Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 1134/08
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die beiden ausgeschriebenen Stellen für Fachbereichsleite-rinnen/Fachbereichsleiter in den Fachbereichen a und b (Bes.-Gr. A 16 BBesG) beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen nicht mit dem Beigeladenen zu 1. zu besetzen und dem Beigeladenen zu 2. eine dieser Stellen nicht zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 9. Juli 2008 bei Gericht gestellte Antrag entspricht sinngemäß dem Entscheidungstenor.
3Die in dem schriftsätzlich formulierten Antrag ferner enthaltene Bezugnahme auf den Ablauf der Zwei-Wochenfrist nach einer erneuten Auswahlentscheidung versteht das Gericht als Hinweis auf die allgemeine Rechtslage, die der Antragsgegner im konkreten Fall auch beachtet hat. Dementsprechend besteht keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Antragsgegner diese Frist auch bei einer neuen Entscheidung einhalten wird, so dass einem entsprechenden förmlichen Antrag jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hätte.
4Der so zu verstehende Antrag hat Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, eine der beiden in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu 1. zu besetzen und dem Beigeladenen zu 2., der nicht wie die übrigen Beigeladenen in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem Angestelltenverhältnis zu dem Antragsgegner steht, die zweite Stelle zu übertragen. Die Übertragung einer der streitigen Stelle auf den Beigeladenen zu 1. und dessen Einweisung in die freie Planstelle würden das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln. Ebenso würde die Übertragung der anderen der beiden Stellen auf den Beigeladenen zu 2. und dessen entsprechende Höhergruppierung diese Stelle der Besetzung mit einem Beamten und damit der Besetzung durch den Antragsteller entziehen, jedenfalls aber dem Beigeladenen zu 2. einen möglichen Bewährungsvorsprung vermitteln, der bereits für sich genommen zu einen Anordnungsgrund führt.
7Für einen Anordnungsgrund gegenüber einem Konkurrenten in einem Anstellungsverhältnis auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2005 1 B 1450/05 , NRWE und juris.
8Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
9Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [Landesbeamtengesetz - LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Beförderung jedenfalls möglich erscheint.
10Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2006 1 B 41/06 -, m.w.N., NRWE und juris.
11Gleiches gilt im Verhältnis zu einem angestellten Mitbewerber, wie hier dem Beigeladenen zu 2., wenn der Dienstherr die in Rede stehende Planstelle nicht der Besetzung mit einem Angestellten vorbehalten hat.
12Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 31. Mai 2004 1 B 300/04 -, NWVBl. 2005, 180, und vom 16. Februar 2006 - 6 B 2069/05 -, NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 13 L 251/06 -.
13Über die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Eine solche liegt hier sowohl für den Antragsteller vor (dienstliche Beurteilung vom 23. Mai 2008) als auch für die Beigeladenen (dienstliche Beurteilungen vom 23. Mai 2008 und 16. Juni 2008). In diesen dienstlichen Beurteilungen sind den Beigeladenen in der Gesamtbewertung 5 Punkte und die Beförderungseignung mit dem Grad "Für die Beförderung gut geeignet" zu erkannt worden. Damit sind sie besser beurteilt worden als der Antragsteller mit 4 Punkten und dem selben Grad der Beförderungseignung. Auf diese Notendifferenz durfte der Antragsgegner die Auswahlentscheidung jedoch nicht stützen. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers hält einer Rechtskontrolle nicht stand, so dass die darauf gestützte Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.
14Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den – grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen.
15Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, ZBR 2003, 359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 – 6 A 1474/05 –, NRWE und juris.
16Nach diesen Maßstäben erweist sich die dem Antragsteller unter dem 23. Mai 2008 erteilte Beurteilung als rechtswidrig, weil hinsichtlich der Richtsatzorientierung ein Rechtsfehler vorliegt.
