Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 4349/08
Tenor
Die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind die Eltern der am 00.0.2003 geborenen K, die seit August 2006 die Tageseinrichtung für Kinder U-Straße in X besucht. Seit dem 1. Mai 2007 erfolgt die Betreuung "über Mittag". Im Haushalt der Kläger leben drei weitere, 1995, 1997 und 1999 geborene Kinder, von denen jedenfalls seit dem Jahr 2006 keines mehr eine Tageseinrichtung besucht. Seit dem 1. August 2006 besucht K die Tageseinrichtung B-Straße X.
3Die Einkünfte der Kläger betrugen ausweislich der diesbezüglichen Einkommenssteuerbescheide im Jahr 2004 nach Abzug der Werbungskosten 24.383, Euro und im Jahr 2005 25.369, Euro.
4Durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 3. Juli 2006 wurde dem Kläger (Ehemann) für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ein Existenzgründungszuschuss in Höhe von monatlich 600, Euro für die Zeit von Juni 2006 bis Juni 2007 bewilligt.
5Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2006 belief sich das Einkommen der Kläger in diesem Jahr nach Abzug der Werbungskosten auf 30.912, Euro.
6In der Folgezeit wurden die Kläger vom Beklagten zu Elternbeiträgen herangezogen. Durch Bescheid des Beklagten vom 16. März 2007 wurde der Elternbeitrag für die Zeit ab 1. Januar 2007 auf monatlich 26,08 Euro festgesetzt. Durch Bescheid vom 10. Mai 2007 zog der Beklagte die Kläger ab 1. Mai 2007 wegen der seit diesem Zeitpunkt erfolgenden Betreuung "über Mittag" zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von (26,08 Euro + 15,85 Euro =) 41,93 Euro heran.
7Durch Bescheid vom 15. Juni 2007 wurde der von den Klägern zu entrichtende Elternbeitrag ab 1. August 2007 auf (45,00 Euro + 31,00 Euro =) 76,00 Euro monatlich festgesetzt.
8Ausweislich der im April 2008 vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung erzielte die Klägerin (Ehefrau) im Jahr 2007 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 27.622,78 Euro. Ferner wurde der dem Kläger (Ehemann) gewährte Existenzgründungszuschuss ausweislich des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 10. Mai 2007 für die Zeit vom 16. Juni 2007 bis zum 15. Juni 2008 in Höhe von monatlich 360,00 Euro weiter bewilligt. Ausweislich der vorgelegten Einnahme-Überschussrechnung für das Jahr 2007 betrugen die Einkünfte des Klägers (Ehemann) aus selbstständiger Tätigkeit 7.593,44 Euro.
9Daraufhin setzte der Beklagte durch Bescheid vom 16. Mai 2008 den von den Klägern zu entrichtenden Elternbeitrag wie folgt neu fest:
1001.01.2007 bis 30.04.2007: 44,48 Euro monatlich; 01.05.2007 bis 31.07.2007: (44,48 Euro + 26,08 Euro =) 70,56 Euro; ab 01.08.2007: (74,00 Euro + 49,00 Euro =) 123,00 Euro.
11Der Beitragsbescheid vom 15. Juni 2007 wurde für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 aufgehoben. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2008 betrug 723,49 Euro.
12Durch mittels einfachen Briefes abgesandten Bescheid vom 25. Juni 2008 setzte der Beklagte den Elternbeitrag ab 1. August 2008 auf monatlich 123,00 Euro fest und hob den Beitragsbescheid vom 16. Mai 2008 für die Zeit ab 1. August 2008 auf. Mit Schreiben vom 14. August 2008 wurde der Bescheid den Klägern erneut übermittelt, nachdem diese angegeben hatten, die frühere Sendung nicht erhalten zu haben.
