Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 8001/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der au-ßergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wurde am 1. August 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Professorin bei dem beigeladenen Land ernannt und in eine C 2-Planstelle eingewiesen. Am 1. August 2000 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Die Klägerin ist als Professorin für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht bei der Beklagten tätig.
3Nachdem das Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten war, leitete das Ministerium für Innovationen, Wissenschaft, Forschung und Technologie den Rektor der Beklagten mit Bescheid vom 2. Januar 2007 auf diese über. Mit Bescheid vom 4. Januar 2007 leitete der Rektor der Beklagten die Klägerin auf die Beklagte über. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, das beigeladene Land habe die Beklagte durch das Hochschulgesetz als eine vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts verselbstständigt. Die Übernahme der Klägerin in den Dienst der Beklagten erfolge aufgrund von § 1 Gesetz über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich (Art. 7 HFG). Der Klägerin werde das Amt einer Professorin übertragen und sie werde in eine W 2-Planstelle eingewiesen. Nach dem geltenden Haushaltsplan würden alle Professoren, unabhängig von ihrer tatsächlichen Besoldungsgruppe, auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe W 2 geführt. Die bisher geltenden beamtenrechtlichen Regelungen würden für das Dienstverhältnis der Klägerin weitergelten. Ferner ordnete der Rektor der Beklagten die sofortige Vollziehung des Bescheides an.
4Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nach § 128 Abs. 4 dritte Variante Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) und Art. 7 § 1 Satz 3 HFG eine Übernahme einen entsprechenden Aufgabenübergang voraussetzte. Ihre Aufgaben an der Hochschule seien aber von der Aufgabenübertragung nicht berührt. In Forschung und Lehre sowie anlässlich ihrer Mitwirkung an der Selbstverwaltung sei sie nach wie vor im Rahmen der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Beklagten als Körperschaft nach altem Recht tätig. Insoweit habe kein Aufgabenübergang stattgefunden. Ein solcher sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts notwendige Voraussetzung für die Überleitungsverfügung.
5Im Übrigen bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelungen durch das Hochschulfreiheitsgesetz. Es sei rechtswidrig, wenn ihr Beamtenverhältnis auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übergeleitet werde, in der sie ihr in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) verbürgtes Freiheitsrecht als Hochschullehrerin nicht mehr effektiv wahrnehmen könne. Außerdem sei es unzulässig, sie in eine W 2-Planstelle einzuweisen.
6Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 an die Klägerin sowie die übrigen Professoren erläuterte der Rektor der Beklagten, warum die Betroffenen auf W 2-Planstellen geführt würden. Hierzu legte er dar, der Haushaltsplan sehe nur W 2-Planstellen vor, bestimme aber, dass darauf auch Beamte der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 geführt werden dürften. Die Führung auf einer entsprechenden Planstelle habe keine Änderung bei der Besoldung zur Folge. Ein Wechsel in das W-Besoldungssystem sei nur bei erneuter Berufung oder auf Antrag möglich.
7Am 18. Juli 2007 stellte die Klägerin bei Gericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2007. Mit Beschluss vom 21. November 2007, Az.: 13 L 1200/07, lehnte das erkennende Gericht diesen Antrag ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 14. Januar 2008, Az.: 6 B 2009/07, zurück.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2008, zugestellt am 20. Oktober 2008, wies der Rektor der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, die Übernahme werde nach § 129 Abs. 3 und 4 BRRG von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten solle. Zuständig sei hier gemäß Art. 7 § 1 Satz 3 Halbsatz 2 HFG der Rektor. Die Rechtsgrundlage für die Übernahmeverfügung ergebe sich aus § 128 Abs. 4 dritte Alternative i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG. Mit dem Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes seien die Hochschulen zu selbstständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts geworden. Die Beklagte sei damit eine Körperschaft im Sinne des § 128 BRRG, da sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit sei, wie dies § 133 BRRG fordere. Auch die Voraussetzung des Aufgabenübergangs sei gegeben. Es sei hier zu einer Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten gekommen. Es gehe nicht um die Verlagerung tatsächlichen Arbeitsanfalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die den Hochschulen bis dahin obliegenden staatlichen Aufgaben seien ihnen zum 1. Januar 2007 zur eigenen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden. Die maßgebliche Zuständigkeitsänderung beruhe auf den mit der Errichtung der Hochschulen als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts verbundenen abstrakten, gesetzlichen Regelungen des § 2 Abs. 1 und 3 Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG). Diese hätten zu generell wirksamen und eindeutig feststellbaren Änderungen der Zuständigkeiten geführt. Danach oblägen die abstrakten Zuständigkeiten, die zuvor nach § 107 Abs. 2 Hochschulgesetz in der bis zum 31. Dezember 2006 gelten Fassung (HG a.F.) dem Land oblegen hätten, nunmehr der jeweiligen Hochschule.
