Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 Nc 18/08
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
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Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
4Der gegen die streitbefangene Hochschule geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium zum Wintersemester 2008/09 bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die Aufnahmekapazität der I-Universität E im Studiengang Humanmedizin ist für die hier streitbefangenen Semester (1. und 3. Fachsemester) erschöpft.
5Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der I-Universität durch die Verordnung über die Festsetzung der Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2008/09 vom 30. Juni 2008 (GV. NRW. S. 492) für das 1. Fachsemester auf 360 und durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2008 (GV. NRW. S. 580) für das 3. Fachsemester auf 355 festgesetzt. Entsprechend dem Ergebnis der korrigierten Kapazitätsermittlung nach Maßgabe der zum 15. September 2008 überprüften Daten beabsichtigt das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen mit angekündigtem – noch nicht veröffentlichtem - Erlass vom 18. November 2008 die vorgenannte Verordnung zu ändern und die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 367 und für das 3. Fachsemester auf 362 anzuheben. Die Zahl der nach dem angekündigten Änderungserlass vom 18. November 2008 beabsichtigten Studienplätze und die danach maßgeblichen Zulassungszahlen sowie die Anzahl der ausweislich des vom Antragsgegner mit Stand vom 28. Oktober 2008 vorgelegten Studierendennamenslisten für das 1. und 3. Fachsemester Vorklinische Medizin zwischenzeitlich eingeschriebenen bzw. rückgemeldeten Studierenden, die über die erlassgeregelten Zulassungszahlen noch deutlich hinaus gehen, erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit. Weitere Studienplätze stehen in diesen Fachsemestern nicht zur Verfügung.
6Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2008/09 sind gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 18. Januar 2008 und 12. Juni 2008 (Az.: 131-7.01.02.02.06) zum Stichtag 1. März 2008 erhobenen und zum 15. September 2008 überprüften Daten zugrunde zu legen. Die anhand dieser Daten zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Lehreinheit, die sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie der abschließenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) ergibt, ist nicht zu beanstanden.
7I.
8Lehrangebot
9Nach Ziffer I.1 der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
101. Unbereinigtes Lehrangebot:
11Das in Deputatstunden (DS) gemessene Lehrdeputat einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8 und 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Jede Lehreinheit ist nach § 7 Abs. 2 KapVO eine für die Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit. Der hier maßgebliche vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO).
12Der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2008 in Kapitel 06107 ("Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätsklinikum E") vorsieht, nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Stellenplan 51 Stellen (gegenüber 50,5 Stellen im Vorjahr) für Lehrpersonal zugeordnet.
13Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon bezogen auf die vorangegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen Entscheidungen der Kammer betreffend den Studiengang Humanmedizin (Vorklinische Medizin) zu Grunde liegt, ist trotz der nunmehr hieran vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten.
14Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die in dem Stellenplan für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit nicht mehr durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind. Eine solche Stellenaufteilung nach Lehreinheiten enthielt für den Fachbereich Medizin letztmals der Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000.
15Seitdem das Universitätsklinikum E gemäß den §§ 1 Abs. 1 S. 2, 24 Satz 2 der durch § 19 Abs. 3 der Universitätsklinikum-Verordnung (UKVO) vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744) zum 1. Januar 2008 aufgehobenen Verordnung über die Errichtung des Klinikums E an der Universität E (KDVO) vom 1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729) zum 1. Januar 2001 als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden ist und als solche fortbesteht (§ 1 Abs. 1 S. 1 UKVO), gewährt das Land gemäß den § 31b Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des am 1. April 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) und den §§ 15 Abs. 2 S. 1, 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KDVO dem Universitätsklinikum Mittel für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin als Festbetragszuschuss, über dessen Verwendung der Fachbereich Medizin nach § 31b Abs. 2 Hs. 1 HG und § 15 Abs. 2 S. 2 KDVO im Rahmen der vom Rektorat aufgestellten Bewirtschaftungsgrundsätze und der Festlegungen des Hochschulentwicklungsplanes zu entscheiden hat. Dementsprechend weist auch der Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2008 in Kapitel 06107 lediglich einen festen Zuschussbetrag an den Fachbereich Medizin für dessen laufenden Betrieb aus, der nach den beigefügten Erläuterungen unter Bezugnahme auf den Wirtschaftsplan des Fachbereichs Medizin der Deckung seiner Aufwendungen für Forschung und Lehre dient. Im Detail normativ festgelegt ist damit weder die Zahl der insgesamt zu schaffenden Stellen für Lehrpersonal noch deren Zuordnung zu den einzelnen Stellengruppen und auch nicht die Verteilung der Stellen auf die einzelnen Lehreinheiten des Fachbereichs. Damit spiegelt der vom Antragsgegner in seine Kapazitätsberechnung eingestellte Stellenplan nicht mehr die Vorgaben des Haushaltsplanes wieder, sondern bildet letztlich die durch den Fachbereich gestaltete Hochschulwirklichkeit ab. Dies widerspricht grundsätzlich der der Kapazitätsermittlung gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO zu Grunde liegenden hergebrachten Form der Stellenbewirtschaftung nach Maßgabe des abstrakten Stellenprinzips. Danach ist die Ermittlung des Lehrangebots nicht auszurichten an der Zahl der vorhandenen Lehrpersonen und deren individueller Lehrverpflichtung, sondern an dem zur Verfügung gestellten Stellenkontingent und der den Stellen jeweils zugeordneten Regellehrverpflichtung.
16Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 8. Februar 1984, BverfGE 66, 155 (186f.).
