Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 575/08
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. November 2007 gegen die immissionsschutzrechtliche Ge-nehmigung der Antragsgegnerin vom 30. April 2007 wird zum 1. Juni 2009 wiederhergestellt; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antrag-stellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Antragsgegnerin.
4Die Beigeladene betreibt auf dem Gelände Hring 21 in J (G1) eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Eisen- und Nichteisenschrotten. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Hring 17, auf dem er einen Handel mit Motorradteilen betreibt und wohnt. Das dazwischen liegende Grundstück Hring 19 erwarb die Beigeladene Anfang des Jahres 2008 von der Stadt J.
5Die Grundstücke von Antragsteller und Beigeladener liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21 der Gemeinde J vom 19. September 1997, der für diesen Bereich ein Gewerbegebiet ausweist, in dem gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Anlagearten der Abstandsklasse I bis V gemäß Abstandsliste 1990 nicht zugelassen sind. Die Betriebs- / Anlagearten der Abstandsklasse V sind als Ausnahme zulässig, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch technische Maßnahmen nur der Störgrad der Klasse VI erreicht wird. Laut den textlichen Festsetzungen ist die Abstandsliste des Abstandserlasses 1990 Bestandteil des Bebauungsplans.
6Ihren ursprünglichen Standort am T 46 a in J musste die Beigeladene bis zum 30. Juni 2004 aufgeben. Am 14. Juni 2004 beantragte sie beim Staatlichen Umweltamt L die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der vorgenannten Anlage am Standort Hring 21 und gleichzeitig den vorzeitigen Beginn. Bestandteil der Antragsunterlagen war unter anderem ein Gutachten der S GmbH zu voraussichtlichen Geräuschemissionen und -immissionen des Betriebs.
7Am 28. Januar 2005 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Zulassung über den vorzeitigen Beginn.
8Unter dem 30. April 2007 folgte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Danach ist die Beigeladene berechtigt, eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Eisen- und Nichteisenschrotten mit einer Gesamtlagerfläche von 4.000 m² und einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 1.500 t gemäß Ziffer 8.9 Buchstabe b) Spalte 2 und Ziffer 8.12 Buchstabe b) Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV zu errichten und zu betreiben.
9Mit Schreiben vom 15. Mai 2007 zeigte die Beigeladene den Betriebsbeginn an.
10Am 16. November 2007 legte der Antragsteller gegen den Genehmigungsbescheid vom 30. April 2007 Widerspruch ein. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Antragsgegnerin am 13. Dezember 2007 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an.
11Auf dem Grundstück Hring 19 beabsichtigt die Beigeladene eine Erweiterung ihres Betriebs. Diesbezüglich hat sie bereits mit Bauarbeiten begonnen. Auf ihre Anzeige hin bescheinigte ihr der Landrat des Kreises L1 mit Bescheid vom 6. März 2008, dass die beabsichtigten Änderungen "Flächenmäßige Erweiterung der Anlage zur Stellung von leeren Containern sowie zum Abstellen der Firmenfahrzeuge in einer Halle" sowie "Erweiterung des Annahmekatalogs um den Abfallstoff AVV 160601 (Bleiakkumulatoren) auf dem bisherigen Grundstück" keiner Genehmigung nach § 16 BImSchG bedürfe. Hiergegen hat der Antragsteller Klage vor der beschließenden Kammer erhoben (3 K 2385/08).
12Am 4. April 2008 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
13Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Genehmigung sei rechtswidrig, da von der Anlage der Beigeladenen schädliche Umweltauswirkungen ausgingen und das Vorhaben gegen geltendes Bauplanungsrecht verstoße. Es widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die genehmigte Anlage sei in einem Gewerbegebiet unzulässig. Die von der Beigeladenen den Antragsunterlagen beigefügten Gutachten seien unvollständig und gingen von falschen Tatsachen aus.
14Der Antragsteller beantragt,
15die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. November 2007 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 30. April 2007 wiederherzustellen.
16Die Antragsgegnerin beantragt,
17den Antrag abzulehnen.
18Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, nachteilige Umweltauswirkungen seien weder durch Staub- noch durch Lärmemissionen zu erwarten. Ein eventuelles Überschreiten des in der Genehmigung festgelegten Immissionsrichtwerts mache zudem die Genehmigung nicht rechtswidrig. Außerdem sei die Anlage in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich nicht grundsätzlich unzulässig.
