Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 K 6399/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 0.0.1958 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige. Sie reiste nach ihren Angaben am 17. Januar 1994 zusammen mit ihren Söhnen K, geb. am 0.0.1975 und L, geb. am 0.0.1981 in das Bundesgebiet ein. Sie stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte für sich und ihren Sohn L (E 1820095-138). Dabei gab sie an, die Familie sei albanischer Volkszugehörigkeit und ihre letzte Anschrift im Heimatland habe wie folgt gelautet: B Nr. BB, Q2. Den Asylantrag der Klägerin und ihres Sohnes L lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 17. März 1994 ab, stellte fest, das die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte der Klägerin und ihrem Sohn L die Abschiebung nach Rest-Jugoslawien an, wenn sie ihrer Ausreisepflicht nicht binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens nachkommen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 1. Juli 1996 ab (4 K 6490/94.A), das am 3. August 1996 rechtskräftig wurde.
3Bei einer Vorsprache am 10. Dezember 1999 erklärten die Klägerin und ihre beiden Söhne, dass sie nicht in den Kosovo zurückkehren könnten, da sie kein Haus dort mehr hätten. Am 24. Februar 2000 stellten die Klägerin (Az. 2546256-138) sowie ihr Sohn L einen Wiederaufgreifensantrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG. Zur Begründung gaben sie an, sie seien Angehörige der Volksgruppe der Ashkali aus dem Kosovo. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Wiederaufgreifensanträge mit Bescheiden vom 15. März 2000 ab. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klagen (1 K 1968/00.A und 1969/00.A) legten die Klägerin ihr Sohn L zum Beleg ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali jeweils Bescheinigungen des Internationalen Roma-Ashkali Freiheitsvereins Münster e.V. sowie Mitgliedsausweise dieses Vereins vor. Die Klagen wurde durch Urteil vom 7. Mai 2002 abgewiesen, das am 7. Juni 2002 rechtskräftig wurde.
4Bei Vorsprachen am 11. Juli und 7. August 2003 erklärten die Klägerin und ihr Sohn L gegenüber dem Beklagten erneut, sie hätten in ihrem Heimatland keine Wohnung und keine Unterkunft mehr. Die Klägerin führte ferner in einem Antrag auf Verlängerung ihrer Duldung mit anwaltlichem Schreiben vom 19. August 2003 aus, die Familie stamme aus dem Dorf Q und habe dort ein Haus bewohnt. Dieses sei im Krieg zerstört worden. Nur ein Onkel (K1) und der Vater der Klägerin seien im Dorf geblieben. Beide seien mittlerweile ums Leben gekommen. Eine Rückkehr sei nicht möglich.
5Der Beklagte teilte dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 26. August 2003 mit, er werde die Klägerin zur Rückführung in das Kosovo anmelden. Die UNMIK werde ein individuelles Prüfverfahren durchführen. Hierfür habe die UNMIK eine Liste von Gebieten im Kosovo übersandt, deren gegenwärtige Sicherheitssituation eine Rückkehr von Ashkali und Ägypter grundsätzlich zulasse. Die Klägerin stamme aus der Region Q1/Q2. Dieser Ort sei in der Liste genannt. Mit Schreiben vom 9. September 2003 meldete der Beklagte die Klägerin sowie ihren Sohn L bei der Zentralen Ausländerbehörde E zur Rückführung in das Kosovo an. in dem anliegenden Formblatt ist als letzter Wohnort im Kosovo "Str. B, Nr. XX, 00000 Q1” angegeben. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin teilte dem Beklagten sodann mit Schreiben vom 19. September 2003 mit, es sei nicht richtig, dass die Klägerin aus der Region P1/P2 stamme. Das Dorf, aus dem die Familie stamme, liege etwa 100 km von Q1 entfernt. Er verwies ferner auf sein Schreiben vom 19. August 2003. Der Beklagte stornierte die für den 4. August 2005 vorgesehene Abschiebung der Klägerin und ihres Sohnes L am 29. Juni 2005. Die mit der Übergangsverwaltung des Kosovo beauftragte Organisation der Vereinten Nationen UNMIK widersprach mit Schreiben vom 28. Juli 2005 der Rückführung mit der Begründung, die UNMIK sei außerstande gewesen, das Haus der Familie L1 ausfindig zu machen. Es seien weitere genaue Informationen über den Verbleib des Restes der Familie erforderlich.
6Bei einer Vorsprache der Klägerin und ihres Sohnes L beim Beklagten am 9. August 2005 erklärten diese erneut, sie könnten, nicht in ihr Heimatland zurückkehren. Sie hätten dort keine Wohnung und kein Haus mehr. Auch hätten sie im Kosovo keine Verwandten mehr. Sie hätten versucht, Kontakt mit dem Bruder der Klägerin aufzunehmen. Unter der ihnen bekannten Telefonnummer habe sich jedoch eine fremde Person gemeldet. Ihr Rechtsanwalt habe zudem erklärt, Ashkali müssten zur Zeit nicht in den Kosovo zurückkehren.