9Auch sei das konkret-funktionelle Amt der übernommenen Beamten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betroffen. Zwar werde die praktische Amtsführung nicht geändert. Mit dem Übergang abstrakter Zuständigkeiten von der einen auf die andere dienstherrenfähige Körperschaft trete aber ein Wechsel des Verantwortungszusammenhangs ein, in den der konkrete Aufgabenkreis gestellt sei, den der übernommene Beamte kraft seines Hauptamtes wahrzunehmen habe. Alle konkreten Aufgaben des Amtes eines Professors seien entweder von unmittelbar staatlichen zu Aufgaben der Hochschule geworden oder stünden in einem doppelten Verantwortungszusammenhang, der dadurch gekennzeichnet sei, dass mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben eines Professors gegenüber der Hochschule zugleich die in der Bereitstellung des Hochschulpersonals liegende Aufgabe der jeweiligen Körperschaft erfüllt werde. Die Mitwirkungsrechte der übernommenen Beamten an der Selbstverwaltung der Hochschule seien nicht beeinträchtigt.
10Auch aus Art. 5 Abs. 3 GG lasse sich die Rechtswidrigkeit der Übernahmeverfügung nicht herleiten. Der Dienstherrenwechsel sei nicht mit einem Eingriff in den Schutzbereich dieser Norm verbunden. Die verselbstständigten Hochschulen, die in der Trägerschaft des Landes stünden, hätten das Recht zur Selbstverwaltung und nähmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Die Aufgaben in Forschung, Entwicklung, Lehre und Studium würden dabei grundsätzlich in öffentlich-rechtlicher Weise wahrgenommen. Die Hochschulen als eigenständige Körperschaften seien ihrerseits dem Grundsatz des Art. 5 Abs. 3 GG verpflichtet. Diese Gewährleistung werde noch verstärkt durch die dem zuständigen Ministerium obliegende Rechtsaufsicht über die Hochschulen. Die Planstelleneinweisung sei eine aus dem Haushaltsrecht begründete Maßnahme. Sie haben keinen Wechsel des Besoldungssystems zur Folge.
11Die Klägerin hat am 20. November 2008 Klage erhoben.
12Zu deren Begründung macht sie geltend, die Übernahmeverfügung sei an § 128 Abs. 4 dritte Alternative BRRG zu messen, auf den Art. 7 § 1 Satz 1 HFG stillschweigend verweise. Die danach geltenden Voraussetzungen für einen Übergang lägen nicht vor.
13Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein solcher Dienstherrenwechsel nur bei einem Übergang von Aufgaben gerechtfertigt. Hier habe es keinen solchen Übergang von Aufgaben des beigeladenen Landes auf die Beklagte gegeben, der die Übernahme rechtfertigen könnte. Kein Hochschulbediensteter werde nach der neuen Rechtslage tatsächlich mit Aufgaben betraut, die vorher außerhalb der Hochschule - ob nun als Körperschaft oder als staatliche Einrichtung - wahrgenommen worden seien. Der Wegfall der statusmäßigen "Janusköpfigkeit" der Hochschule sei kein Aufgabenübergang. Die Aufgabe blieben dort, wo sie gewesen seien, nur die Hochschule ändere ihre rechtliche Gestalt.
14Die Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten, auf die der Widerspruchsbescheid abstelle, hänge mit den Dienstaufgaben der Klägerin in keiner Weise zusammen. Entsprechend könne ein solcher Übergang abstrakter Aufgaben den Dienstherrenwechsel nicht rechtfertigen. Bei der Bestimmung des Kreises der zu übernehmenden Beamten sei zu ermitteln, welcher Beamter den vom Land auf den neuen Dienstherrn übergehenden Aufgaben wegen des damit verbundenen Übergangs des eigenen Aufgabenbereichs folgen müsse. Dazu gehörten eventuell die Beamten der Hochschulleitung, sie, die Klägerin, aber jedenfalls nicht. Ihre Aufgaben nach §§ 12, 45 HG a.F. habe sie bereits zuvor im Rahmen der Eigenständigkeit bzw. Selbstverwaltung der Hochschule für diese wahrgenommen. Dies seien gerade keine staatlichen Aufgaben gewesen. Entsprechend habe auch kein Aufgabenübergang stattgefunden. Sie könne ihre Aufgaben nach wie vor als Landesbeamtin wahrnehmen.