13Am 16. Juni 2008 haben die Kläger gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. Mai 2008 Klage erhoben, die sie durch am 11. September 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gegen den Beitragsbescheid vom 25. Juni 2008 erweitert haben und mit der sie sich gegen einen 70,56 Euro übersteigenden monatlichen Elternbeitrag wenden. Sie machen geltend: Die angefochtenen Beitragsbescheide seien in Höhe der Differenzbeträge rechtswidrig, weil das seit dem 1. August 2007 geltende Satzungsrecht der Stadt X unwirksam und die rückwirkende Beitragserhebung unzulässig sei. Nach der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Elternbeitragssatzung seien für das dritte und jedes weitere Kind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem beitragsrelevanten Einkommen abzuziehen gewesen. Erst das seit dem 1. August 2007 geltende Satzungsrecht enthalte diese Bestimmung nicht mehr. Die Anrechnung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG sei ersatzlos gestrichen worden. Das Einkommen der Kläger belaufe sich auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit der Klägerin in Höhe von 27.622,78 Euro, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers in Höhe von 7.593,44 Euro sowie Existenzgründungszuschüsse für den Kläger in Höhe von 5.639,78 Euro, insgesamt demnach auf 40.856,00 Euro. Hiervon seien auf der Grundlage des bis zum 31. Juli 2007 geltenden Satzungsrechts (5.808,00 Euro x 2 =) 11.616,00 Euro abzuziehen gewesen, so dass sich das beitragsrelevante Einkommen der Kläger lediglich auf 29.240,00 Euro belaufen habe. Die Nichtberücksichtigung der Freibeträge habe zur Folge, dass sich der Beitrag nicht mehr, wie bisher, nach der dritten, sondern nach der vierten Einkommensstufe richte. Der Wegfall der Freibeträge ohne angemessenen Ausgleich bei den Einkommensstufen sei rechtswidrig. Das Satzungsrecht verletze insoweit sowohl das Gleichheitsgebot als auch das Sozialstaatsgebot. Es liege eine Ungleichbehandlung vor, weil die Neufassung den Mehrbelastungen kinderreicher Familien nicht ausreichend Rechnung trage. Denn nunmehr würden kinderreiche Familien bei der Bemessung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit genauso behandelt wie Familien mit lediglich bis zu zwei Kindern. Diese Ungleichbehandlung stehe auch im Widerspruch zu dem Satzungsrecht anderer Kommunen. So würden beispielsweise in E und W die Kinderfreibeträge bei der Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens nach wie vor berücksichtigt.
14Darüber hinaus sei die Abstufung zwischen den Einkommensstufen 3 und 4 unverhältnismäßig hoch und damit benachteiligend. In der statistisch bedeutendsten Einkommensgruppe derjenigen Eltern, die Einkommen zwischen 35.000,- Euro und 50.000, Euro bezögen, lege der Beklagte einen Differenzwert von 15.000, Euro zu Grunde, während bei den sonstigen Stufen ein solcher von ca. 10.000,- Euro in Ansatz gebracht werde. Der ersatzlosen Streichung der Kinderfreibeträge hätte durch eine Erhöhung der Einkommensgrenzen für kinderreiche Familien Rechnung getragen werden müssen. Ohne diesen Ausgleich behandele der Beklagte die Kläger so, als würden diese nunmehr ein um 39,7 % höheres Einkommen beziehen. Ohne einen Ausgleich bei den Einkommensstufen für kinderreichere Familien sei das neue Satzungsrecht unverhältnismäßig.
15Darüber hinaus sei der Elternbeitragsbescheid vom 16. Mai 2008 insoweit rechtswidrig, als er rückwirkend den Bescheid vom 15. Juni 2007 aufgehoben habe. Denn dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, dass der Beklagte sich mit den ihm nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumten Ermessen überhaupt auseinander gesetzt habe. Hätte der Beklagte die erforderlichen Ermessenserwägungen angestellt, so hätte er von einer Nachforderung Abstand genommen, weil sie – die Kläger – auf der Grundlage des Bescheides vom 15. Juni 2007 Vermögensdispositionen getroffen hätten, die sie nicht mehr rückwirkend ändern könnten. Das monatlich zur Verfügung stehende Budget sei unter Berücksichtigung des Bescheides vom 15. Juni 2007 berechnet worden. Die danach verbleibenden freien Mittel seien ausgegeben worden, ohne dass Rücklagen gebildet worden seien, die der Erfüllung von Nachforderungen des Beklagten dienten (§ 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW analog). Im Vertrauen auf die Richtigkeit des Bescheides seien keine Rücklagen gebildet worden.