7Im August 2005 legte die Klägerin ärztliche Atteste vom 27. Februar 2001 (stationäre Behandlung und operativer Eingriff, Diagnose: Cholesteatom mit Bogengangsfistel li.) sowie vom 10. August 2005 (Feststellung einer Cyste) vor. Diese übersandte der Beklagte am 12. August 2005 dem Fachbereich Gesundheit mit der Bitte, die Klägerin auf ihre Reise- und Flugtauglichkeit zu untersuchen. Die Untersuchung erfolgte am 14. September 2005 und führte zur amtsärztlichen Feststellung der Flug- und Reisetauglichkeit der Klägerin (Stellungnahme vom 28. September 2005).
8Bei einer Vorsprache am 21. Oktober 2005 bekräftigten die Klägerin und ihr Sohn L, dass sie keine Unterkunft mehr im Kosovo hätten. Im Hinblick auf die von der UNMIK erbetenen weiteren Informationen zum Verbleib des Familienvaters gab der mittlerweile als Bevollmächtigter der Klägerin fungierende jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2005 an, dass dieser (Herr L2) bereits vor ca. 20 Jahren verstorben sei.
9Die Klägerin sowie ihr Sohn L wurden am 16. Januar 2006 erneut zu ihrem letzten Wohnort im Kosovo befragt und erklärten hierzu: ihr letzter Wohnort im Kosovo sei Q1 gewesen. Sie hätten keine Verwandten mehr im Kosovo. Der Bruder der Klägerin sei nach Mazedonien verzogen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 teilte die ZAB E dem Beklagten mit, dass eine für den 19. Januar 2006 geplante Abschiebung der Klägerin und ihres Sohnes L nicht habe durchgeführt werden können, da die UNMIK einer Rückführung widersprochen habe. Zur Begründung habe die UNMIK angegeben, das UNMIK Büro in Q2 habe die Familie nicht ausfindig machen können. Die Familie sei in dieser Gegend unbekannt.
10Bei einer Vorsprache der Klägerin und ihres Sohnes L am 21. April 2006 gab die Klägerin an: Sie sei in C geboren, gehöre dem Volk der Ashkali an und habe bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 17. Januar 1994 mit dem Kläger in Q2 gewohnt. Ihr Ehemann L2 sei damals bereits verstorben gewesen. Im Kosovo habe sie keine Bekannten, Verwandten oder sonstige Kontaktpersonen mehr. Sie kenne auch niemanden in den restlichen Ländern des ehemaligen Jugoslawien.
11Am 10. Mai 2006 bat der Beklagte die ZAB E erneut um die Durchführung eines Screeningverfahrens, sicherte die Übernahme von Mietkosten für sechs Monate zu und fügte eine Anmeldung zur Überprüfung von Minderheiten bei. Eine Durchschrift dieser Anmeldung befindet sich nicht bei den Verwaltungsvorgängen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte in einem am 20. Juli 2006 persönlich vorgelegten, auf den 27. Juni 2006 datierten Schreiben an den Beklagten, die Klägerin gehöre dem Volke der Roma an, es bestehe keine Unterkunftsmöglichkeit im Kosovo, die Klägerin habe zuletzt in Q1 gewohnt. Die ZAB E teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 2. August 2006 mit, die UNMIK habe Bedenken gegen eine Rückführung der Klägerin und ihres Sohnes L geäußert: Nach den Informationen der UNMIK-Mitarbeiter vor Ort habe die Familie L1 keine Unterbringungsmöglichkeit im Kosovo, da sie ihr Haus verkauft habe. Die UNMIK bitte um die Adresse von unmittelbaren Familienangehörigen, wo die Familie unterkommen könne. Auf Nachfrage erklärten die Klägerin und ihr Sohn bei einer Vorsprache beim Beklagten am 21. August 2006, sie hätten niemals ein eigenes Haus besessen, sondern nur zur Miete gewohnt. Sie hätten auch kein Haus verkauft. An diesen Angaben hielten die Klägerin und ihr Sohn auch auf Vorhalt der Angaben der UNMIK fest und erklärten ferner, sie hätten keine Angehörigen in ihrer Heimat; ein Bruder der Klägerin lebe heute in Mazedonien. Sie hätten keinen Kontakt zu ihm. Unter dem 30. August 2006 teilte die ZAB E dem Beklagten die Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens mit: Die Informationen des Kosovo Source Information Project (KOSIP) hätten ergeben, dass es sich bei der Klägerin und ihrer Familie um Ägypter handele. Das Haus, das sie mit dem Ehemann der Klägerin in der Straße B bewohnt hätten, sei von diesem verkauft worden. Nach dem Tod des Mannes sei die Familie nach E1 gezogen, wo sie ein bewohnbares Haus besitze, das auch leer stehe. Die Möglichkeit einer Rückführung in das Kosovo sei gegeben. Dem Schreiben fügte die ZAB eine von KOSIP gefertigte Zusammenstellung von Fragen und Antworten bei. Hieraus lässt sich entnehmen, dass die Klägerin nach dem Tod ihres Mannes mit zwei Kindern von Q2 aus in das Dorf Q, Gemeinde E1 gezogen sei. Ihr Bruder K2 habe dort ein Haus für sie und ihre Kinder gebaut. Dieses Haus stehe leer und sei bewohnbar. Das Haus in der B Straße sei zerstört und nicht bewohnbar. K2 lebe in Q mit seiner Familie. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Dokument Bezug genommen.