15Ein isolierter Dienstherrenwechsel außerhalb der Tatbestände des § 128 BRRG könne nicht anerkannt werden. Art. 7 § 1 Satz 1 und 2 HFG verweise lediglich deklaratorisch auf §§ 128 ff. BRRG; der Landesgesetzgeber habe auch keine konstitutive Regelung der Übernahme der Beamtenrechtsverhältnisse bezweckt. Im Übrigen wäre eine konstitutive Regelung nach Maßgabe des Bundesrechts auch nicht zulässig gewesen. Dass die hier in Rede stehende Konstellation durch das neue Beamtenstatusgesetz nicht mehr erfasst werde, ändere hieran nichts. Dieses trete erst zum 1. April 2009 in Kraft. Überdies sei eine rückwirkende Heilung eines zunächst unwirksamen Gesetzes nicht möglich. Hätte der Gesetzgeber sich für eine konstitutive Regelung als zuständig erachtet, wäre schließlich auch der gesetzliche Befehl zur generellen Anwendung von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unnötig gewesen.
16Infolge des Übergangs auf die Beklagte seien zudem diverse Nachteile und potentielle Beeinträchtigungen zu befürchten. Es gebe kaum einen erheblicheren Eingriff in den Status eines Beamten als den aufgezwungenen Dienstherrenwechsel. Insbesondere wenn die Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses, wie im Beamtenrecht, einseitig bei dem einen Beteiligten, hier dem Dienstherrn, liege, komme den Beteiligten an diesem Rechtsverhältnis selbst die Funktion einer Konstante zu. Der Charakter des Dienstherrn schlage etwa bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder der Ausübung von Ermessen auch auf die Rechtsanwendung durch. Die Treuepflicht aus dem Beamtenverhältnis sei personenbezogen und könne nicht ohne weiteres und beliebig heruntergebrochen und auf eine untere, staatlich-mittelbare Ebene verschoben werden. Entsprechend sei für Alt-Professoren wie sie selbst das Vertrauen in das Rechtsverhältnis zu schützen, für das sie sich mit Eintritt in den Staatsdienst entschieden hätten. Es sei auch nicht erkennbar, warum Alt-Professoren ohne Übergangsregelung und trotz des ohnehin im Laufe der Zeit eintretenden Personenwechsels im Rechtsverhältnis verschoben werden müssten.
17Durch die neuen Strukturen der Hochschullandschaft sehe sie, die Klägerin, sich ferner einer höheren Gefahr ausgesetzt, ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu verlieren. Bei Professoren genieße deren konkret-funktionelles Amt aufgrund von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ausnahmsweise auch im Beamtenverhältnis Schutz. Durch die neue Rechtslage seien Versetzungen nur noch in deutlich eingeschränktem Maße möglich. Dadurch werde die nachhaltige Wahrnehmung von Lehr- und Forschungsaufgaben im Falle des Wegfalls von Studiengängen oder Fachbereichen erheblich gefährdet. Wenn es keine materiell nachteiligen Veränderungen für Alt-Professoren gebe, wie die Beklagte ausführe, bedürfe es auch der gravierenden formalen Veränderungen nicht.
18Darüber hinaus sei ihre Überleitung auf die Beklagte deshalb rechtswidrig, weil ihre bisherige oberste Dienstbehörde, das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, durch den Hochschulrat als oberste Dienstbehörde gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 HG ersetzt werde. Als oberster Dienstbehörde stünden dem Hochschulrat erhebliche Befugnisse ihr gegenüber zu. Dieser beamtenrechtlichen Machtfülle widerspreche jedoch die rechtliche Ausgestaltung des Hochschulrates. Dieser sei entgegen Art. 33 Abs. 5 GG zumindest überwiegend mit Externen besetzt, die in keinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stünden und die sich nur viermal jährlich zusammensetzen müssten. Es bestehe aber ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass hierarchische Funktionen unterhalb der unmittelbar staatlich-politischen Positionen zwingend auf in einem Dienst- und Treueverhältnis stehende Angehörige des öffentlichen Dienstes übertragen werden müssten. Aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebe sich ferner ein Anspruch auf eine demokratisch hinreichend legitimierte oberste Dienstbehörde. Sie, die Klägerin, habe aus Art. 33 Abs. 5 GG einen Anspruch auf eine verlässliche, funktionsgerechte und rechtskonforme oberste Dienstbehörde. Verlässlichkeit sei aber eine Frage von Professionalität und Legitimation. Diese Faktoren seien in den Vorschriften zur Konstituierung des Hochschulrates nicht hinreichend stark ausgeprägt. Die Regelungen zur Qualifikation der Mitglieder des Hochschulrates nach § 21 Abs. 3 Satz 1 HG und die Bestimmungen zum Auswahlverfahren nach § 21 Abs. 4 HG trügen diesen Anforderungen nicht ausreichend Rechnung. Im übrigen bestünden gegenüber den Mitgliedern des Hochschulrates keine Kontrollmöglichkeiten. Sie seien zudem nicht abwählbar.