17Zum Ausdruck kommt hierin die Vorstellung des Normgebers, dass die Kapazität einer Lehreinheit zur Aufnahme von Studierenden in erster Linie bestimmt wird durch die Zahl der zu Lehrzwecken zur Verfügung gestellten Stellen und nicht durch die tatsächliche Lehrverpflichtung des vorhandenen Lehrpersonals.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1990 – 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 (941).
19Der Verordnungsgeber im Land Nordrhein-Westfalen hat es bislang versäumt, den der normativ vorgegebenen Art der Kapazitätsberechnung widersprechenden Folgen, die mit der Einführung des globalen Festbetragszuschusses zur Finanzierung der Fachbereiche Medizin an den Universitäten des Landes verbunden sind, durch eine Änderung des Kapazitätsrechts Rechnung zu tragen. Von der sich aus Art. 7 Abs. 4 des ratifizierten Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (GV. NRW. S. 238) ergebenden Ermächtigung, die jährliche Aufnahmekapazität einer Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von ausgewiesenem Budget für die Lehre und einem Kostennormwert zu ermitteln, der die Kosten für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang festlegt, hat er jedenfalls keinen Gebrauch gemacht.
20Ist danach der Antragsgegner rechtlich verpflichtet, trotz der globalen Festbetragsfinanzierung des Fachbereichs Medizin die Ausbildungskapazität der zugehörigen Lehreinheiten weiterhin nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO zu berechnen, bedarf es als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und auch deren gerichtlicher Überprüfung nach wie vor der Aufstellung eines lehreinheitsbezogenen Stellenplanes. Die Zuordnung von Stellen zu den einzelnen, mit unterschiedlichen Lehrverpflichtungen verbundenen Stellengruppen ist dabei kapazitätsrechtlich weder in das Belieben des über die Verwendung des Festbetragszuschusses entscheidenden Fachbereichs (§ 15 Abs. 2 S. 2 KDVO) noch der für die eigentliche Kapazitätsberechnung verantwortlich zeichnenden Hochschulverwaltung gestellt. Vielmehr hat der Stellenplan sämtlichen kapazitätsrechtlichen Anforderungen zu genügen, die sich seit je her aus dem abstrakten Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung ergeben. Diesen Vorgaben genügt (auch) der für die Lehreinheit Vorklinische Medizin für das laufende Berechnungsjahr aufgestellte Stellenplan.
21Der Stellenplan ist das Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes NRW für das Jahr 2000 mit 50 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 306 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Damit ist (auch) der Stellenplan für das laufende Berechnungsjahr jedenfalls mittelbar – und damit nach Auffassung der Kammer in rechtlich noch genügender Weise – an die derzeit insoweit allein verfügbare normative Vorgabe angebunden. Seit der letzten haushaltsmäßigen Festlegung zu verzeichnende lehrdeputatsmindernde Veränderungen in der Stellenzuordnung konnten als das Ergebnis von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Ermessenserwägungen des Fachbereichs, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind, auch mit Blick auf die globale Haushaltsbewirtschaftung rechtlich nur dann Bestand haben, wenn sie nachprüfbar getragen waren von einer Abwägung der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ansprüchen der Studienbewerber auf Erhalt eines Studienplatzes. Gemessen daran hat die Kammer ausgehend von den zuletzt erfolgten Festlegungen des Haushaltsplanes für das Jahr 2000 die für die Berechnungszeiträume 2001/2002 bis 2007/2008 vom Antragsgegner in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen- und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und/oder des Lehrdeputats, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt hatten, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt.
22Ausgehend hiervon lässt auch das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2008/09 aufgestellten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2007 (GV. NRW. S. 198) ermittelte Lehrdeputat von 342 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:
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| Stellenart | Deputat (§ 3 LVV) | Verfügbare Stellen | Angebot in DS |
| C4/W3 Universitätsprofessor | 9 | 8 | 72 |
| C2/W2 Universitätsprofessor | 9 | 5 | 45 |
| C2 Universitätsprofessor | 9 | 0 | 0 |
| C2 Hochschuldozent/Hochschuldoz. a.Z. | 9 | 0 | 0 |
| C2 Oberassistent | 7 | 0 | 0 |
| C1 Wissenschaftlicher Assistent | 4 | 0 | 0 |
| A15–13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben | 9 | 2 | 18 |
| A15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben | 5 | 5 | 25 |
| A14 Akademischer Oberrat auf Zeit | 7 | 6 | 42 |
| A13 Akademischer Rat auf Zeit | 4 | 4 | 16 |
| TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) | 4 | 11 | 44 |
| TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) | 8 | 10 | 80 |
| W1 Juniorprofessor | 8 | 0 | 0 |
| Summe | 51 | 342 |
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Die dabei im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum,
25vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2007 – 15 Nc 20/07 u.a. -,
26zu verzeichnende Verminderung des (unbereinigten) Lehrdeputats um 2 DS von 344 DS auf 342 DS beruht auf Veränderungen in der Stellenzuordnung bzw. auf dem Wegfall einer außerplanmäßig und insoweit befristet finanzierten Stelle. Die Ermittlung des Lehrdeputats in der vorgenannten Höhe lässt im Ergebnis keine Rechtsfehler erkennen.
27Als kapazitätsneutral erweist sich, dass infolge haushaltsrechtlicher Vorgaben im Haushaltsplan des Jahres 2007 (Kapitel 06107, S. 253) zwei C2-Oberassisten-Stellen in zwei Stellen für Akademische Oberräte auf Zeit (A 14) umgewandelt worden sind. Beiden Stellengruppen ist nämlich eine Lehrverpflichtung von jeweils 7 DS zugeordnet (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 6a LVV).
