Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 9 K 4771/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer des Grundstücks G1 in O. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des (einfachen) Bebauungsplans der Stadt O Nr. 166, der keine Festsetzungen hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale enthält.
3Am 24. August 2007 stellte der Kläger eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Freizeit- und Wochenendhauses (Ausmaße 8,5 X 6,5) mit der Fragestellung "Ist die Errichtung des geplanten Gebäudes auf dem oben genannten Grundstück planungs- und bauordnungsrechtlich möglich?"
4Mit Bescheid vom 21. September 2007 lehnte der Beklagte die Erteilung des Vorbescheides ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei im unbeplanten Innenbereich gelegen, füge sich aber nicht ein. Dies sei insbesondere hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung der Fall. Es solle eine Bebauung am hintersten Grundstücksbereich entstehen. Die vorgelegten Unterlagen zeigten deutlich, dass dieser Grundstücksbereich auf den Grundstücken im Planbereich bislang von Bebauung freigehalten sei. Die faktische Baugrenze auf den Grundstücken an der Sstraße verlaufe im Wesentlichen in den vorderen bis mittleren Grundstücksbereichen. Das Vorhaben falle hinsichtlich seiner Lage deutlich aus dem durch die vorhandene Bebauung gezogenen Rahmen. Außerdem gehe aus den vorgelegten Planungsunterlagen hervor, dass ein Vorhaben entstehen solle, welches eine hohe Ausnutzung des Grundstücks zur Folge haben werde. Das Maß baulicher Nutzung werde ebenfalls überschritten. Auf den benachbarten Grundstücken befinde sich kein Gebäude, das dem Vorhaben entspreche. Auch sei festzustellen, dass die Erschließung im hinteren Grundstücksbereich nicht gesichert sei. Der Bescheid wurde am 26. September 2007 als Einschreiben zur Post gegeben.
5Am 24. Oktober 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, in der Stadt O gebe es keinen amtlichen Plan, der die seit vielen Jahren in der Umgebung des Grundstücks errichteten Gebäude aufzeige. Die angeblich fehlende Erschließung sei nicht hinreichend begründet. Nach den faktischen Verhältnissen füge sich das Vorhaben ein. So sei z.B. das Restaurant "S1" näher an der Deichkrone als das geplante Objekt. Außerdem befänden sich in der Nähe weitere Gebäude an der Sstraße. Sein Vorhaben sehe eine 1 ½ geschossige Bauweise vor mit einer Firsthöhe vom 7,10 m. In unmittelbarer Nachbarschaft befänden sich Wohnhäuser der dauerhaften Wohnnutzung. Auch nicht dauerhafte Wohnnutzung wie z.B. an Wochenenden oder als Ferienwohnung sei zulässig, wenn nicht die Ferienhausnutzung ein Übergewicht zur Wohnnutzung bekomme. Das Maß baulicher Nutzung werde im Wesentlichen durch die drei Nachbargrundstücke (Flurstücke G2, G3 und G4), die anderen Grundstücke im Bereich der Gstraße und die weiteren Neubauten in Richtung Fähranleger V bestimmt. Hier herrsche eine offene Bauweise vor, bei der die Ausnutzung der Grundstücke großzügig bemessen sei. Auch gebe es Bebauungen in 2. oder 3. Reihe hinter der Gstraße, das Vorhaben halte sich im Rahmen der faktischen Baulinie.
6Im Ortstermin am 14. Oktober 2008 hat der Kläger unstreitig gestellt, dass es z. Zt. an der Erschließung des Vorhabens fehlt, und er hat seine Bauvoranfrage vom 24. August 2007 darauf beschränkt, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Fragen der Erschließung und des Bauordnungsrechts sind nicht Gegenstand der genannten Bauvoranfrage.
7Der Kläger beantragt,
8unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 21. September 2007 den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 24. August 2007 in der Fassung der Erklärung vom 14. Oktober 2008 den Vorbescheid für die Errichtung eines Freizeit- und Wochenendhauses auf dem G1 in O zu erteilen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er trägt vor, die Umgebung des Grundstücks sei hinsichtlich des Maßes baulicher Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche deutlich enger zu ziehen als dies der Kläger meine. Aufgrund der Lage und des Zuschnitts des Grundstücks könnten in nördlicher Richtung nur die Grundstücke bis zum G5 (Sstraße 188) und in südlicher Richtung nur die bis zum G6 (Sstraße 180) jeweils mit den ggf. in westlicher Richtung vorgelagerten Grundstücken als nähere Umgebung gewertet werden. Denn nur insoweit werde sich die Ausführung des Vorhabens als prägend bzw., beeinflussend für das streitbefangene Grundstück darstellen.
12Der Berichterstatter, dem der Rechtsstreit mit unanfechtbarem Kammerbeschluss vom 22. Juli 2008 zur Entscheidung übertragen worden ist, hat am 14. Oktober 2008 den schon erwähnten Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen.
13Die Beteiligten haben in dem genannten Ortstermin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14In dem genannten Ortstermin haben die Beteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 21. November 2008 erhalten. Unter dem 14. November 2008 hat der Beklagte ein aktuelles Luftbild sowie einen Katasterauszug übersandt. Der Kläger hat hierzu nicht mehr Stellung genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs.2 VwGO) über den jedenfalls gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO bzw. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2, 3 ZPO zulässigen (geänderten) Klageantrag.
18Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung des begehrten Vorbescheides gemäß § 71 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen.
19Das Vorhaben verstößt gegen § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Im unbeplanten Innenbereich, um den es hier geht, ist nach dieser Bestimmung ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und [diese Frage ist allerdings nicht mehr Gegenstand der Bauvoranfrage in der Fassung der Erklärung vom 14. Oktober 2008] die Erschließung gesichert ist. Dabei ist jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Bezugsmerkmale gesondert zu prüfen.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 19.93 -, BRS 54 Nr. 61 und Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172-97 -, BRS 57 Nr. 79.
21Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36.
23Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Insbesondere bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit dem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung zur Erschließungsstraße gemeint ist,
24vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1988 – 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50 und vom 17. September 1985 – 4 B 167.85 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107 sowie OVG Berlin, Urteil vom 5. März 1993 – 2 B 15.90 -, BRS 55 Nr. 73 m.w.N.,
25wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z.B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn die von den überbauten Grundflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung reichen.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2006 – 7 A 2473/03 – m.w.N..
27Nach diesen Grundsätzen wird die maßgebliche nähere Umgebung hier – bezogen auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche - gebildet durch die Bebauung zwischen den Grundstücken Sstraße 180 (G6) und Sstraße 200 a (G7). Die [rückwärtige] Bebauung auf diesen Flurstücken ist von der jeweils nächsten Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück ca. 40 bzw. 60 m entfernt und von dort aus auch noch wahrnehmbar. Die sich weiter südwestlich bzw. nordöstlich anschließende [rückwärtige] Bebauung ist demgegenüber nicht mehr ohne weiteres vom klägerischen Grundstück aus erkennbar. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass es auch zu keinem anderen Ergebnis führen würde, wenn man den Rahmen weiter etwa südwestlich bis zum Grundstück Sstraße 174a (G8, G9) oder bis zu dem G10 (Sstraße 206a bis d) zöge. Nicht zu berücksichtigen sind in jedem Fall die Häuser Estraße 1 sowie 1 c bis f, da sie von der Estraße – und nicht von der Sstraße - aus erschlossen werden.
28Das Vorhaben überschreitet den in dieser näheren Umgebung hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche vorzufindenden Rahmen. Das Vorhaben soll etwa 135 m von der Sstraße als maßgeblicher Erschließungsstraße errichtet werden. Wie sich aus der von dem Beklagten nach dem Ortstermin eingereichten aktuellen Luftbild sowie der entsprechenden Katasterkarte ergibt, ist ein Gebäude der Hauptnutzung in der näheren Umgebung [und im Übrigen auch auf den Grundstücken Sstraße 174 a und 206 a bis d] in einer derartigen Entfernung von der Erschließungsstraße, d.h. der Sstraße, nicht vorhanden. Kleinere Nebenanlagen, wie sie sich ausweislich des genannten Luftbildes sowie der Katasterkarte im rückwärtigen Bereich des G6 (Sstraße 180) befinden, müssen dabei außer Betracht bleiben. Denn maßstabbildend für eine vorhandene Bebauung sind nur bauliche Anlagen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; untergeordnete Nebenanlagen wie z.B. Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden (Wochenendhäuser, Gartenhäuser) sind in aller Regel – und so auch hier – keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen; sie sind daher bei der Bewertung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht maßgeblich.
29Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2005 – 4 B 13.05 – (n.v.) und vom 11. Juli 2002 – 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80.
30Die – hier durch das Vorhaben des Klägers beabsichtigte – Überschreitung des durch die Umgebung gesetzten Rahmens führt im Regelfall zur Unzulässigkeit des Vorhabens, weil eine Überschreitung des von der Bebauung bisher eingehaltenen Rahmens in der Regel die Gefahr nach sich zieht, dass der gegebene Zustand in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung gebracht wird. Zwar kann auch ein Vorhaben, das den durch seine Umgebung gesetzten Rahmen überschreitet, sich ausnahmsweise i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen, wenn es keine bodenrechtlichen Spannungen begründet.
31Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61 und vom 17. Juni 1993 4 C 17.91 , BRS 55 Nr. 72, beide m.w.N..
32Ein solcher Ausnahmefall liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur mit den Mitteln der Bauleitplanung schaffen lassen. Dies kann z.B. bei einer Hinterlandbebauung, die eine vorhandene Ruhelage stört, der Fall sein.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – 4 B 15.99 -, BRS 62 Nr. 101 m.w.N..
34Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass mit der Zulassung des Vorhabens des Klägers das erste prägende Gebäude der Hauptnutzung in einer derartigen Bebauungstiefe entstehen würde und in der maßgeblichen näheren Umgebung eine weitere rückwärtige Bebauung dann nicht ausgeschlossen werden könnte, würde seine bauplanungsrechtliche Zulassung bodenrechtliche Spannungen erzeugen.
35Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob das Vorhaben sich hinsichtlich des Maßes baulicher Nutzung einfügte oder ob bzw. inwieweit es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstieße.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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