12Im Rahmen eines von L geführten Klageverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (27 K 194/06) gab dieser am 19. September 2006 an, er habe zuletzt vor seiner Ausreise für etwa ein halbes Jahr in E2 im Haus eines Onkels gewohnt. Der Onkel habe dieser Haus verlassen müssen und sei nach Mazedonien gegangen. Über seinen Verbleib wisse er nichts. Die Klage wurde mit rechtskäftigem Urteil vom 19. September 2006 abgewiesen.
13Bei ihrer Vorsprache am 21. September 2006 hielt der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohne L die von der ZAB E übermittelten Erkenntnisse vor. Sie erklärten hierzu, sie hätten tatsächlich zuletzt bei einem Bruder der Klägerin in C-E1 gewohnt. Dieser habe sie aufgenommen, nachdem der Ehemann der Klägerin umgebracht worden sei und sie ihre Wohnung in Q2 haben verlassen müssen. Von dort aus seien sie nach Deutschland gekommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. September 2006 trugen die Klägerin und ihr Sohn ferner vor: Es sei nicht wahr, dass sie über eine Unterkunft in E1/Kosovo verfügen würden. Das Haus, in dem die Familie seinerzeit in E1 gelebt habe, habe einem Bruder der Klägerin, K3 gehört, der jedoch selbst aus dem Kosovo habe fliehen müssen und nach ihrem Kenntnisstand das Haus verkauft habe. Sie hätten auch niemals in einem anderen Haus in E3 gewohnt.
14Auf Nachfrage der ZAB E bestätigte ein Mitarbeiter der UNMIK mit elektronischer Nachricht vom 29. September 2006, dass nach sorgfältigen Feldermittlungen die Klägerin ein Haus habe, in dem die Familie untergebracht werden könne.
15Die Klägerin (Az. 5229573-133) und ihr Sohn L stellten am 12. Oktober 2006 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Wiederaufgreifensanträge, die mit rechtskräftigen Bescheiden vom 27. Oktober 2006 abgelehnt wurden.
16Die Klägerin beantragte am 23. November 2006 die Erteilung einer langfristigen Duldung nach dem Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz. Unter dem 28. November 2006 wurde sie zur Versagung der Duldung angehört und ihr sowie ihrem Sohn L die Abschiebung für den 7. Dezember 2006 angekündigt. Die Klägerin und ihr Sohn beantragten daraufhin am 29. November 2006 gerichtlich vorläufigen Rechtsschutz (27 L 2280/06). In diesem Verfahren trugen sie mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 vor, es sei zutreffend, dass der Bruder der Klägerin in Q/E1 ein Haus gebaut habe. Dieses sei jedoch nicht von dem Bruders K2, sondern von dem Bruder K3 gebaut worden und stehe vielleicht noch in dessen Eigentum, sollte er es nicht verkauft haben. Irgendwelche Eigentums- oder Wohnrechte an dem Haus besäßen die Klägerin und ihr Sohn nicht. Ferner sei es nicht richtig, dass der Bruder K2 mit seiner Familie in Q lebe. Dieser lebe seit über 30 Jahren in der Schweiz. Es sei offensichtlich nicht sorgsam ermittelt worden. Der letzte eigene Wohnsitz der Familie sei in Q1 gewesen. In Q hätten die Klägerin und ihre beiden Söhne nur vorübergehend Unterschlupf bei Verwandten gefunden, ohne dass sie heute noch ein Recht besitzen, dort zu wohnen. Die für den 7. Dezember 2006 vorgesehene Abschiebung der Klägerin und ihres Sohnes L stornierte der Beklagte im Hinblick auf das gerichtliche Eilverfahren am 6. Dezember 2006.
17Bei ihrer Vorsprache am 7. Dezember 2006 erklärte die Klägerin, sie spreche kein deutsch; alle wichtigen Dinge erledige sie in Begleitung ihrer Söhne. Sie habe sich bisher auch noch nicht um eine Arbeitsstelle bemüht.
18Den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer langfristigen Duldung nach dem Erlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 11. Dezember 2006 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2007 ab.
19Mit Schreiben vom 10. April 2007 beantragte die Klägerin nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006. Sie trug vor, sie erfülle die zeitlichen Voraussetzungen und sei intensiv darum bemüht, eine versicherungspflichtige Anstellung zu finden. Der Beklagte hörte sie mit Schreiben vom 4. Mai 2007 zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages an. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 teilte die Klägerin mit, dass ihre Bemühungen um die Ausstellung eines Nationalpasses nach wie vor ohne Erfolg seien, da das Generalkonsulat nicht die erforderlichen Staatsbürgerschaftsnachweise erhalten habe.
20Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 7. August 2007, zugestellt am 11. August 2007 ab. Zur Begründung gibt der Beklagte an: Der Lebensunterhalt der Klägerin sei nicht gesichert, sie verfüge zudem nicht über ausreichende Deutschkenntnisse. Ferner erfülle sie den Ausschlussgrund der Ziffer 1.4.3 des Erlasses des Innenministeriums des Landes NRW vom 11. Dezember 2006. Sie habe über den letzten Aufenthaltsort im Kosovo und ihre Volkszugehörigkeit getäuscht und trotz gezielter Nachfragen die Täuschung aufrecht erhalten, um die Rückführung wegen Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit und wegen Wohnungslosigkeit zu verhindern. Hierdurch habe sie vorsätzlich behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert. Darüber hinaus erfülle sie nicht ihre Passpflicht. Auch im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin erhob gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis am 20. August 2007 Widerspruch.
21Unter dem 9. Oktober 2007 meldete der Beklagte die Klägerin und ihren Sohn L erneut bei der ZAB E zur Flugabschiebung in das Kosovo an. Dem Schreiben waren mehrere Formblätter beigefügt. In dem Formblatt "Anmeldung von Personen zur Flugabschiebung in das Kosovo" wird als letzter Wohnort im Kosovo "E1" angegeben. In den weiteren Formblättern "Anmeldung zur Überprüfung von Minderheiten (Ashkali/Ägypter/Roma)" sowie "Anmeldung von Personen zur Rückführung in das Kosovo, hier: serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger" ist als letzter Wohnort im Kosovo "Str. B, Nr. XX, 00000 Q1” angegeben. Laut einem handschriftlichen Vermerk vom 28. November 2007 führte die ZAB E daraufhin irrtümlich das Verfahren "Überprüfung von Minderheiten" durch statt einer "Anmeldung zur Abschiebung". Die ZAB E informierte den Beklagten mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 darüber, dass die UNMIK gegen die Rückführung Bedenken geäußert habe, da das Haus zerstört sei und keine andere Unterkunft im Kosovo verfügbar sei. Der Beklagte meldete die Klägerin und ihren Sohn L daraufhin unter dem 2. Januar 2008 nochmals nunmehr bei der ZAB C1 zur Flugabschiebung in das Kosovo an. Dabei verwies er darauf, dass nach Auswertung des KOSIP, die Klägerin und ihr Sohn ein Haus in E1 bewohnt hätten, das ihnen weiterhin zur Verfügung stehe.
22Bei ihrer Vorsprache am 6. Dezember 2007 erklärte die Klägerin, dass sie noch keinen Pass beantragt habe. Sie benötige erst ihre Geburts- und Staatsangehörigkeitsurkunde aus dem Kosovo. Die Meldebehörden im Kosovo fänden aber ihre Daten nicht. Am 17. Januar 2008 legte sie eine Bescheinigung des Generalkonsulates der Republik Serbien in E vor, dass sie am 14. Januar 2008 dort vorgesprochen habe, ein Antrag auf einen Pass aber nicht entgegengenommen worden sei, da ein Staatsbürgerschaftsnachweis fehle.
23Am 28. April 2008 teilte die ZAB C1 dem Beklagten mit, die UNMIK habe die Zustimmung für die Rückführung der Klägerin und ihres Sohnes am 5. Juni 2008 erteilt, jedoch um Berücksichtigung der Tatsache gebeten, dass ausweislich der bisherigen Überprüfungsverfahren praktisch keine Angehörige der Minderheiten aus dem Gebiet der Stadt E1 stammten. Unter dem 29. April 2008 kündigte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn L die Abschiebung für den 5. Juni 2008 an. Daraufhin stellten die Klägerin und ihr Sohn am 26. Mai 2008 einen auf Abschiebungsschutz gerichteten Eilantrag beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (27 L 862/08). Diesem Antrag gab das Gericht mit Beschluss vom 2. Juni 2008 insoweit statt, als es den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtete, die Abschiebung der Klägerin und ihres Sohnes für drei Monate ab dem Tag der gerichtlichen Entscheidung auszusetzen.
24Bei einer Vorsprache der Klägerin mit ihrem Sohn L am 26. Mai 2008 erklärte dieser, seine Mutter spreche und verstehe die deutsche Sprache nicht. Bei einer weiteren Vorsprache der beiden am 3. Juni 2008 erklärte die Klägerin (über ihren Sohn als Sprachmittler), sie könne die deutsche Sprache nicht verstehen und nicht sprechen. Auch ein Gespräch in einfacher deutscher Sprache sei ihr nicht möglich; sie könne nur einzelne Worte in deutsch. Die ihr vom Mitarbeiter der Ausländerbehörde gestellten Fragen, was sie am Vorabend gemacht habe und wie lange sie schon in Deutschland sei, vermochte sie nicht zu verstehen. Bei einer weiteren Vorsprache am 1. September 2008 erklärt die Klägerin (wiederum über ihren Sohn als Sprachmittler), sie habe bereits im September 2006 einen Antrag auf einen Staatsbürgerschaftsnachweis gestellt, dieser Nachweis liege aber noch nicht vor. Ferner gab sie an, die deutsche Sprache weiterhin nicht zu verstehen und nicht sprechen zu können. Bei einer weiteren Vorsprache der Klägerin am 15. September 2008 wurden ihr ohne Sprachmittler einfache Fragen in deutscher Sprache gestellt. Die gestellten Fragen sowie die Antworten der Klägerin wurden wörtlich protokolliert.