28Ebenfalls kapazitätsneutral wirkt sich die Umwandlung von vier im vergangenen Berechnungsjahr der Lehreinheit noch zugeordneten C1-Stellen (Wissenschaftlicher Assistent) in vier Stellen für Akademische Räte auf Zeit (A 13) aus. Auch insoweit ist die Lehrverpflichtung von jeweils 4 DS identisch (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 7 und 7a LVV).
29Die weiteren, ebenfalls auf der Grundlage der bereits im Haushaltsplan 2007 in Kapitel 06107, S. 253 vorgesehenen Stellenumwandlungen von vier Hochschuldozentenstellen (C2) in vier Stellen für Akademische Oberräte auf Zeit (A 14) stellen sich aufgrund der unterschiedlichen Lehrverpflichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV – Hochschuldozent – 9 DS und § 3 Abs. 1 Nr. 6a LVV – Akad. Oberrat auf Zeit – 7 DS) bei isolierter Betrachtungsweise als kapazitätsmindernde Maßnahme dar. Grundsätzlich unterliegen derartige Maßnahmen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung, das der Hochschule auch im Rahmen personeller und organisatorischer Maßnahmen gerichtlich überprüfbare Schranken setzt. Erforderlich ist danach nicht nur die Darlegung sachlicher Gründe für die getroffene Maßnahme, sondern auch eine nachvollziehbare Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen. Ob diesen Anforderungen hier Rechnung getragen wurde, lässt sich anhand der der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, kann aber im Ergebnis ausnahmsweise offen bleiben. Denn im Rahmen der für das zu ermittelnde Gesamtlehrdeputat maßgeblichen Gesamtbetrachtung aller kapazitätsrechtlich maßgeblichen Lehrverpflichtungen ist zu berücksichtigen, dass der durch die Stellenumwandlungen zu verzeichnende Verlust von 8 DS (4 x 9 DS – 4 x 7 DS) durch die im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2008 erfolgte Einstellung einer zusätzlichen unbefristeten Beschäftigtenstelle – wissenschaftlicher Angestellter in unbefristetem Anstellungsverhältnis – und der dieser zugeordneten Lehrverpflichtung von 8 DS kompensiert wird. Der Umstand, dass die vorgenannte (unbefristete) Stelle aus außerplanmäßigen Mitteln finanziert wird, veranlasst die Kammer vorsorglich darauf hinzuweisen, dass im gegebenen Zusammenhang (Kompensation) ein Auslaufen der Mittel als alleiniger Begründungsansatz für einen etwaigen Wegfall der Stelle ausnahmsweise nicht ausreichen dürfte.
30Der im Vergleich zum vergangenen Berechnungsjahr festzustellende Wegfall einer halben Stelle für wissenschaftliche Angestellte in befristeten Anstellungsverhältnissen, in deren Folge der Lehreinheit bei einem Stellendeputat von 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 6 LVV) im aktuellen Berechnungszeitraum 2 DS (0,5 x 4 DS) weniger an Lehrleistung zur Verfügung stehen, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich um den Wegfall einer solchen Stelle, die ursprünglich durch den Einsatz außerplanmäßig und befristet zur Verfügung gestellter Mittel geschaffen worden ist. Der Wegfall der Finanzierung für derart geschaffene Stellen mindert zwar rechnerisch die Ausbildungskapazität, ist aber rechtlich unbedenklich, weil auf eine außerplanmäßige Ausweitung des Lehrangebots und damit auch auf die Aufrechterhaltung eines derart ausgeweiteten Lehrangebots kapazitätsrechtlich kein Anspruch besteht,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2007 – 13 C 155/06 u.a. -,
32und auch im Übrigen kein Ausnahmefall – wie zuvor ausgeführt - gegeben ist.
33Entgegen vereinzelt nach wie vor erhobener Forderungen ist die Studienanfängerzahl mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) weder durch eine Ausweitung der der Berechnung des (unbereinigten) Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen noch auf irgendeine andere Weise gerichtlich anzuheben. Letztlich offen bleiben kann die – im Ergebnis aber wohl zu verneinende – Frage, ob sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Hochschulpakt 2020 überhaupt eine Rechtspflicht ergibt, die Studienanfängerzahl in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule zu erhöhen. Als Verwaltungsvereinbarung über die Ausweitung der Studienanfängerzahlen für die Jahre 2007 bis 2010 gegenüber 2005, die Programmcharakter trägt und unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften steht (vgl. die Präambel und § 1 der Verwaltungsvereinbarung), beinhaltet der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 jedenfalls keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter. Demzufolge können sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen.
34Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. November 2007 – 15 Nc 19/07 u.a.; ferner: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2008 – 13 C 1/08 -, Rechtsprechungsdatenbank NRW (www.nrwe.de) und vom 7. Februar 2008 – 13 C 152/07 -.
35Anders als verschiedentlich geltend gemacht ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) in der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) geänderten Fassung, zufließen, zur Erhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen.
36Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit des Gesetzes: OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007 15 A 1596/07 -, juris; vgl. im Übrigen: Beschlüsse der Kammer vom 8. November 2007 15 Nc 19/07 u.a. -; vgl. ferner: OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, Rechtsprechungsdatenbank NRW (www.nrwe.de).
37Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW – soweit hier von Interesse – zweckgebunden einzusetzen "...für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen..." Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.
