Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 3666/07.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurück-genommen hat.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2007 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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