25Der Sohn der Klägerin, L, legte am 17. Januar 2008 beim Beklagten seinen am 14. Januar 2008 von dem Generalkonsulat in E ausgestellten jugoslawischen Nationalpass sowie Lohnabrechnungen über einen Nettoverdienst von knapp 960,00 Euro monatlich vor. Der Beklagte erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis, nachdem das von ihm geführte Klageverfahren (27 K 6030/07) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2008 durch Klagerücknahme beendet wurde.
26Die Klägerin hat am 15. September 2008 Klage erhoben gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 7. August 2007. Sie macht geltend, sie erfülle die zeitlichen Voraussetzungen des § 104 a AufenthG. Zudem bestreite sie nur einen Teil ihres Lebensunterhalts aus Sozialleistungen, da ihr Sohn L ihr im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterhalt leiste. Die Behauptung des Beklagten, sie spreche nur unzureichend deutsch, treffe nicht zu. Sie könne sich durchaus mit ihren Enkeln, den Kindern ihres Sohnes K auf deutsch verständigen. Ebenso könne sie sich mit ihren Söhnen in der deutschen Sprache in ausreichender Weise verständigen. Bei den Vorsprachen bei dem Beklagten sei sie gehemmt. Hier sei zudem ihr Alter sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie Analphabetin sei und niemals eine Schule besucht habe. Ferner leide sie unter einer mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit rechts sowie einer hochgradigen Schwerhörigkeit links bei Zustand nach Ohrradikalhöhlen OP links. Sie bemühe sich intensiv um einen Pass, könne diesen aber aufgrund fehlender Personaldokumente nicht erhalten. Diese seien derzeit über das serbische Generalkonsulat nicht zu beschaffen. Sie habe auch nicht über abschiebungsrelevante Tatsachen getäuscht. Die fehlerhafte Angabe in einem Schreiben an die UNMIK, sie gehöre dem Volk der Roma an, beruhe auf einem Büroversehen des Prozessbevollmächtigten und sei nicht kausal für das Scheitern einer beabsichtigten Abschiebung geworden. Ihre Angaben über ihren letzten Wohnort im Kosovo seien zutreffend gewesen. Falsch sei die Annahme des Beklagten, sie habe vor ihrer Ausreise zuletzt in Q gewohnt. Vielmehr habe sie zutreffend angegeben, dass sie zunächst unter der Anschrift B1 gewohnt habe und nach der Zerstörung dieses Hauses in C/E3 bei ihrem Bruder K3 gewohnt habe.
27Die Klägerin beantragt,
28den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. August 2007 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
32Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 18. November 2008 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2008 hat sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck von den Deutschkenntnissen der Klägerin verschafft. Ferner hat das Gericht Beweisanträge der Klägerin abgelehnt.
33Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2008 sowie auf die beigezogenen Ausländerakten der Klägerin und die beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren 27 L 862/08 und 27 K 6030/07 verwiesen.
34Entscheidungsgründe:
35Die Klage hat keinen Erfolg.
36Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass das gemäß § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Denn über den Widerspruch der Klägerin wurde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist (hier in einer Zeitspanne von mittlerweile mehr als einem Jahr und drei Monaten) nicht entschieden, § 75 VwGO.
37Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Der dies versagende Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
38Dabei geht die Kammer davon aus, dass - ungeachtet der von den Beteiligten im Verwaltungs- und Klageverfahren vornehmlich erörterten Anspruchsgrundlagen – das Gericht von Amts wegen alle in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen, die auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen führen können, zu prüfen hat.
39Vgl. BVerwG Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 -; dem folgend OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 18 E 1317/06 – juris.
40Auf dieser Grundlage ist ein Anspruch nicht feststellbar.
41Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Niederlassungserlaubnis insbesondere nach § 26 Abs. 4 AufenthG scheitert schon daran, dass die Klägerin derzeit nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist (und dies auch noch nie war).
42Eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG scheidet aus, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge und die Anträge auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG – nun § 60 Abs. 1 AufenthG – bestandskräftig abgelehnt hat. Diese asylrechtlichen Entscheidungen sind gemäß § 4 Satz 1 AsylVfG für den Beklagten und das Gericht verbindlich.
43Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Hieran fehlt es angesichts der bestandskräftigen Bescheide, in denen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) und damit auch nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Klägerin nicht vorliegen. Solange diese negativen Feststellungen des Bundesamts Bestand haben, ist die Ausländerbehörde daran gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG). Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde, gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesamts gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG, kommt nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben.
44Zuletzt BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 –, www. BVerwG.de.