38Das ermittelte Lehrdeputat von 342 DS ist wie schon im vorangegangenen Berechnungszeitraum gem. § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO um 2 DS auf 340 DS zu verringern, soweit es den Hochschuldozenten E1 betrifft. Zwar obliegt diesem gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV als Hochschuldozent eine Regellehrverpflichtung von 9 DS. Als Geschäftsführer des Studiendekanats und stellvertretender Studiendekan nimmt er allerdings weitere Aufgaben und Funktionen in der Universität wahr, so dass die mit Schreiben des Rektors vom 2. August 2008 für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 LVV gewährte Ermäßigung seiner Lehrverpflichtung von 9 Semesterwochenstunden (SWS) um 2 SWS auf 7 SWS nicht zu beanstanden und als Deputatminderung (hier 2 DS) anzurechnen ist.
39Vgl. dazu auch schon Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007 – 15 Nc 20/07 u.a. – m.w.N.
40Der sich als Grundlage für die Berechnung des (ermäßigten) Lehrdeputats (340 DS) aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeitigen Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich ebenfalls unbedenklich.
41Kapazitätsrechtlich geklärt ist, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) nicht in allen Stellengruppen zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führen musste und dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
42Urteil vom 27. Juli 2004, 2 BvF 2/02, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2004, 2803 ff. (2814),
43über die Nichtigkeit der §§ 57 a Abs. 1, 57 b Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der durch das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) den Ansatz von 4 DS für die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehrverpflichtung kapazitätsrechtlich unberührt lässt.
44Vgl. zum Ganzen: Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004 - 15 Nc 71/04 u.a. -, vom 6. Dezember 2004 - 15 Nc 249/04 u.a. - , sowie vom 25. November 2004 - 15 Nc 29/04 u.a. - und 15 Nc 48/04 u.a. , sowie aus der Rechtsprechung des OVG NRW:
45- für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten: etwa Beschlüsse vom 8. März 2005 -13 C 126/05 u.a. - und vom 14. März 2005 - 13 C 1774/04 u.a. -;
46- für die Stellengruppe der Lehraufgaben wahrnehmenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen: etwa Beschlüsse vom 8. März 2005 - 13 C 127/05 u.a.- und vom 16. März 2005 - 13 C 4/05 - und - 13 C 5/05 -;
47- für die Stellengruppe der unbefristet beschäftigten Angestellten: etwa Beschlüsse vom 10. März 2005 - 13 C 2/05 u.a. - und vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 u.a. -.
48An diesen Rechtsauffassungen ist mangels substantiiert vorgetragener und/oder sonst neu gewonnener Erkenntnisse festzuhalten.
49Damit ist auch zu Recht sämtlichen Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 - bzw. bei halben Stellen anteilig – zugeordnet. Die im Sinne des § 3 Abs. 4 S. 4 LVV entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit ist ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge mit keinem der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter vereinbart worden.
50Dass die Wissenschaftsverwaltung das (unbereinigte) Lehrangebot von danach 340 DS wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber um 11 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und deswegen nicht zu beanstanden. Eine kapazitätsrechtliche Verpflichtung, darüber hinaus noch weitere Deputatstunden in die Kapazitätsrechnung einzustellen, bestand allerdings nicht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
51Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst- bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.
52Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005 – 13 C 1773/04 – und Beschlüsse vom 14. April 2005 – 13 C 119/05 u.a. -.
53Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Übersteigt die persönliche Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers das der Stellenkategorie entsprechende Lehrdeputat, so ist die kapazitätserhöhende Differenz zwischen dem Regellehrdeputat und der persönlichen Lehrverpflichtung als das der Lehreinheit zusätzlich zur Verfügung stehende Lehrdeputat auszuweisen.
54Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2005 – 13 C 1773/04 -, vom 14. April 2005 13 C 119/05 u.a. – und vom 24. Februar 1999 – 13 C 3/99 -; vgl. ferner Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007 – 15 Nc 20/07 u.a. -.
55In Anwendung dieser Kriterien ist kapazitätsrechtlich dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass die Wissenschaftsverwaltung in die Lehrangebotsberechnung wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung und wegen vereinzelt individuell vertraglich höher geregelter Lehrverpflichtungen eine Erhöhung Ansatz gebracht hat.
56Der Deputaterhöhung liegt zum einen zutreffend zu Grunde, dass der als Hochschuldozent verpflichtete E1, dem in dieser Funktion – wie an anderer Stelle bereits ausgeführt – grundsätzlich und vorbehaltlich seiner bereits dargelegten und in der Kapazitätsberechnung berücksichtigten Zusatzaufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV eine Lehrverpflichtung von 9 DS obliegt, auf einer Stelle für einen Akademischen Oberrat auf Zeit, dem eine Lehrverpflichtung von 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 6a LVV) obliegt, geführt wird, so dass die überschießende Lehrleistung von 2 DS zusätzlich in die Kapazitätsrechnung einzustellen war.
57Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die überschießende Lehrleistung des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten C, der auf einer Stelle für einen Akademischen Oberrat auf Zeit ( = 7 DS) geführt wird und dem ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Arbeitsvertrages eine vertraglich vereinbarte Lehrverpflichtung von 9 SWS obliegt, mit ebenfalls 2 DS zusätzlich in die Kapazitätsrechnung eingestellt worden ist.
58In Bezug auf die unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte H hat der Antragsgegner zutreffend die für die Höhe der Lehrverpflichtung verbindliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses berücksichtigt, wonach sich die Lehrverpflichtung der Angestellten laut Arbeitsvertrag vom 10. November 2006 auf 9 SWS und damit gegenüber dem laut Stellenplan zugeordneten Deputat von 8 DS auf eine überschießende Deputatleistung von 1 DS beläuft.
59Bei dem unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten B ist der Umstand, dass dieser auf einer befristeten Stelle (= 4 DS) geführt wird und sich seine Lehrverpflichtung laut Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2006 auf 9 SWS beläuft, zutreffend mit einer überschießenden Deputatleistung von 5 DS (8 – 4 + 1) eingestellt worden.