16Die Kläger beantragen,
17die Elternbeitragsbescheide des Beklagten vom 16. Mai 2008 und vom 25. Juli 2008 aufzuheben, soweit darin für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2007 ein höherer Elternbeitrag als 26,08 Euro monatlich, für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Juli 2007 ein höherer Elternbeitrag als 41,93 Euro monatlich und für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2009 ein höherer Elternbeitrag als 76,00 Euro monatlich gefordert werde.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er macht geltend: Das beitragsrelevante Einkommen der Kläger im Jahr 2007 habe 39.936,22 Euro betragen. Hieraus ergebe sich nach der Einkommensstufe 4 (Jahreseinkommen von 35.000, Euro bis 50.000, Euro) bei Betreuung "über Mittag" ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von (74,00 Euro + 49,00 Euro =) 123, Euro. Die Nacherhebung sei rechtens, weil das Einkommen der Kläger zuvor nur prognostisch ermittelt worden sei. Die Nacherhebung sei nur durch Verjährung oder Verwirkung begrenzt. Die Verjährungsfrist betrage vier Jahre. Die gesetzlichen Vorgaben für die Beitragsregelungen seien nicht überschritten worden. Insoweit werde lediglich eine soziale Staffelung der Elternbeitrag gefordert, die neben dem Leistungsumfang, dem Alter der Kinder, auch das Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen berücksichtigen müssten. Weitere Vorgaben für die Ausgestaltung der sozialen Staffelung bestünden nicht. Von daher verfüge der Satzungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Er sei nicht verpflichtet, eine einmal bestehende Staffelung beizubehalten oder bei einer Änderung der Staffelung eine gleichmäßige Beitragssteigerung aller Betroffenen zu beachten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichte den Satzungsgeber nur dazu, die seiner Rechtsetzungsgewalt Unterworfenen gleich zu behandeln. Die Regelungslage benachbarter Gemeinden sei irrelevant. Der von den Klägern geforderte Beitrag entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Den Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 24. September 2008 (24 L 1481/08) abgelehnt.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist nicht begründet. Die Elternbeitragsbescheide des Beklagten vom 16. Mai 2008 und vom 25. Juni 2008 sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24Die angefochtenen Elternbeitragsbescheide finden ihre Ermächtigungsgrundlage in § 90 SGB VII in Verbindung mit § 17 GTK in der Fassung des am 1. August 2006 in Kraft getretenen Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GTK n. F.) in Verbindung mit der seit dem 1. August 2006 geltenden Satzung über die Erhebung von Elternbeiträge für Betreuungsangeboten in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt X (Elternbeitragssatzung - EBS 2006 -), der am 1. August 2007 in Kraft getretene 1. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2006 - EBS 2007 - sowie § 23 KiBiz in Verbindung mit der zum 1. August 2008 in Kraft getretenen Elternbeitragssatzung - EBS 2008 -.
25Die genannten Satzungen stehen mit höherrangigem Recht in Einklang.
26Soweit dies die den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2007 erfassende EBS 2006 betrifft, wird dies weder von den Klägern angezweifelt, noch sind Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen höherrangiges Recht sonst ersichtlich. Die der Satzung als Anlage beigefügte Beitragstabelle entsprach der Regelung des § 17 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (§ 17 GTK a. F.).
27Die am 1. August 2007 in Kraft getretene EBS 2007 ist weder im Hinblick auf den in § 4 Abs. 2 geregelten Einkommensbegriff noch im Hinblick auf die gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung als Anlage beigefügte Beiragstabelle wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig.
28Insoweit wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ablehnenden Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24. September 2008 (24 L 1481/08) Bezug genommen.
29Die in § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 EBS 2007 vorgenommene Definition des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Einkommens ist deckungsgleich mit § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 EBS 2006, deren diesbezügliche Regelungen im wesentlichen § 17 Abs. 4 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (GTK a. F.) entsprachen. Dagegen ist § 4 Abs. 2 Satz 7 EBS 2006, der bestimmte, dass für das 3. und jedes weitere Kind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen waren, in der am 1. August 2007 in Kraft getretenen EBS 2007 nicht übernommen worden.
30Auch mit dem einen Abzug der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG nicht mehr vorsehenden § 4 Abs. 2 hält sich die EBS 2007 aber sowohl im Rahmen der bundes- als auch der landesrechtlichen Ermächtigung.
31Bundesrecht (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII: "Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beiträge festsetzen") und Landesrecht (§ 17 Abs. 3 GTK n.F.: "Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat eine soziale Staffelung der Elternbeiträge vorzusehen. Er kann ermäßigte Beiträge für Geschwisterkinder vorsehen. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Ganztagsschule besuchen. Auf Antrag soll er die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist") gestatten einerseits die Staffelung der Elternbeiträge nach Einkommen und Kinderzahl oder Familiengröße, zwingen aber andererseits nicht dazu und sehen bei unzumutbarer Belastung regelmäßig einen (Teil-) Erlass des Beitrags vor.