45Soweit es das Bundesverwaltungsgericht in dem vorgenannten Urteil offen gelassen hat, ob ausnahmsweise auch bei ehemaligen Asylbewerbern (einschließlich anerkannter Asylberechtigter und Flüchtlinge, deren Anerkennung widerrufen worden ist) eine eigene Prüfung durch die Ausländerbehörden zulässig und geboten ist, wenn der Ausländer geltend macht, ihm drohe im Herkunftsland infolge einer allgemeinen Gefahrenlage eine extreme Gefahr für Leib und Leben, die in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift führen müsste, das Bundesamt aber eine solche Feststellung wegen Bestehens eines vergleichbaren Schutzes durch einen Abschiebestopp-Erlass, eine sonstige Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung nicht treffen konnte und durfte, bedarf es diesbezüglich auch hier keiner Entscheidung. Zunächst hat das Bundesamt in den bestandskräftigen Bescheiden in der Sache geprüft, ob extreme Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen und ein Abschiebungsverbot nach dieser Bestimmung verneint. Im Übrigen hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass ihr im Kosovo landesweit extreme Gefahren drohten. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht z.B. aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. November 2007 zur Lage im Kosovo (Az. 508-516.80/3 SRB).
46Auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Denn die Klägerin begehrt schon nicht einen nur vorübergehenden Aufenthalt, sondern bezweckt mit der begehrten Aufenthaltserlaubnis einen Daueraufenthalt. Ein hiervon trennbarer vorübergehender Zweck, der gleichwohl zu einer Erteilung nach dieser Vorschrift führen könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen findet die Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer keine Anwendung,
47vgl. Änderung des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG durch Artikel 1, Ziff. 17 c) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970.
48Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG für eine Aufenthaltserlaubnis liegen ebenso wenig vor. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Unmöglichkeit einer Ausreise aus tatsächlichen Gründen ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch aus – unverschuldeten - rechtlichen Gründen ist der Klägerin eine freiwillige Rückkehr in den Kosovo nicht unmöglich. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ergeben, wobei die Ausländerbehörde allerdings auch bei ihrer Entscheidung nach § 25 Abs. 5 AufenthG gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die (positive oder negative) Feststellung des Bundesamts gebunden bleibt,
49BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 –, juris.
50Nicht nur vorübergehende inlandsbezogene Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich. Dass die Klägerin nicht im Besitz eines Nationalpasses ist, stellt kein Abschiebungshindernis dar. Denn es liegen Passersatzpapiere vor, die eine Abschiebung der Klägerin in ihr Heimatland ermöglichen. Soweit im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens eine medizinische Behandlung der Klägerin behauptet wurde, ist weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich, dass ein Abschiebungsverbot wegen einer Erforderlichkeit der Fortsetzung dieser Behandlung in Deutschland bestehen könnte. Der Aufenthalt der beiden erwachsenen Söhne der Klägerin, die jeweils über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, vermag hier kein Abschiebungshindernis nach Art. 6 GG zu begründen. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin oder ihre erwachsenen Söhne auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen seien und sich diese Lebenshilfe nur in Deutschland erbringen ließe.
51Abschiebungsverbote bestehen aber auch nicht im Hinblick auf die durch Art. 8 EMRK
52Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II 685, 953).
53geschützten Rechte. Das hier allein in Betracht zu ziehende Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen.
54OVG NRW Beschluss vom 7. Februar 2006 – 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110.
55Es gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privat- oder Familienleben aufzubauen und verbietet nicht allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittelt diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, auf Grund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, weshalb ihm bei einem Verlassen des Aufnahmestaates eine Entwurzelung droht. Dem ist regelmäßig gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung – z.B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen das Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle – insbesondere Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen – in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist.
56OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 18 A 3256/04 – mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR.
57Insoweit ist zum einen in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Dabei sind als Gesichtspunkte seine wirtschaftliche und soziale Integration, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist erneut zu fragen, inwieweit der Ausländer – wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland – von dem Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft entwurzelt ist.
58OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006, a.a.O.
59Nach diesen Grundsätzen kann die Unverhältnismäßigkeit einer Abschiebung der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Klägerin ist im Alter von 35 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland aus dem ehemaligen Jugoslawien kommend eingereist. Sie hat ihre prägende Sozialisation im Heimatstaat erhalten und dort zunächst auch Verwandte zurückgelassen. Zwar hat sie vorgetragen, dass die familiären Bindungen abgerissen sind, nachdem ihr Vater im Heimatland gestorben und ihr Bruder K3 nach Mazedonien ausgewandert sei. Dessen ungeachtet bestehen die sprachlichen und kulturellen Bindungen zum Kosovo fort. Soweit ersichtlich, pflegt die Klägerin auch in Deutschland fast ausschließlich Kontakte zu Personen mit ähnlicher sprachlicher und kultureller Herkunft, insbesondere zu ihren beiden Söhnen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es der Klägerin gelingen wird, sich in ihrem Heimatland, gegebenenfalls mit Hilfe der ihr auch bisher gewährten finanziellen Unterstützung durch ihren Sohn L zu reintegrieren. Zudem ist auch keine im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK Rechtsfolgen auslösende Verwurzelung der Klägerin in Deutschland feststellbar. Ihre Aufenthaltsdauer in Deutschland von 14 Jahren ist zwar beachtlich und für sich genommen geeignet, Grundlage einer verfestigten Integration zu sein. Die Aufenthaltsdauer allein vermag sie aber nicht zu begründen. Eine soziale und sprachliche Integration der Klägerin in die hiesigen Lebensverhältnisse ist nicht erkennbar. Der in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Versuch der Kommunikation mit der Klägerin in deutscher Sprache kann auch unter Berücksichtigung der für sie angespannten Situation im Gerichtssaal nur als gescheitert betrachtet werden. Danach scheint ihr passiver Wortschatz kaum einfachen Anforderungen zu genügen. Auf die ihr in langsamer und deutlicher Aussprache gestellten kurzen Fragen konnte sie ganz überwiegend nicht sinnentsprechend antworten. Für eine aktive Anwendung der Sprache reicht dies noch weniger. Sie bedarf bis heute in weitem Umfang der Hilfe ihrer Söhne, um auch nur die unumgänglichen Kontakte zur deutschsprachigen Umgebung zu bewältigen (Behördengänge u.ä.). Weitergehende feste Bindungen in das gesellschaftliche Leben in Deutschland, aus denen sich eine Verwurzelung ableiten ließe, sind nicht ersichtlich. Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin es in der enormen Zeitspanne von 14 Jahren nicht vermochte, auch nur ansatzweise eine wirtschaftliche Integration zu erreichen. Den Verwaltungsvorgängen des Beklagten lässt sich entnehmen, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig war und dies bis heute nicht ist. Der Versuch einer schulischen oder beruflichen Qualifikation ist ebenfalls nicht im Ansatz erkennbar.
60Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Da im Falle der Klägerin, wie ausgeführt, bestandskräftig entschieden ist, dass Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, ist diese Bewertung auch im vorliegenden Zusammenhang zu Grunde zulegen. Ob ausnahmsweise auch bei der Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG eine eigene Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei Bestehen eines Abschiebestopp-Erlasses oder eines vergleichbaren Schutzes in Betracht zu ziehen ist,
61auch zu § 25 Abs. 5 AufenthG offengelassen durch das BVerwG im Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 –, juris,
62bedarf mangels Vorliegens einer solchen Extremgefahr keiner abschließenden Erörterung.
63Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf der Grundlage der Anordnungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 23 Abs. 1 AufenthG vom 11. Dezember 2006 – 15-39.08.01-3- i.V.m. § 23 Abs. 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Die Klägerin konnte zum Stichtag (17. November 2006) ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft sicherstellen.
64Die Klägerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG oder §§ 104a Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1 AufenthG (gesetzliche Altfallregelung) beanspruchen. Sie erfüllt zwar mit einer Aufenthaltsdauer in Deutschland von 14 Jahren die zeitlichen Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es fehlt jedoch an denn gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen hinreichenden mündlichen Deutschkenntnissen im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, über Kenntnisse der deutschen Sprache in diesem Umfang zu verfügen. Weder hat sie durch die Teilnahme an einer Sprachprüfung entsprechende Deutschkenntnisse nachgewiesen noch konnten im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren die erforderlichen Sprachkenntnisse festgestellt werden.
65Die gesetzliche Voraussetzung der hinreichenden Deutschkenntnisse in diesem Sinne beinhaltet nach den Hinweisen des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz (Az. PGZU 128 406/1), Stand 18.12.2007 die folgenden sprachlichen Fähigkeiten:
66• Kann eine einfache Beschreibung von Menschen, Lebens- oder Arbeitsbedingungen, Alltagsroutinen, Vorlieben oder Abneigungen usw. geben, und zwar in kurzen listenhaften Abfolgen aus einfachen Wendungen und Sätzen.
67• Kann die Familie, Lebensverhältnisse, die Ausbildung und die gegenwärtige oder die letzte berufliche Tätigkeit beschreiben. Kann mit einfachen Worten Personen, Orte, Dinge beschreiben.
68• Kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen unkomplizierten und direkten Austausch von Informationen über vertraute Routineangelegenheiten in Zusammenhang mit Arbeit und Freizeit geht. Kann sehr kurze Kontaktgespräche führen, versteht aber kaum genug, um das Gespräch selbst in Gang halten zu können.
69• Kann verstehen, was in einem einfachen Alltagsgespräch langsam, deutlich und direkt an sie/ ihn gerichtet gesagt wird, vorausgesetzt die sprechende Person gibt sich Mühe, ihm/ ihr verstehen zu helfen.
70• Kann sehr kurze Kontaktgespräche führen, versteht aber kaum genug, um selbst das Gespräch in Gang zu halten; versteht jedoch, wenn die Gesprächspartner sich Mühe geben, sich ihm/ ihr verständlich zu machen. Kann einfache, alltägliche Höflichkeitsformeln verwenden, um jemanden zu grüßen oder anzusprechen.
71• Kann jemanden einladen und auf Einladungen reagieren.
72• Kann um Entschuldigung bitten und auf Entschuldigungen reagieren.
73• Kann sagen, was er/ sie gerne hat und was nicht.
74• Kann in einem Interview einfache Fragen beantworten und auf einfache Feststellungen reagieren.