60Kapazitätsfreundlich, aber nicht erforderlich, war die zusätzliche Berücksichtigung einer Deputatleistung von 1 DS in Bezug auf den Hochschuldozenten L. Der Umstand, dass er als Hochschuldozent (= 9 DS) auf einer Stelle als Akademischer Rat auf Zeit (= 4 DS) mit einer überschießenden Lehrleistung von 5 DS geführt wird, wovon mit Blick auf die von ihm in Höhe von 4 SWS erbrachten Lehrleistungen in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin (C. und O. Vogt-Institut für Hirnforschung) wiederum 4 DS in Abzug zu bringen waren,
61vgl. zu diesem Ansatz bestätigend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 15 Nc 20/07 u.a. – m.w.N. auf frühere Beschlüsse der Kammer und des OVG NRW,
62bleibt, weil er zum 23. Oktober 2008 ausgeschieden ist und der Lehre nicht mehr zur Verfügung steht, gem. § 5 Abs. 2 KapVO kapazitätsrechtlich unberücksichtigt.
63Sonstige kapazitätserhöhende Lehrleistungen waren nicht zu berücksichtigen. Das gilt namentlich für die bereits im letztjährigen Berechnungszeitraum vertieften und unbeanstandet gebliebenen Stellenzuordnungen und –besetzungen der wissenschaftlichen Angestellten I1 und T. Der unbefristet beschäftigte Angestellte (= 8 DS) I1, dessen Beschäftigungsauftrag sich im diesjährigen Berechnungszeitraum auf nur 80 % beläuft, wird zwar tatsächlich auf einer Stelle eines akademischen Rates ohne Lehraufgaben (= 5 DS) geführt. Seine individuelle Lehrverpflichtung ist allerdings in Anlehnung an die Dienstaufgaben der von ihm besetzten Stelle (Akad.Rat/Oberrat ohne ständige Lehraufgabe) und der Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung für diese Gruppe mit 5 DS - bei einer anteiligen Beschäftigung von 80 % - arbeitsvertraglich konkret vereinbart und damit kapazitätsrechtlich maßgeblich (§ 3 Abs. 4 S. 2 LVV). Bei der – nur – auf einer halben Stelle für unbefristet beschäftigte Angestellte geführten T ist zu berücksichtigen, dass sie wegen Altersteilzeit im gesamten Zeitraum für die Lehre nur zur Hälfte zur Verfügung steht.
64Vgl. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007 – 15 Nc 20/07 u.a. – unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006 – 13 C 51/06 u.a. – m.w.N.
65Auch ansonsten bietet ein Abgleich des Stellenplans mit der tatsächlichen Besetzung der Stellen keinen Anlass, in die kapazitätsrechtlichen Überlegungen ein über die vorhergehenden Erwägungen hinausgehendes Mehr an Lehrleistung einzustellen.
66Nach Auffassung der Kammer,
67vgl. Beschlüsse vom 3. November 2006 -15 Nc 21/06 u.a. - und vom 8. November 2007 - 15 Nc 19/07 u.a. -, ferner Beschlüsse vom 12. Dezember 2007- 15 Nc 20/07 u.a. -,
68spricht allerdings Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht) promovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer erheblich überschreitet. Zwar wandelt sich der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nach dem der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden (abstrakten) Stellenprinzip nicht alleine durch eine über die Regelzeit hinausgehende Befristung des Arbeitsverhältnisses des Stelleninhabers. Die Befristung der Stelle ist aber ein "starkes Indiz" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten,
69vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005 -13 C 4/05 - und - 13 C 5/05 -,
70und entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur vorübergehend vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 HG), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigt. Deshalb kommt etwa eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten mit einer der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden Deputatstundenzahl in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, ohne dass die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat rechtfertigen.
71Vgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a.
72Die vorgenannten Voraussetzungen für die Zuordnung einer der Stellen, die in der Gruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter geführt werden, zu einer mit einer höheren Deputatstundenzahl versehenen Stellengruppe liegen nicht vor. Denn die Beschäftigungszeiten der wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Anstellungsverhältnissen wahren sämtlich die hochschulrechtlichen Befristungsbestimmungen.
73Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter).
74Gemessen daran lässt sich eine Überschreitung der Befristungsgrenzen für die Beschäftigungsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht feststellen. Soweit diese nicht promoviert sind, liegt die jeweilige Gesamtzeit der Beschäftigungsdauer unterhalb der Schwelle von 6 Jahren. Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter (hier der Angestellten C1, T1, C2, B1, T2, T3, Q, X, T4, H1, N, E2, L1 und S), die sämtlich die insoweit maßgebliche Schwelle von 9 Jahren nach abgeschlossener Promotion nicht überschreiten.
75Eine kapazitätsrechtliche Zuordnung der Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Beschäftigte zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten ist auch sonst nicht geboten. Die Lehrverpflichtung sämtlicher befristet Beschäftigter beläuft sich laut der vom Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV auf vier Lehrveranstaltungsstunden pro Woche. Diese für die Lehrverpflichtung verbindliche Ausgestaltung der Dienstverhältnisse ist gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 LVV auch kapazitätsrechtlich maßgeblich. Die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Angestellte B, der als unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Angestellter auf einer befristeten Stelle geführt wird und dessen arbeitsvertraglich vereinbarte Lehrverpflichtung von 9 SWS wurde bereist in der Deputaterhöhung von 11 DS berücksichtigt.