17Grundsätzlich ist die Bildung von Vergleichsgruppen und die Festlegung von Richtsätzen, wie hier in Nr. 6.3.3 und 6.3.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen gemäß Runderlass des Innenministeriums vom 20. Dezember 2001, MBl. NRW. 2002 S. 56 (BRL) vorgesehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit der Bildung von Vergleichsgruppen und der Festlegung von Richtsätzen beruht auf der Erwägung, dass hierdurch der Aussagegehalt, den der Dienstherr aufgrund des ihm zustehenden Ermessens den einzelnen Noten des Gesamturteils beilegen will, verdeutlicht und konkretisiert wird. Die Noten dienen dem beurteilenden Dienstvorgesetzten als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Dieses Werturteil erfordert insbesondere Maßstäbe dafür, inwieweit geringe Unterschreitungen oder Überschreitungen der zu stellenden Anforderungen innerhalb des mit der jeweiligen Note ausgedrückten Rahmens bleiben, welche Überschreitungen durch die nächstbessere Note und welche durch eine noch bessere Note zum Ausdruck zu bringen sind. Wortsinn und begriffliche Umschreibungen der Noten können für sich allein noch sehr unterschiedliche Auffassungen hierüber zulassen. Die ergänzende Angabe, dass der Dienstherr insgesamt zu bestimmten Anteilen bestimmte Noten erwartet, verdeutlicht die gewollten Maßstäbe, insbesondere für den mit Arbeitsweise und Leistungen größerer Verwaltungsbereiche vertrauten Vorgesetzten.
18Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 13.79 –, ZBR 1981, 197; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, DÖV 2006, 345.
19Die rechtmäßige Anwendung der Richtsatzwerte setzt jedoch voraus, dass die Vergleichsgruppe zwar für den Beurteiler noch überschaubar, aber hinreichend groß und homogen ist.
20Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2005 a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 26. Juni 1980 a.a.O.
21Diese Anforderungen gelten nicht nur für den Fall, dass die Richtsätze unmittelbar angewandt werden, sondern ebenso dann, wenn wegen der Unterschreitung der vorgesehenen Vergleichsgruppengröße (nur) eine Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen erfolgen soll (vgl. Nr. 6.3.4 Satz 2 BRL, wo davon die Rede ist, dass im Falle der Unterschreitung der vorgesehenen Vergleichsgruppengröße bei der Festlegung des Gesamturteils eine Differenzierung angestrebt werden soll, die sich an dem Orientierungsrahmen der Richtsätze anlehnt, allerdings ohne ausdrücklich zu sagen, ob das [auch] eine rechnerische Anlehnung einschließt). Die Anwendung von Quoten - auch im Sinne einer bloßen rechnerischen Anlehnung - setzt stets voraus, dass die Vergleichgruppe so groß ist, dass sie den aus den allgemeinen Erwartungen und den Erfahrungswerten des Dienstherrn gespeisten Schluss zulässt, dass eine Notenverteilung in Anlehnung an die Richtsätze den Leistungen der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich gerecht wird und die individuell gezeigten Leistungen der Beamtinnen/Beamten und ggfs. der mitbeurteilten Angestellten in den Richtsatzvorgaben wiedergespiegelt werden. Ist die Gruppe dagegen so klein, dass eine solche Schlussfolgerung keine Grundlage in dem allgemeinen Erwartungsbild und den Erfahrungen des Dienstherrn findet, ist sie willkürlich. Ein solches Vorgehen stünde im Widerspruch zu dem aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG sich ergebenden verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch des Beamten, willkürfrei dienstlich beurteilt zu werden. In diesem Fall ist weder eine unmittelbare Anwendung der Richtsätze noch eine rechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen zulässig, wenn diese ebenfalls zur Bildung von – wenn auch modifizierten – Quoten führt.
22Diese Erwägungen stimmen auch mit § 10a Abs. 3 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) überein. Danach soll bei Beurteilungen der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe bei der besten Note 10 v.H. und bei der zweitbesten Note 20 v.H. nicht überschreiten (Satz 1). Ist die Anwendung dieser Richtwerte wegen einer zu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zugeordneten Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in Anlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu differenzieren (Satz 2). Soweit Satz 2 ausdrücklich vorsieht, dass eine Anwendung der Richtsätze nicht möglich ist, wenn die Vergleichsgruppe zu klein ist, entspricht sie den vorstehenden Grundsätzen. Da dem Beamten, wie ausgeführt, ein verfassungsrechtlicher Anspruch zusteht, willkürfrei dienstlich beurteilt zu werden, muss Satz 2 im Übrigen in verfassungskonformer Weise dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anlehnung bei einer Vergleichsgruppe, die nicht ausreichend groß ist, keine irgendwie geartete rechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen beinhalten darf.