19Die Beigeladene beantragt sinngemäß,
20den Antrag abzulehnen.
21Sie macht im Wesentlichen geltend: Von der betriebenen Anlage gehe kein Störpotential aus, das die Gebietsprägung beeinträchtigen könne. Insbesondere befinde sich in freier Sicht zum Grundstück des Antragstellers das Betonwerk "C GmbH". Mit dessen Produktion gingen sowohl Staub- als auch Lärmimmissionen sowie ein intensiver LKW-Verkehr einher. Die Gesundheit des Antragstellers werde nicht durch von ihrem, der Beigeladenen, Betrieb ausgehende Lärm- und Staubimmissionen beeinträchtigt. Die Anlieferung und die Verteilung der Materialien erfolge bei geschlossener Fahrbahnfläche. Entgegen der üblichen Vorgehensweise bei Schrottplätzen finde keine Lagerung auf freiem Gelände statt. Schließlich würden durch den An- und Ablieferungsverkehr auch die zulässigen Lärmrichtwerte eingehalten. Dies gelte auch, soweit ein Mobilbagger zum Einsatz komme.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23II.
24Der zulässige Antrag hat auch in der Sache - mit der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung (Wirkung ab 1. Juni 2009) - Erfolg.
25Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird. Das Gericht macht von der ihm durch §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, wiederherzustellen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die in der Sache durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausgeht.
26Die sofortige Vollziehung ist formell rechtmäßig angeordnet worden. Die Vollziehungsanordnung muss gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts versehen werden. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin angeführt, die Beigeladene habe für die Errichtung und den Betrieb der genehmigten Anlage bereits erhebliche Investitionen getätigt, sodass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens bei einer erheblichen zeitlichen Verzögerung durch ein Rechtsbehelfsverfahren reduziert und möglicherweise sogar gefährdet werden könnte. Demgegenüber habe der Widerspruchsführer keine nachprüfbaren Argumente vorgetragen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass ihn die genehmigte Anlage rechtswidrig belaste. Damit hat die Antragsgegnerin eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit vorgenommen.
27Ob das von der Antragsgegnerin angenommene besondere Vollzugsinteresse tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung, sondern der von der Kammer eigenständig zu treffenden Interessenabwägung; diese fällt maßgeblich zu Gunsten des Antragstellers aus. Sein Interesse an der Aussetzung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung überwiegt das öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an deren Vollziehung, weil nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angefochtene Genehmigung zum Nachteil des Antragstellers gegen drittschützende Bestimmungen des Bauplanungsrechts verstößt.
28Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Gegen diese Vorgaben verstößt die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Genehmigung, da der Errichtung und dem Betrieb der Anlage Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen. Die Anlage ist in dem durch den Bebauungsplan Nr. 21 der Gemeinde J vom 19. September 1997 ausgewiesenen Gewerbegebiet nicht zulässig.
29Das Betriebsgelände der Beigeladenen liegt im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans. In dessen Geltungsbereich ist gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Plans nicht widerspricht. In dem Bebauungsplan der Gemeinde J sind Baugebiete nach § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Dadurch sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans geworden. Eine solche Festsetzung von Baugebieten hat kraft Bundesrechts nachbarschützende Funktion, die auf Bewahrung der festgesetzten Gebietsart gerichtet ist (Gebietserhaltungsanspruch).
30Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, juris und NJW 1994, 1546 ff.