76Ungeachtet des sich danach allenfalls in Höhe von 11 DS ergebenden Mehr an Lehrleistung, das der Antragsgegner - wie ausgeführt - kapazitätsfreundlich berücksichtigt hat, ist davon auszugehen, dass die in Ansatz gebrachte Deputaterhöhung in einem erheblich überwiegenden Minus an Lehrleistung aufgehen dürfte mit der Folge, dass sich das etwaige Mehr an Lehrleistung (11 DS) in der Kapazitätsberechnung im Ergebnis nicht als das Lehrangebot erhöhend auswirkt.
77Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots im Grundsatz entgegen.
78Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 51.87 -, Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941).
79Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich – wie hier aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum (unbereinigten) Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem Mehr an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden.
80Vgl. für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a. und 13 C 158/06 u.a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 2004, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85; vgl. für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auch: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 - 7 C 51.87 -, a. a. O.
81Verrechnungsansätze ergeben sich danach hier zum einen aus der Nichtbesetzung von Stellen, zum anderen aus der Besetzung von Stellen mit Personen, deren individuelle Lehrverpflichtung das Stellendeputat unterschreitet.
82Anhaltspunkte für eine Nichtbesetzung von Stellen ergeben sich aus einer vom Antragsgegner vorlegten Übersicht über die Stellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin und deren Besetzung (Stand: 30.09.2008). Danach bleiben in der Stellengruppe C4/W3 (Universitätsprofessor) insgesamt drei der laut Stellenplan acht verfügbaren Stellen und in der Stellengruppe C3/W2 (Universitätsprofessor) insgesamt eine von laut Stellenplan fünf verfügbaren Stellen unbesetzt, für die jeweils ein Deputatansatz von 9 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVV) gilt, so dass insoweit ein Deputat von 36 DS (4 x 9) zur Verfügung steht. In der Stellengruppe Akademischer Rat mit Lehraufgaben (A 15-13), für die ebenfalls ein Deputatansatz von 9 DS gilt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV), bleibt von laut Stellenplan zwei verfügbaren Stellen insgesamt eine Stelle unbesetzt, so dass insoweit ein Deputat von 9 DS zur Verfügung steht. In der Stellengruppe Akademischer Rat ohne Lehraufgaben (A 15 – 13), für die ein Deputatansatz von 5 DS gilt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV), ergibt sich wegen der nur anteiligen Beschäftigung von I1 (80 %), eine Vakanz von 20 %, so dass insoweit ein Deputat von 1 DS zur Verfügung steht. In der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten bleiben zwei halbe und eine volle Stelle unbesetzt, so dass hier unter Berücksichtigung eines Deputatansatzes von 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 6 LVV) ein Deputat von 8 DS ([½ + ½ + 1] x 4 DS) zur Verfügung steht. Schließlich bleiben in der Stellengruppe der unbefristet beschäftigen wissenschaftlichen Angestellten insgesamt zwei volle Stellen und eine halbe Stelle unbesetzt, so dass bei einem Deputatansatz von 8 DS (vgl. § 3 Abs. 4 LVV) insgesamt 20 DS ([½ + 2] x 8) zur Verfügung stehen.
83Ein Verrechnungsansatz aus der Unterbesetzung von Stellen folgt hier etwa daraus, dass die befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte C1 auf der Stelle eines Akademischen Oberrates auf Zeit geführt wird, deren Lehrverpflichtung von 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 S. 6 LVV) das Deputat der ihr zugeordneten Stelle (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6a LVV 7 DS) um danach insgesamt 3 DS unterschreitet. Ferner obliegen den befristet beschäftigten und in der Stellengruppe Akademischer Oberrat auf Zeit (A 14) auf zwei vollen und zwei halben Stellen geführten, befristet beschäftigten Mitarbeitern T1, M, C2 und X1 Lehrverpflichtungen von nur jeweils 4 DS (bzw. anteilig zu 50 % dieses Deputats), so dass sich insoweit ein Minus an Lehrleistung von insgesamt 9 DS ergibt.
84Wegen des erheblichen Umfangs der infolge von Nicht- und Unterbesetzungen von Stellen bereits in Ansatz gebrachten Verrechnungen kann offen bleiben, ob sich aus dem Umstand, dass den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten I2, Q1, A und U ausweislich ihrer vom Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge nur eine Lehrverpflichtung von jeweils 4 SWS obliegt, ein weiterer Verrechnungsansatz wegen der Unterschreitung des diesen Stellen jeweils in Höhe von 8 DS zugeordneten Regellehrdeputats ergibt.
85Bei summarischer Prüfung besteht schließlich ebenfalls kein Anlass dafür, Ausfälle in der Vorklinik durch Inanspruchnahme von Lehrkräften aus den Bereichen der Klinisch-theoretischen Medizin und der Klinisch-Praktischen Medizin auszugleichen. Eine gesetzliche Grundlage für diese vereinzelt vertretene Forderung existiert nicht. Dass etwaige Ausfälle die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der I-Universität negativ beeinflussen, hat die Kammer ebenso wie eine etwaige missbräuchliche Stellenausstattung der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zu Lasten der Lehreinheit Vorklinische Medizin in ständiger Rechtsprechung verneint.
86Vgl. Urteile der Kammer vom 28. Oktober 1988 – 15 K 1340/88 u.a. und vom 26. November 1992 15 K 2894/91 sowie Beschluss vom 20. Dezember 1991 – 15 Nc 182/91 - sowie zuletzt Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 15 Nc 20/07 u.a. –; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1993 13 Nc 292/92 -.
87Rechtserhebliche Einwände hiergegen, die eine erneute vertiefte Auseinandersetzung erforderlich machten, sind nicht vorgebracht worden.
88Vgl. ergänzend Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007 - 15 Nc 20/07 u.a. -.