32Daraus folgt, dass Bundes- und Landesrecht dem Satzungsgeber freie Hand lässt, ob er bei den Kindertagesstätten die Einkommenssituation der Beitragspflichtigen unter Einbeziehung der Kinderzahl oder Familiengröße berücksichtigen will. Mit dieser weiten Ermächtigung ist zugleich verbunden, dass dem Satzungsgeber weder eine strikte Festlegung auf einen bestimmten Einkommensbegriff vorgegeben wird, noch Bundes- oder Landesrecht eine Abstufung unter Ausrichtung an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fordert; sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße wäre zulässig. Das Erfordernis einer weitergehenden Differenzierung findet in § 90 SGB VIII und § 17 GTK n. F. keine Grundlage,
33vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. März 2006 – 3 L 258/03 – juris – m.w.N..
34Auch wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 EBS 2007) entscheidend durch die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder mitbestimmt wird, liegt in der Satzungsregelung kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, Artikel 6 Abs. 1 GG oder Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsgebot).
35Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Satzungsgeber in § 5 Abs. 1 EBS 2007 bereits eine nicht unerhebliche monatliche Entlastung für Familien mit zwei oder mehr Kindern vorgesehen hat. Denn die Beiträge für das zweite. und jedes weitere Kind entfallen, wenn mehr als ein Kind des Beitragspflichtigen gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder eine offene Ganztagsschule der Stadt X besucht.
36Weiterhin ist die Möglichkeit des Beitragserlasses nach § 90 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 5 Abs. 3 EBS 2007 von Bedeutung, der ggfls. auch die wirtschaftliche Mehrbelastung durch weitere Kinder auffängt. Die grundsätzliche Gleichbehandlung von Eltern mit verschieden vielen unterhaltsberechtigten Kindern und die Beschränkung der Berücksichtigung auf die genannten Fälle ist auch nicht mit Blick auf Artikel 6 Abs. 1 GG und den dort verankerten besonderen Schutz der Familie verfassungswidrig. Auch wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf die Wertentscheidung des Artikel 6 Abs. 1 GG die wirtschaftliche Belastung der Eltern durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern grundsätzlich zu berücksichtigen hat, kommt es bei der Verwirklichung des Schutzzwecks der Verfassungsnorm nicht auf jede einzelne Regelung, sondern entscheidend auf die Gesamtbetrachtung aller Leistungen oder Vergünstigungen an, die der Staat auf verschiedenen Gebieten für die Familie und für Kinder, z.B. durch die Gewährung von Freibeträgen im Steuerrecht oder durch die Zahlung von Kindergeld erbringt. Dem ist hier genüge getan. § 17 GTK n. F. und die EBS 2007 dienen nicht unmittelbar dem Familienlastenausgleich. Defizite in diesem Bereich sind in erster Linie durch die genannten Steuer- und Leistungsgesetze auszugleichen,
37vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 – 16 A 2645/93 -.
38Demgemäß hat das OVG NRW mit der zitierten Entscheidung § 17 GTK in der Fassung vom 29. Oktober 1991, der, anders als die zum 1. Januar 1994 in Kraft getretene Neufassung des § 17 Abs. 4 Satz 6 GTK, keinen Abzug der nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge ab dem 3. Kind vorsah, für verfassungskonform gehalten.
39Für § 4 Abs. 2 EBS 2007 kann nichts anderes gelten. Dies gilt umso mehr, als der Satzungsgeber ausweislich der Beschlussvorlage für die EBS 2007 auch an den Umstand angeknüpft hat, dass ab dem 1. Januar 2006 die steuerliche Absetzbarkeit für Kinderbetreuungskosten deutlich verbessert worden war und für jedes Kind bis 14 Jahren zwei Drittel aller Kosten bis zu einem Betrag von maximal 4.000,00 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden können.
40Auch die Einkommens- und Beitragsstaffelung der Anlage zu § 4 Abs. 1 EBS 2007 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
41Wie bereits im Beschluss vom 24. September 2008 (24 L 1481/08) ausgeführt, steht die Beitragstabelle zur landesrechtlichen Regelung des § 17 GTK n. F. nicht in Widerspruch. Auch ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liegt nicht vor. Wie gleichfalls bereits im Beschluss vom 24. September 2008 (24 L 1481/08) ausgeführt, ist dem Satzungsgeber durch die bundes- und landesrechtlichen Vorgaben ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet worden, dessen Überschreitung hier nicht erkennbar ist.