23Vgl. Urteile der Kammer vom 11. August 2006 – 13 K 2698/04 –, n.v., und vom 17. März 2006 13 K 6149/04 , NRWE und juris, für eine Vergleichsgruppe von zwei bzw. sieben Beamten; ebenso bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2005 2 L 90/05 –, NRWE und juris, für eine Vergleichsgruppe von drei Beamten.
24Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich ein Anhaltspunkt für die Antwort auf die Frage, wann nicht mehr von einer hinreichenden Größe der Vergleichsgruppe ausgegangen werden kann mit der Folge, dass eine rechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen nicht mehr zulässig ist, aus Nr. 6.3.4 Satz 1 BRL. Danach muss eine Vergleichsgruppe mindestens dreißig Personen umfassen. Dass es sich bei dieser Personenzahl um eine Größe am unteren zulässigen Rand handelt, wird etwa daran deutlich, dass es in dem zitierten richtungsweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980 um eine Anwendung von Richtsätzen auf eine Vergleichsgruppe von 120 Beamtinnen/Beamten ging. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei hinreichend großen Verwaltungsbereichen mit im Großen und Ganzen vergleichbarer Aufgaben- und Personalstruktur und hinreichend stark besetzten Besoldungsgruppen (wie im entschiedenen Fall von 120 Beamten) der Dienstherr im Allgemeinen ohne Rechtsfehler davon ausgehen könne, dass das Gesamtbild der Eignung und Leistung der Beamten annähernd sowohl mit der Gesamtverwaltung als auch mit den einzelnen anderen Bezirken übereinstimmen werde. Das ist bei einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig Personen, die auch der Richtliniengeber als Zäsur sieht, in der Regel jedoch nicht mehr der Fall. Dafür spricht überdies, dass nach der Rechtsprechung den Richtsätzen – das Vorliegen ausreichend großer Vergleichsgruppen vorausgesetzt – nicht die Aufgabe zufallen darf, eine zwingend einzuhaltende obere Grenzen zu bezeichnen. Vielmehr muss wegen des Gebots einer individuellen und gerechten Beurteilung des einzelnen Beamten – wie das auch in Nr. 6.3.3 Satz 2 BRL vorgesehen ist – eine geringfügige Überschreitung der Prozentsätze möglich sein, so dass schon die Richtsätze selbst nur Annährungswerte sind.
25Demnach verbietet sich bei einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig Personen in der Regel auch eine bloße rechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen, d.h. eine Umrechnung der sich aus den Richtsätzen ergebenden Quotierung auf die Vergleichsgruppe. Bei Vergleichsgruppen dieser Größe ist rechtlich allein zulässig eine Richtsatzorientierung in dem Sinne, dass sich die Beurteiler davon leiten lassen, dass bei größeren Vergleichsgruppen als Orientierungsrahmen die in der BRL festgelegten Richtsätze (im Sinne von Obergrenzen) berücksichtigt werden sollen, dass also auf den insoweit zum Ausdruck gebrachten Aussagegehalt der einzelnen Noten abgestellt wird. Wie dem Gericht durchaus bewusst ist, kann das zur Folge haben, dass verhältnismäßig viele Beurteilungen mit der besten oder zweitbesten Note abschließen und dass der sachlich begründete Zweck der Richtsatzorientierung dann nicht erreicht wird. Dem kann der Dienstherr allerdings ggf. durch die Bildung größerer Vergleichsgruppen begegnen.
26Ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Urteile vom 4. Januar 2008 – 13 K 3715/05 –, NRWE und juris, vom 4. September 2007 – 13 K 3786/05 –, NRWE und juris, vom 24. November 2006 – 13 K 3093/04 –, NRWE und juris.
27Für die Feststellung, ob im Einzelfall die Beurteilung in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen erstellt worden ist, ist Folgendes zu beachten: Je näher die tatsächliche Notenverteilung in einer Vergleichsgruppe von weniger als dreißig Personen den in den BRL vorgegebenen Richtsätzen kommt, desto stärker ist der Dienstherr gehalten, im Streitfall darzulegen und ggf. zu beweisen, dass diese Notenvergabe nicht auf einer rechnerischen Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen beruht.
28Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 2003 2 A 10795/03 –, IÖD 2004, 62.