892. Lehrauftragsstunden
90Das – unbereinigte – Lehrangebot von mithin 351 DS (340 + 11) ist von der Wissenschaftsverwaltung in ihrer Berechnung zu Recht nicht um Lehrauftragsstunden erhöht worden. Nach § 10 S. 1 KapVO sind nur solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.
91Danach bleiben die in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht. Nach seinen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, gehörten sie überwiegend entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder werden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch-theoretische bzw. Klinisch-praktische Medizin erfasst bzw. waren für diese Lehreinheiten angeboten und sind durch ihr zugehörige Wissenschaftler durchgeführt worden.
92Bei den im Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2007 unter Nr. 809 und 812 sowie für das Wintersemester 2007/08 unter Nr. 816 und 821 bis 824 aufgeführten Veranstaltungen erbringen Wissenschaftler ihre Lehrleistungen zur Aufrechterhaltung des Lehrangebotes in den jeweiligen Fächern vertretungsweise, weil die insoweit betroffene Stelle des Lehrstuhlinhabers Anatomie I vakant ist. Derartige Lehrleistungen, die lediglich dem tatsächlichen Ausgleich eines konkret fehlenden Lehrangebotes dienen, das nach dem abstrakten Stellenprinzip fiktiv auf unbesetzte Stellen entfällt, sind schon deshalb kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung, weil sie keinen Stelleninhaber entlasten und der Lehreinheit daher nicht zusätzlich zum abstrakten Lehrangebot zur Verfügung stehen.
93Vgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007 – 15 Nc 20/07 u.a. -, m.w.N.
94Eine Erhöhung des Lehrdeputats kommt auch nicht mit Blick auf die Lehrauftragsstunden von T5 (Sommersemester 2007, Vorlesungsverzeichnis Nr. 868 – Biopsychologie - und Wintersemester 2007/08, Vorlesungsverzeichnis Nr. 869 – Verhaltensmedizin -) in Betracht. Die jeweiligen Lehrleistungen bleiben außer Ansatz, weil sie freiwillig und unentgeltlich im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Die Pflicht zur Kapazitätserschöpfung gebietet es nicht, solche Lehrleistungen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Denn diese freiwillig und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen sind nach § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden einzubeziehen.
95Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 – 7 C 10.86 u.a. -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 34, S. 34 f.; vgl. ferner OVG NRW, etwa Beschluss vom 20. März 2006 - 13 C 105/06 -; vgl. ferner die ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt in Bezug auf den Studiengang Humanmedizin und mit ausführlicher Begründung: Beschluss vom 12. Dezember 2007 – 15 Nc 20/07 u.a. – m.w.N.
96Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen unabhängig davon nicht zuwider laufen, ob die Lehrpersonen außeruniversitären Forschungseinrichtungen angehören oder im Rahmen der sogenannten Titellehre tätig werden. Letztere in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987- 7 C 10.86 -, a. a. O.
983. Dienstleistungsexport
99Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin berücksichtigt worden. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelor), Pharmazie (Staatsexamen) und Zahnmedizin (Staatsexamen). Den sich daraus ergebenden Dienstleistungsbedarf hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß Formel 2 der Anlage 1 zur KapVO wie folgt und bei summarischer Prüfung beanstandungsfrei berechnet:
100
| CAq | Aq/2 | Caq x Aq/2 | |
| Medizinische Physik (Bachelor) | 0,05 | 16,0 | 0,80 |
| Pharmazie (Staatsexamen) | 0,04 | 56,5 | 2,26 |
| Zahnmedizin (Staatsexamen) | 0,87 | 24,0 | 20,88 |
| Summe | 23,94 |
101
Der Curricularanteil (Caq), der in allen Studiengängen gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum unverändert geblieben, ist weiterhin nicht zu beanstanden.
102Vgl. für den vorangegangenen Berechnungszeitraum 2007/08 ausführlich: Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007 - 15 Nc 20/07 u.a. -, m.w.N. auch auf die obergerichtliche Rechtsprechung des OVG NRW.
103Die in die Berechnung eingestellten Studentenzahlen (Aq/2) resultieren aus den von der Wissenschaftsverwaltung ermittelten schwundbereinigten jährlichen Zulassungszahlen der genannten Studiengänge (Aufnahmekapazität Aq), auf welche nach § 11 Abs. 2 KapVO in Verbindung mit dem eingangs erwähnten Kapazitätsermittlungserlass bei Nc-Studiengängen abzustellen ist. Dass hieran Änderungen vorzunehmen wären, ist weder substantiiert vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.
104Im Übrigen hat sich die Summe der Dienstleistungsexporte im Ergebnis gegenüber dem Vorjahr erneut,
105vgl. zum WS 2007/08: Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2007- 15 Nc 20/07 u.a. -,
106kapazitätsfreundlich von dem in den vorjährigen Berechnungsunterlagen in Ansatz gebrachten Wert von 26,14 auf nunmehr 23,94 weiter verringert.
1074. Bereinigtes Lehrangebot
108Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
109351 DS – 23,94 = 327,06 DS.
110II.
111Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
112Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen.
113Nach § 13 KapVO werden alle einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge in den Kapazitätsberechnungen mit Hilfe der in Anlage 2 zur KapVO ausgewiesenen Curricularnormwerte (CNW) beschrieben. Der CNW als Größe bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Dabei wird der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-)Eigenanteil (Cap) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-)Fremdanteil(e) (Caq) bezeichnet. Die Zusammensetzung eines Studiengangs ist das Ergebnis einer Studiengangquantifizierung. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil (Cap) für den Studiengang Medizin (Vorklinik), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist, ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
114Vgl. zur Erhöhung auf einen Curriculareigenanteil von 2,42 die Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003 - 15 Nc 20/03 u.a. - sowie nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2004 13 C 6/04 -.
