Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 5075/08

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 10.03.2008 um eine Entscheidung über die Kosten gem. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 VwVfG NRW zu ergänzen und auszusprechen, dass die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 165/11
10. Februar 2012
9 K 165/11 10. Februar 2012

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