31Bei dem Gelände, auf dem sich die Anlage der Beigeladenen befindet, handelt es sich nach dem Bebauungsplan um ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Gewerbegebiete dienen nach dieser Vorschrift vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Demgegenüber gilt die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Daraus folgt zwar, dass eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage in einem Gewerbegebiet regelmäßig ein erhebliches bauplanungsrechtlich bedeutsames Konfliktpotential in sich birgt. Nach § 15 Abs. 3 BauNVO ist die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten aber nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zu beurteilen. Dieser eindeutige Wortlaut der Norm schließt es aus, bereits den Umstand, dass eine Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, als Zulassungshindernis anzusehen. Allerdings dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potentiell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung auch nicht vernachlässigt werden; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zu Grunde liegen, und diese Wertung selbst bilden durchaus Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit. Dies bringt § 15 Abs. 3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, dass er lediglich verbietet, allein die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen. Damit setzt er voraus, dass sie – neben anderen Gesichtspunkten – Grundlage für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sein können. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass auch die Bauleitplanung nicht ohne eine typisierende Betrachtungsweise auskommt. Augenfällig wird dies durch die Vorgabe bestimmter Baugebietstypen in §§ 2 bis 9 BauNVO mit Katalogen der jeweils allgemein zulässigen und ausnahmsweise zulassungsfähigen Arten von Nutzungen. Unvermeidbar und sachgerecht ist diese Typisierung vor allem auch im Hinblick auf die Aufgabe des Bauplanungsrechts, vorsorgend den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung zu tragen. Die im jeweiligen Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzungen ergeben eine gebietstypische Nutzungsstruktur, in der miteinander verträgliche Arten von Nutzungen zusammengefasst und von anderen Nutzungsarten abgegrenzt werden. Dabei sind insbesondere die Konflikte zu bewältigen, die sich aus der Nachbarschaft emittierender Anlagen zur Wohnbebauung ergeben können. Diese Problematik stellt sich zwar regelmäßig nicht innerhalb eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO. Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen gebietet jedoch über die Zusammenfassung miteinander verträglicher Nutzungen in einem Baugebiet hinaus, bei der Planung benachbarter Baugebiete und dem Vollzug der Bauleitplanung sich beeinträchtigende Nutzungen angemessen räumlich zu trennen (§ 50 BImSchG). Gefordert ist daher eine Planung, welche die in der Baunutzungsverordnung vorgegebene Abstufung der Baugebiete nach der Schutzwürdigkeit der in ihnen zulässigen Nutzungen berücksichtigt, und eine Genehmigungspraxis, die Rücksicht auf die bauliche Nutzung in den benachbarten Baugebieten nimmt. Das bedeutet konkret, dass die Errichtung und der Betrieb emittierender Anlagen in einem Gewerbegebiet dem Umstand Rechnung tragen muss, dass dieses Gebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO durch nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, also nichtindustriell geprägt sein soll. Die baurechtliche Beurteilung eines gewerblichen Vorhabens erfordert daher eine Vorausschau, die nicht nur die aktuellen Störwirkungen des Betriebs für seine Umgebung, sondern auch die Beeinträchtigungen einbezieht, die künftig selbst bei funktionsgerechter Nutzung der Anlage eines entsprechenden Betriebstyps nicht auszuschließen sind. Nur durch eine solche – begrenzte – Typisierung, welche die durch § 8 BauNVO vorgegebene Prägung des betreffenden Gebiets für die Zukunft sichert, lassen sich Konflikte vermeiden oder doch bewältigen, die in der Nachbarschaft von Gewerbegebieten zu schutzwürdigeren Grundstücksnutzungen angelegt sind. Es ist nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs "nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 8 BauNVO heranzuziehen. Die Typisierungen des Immissions-schutzrechts dürfen jedoch nicht undifferenziert in das Bauplanungsrecht übertragen werden. Mit anderen Worten: Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftig-keit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beein-trächtigendes Störpotential unterstellt werden. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis für den Anlagentyp nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie wegen der Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für die Umgebung besteht oder aber wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist.
32Vgl. zum ganzen Absatz: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7/92 -, juris und NVwZ 1993, 987 f.
33Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei ergibt sich die Atypik zunächst nicht aus dem Umstand, dass der Betrieb einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 4. BImSchV i. V. m. Ziffer 8.9 Buchstabe b) Spalte 2 und Ziffer 8.12 Buchstabe b) Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV zugänglich ist. Die Einordnung in die Spalte 2 vermag den Nachweis, dass der konkrete Betrieb in der oben beschriebenen Weise atypisch ist, nicht zu ersetzen.
34Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage der Beigeladenen nach ihrer konkreten Art oder ihrer Betriebsweise von dem durchschnittlichen Erscheinungsbild des Betriebstyps "Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Bearbeitung von Eisen- und Nichteisenschrotten" abweicht und daher als atypisch angesehen werden müsste.