115Das gilt auch für die in den Curricularnormwert eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, die in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen allen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt.
116Vgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 u.a. – unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 25. Mai 2007 – 13 C 125/07 u.a. – sowie vom 6. März 2006 – 13 C 51/06 u.a. -; vgl. ferner für den Studiengang Humanmedizin unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und ebenfalls unter Zugrundelegung einer Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 2 NB 487/07 u.a. -.
117Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält,
118vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 – NC 9 S 140/05 – juris.
119hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist.
120Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77.
121Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist weiterhin, also auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht, nichts erkennbar.
122Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u.a. -, a.a.O., unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 25. Mai 2007 – 13 C 125/07 u.a. – sowie vom 6. März 2006 – 13 C 51/06 u.a. -; vgl. ferner: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 2 NB 487/07 u.a. -, a.a.O.
123Der hiernach unbedenkliche CNW von 2,42 ist nach § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen. In Abzug zu bringen sind – wie im Vorjahr und insoweit unverändert geblieben – die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandeten Curricular(fremd)anteile (Caq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten
124
| CAq | |
| Klinisch-theoretische Medizin | 0,03 |
| Klinisch-praktische Medizin | 0,14 |
| Physik | 0,15 |
| Biologie | 0,15 |
| Chemie | 0,15 |
| Summe | 0,62 |
125
Dass die Lehreinheit Vorklinische Medizin der I-Universität E tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit damit geltenden Curriculareigenanteil (Cap) von
1262,42 – 0,62 = 1,80
127entspricht, ist weder (substantiiert) vorgetragen noch sonst ersichtlich.
128Vgl. dazu bereits Beschlüsse der Kammer vom 12. Dezember 2007- 15 Nc 20/07 u.a. -.
129Aus dem Curricularnormwert von 1,80 und dem bereinigten Lehrdeputat von 327,06 ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die errechnete jährliche Aufnahmekapazität von
130(2 x 327,06 DS) : 1,80 = 363,40
131bzw. gerundet 363 Studienplätzen.
132III.
133Überprüfung des Berechnungsergebnisses
134Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf 367.
135Der (unverändert) mit 1/0,99 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durch greifenden Bedenken.
136Vgl. für den Berechnungszeitraum 2007/08: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 u.a. -.
137Das OVG NRW, dessen Ausführungen sich die Kammer anschließt, hat zum Schwundausgleich im vorgenannten Beschluss (S. 3 der amtlichen Beschlussabschrift) ausgeführt:
138"... Der Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO in Form eines Faktors (SF) ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, gibt es auch nicht nur einen absolut richtigen Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands der §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Zur Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors hat der Senat in Auseinandersetzung mit anderen Gerichtsentscheidungen bereits mehrfach entschieden, dass der KapVO und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätsschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen ist und die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungsverordnung liegt und dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Ferner hat er entschieden, dass die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors nach dem – auch in Nordrhein-Westfalen angewandten – sog. Hamburger Modell akzeptabel ist, die Berücksichtigung sog. "schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen – z.B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - nicht geboten ist und wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden können. ...."
139Der Antragsgegner hat, was nicht zu beanstanden ist, der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach dem "Hamburger Modell" in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum letzten vorklinischen Fachsemester, also bis zum vierten Fachsemester zugrundegelegt und die Studentenzahlen damit erklärt, sie entsprächen der amtlichen Statistik, Tabelle 6c des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein könnten, die über 1 liegen und zur Folge hätten, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen wäre, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.
140Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 u.a. – .
141Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" – wie z.B. Beurlaubungen – kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Eine in diesem Zusammenhang vereinzelt behauptete "unvermutete" Zunahme in höheren Fachsemestern mit angeblichen Doppelzählungen ist nicht ersichtlich. Der Zugang von Studierenden in höhere Fachsemester erfolgt nach den Angaben des Antragsgegners stets gemäß der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung. Dabei können die maximalen Auffüllgrenzen von Jahr zu Jahr in Abhängigkeit von Parameterveränderungen in der Kapazitätsermittlung variieren. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die empirisch zu ermittelnden Studierendenzahlen, welche die Grundlage der Schwundberechnung bilden.
142Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 u.a. -.
143Weiterer Aufklärungsbedarf – wie vereinzelt im vorstehenden Zusammenhang geltend gemacht – besteht deshalb nicht. Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von
144363 x 1/0,99 = 366,66 ,
145das heißt gerundet 367 Studienplätze, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2008/09 entfallen.
146IV.
147Besetzung
148Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Studierendennamensliste vom 28. Oktober 2008 sind inzwischen 387 Studierende im 1. Fachsemester eingeschrieben und damit weit mehr als nach der für das streitbefangene Semester errechneten (367) und gleichlautend beabsichtigten endgültigen kapazitätsrechtlichen Festsetzung. Folglich stehen freie Plätze für eine gerichtliche Vergabe an weitere Studierwillige nicht zur Verfügung. Gleiches gilt für die unter Berücksichtigung der durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote im 3. Fachsemester nach beabsichtigter Erlasslage zur Verfügung stehenden 362 Studienplätze, auf die sich bislang schon 358 Studierende zurückgemeldet haben. Die danach im 3. Fachsemester noch offenen Studienplätze werden durch die ZVS im Nachrückverfahren vergeben. Für eine gerichtliche Vergabe von Studienplätzen ist auch insoweit kein Raum.
149Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die ständige Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des auch bei Losanträgen weitgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles ein Streitwertbetrag von ¾ des Auffangwertes angemessen ist.
150Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 u.a. -.
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