42Die dem Satzungsgeber eingeräumte weite Gestaltungsfreiheit bei der Bestimmung der Elternbeiträge rechtfertigt sich auch aufgrund der besonderen Zweckbestimmung der Beiträge. Sie dienen der Einkommenserzielung, um die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen (Betreuungs-) Leistung ganz oder teilweise zu decken. Die grundsätzlich zulässige Berücksichtigung sozialer Aspekte bei der Beitragsstaffelung steht dabei in einem steten Spannungsverhältnis zu dem Gedanken der Abgabengerechtigkeit gleich hohe Beiträge bei gleicher Inanspruchnahme -, weshalb soziale Gesichtspunkte nicht ungeschmälerte Geltungskraft im Sinne einer exakten Wiederspiegelung der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangen können. Wie bereits im Beschluss vom 24. September 2008 ausgeführt wurde, sind die Elternbeiträge von vornherein nicht auf eine vollständige oder auch nur gegenüber den anderen Finanzierungsträgern gleichrangige Kostendeckung abgezielt. Sie sind – auch unter Berücksichtigung der in der höchsten Einkommensstufe zu entrichtenden Beiträge – auf die Erreichung eines lediglich geringfügigen Deckungsgrades von 19 v.H. der Jahresbetriebskosten
43vgl. dazu § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK n. F. und OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 – 16 A 2645/93 – m. w. N.
44in der jeweiligen Einrichtungsart ausgerichtet. Tatsächlich wird dieser Deckungsgrad nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben des Beklagten in X nicht erreicht, sondern betrug im Jahr 2006 lediglich 15%. Als Folge der mit der Anhebung erzielten Mehreinnahmen wird die Quote – eine genaue Erhebung liegt noch nicht vor – auf 16, 4 % prognostiziert.
45Dies berechtigt den Gesetz- und Satzungsgeber dazu, bei der Bemessung von Elternbeiträgen grundsätzlich von der der Leistung entsprechenden Beitragshöhe auszugehen und Einkommensaspekte nur vergröbernd und nicht mit dem Anspruch auf steuerrechtliche Genauigkeit zu berücksichtigen. Einkommensbezogene Beitragsstaffeln sind daher unter dem speziellen Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit unbedenklich, solange selbst der Höchstbeitrag die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter dieser Voraussetzung wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch Nutzer die den vollen Beitrag zahlen, werden nicht zusätzlich und nicht voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen,
46vgl. BVerfG, Beschuss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 – BVerfGE 97, 332; BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 – 8 NB 4/93 – DVBl. 1994, 818; Beschluss vom 10. September 1999 – 11 BN 2/99 – NJW 2000, 1129; Beschluss vom 14. Mai 2004 – 5 B 24/04 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. März 2006 – 3 L 258/03 -.
47Die vom Beklagten vorgelegten Beispielsrechnungen machen deutlich, dass die tatsächlichen Betreuungskosten auch durch den satzungsgemäßen Höchstbeitrag nicht gedeckt werden. So betrugen die durchschnittlichen Kosten eines Betreuungsplatzes in der von der Tochter der Kläger besuchten Tageseinrichtung B-Strasse im Jahr 2006 4.026,00 Euro. Der monatliche Höchstbeitrag nach der EBS 2006 belief sich pro Jahr demgegenüber nur auf (151,34 Euro x 12 =) 1.816,08 Euro, nach der EBS 2007 pro Jahr auf (180,00 Euro x 12 =) 2.160,00. Euro.
48Auch in den mehrere Gruppenformen anbietenden Einrichtungen vermag der Höchstbeitrag für einen kostenintensiven Tagestättenplatz die tatsächlichen Durchschnittskosten eines Betreuungsplatzes nicht zu erreichen, wie der Beklagte anhand der Beispielsrechnung für die Tageseinrichtung X1-Str. 15 dargelegt hat und worauf verwiesen werden kann.
