Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 4083/08

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen, die Erlaubnis zu erteilen, die Heilkunde nach Maßgabe von § 1 Heilpraktikergesetz selbstständig auszuüben, und zwar beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne der §§ 3 und 8 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inkl. Stangerbäder.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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