75Bei dem Versuch in der mündlichen Verhandlung, sich mit der Klägerin in deutscher Sprache zu verständigen, zeigte sich, dass sie schon kurze, auf ihre Person und ihr Lebensumfeld bezogene Fragen nicht hinreichend verstehen konnte. Ihre Antworten trafen überwiegend den Sinn der ihr gestellten Fragen nicht, soweit sie überhaupt eine Antwort formulierte. Ihre aktiven Sprachkenntnisse reichten nicht aus, um auch nur annähernd einfache Wendungen oder Sätze zu bilden. Die Antworten erschöpften sich vielmehr in der Aufzählung einzelner Worte. Die gezeigten mündlichen Sprachkenntnisse liegen damit so weit unterhalb des geforderten Umfanges, dass auch bei einer unterstellen Beeinträchtigung ihrer sprachlichen Leistungsfähigkeit wegen einer psychischen Anspannung in der Situation der mündlichen Verhandlung nichts dafür spricht, dass die Klägerin in entspannter Atmosphäre über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt. Im Übrigen zeigte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine erkennbare Anzeichen einer sie möglicherweise beeinträchtigenden psychischen Anspannung.
76Von der Voraussetzung der Deutschkenntnisse ist die Klägerin auch nicht gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 5 AufenthG befreit. Danach wird von der Voraussetzung der Sprachkenntnisse abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. Dies kann hier nicht festgestellt werden.
77Altersgründe, die in diesem Sinne dem erforderlichen Spracherwerb entgegenstehen, liegen nach den Hinweisen des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz (Az. PGZU 128 406/1), Stand 18.12.2007 bei allen Personen vor, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben werden. Die Klägerin unterschreitet diese Altersgrenze deutlich. Sie wird am Ende des Jahres 2009 erst das 51. Lebensjahr vollendet haben. Sie hatte während ihres bisherigen Aufenthaltes in Deutschland die Gelegenheit zum Spracherwerb in einem Lebensalter von 35 Jahren bis 50 Jahren. Dieses Lebensalter stellt kein Hindernis zum der Erwerb der nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse dar.
78Die Klägerin ist auch nicht wegen der von ihr geltend gemachten Schwerhörigkeit von der Voraussetzung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG befreit. Zwar mag der Spracherwerb erschwert sein, wenn eine Person Geräusche und Stimmen tatsächlich nur erheblich eingeschränkt oder undeutlich akustisch wahrnehmen kann. Im vorliegenden Fall ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von der Klägerin geltend gemachte Schwerhörigkeit nicht durch Hörgeräte hinreichend kompensiert werden konnte und kann. Hierfür liegen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte vor. Die dargelegte Schwerhörigkeit vermag damit weder für sich genommen noch im Zusammenwirken mit weiteren geltend gemachten Faktoren ein wesentliches Hindernis für den Spracherwerb zu begründen.
79Schließlich führt auch der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, sie könne weder lesen noch schreiben (Analphabetismus), nicht zu einer Befreiung von der Voraussetzung des hinreichenden Spracherwerbs. Dabei mag unterstellt werden, dass der Erwerb einer Fremdsprache einer Person leichter fällt, die auch Worte und Texte in dieser Sprache zu lesen vermag. Insbesondere durch die Zuhilfenahme von Lehr- und Wörterbüchern, aber auch durch die Lektüre von Zeitungen und Beschriftungen dürfte eine Person, die Lesen kann, deutlich schneller und auf einem höheren Sprachniveau eine Fremdsprache erlernen können, als eine Analphabetin. Darauf kommt es hier aber nicht entscheidend an. Die Regelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt ausdrücklich nur mündliche Sprachkenntnisse voraus, und zwar nach der schon gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten ununterbrochenen Aufenthaltszeit in Deutschland von mindestens sechs bzw. acht Jahren zum Stichtag am 1. Juli 2007 und auf einem verhältnismäßig einfachen Niveau. Es werden gerade Kenntnisse der in Alltagssituationen und im direkten persönlichen Umgang typischen Sprache erwartet, nicht dagegen höhere Sprachfertigkeiten, die die Fähigkeit zu lesen voraussetzen. Der Erwerb mündlicher Deutschkenntnisse in diesem Umfang innerhalb eines mehr als sechsjährigen Aufenthaltszeitraums in Deutschland wird durch Analphabetismus nicht unzumutbar erschwert.
80Diese restriktive Handhabung entspricht auch der Intention des Gesetzgebers. Danach sollen nur diejenigen ausreisepflichtigen Ausländer in den Genuss der Altfallregelung gelangen, die seit Jahren geduldet und hier wirtschaftlich und sozial integriert sind,
81vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 17 E 1349/08 – unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/5065, S. 202.
82Der Gesetzgeber geht dabei erkennbar davon aus, dass eine wirtschaftliche und soziale Integration mit dem Erwerb der Sprachkenntnisse in dem geforderten Umfang eng verknüpft ist: Ein Mindestmaß an mündlichen Deutschkenntnissen ist Voraussetzung und zugleich ein Indikator (neben anderen) für eine wirtschaftliche und soziale Integration.
83Da die Klägerin schon nicht die Voraussetzung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die Klägerin durch fehlerhafte Angaben über ihre Volkszugehörigkeit oder ihren letzten Wohnort im Kosovo über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat (§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG).
84Greift nach alledem keine der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ein, erübrigt sich eine Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (insbesondere Passpflicht) bzw. der Frage, ob von diesen nach § 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG abgesehen werden kann oder muss.
85Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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