29Das kann insbesondere durch einen Hinweis auf entsprechende Vorgaben in der Beurteilerkonferenz, die in einem Protokoll fest gehalten und in der Folge umgesetzt worden sind, geschehen. Zu denken wäre auch an eine konkrete Darlegung, wie der Beurteiler die einzelnen Mitglieder der Vergleichsgruppe in ihrem Verhältnis zueinander eingeschätzt hat.
30Urteile der Kammer vom 4. September 2007 – 13 K 3786/05 –, NRWE und juris, und vom 24. November 2006 – 13 K 3093/04 –, NRWE und juris.
31Im vorliegenden Fall ist eine rechnerische Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegeben Rahmen unzulässig, weil die zur Beurteilung des Klägers gebildete Vergleichsgruppe aus weniger als 30 Personen besteht, nämlich aus 11 Beamtinnen und Beamten. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass sich der Endbeurteiler bei seiner Entscheidungsfindung auch rechnerisch an den durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen angelehnt hat.
32Die tatsächliche Verteilung der Gesamtnoten in der Vergleichsgruppe des Antragstellers (5 Punkte einmal, 4 Punkte zweimal und 3 Punkte achtmal) entspricht in etwa den in Nr. 6.3.3 BRL vorgegebenen Richtsätzen (5 Punkte 10 v.H., 4 Punkte 20 v.H.). Dieser Umstand ist ein starkes Indiz dafür, dass die Notenvergabe auf einer rechnerischen Anlehnung an den durch die Richtsätze vorgegebenen Rahmen beruht. Der Antragsgegner ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Auf die ausdrückliche Frage des Gerichts, ob eine Rolle gespielt habe, dass bei einem Herunterbrechen der Vomhundertsätze der Richtsätze auf die Vergleichsgruppe nur einmal 5 Punkte und zweimal 4 Punkte zu geben waren, hat er nicht erklärt, dass dieses (überhaupt) keine Rolle gespielt habe. Vielmehr hat er nur betont, dieser Umstand habe keine maßgebliche Rolle gespielt. Ein Protokoll der Beurteilungskonferenz, aus dem sich ggfs. ein eindeutiger Hinweis ergeben könnte, ist nicht gefertigt worden. Auch ist der Antragsgegner nicht dem Vortrag des Antragsstellers entgegengetreten, in den Beurteilungsgesprächen sei auch davon die Rede gewesen, dass lediglich ein Beamter aus der Vergleichsgruppe mit 5 Punkten habe beurteilt werden können, da die Richtsatzorientierung dies vorsehe.
33Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt, in der Vergleichsgruppe hätten sich eine Beamtin und zwei Beamte (einer davon ist offenbar der Antragsteller) hervorgehoben, die deshalb besser als mit 3 Punkten zu beurteilen gewesen seien, und ein Beamter (bei dem es sich offenbar um den Beigeladenen zu 1. handelt) sei nach dem Ergebnis der Beurteilerkonferenz aufgrund seiner herausragenden Leistungen mit 5 Punkten zu bewerten gewesen. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass eine rechnerische Orientierung in dem erwähnten Sinne tatsächlich nicht stattgefunden hat. Das folgt bereits aus einem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu 1. vom 23. Mai 2008, soweit es um die Bewertung der Leistungsmerkmale nach Nr. 6.3.1 BRL geht. Bei den insoweit vergebenen neun Einzelnoten hat der Antragsteller viermal 5 Punkte und fünfmal 4 Punkte bekommen, gegenüber sechsmal 5 Punkte und dreimal 4 Punkte beim Beigeladenen zu 1. Diese Bewertungen liegen verhältnismäßig nahe beieinander, so dass es, wenn man eine rechnerische Orientierung einmal ganz außen vor lässt, jedenfalls nicht zwingend erscheint, die Grenze zwischen der Gesamtnote 5 Punkte und der Gesamtnote 4 Punkte wie geschehen zu ziehen. Vor allem aber ist nicht auszuschließen, dass eine rechnerische Orientierung an den Richtsätzen sich auf die Bewertung der Einzelmerkmale bei dem Antragsteller niedergeschlagen hat. Bei der gebotenen Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 2. April 2005 bis 1. April 2008 wird demnach insbesondere zu überlegen sein, welche Noten (bei den Leistungsmerkmalen und bei der Gesamtbewertung) dem Antragsteller unter Außerachtlassung einer irgendwie gearteten rechnerischen Orientierung zu erteilen sind.