49Dass die Beispielsrechnungen des Beklagten als untypisch anzusehen oder sonst ungeeignet wären, haben die Kläger nicht vorgetragen. Mithin kommen selbst diejenigen Kindergartenbenutzer, die den vollen Beitrag zahlen, in den Genuss einer öffentlichen Infrastrukturleistung, deren Wert die Beitragshöhe erheblich übersteigt und erhalten im Ergebnis aus Haushaltsmitteln des Beklagten einen Vermögensvorteil zugewendet,
50vgl. Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 – 3 L 258/03 – m.w.N..
51Um so mehr gilt dies für Beitragspflichtige, die, wie die Kläger, aufgrund ihres Einkommens einer niedrigeren Stufe zuzuordnen sind.
52Hieran gemessen haben die Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beitragstabelle ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit differenzierter erfasst und die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Leistungsverpflichteten gegeneinander genauer abgrenzt.
53Demzufolge ist die hier zu beurteilende Beitragstabelle sowohl hinsichtlich der gewählten Beitragshöhen als auch hinsichtlich der Einkommensstufen durch die Einführung einer 7. Einkommensstufe und die Neuregelung der übrigen Einkommensstufen nicht willkürlich, sondern vom weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers gedeckt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen wird nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass sie sich bei der Beitragsbemessung nicht exakt und in konkret individueller Weise wiederspiegelt. Die Vielzahl der Fälle in einem Bereich der Leistungsverwaltung, die dem Prinzip verpflichtet ist, dass einer gleichen Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung grundsätzlich eine gleich hohe Gebühr entspricht, rechtfertigt es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität typisierende Regelungen zu treffen, Einkommensverhältnisse nur "vergröbernd" zu berücksichtigen und dabei Ungleichheiten in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen in Kauf zu nehmen. Härtefälle werden mit der Möglichkeit des (Teil-) Erlasses nach § 90 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII in Verbindung mit § 5 Abs. 3 EBS aufgefangen und damit ausreichend berücksichtigt,
54vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. März 2006 – 3 L 258/03 -.
55Der Satzungsgeber ist von Verfassungswegen weder gehalten, eine einmal vorhandene Staffelung beizubehalten noch bei einer Änderung der Staffelung eine gleichmäßige Beitragssteigerung aller Betroffenen zu beachten. Differenzen in den Bandbreiten der einzelnen Einkommensstufen, die – wie hier – bezogen auf das (jährliche) Gesamteinkommen geringfügig sind, sind unerheblich,
56vgl. VG Minden, Urteil vom 20. November 2007 – 6 K 3249/06 -.
57Auf den von den Klägern angestellten Vergleich zwischen den Einkommensstufen hinsichtlich prozentualer Steigerungswerte kommt es deshalb nicht an. Vielmehr steht es dem Satzungsgeber frei, in welchem Umfang er die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen berücksichtigt,
58vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2007 – 12 A 1156/07 -, n.V.; VG Minden, Urteil vom 20. November 2007 – 6 K 3793/06 -.
59Das gilt auch für die von den Klägern beanstandete Bandbreite der vierten Einkommensstufe, die anders als die dritte und fünfte Stufe mit jeweils 10.000 Euro, Einkommen von 35.000 Euro bis 50.000 Euro, also über 15.000 Euro erfassen. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Willkürverbot.
60Nach Wegfall des landesfinanzierten Ausgleichs nicht eingenommener Elternbeiträge war die Stadt X als Gemeinde, die wegen ihres defizitären Haushalts seit Jahren einer vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW unterliegt, gehalten, der aufsichtsbehördlichen Weisung nachzukommen, zur Ausschöpfung der Einnahmequellen die Elternbeiträge zu erhöhen,
61vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 15 B 778/07 -.
62Im Rahmen der dabei vorgenommenen Abwägung hat sich der Satzungsgeber neben den haushaltsrechtlichen Vorgaben auch von dem Ziel leiten lassen, die Belastung der Beitragspflichtigen so gering wie möglich zu halten, die Beiträge in den einzelnen Stufen stabil zu halten und die Geschwisterermäßigung zu erhalten. Dass er sich dabei für die Einführung einer 7. Beitragsstufe, eine Erhöhung des Zuschlags für die kostenintensive Mittagsbetreuung und die leichte Veränderung der Bandbreite der 4. Einkommensstufe nach oben und unten entschieden hat, überschreitet seinen aufgrund der bundes- und landesrechtlichen Vorgaben gegebenen weiten Gestaltungsspielraum nicht. Dabei kann letztlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es den Beitragspflichtigen rechtlich freisteht, für eine andere Art der Kindesbetreuung durch Dritte zu sorgen oder von einer solchen abzusehen.