35Vielmehr entspricht sie nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheids und der Betriebsbeschreibung des Gutachtens der S GmbH sowohl von der Ausstattung als auch von der Arbeitsweise, der Betriebszeit und dem Kundenverkehr in jeglicher Hinsicht Anlagen gleichen Typs. Nach dem Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin verfügt die Anlage über eine Gesamtlagerfläche von 4.000 Quadratmetern und eine Gesamtlagerkapazität von maximal 1.500 Tonnen. Auf dem Betriebsgelände befinden sich ein Annahmebereich mit Waage, ein Lagerbereich für Vor- und einer für Fertigmaterial und eine Halle mit Kabeltrennmaschine und Sicherstellungsfläche. Als Betriebszeit ist die Zeit von montags 07:00 Uhr bis samstags 18:00 Uhr festgelegt. Wie aus der Betriebsbeschreibung des Gutachtens der S GmbH hervorgeht, werden in dem Unternehmen der Beigeladenen Altmetalle in Containern gesammelt und per LKW einer Weiterverwertung zugeführt. Die Anlieferung der Metalle erfolgt durch Privatpersonen oder Gewerbebetriebe per PKW oder Kleintransporter. Für die Sammlung stehen im Freien sechs Container zur Verfügung. Am östlichen Rand des Geländes ist eine Halle mit einer nach Westen offenen Seite errichtet, in der die Metalle angenommen und gelagert sowie Elektrokabel von der Isolierung getrennt werden.
36Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Beigeladenen nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt. Denn von der Anlage sind Beeinträchtigungen nicht nur zu befürchten, sondern es gehen tatsächlich Lärm- und Staubemissionen von ihr aus. Für innerbetriebliche Transport-, Lade- und Sortiervorgänge wird ein Mobilbagger eingesetzt, dessen effektive Fahrzeit auf dem Betriebsgelände am Tag nach der Betriebsbeschreibung des Gutachtens maximal zwei Stunden betragen soll. Weiter setzt das Gutachten einen An- und Abfahrtsverkehr von Kundenfahrzeugen von maximal 20 PKW und 10 LKW täglich an. Außerdem geht es davon aus, dass maximal drei Container am Tag gewechselt werden. Für das dem Gutachten zu Grunde gelegte Fahrzeugaufkommen wurde ein Schallleistungspegel von 76 dB(A) ermittelt, für die Aufnahme und das Absetzen der Container ein Pegel von 90 dB(A). Bei der manuellen Beladung der Container mit den Altmetallen soll ein Pegel von 108 dB(A) erreicht werden, beim Arbeiten mit dem Mobilbagger ein Wert von 98 dB(A). Aus diesen Werten errechnet sich nach dem Gutachten zum östlich des Betriebs gelegenen Wohnhaus ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A), zum westlich gelegenen Wohnhaus des Antragstellers ein Wert von 54 dB(A). Nach der Genehmigung der Antragsgegnerin muss die Anlage der Beigeladenen so betrieben werden, dass tagsüber zu beiden angrenzenden Wohnhäusern der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) um mindestens 6 dB(A) unterschritten wird. Dies ist nach den Gutachtenwerten für das östlich gelegene Wohnhaus schon rechnerisch nicht möglich. Des Weiteren ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Betrieb der Beigeladenen nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Beeinträchtigungen durch Staubemissionen befürchten lässt. Der Antragsteller hat dem Gericht durch die vorgelegten Videos nachvollziehbar glaubhaft gemacht, dass es bei den Be- und Entlade-vorgängen zu erheblichen Staubentwicklungen kommt. Das im Genehmigungsbescheid mindestens arbeitstäglich vorgesehene Reinigen der befestigten Flächen dürfte hieran nichts ändern. Eine vertiefende Untersuchung dieser Frage findet sich in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht.