34Da die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, verletzt die darauf gestützte Auswahlentscheidung seinen Bewerbungsverfahrensanspruch. Schließlich erscheint eine Auswahl des Antragstellers bei einer neuen Entscheidung auf der Grundlage einer rechtmäßigen Beurteilung jedenfalls nicht ausgeschlossen.
35Da nach alledem die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist, kann dahinstehen, ob und inwieweit der Antragsteller mit seinen weiteren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung Erfolg gehabt hätte. Deshalb ist lediglich ergänzend auf folgende Erwägungen, die den Beschluss nicht tragen, hinzuweisen:
36Soweit der Antragsteller die Ansicht vertritt, dass nach Nr. 12.3.2.2 BRL ein Beurteilungsbeitrag von LRD L, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. August 2007 der unmittelbare Vorgesetzte des Antragsstellers gewesen ist, hätte eingeholt werden müssen, ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar. Für die in Rede stehende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 23. Mai 2008 hat der Endbeurteiler gemäß Nr. 12.2.1 Satz 1 BRL den Leiter des Geschäftsbereiches 2, AD W, bestimmt. Dass er sich dabei nicht an die Vorgaben der BRL, insbesondere dessen Nr. 12.2.1 Satz 2, gehalten hat, wird vom Antragsgegner nicht substantiiert dargetan und ist auch im übrigen nicht erkennbar. Insbesondere steht nicht in Frage, dass AD W in der Lage war, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Antragsteller zu bilden. Dieses vorausgesetzt, war die Heranziehung eines Beurteilungsbeitrags nicht geboten, weil AD W nicht während des Beurteilungszeitraumes den Arbeitsplatz gewechselt hat und somit die in Nr. 12.3.2.2 BRL dafür festgelegten Voraussetzungen nicht vorlagen. Anders als der Antragsteller offenbar annimmt, ist im übrigen den BRL nicht zu entnehmen, dass stets ein Beurteilungsbeitrag einzuholen ist, wenn der unmittelbare Vorgesetzte gewechselt hat.
37Der Antragsteller bemängelt auch, dass der Endbeurteiler – den Ausführungen des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 21. Juli 2008 zufolge – die Nachbesetzung der Fachbereichsleitungen 24 und 25, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, vor Augen gehabt habe und damit einen falschen Maßstab zugrunde gelegt habe. Das Gericht versteht den Vortrag des Antragsgegners, auch unter Berücksichtigung seines weiteren Schriftsatzes vom 16. September 2008, jedoch so, dass der Endbeurteiler bei der Entscheidung über die Beförderungseignung die Anforderungen des nächsthöheren Amtes, nämlich des Amtes nach A 16, und in diesem Zusammenhang unter anderem auch die ebenfalls nach A 16 eingestuften Fachbereichsleitungen 24 und 25 im Blick gehabt hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
38Schließlich dürfte auch rechtlich unbedenklich sein, dass der Auswahlentscheidung keine Auswahlgespräche vorausgegangen sind.
39Wie ausgeführt, ist es in erster Linie Sache der (aktuellen) dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, über die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben. Zusätzlich zu den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber kann aber auch dem durch ein strukturiertes Bewerber- oder Auswahlgespräch vermittelten Eindruck eine gewisse Aussagekraft beigemessen werden in dem Sinne, dass diese Gespräche der Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebenden Bildes dienen kann. Der Dienstherr kann also etwa bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres Kriterium für die Begründung der Auswahlentscheidung heranziehen.
40Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, NVwZ-RR 2006, 343, und vom 19. Januar 2006 – 1 B 1587 –, NRWE und juris.
41Dieses vorausgesetzt ist ein Absehen von Auswahlgesprächen nicht zu beanstanden, wenn sich bereits aufgrund abweichender Gesamtnoten in den aktuellen Beurteilungen der Bewerber eine ausreichend fundierte Auswahlentscheidung treffen lässt. Dass es für eine solche Fallgestaltung eine anders lautende Verwaltungspraxis beim Antragsgegner gibt, hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Daher bedarf es hier auch keiner Prüfung, inwieweit eine solche anders lautende Verwaltungspraxis überhaupt zulässig wäre.
42Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Den Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden; sie sind zwar in der Sache unterlegen, haben aber keinen Antrag gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da sie sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben, entspricht es zugleich der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
43Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um Stellenbesetzungen die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen ist, unabhängig davon, wie viele Stellen zur Besetzung anstehen.
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