63Die Satzungsregelungen verstoßen auch nicht – wie die Kläger meinen – deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, weil örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in anderen Kommunen die Elternbeiträge unter Beibehaltung der Abzugsfähigkeit der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG geregelt bzw. in geringerem Umfang erhöht haben. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Satzungsgeber nur, die seiner Rechtsetzungsgewalt Unterworfenen gleich zu behandeln,
64vgl. VG Minden, Urteil vom 20. November 2007 – 6 K 3753/06 -.
65Für die zum 1. August 2008 in Kraft getretene EBS 2008 gilt nichts anderes. Sie ist auf der Grundlage des gleichfalls seit dem 1. August 2008 in Kraft befindlichen KiBiz ergangen. Ihre Regelungen, einschließlich der Beitragstabelle, entsprechen denjenigen der Vorgängersatzung. Der die Beitragserhebung regelnde § 23 Abs. 4 KiBiz entspricht im Kern der Regelung des § 17 Abs. 3 GTK n. F. und bestimmt nunmehr, wie bereits § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK a. F., dass bei der Beitragserhebung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern (ferner nunmehr auch die Betreuungszeit) zu berücksichtigen ist. Auch an dem durch die (Summe der) Elternbeiträge anzustrebenden Deckungsbeitrag von 19 % hat sich nichts geändert,
66vgl. Janssen/Dreier/Selle, Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen, Losebl. Stand August 2008, § 23 Anm. 1.3
67Dass dem die hier zur Prüfung anstehenden ortsrechtlichen Regelungen genügen, ergibt sich aus dem Vorstehenden. Die Geschwisterermäßigung sowie die Möglichkeit des Beitragserlasses wurden in der EBS 2008 beibehalten (vgl. §§ 5 Abs. 1, Abs. 3 ).
68Die Höhe der vom Beklagten festgesetzten Elternbeiträge ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von den Klägern auch nicht angegriffen.
69Nach ihren eigenen Angaben belief sich ihr Einkommen im Jahr 2007 nach Abzug der Werbungskosten und der beiden Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG auf 28.320,-- Euro.
70Dem entsprach vom 1. Januar bis 30. April 2007 gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 EBS 2006 nebst der dazu ergangenen Beitragstabelle nach der Einkommensstufe 3 (24.543,00 Euro bis 36.813,00 Euro) ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 44,48 Euro.
71In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 erhöhte sich der Beitrag aufgrund der Über-Mittag-Betreuung des Kindes nach denselben Satzungsbestimmungen um monatlich 26,08 Euro auf insgesamt 70,56 Euro.
72Vom 1. August bis zum 31. Dezember 2007 belief sich der Elternbeitrag nach § 4 Abs. 1, Abs. 3 EBS 2007 sowie der dazu ergangenen Beitragstabelle wegen des nicht mehr vorgesehenen Abzugs der beiden Kinderfreibeträge (in Höhe von 11.616,00 Euro) bei einem Gesamteinkommen von dann 39.936,-- Euro nach der 4. Stufe der Beitragstabelle (von 35.001,00 Euro bis 50.000,00 Euro) auf einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von (74,00 Euro + 49,00 Euro für die Über-Mittag-Betreuung =) 123,00 Euro.
73Da eine seit 2007 eingetretene Einkommensverminderung weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, ist auch der in dieser Höhe geforderte Elternbeitrag für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2008 nicht zu beanstanden.
74Dasselbe gilt für den durch Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2008 für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2009 geforderten Elternbeitrag in Höhe von monatlich 123,00 Euro. Denn § 4 Abs. 1, Abs. 3 EBS 2008 nebst der dazu ergangenen Beitragstabelle sowie die in deren § 4 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen zur Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens sind gegenüber der Vorgängersatzung unverändert geblieben. Die nunmehr gemäß § 2 EBS sowie der Beitragstabelle vorgesehene Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten zeitlichen Betreuungsumfangs hat der Beklagte mit 45 Stunden wöchentlich, entsprechend der früheren Über-Mittags-Betreuung, zutreffend angesetzt.
75Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass die Nacherhebung von Elternbeiträgen rechtswidrig sei, wird auf die diese Auffassung wiederlegenden Ausführungen in dem den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24. September 2008 (24 L 1481/08) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
76Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt.
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