37Weiterhin ist auch nach der konkreten Ausprägung des Gewerbegebiets, in dem die Anlage der Beigeladenen steht, auf Grund des konkreten Störgrads eine Gebietsverträglichkeit nicht ersichtlich. In unmittelbar Nähe befinden sich auf dem östlich an das Betriebsgelände der Beigeladenen angrenzenden Grundstück Hallen, in denen ein Dachdecker, ein Schmierstoffhandel, eine CNC-Fertigung, ein Rohrreiniger und eine Unternehmensberatung niedergelassen sind, sowie ein Bürogebäude mit einer Betriebs-leiterwohnung. Südwestlich des Betriebsgeländes befinden sich neben dem Motorradzu-behörhandel und Wohnhaus des Antragsstellers ein Gartenbaubetrieb und eine Metzgerei jeweils mit Betriebsleiterwohnung und ein Gebäude, in dem ein Schreiner-, Maler-, Elektriker- und Logistikbetrieb ansässig ist. Dieses Gewerbegebiet ist daher geprägt von emissionsarmen Gewerben wie Handwerks- und Handelsbetrieben mit dazugehörigen Be-triebsleiterwohnungen. Überdies üben alle Gewerbetreibenden in unmittelbarer Nachbar-schaft des Unternehmens der Beigeladenen ihre Tätigkeit in geschlossenen Hallen und Gebäuden aus. Aus dieser Umgebung sticht der Betrieb der Beigeladenen zur Lagerung und Behandlung von Metallschrotten deutlich heraus. Hier findet nicht nur ein in einem Gewerbetrieb üblicher erheblicher An- und Abfahrtsverkehr statt, wie er auch von den oben beschriebenen Nachbargrundstücken veranlasst wird. Beim Betrieb der Beigeladenen tritt vielmehr hinzu, dass die Container im Freien be- und entladen werden und hierbei mit einem Mobilbagger gearbeitet wird. Im Gegensatz dazu erfolgt bei allen anderen Betrieben die Produktion in Hallen und Gebäuden.
38Bei der vorgenannten Betrachtung hat das östlich vom Antragsteller gelegene Betonwerk "C GmbH" dagegen außer Betracht zu bleiben, da dies jedenfalls einem anderem Plangebiet zugewiesen ist; auf die von der Beigeladenen in ihrem aktuellen Schriftsatz (vom 25. November 2008) hervorgehobene Frage der Zugehörigkeit zum Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 21 der Gemeinde J kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
39Nicht ausgeblendet werden kann bei der Entscheidung über die Gebietsverträglichkeit der Anlage schließlich der Umstand, dass der Beigeladenen ohnehin schon die nach Ziffer 8.9 Buchstabe b) Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV höchstmögliche Gesamtlagerkapazität von bis weniger als 1.500 Tonnen genehmigt wurde, die Beigeladene aber gleichzeitig – wie oben näher beschrieben – die Tendenz zeigt, weiter zu expandieren.
40Bei diesen Gegebenheiten geht die vorzunehmende Interessenabwägung insgesamt maßgeblich zu Gunsten des Antragstellers aus. Dabei stellt die Kammer durchaus in Rechnung, dass die Beigeladene für die Errichtung und den Betrieb der Anlage Investitionen getätigt hat und daher die Leistungsfähigkeit des Unternehmens bei einer zeitlichen Verzögerung durch ein Rechtsbehelfsverfahren (erheblich) gefährdet werden könnte; auch die in dem aktuellen Schriftsatz der Beigeladenen (vom 25. November 2008) nochmals betonte Arbeitsplatzproblematik verkennt das Gericht nicht. Diesen sicherlich bedeutsamen Gesichtspunkten stehen aber die berechtigten Schutzinteressen des Antragstellers gegenüber. Schließlich ist auch ansonsten ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen (zeitlich unbegrenzten) Vollzug der Genehmigung nicht erkennbar. In einer solchen Konstellation setzt sich auch bei einer Gesamtabwägung die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs durch. Allerdings hält die Kammer die Einräumung einer angemessenen Übergangszeit für erforderlich; sie macht daher von der ihr auch im Verfahren nach § 80a VwGO eingeräumten Möglichkeit der (quasi "umgekehrten") Befristung (§ 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO) Gebrauch, um so im öffentlichen Interesse zwecks Vermeidung einer Entsorgungsproblematik die geordnete Abwicklung der entsprechenden Verträge (und ein Umlenken der Eisen- und Nichteisenschrotte auf andere Betriebe) zu ermöglichen.
41Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3 (nur geringfügiges Unterliegen des Antragstellers in Gestalt der "umgekehrten" Befristung), 154 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO und 100 Abs. 1 ZPO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die Nummern II 1.5 sowie 19.2 i. V. m. 2.2.1 und 2.2.2 (jeweils 15.000,00 Euro für die geltend gemachte Eigentumsbeeinträchtigung sowie die sonstige Beeinträchtigung / hälftiger Wert im Eilverfahren) des "Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (NVwZ 2004, 1327).
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