Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 L 1818/08

Tenor

1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren in erster Instanz Pro-zesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus F beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 7852/08 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2008 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsgegner dort den unter der Nummer 321/2008 am 14. April 2008 erteilten Falknerjagdschein des Antragstellers für ungültig erklärt und eingezogen hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.


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