19Darüber hinaus bestünden weitere Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Hochschulfreiheitsgesetzes in so großem Umfang, dass von der Gesamtnichtigkeit des Gesetzes auszugehen sei. Die neue Hochschulverfassung nach dem Hochschulfreiheitsgesetz, insbesondere die Schaffung eines Hochschulrates, führe zu einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit und damit ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Gegenüber der Rechtslage in anderen Ländern, namentlich in Brandenburg, komme dem Hochschulrat in Nordrhein-Westfalen und den Leitungsorganen der Hochschule eine gesteigerte Machtfülle zu. Demgegenüber verfüge der Senat nur noch über wenig ergebniswirksame Beteiligungsrechte. Die überwältigenden Aufgaben und Befugnisse des Hochschulrates bei der Aufsicht, den strategischen und dienstrechtlichen Entscheidungen sowie bei der Beratung zeigten, dass es sich hierbei um ein Aufsichtsgremium mit umfassender Entscheidungsmacht handele. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Legitimation durch Verfahren komme so nicht mehr hinreichend zur Geltung. Dem Senat müsse ein Kern an Steuerungseinfluss auf die wissenschaftlichen Inhalte der Hochschule verbleiben. Dies sei gegenwärtig nicht mehr gewährleistet.
20Ferner stehe der Hochschulrat unter dem zwingenden überwiegenden Einfluss Externer. Dies sei im Hinblick auf den möglichen Einfluss einzelner Hochschulmitglieder vor dem Hintergrund der gebotenen Trennung von Einzelinteressen schwierig. Der Hochschulrat repräsentiere den Willen der Mitglieder der Hochschule kaum mehr. Im übrigen behalte das Ministerium nachhaltigen Einfluss auf die erstmalige Besetzung des Hochschulrates. Der Senat sei demgegenüber bei Personal- wie Planungsentscheidungen weitgehend entmachtet und besitze auch keine Auffangkompetenz mehr. Er sei nur in geringem Umfang bei der Bestimmung des Auswahlgremiums für den Hochschulrat beteiligt. Er könne diesen, aber auch das Präsidium nicht abwählen.
21Die vielfältigen Beschränkungen wirksamer Teilhabe, die Konstituierung des Hochschulrates bei gleichzeitig gestärkten Leitungsgremien auf zentraler und auch Fachbereichsebene führten dazu, dass Koordinierungs-, Planungs-, Entwicklungs-, Mittelzuweisungs- und Entfaltungsentscheidungen durch die Hochschullehrer nicht mehr hinreichend zu beeinflussen seien. Dass die Wissenschaftsfreiheit den hochschulinternen Entscheidern ausdrücklich gesetzlich zur Maßgabe gemacht worden sei, sei vor diesem Hintergrund unerheblich.
22In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihr bisher auf die Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtetes Begehren um einen Hilfsantrag erweitert.
23Die Klägerin beantragt nunmehr,
24die Verfügung der Beklagten vom 4. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2008 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der bei der Beklagten eingerichtete Hochschulrat für sie, die Klägerin, keine rechtmäßig eingerichtete und zusammengesetzte oberste Dienstbehörde darstellt.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie hat der Klageerweiterung durch den Hilfsantrag widersprochen und zur Begründung ihres Antrags zunächst auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend macht sie geltend, Rechtsgrundlage für die Überleitungsverfügung sei Art. 7 § 1 HFG. Diese Vorschrift sei auch verfassungsgemäß. Es bestehe kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass bei einer Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ein Wechsel des Dienstherrn gegen den Willen des Beamten ausgeschlossen wäre. Der Landesgesetzgeber sei zum Erlass der Regelung nach Art. 30, 70 Abs. 1 GG gesetzgebungsbefugt gewesen. Diese Kompetenz sei nicht durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG ausgeschlossen, da die dortige Bundeskompetenz den Personalübergang ohne länderübergreifenden Bezug nicht erfasse. Im übrigen handele es sich bei den Regelungen über die Errichtung der Hochschulen als vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie bei den entsprechenden Folgeregelungen um Regelungen über die Einrichtung von Behörden und das Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG. Deshalb ergebe sich die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers auch aus dieser Vorschrift. Darüber hinaus stehe Art. 7 § 1 Satz 3 HFG auch im Einklang mit § 128 Abs. 4 dritte Alternative BRRG. Da diese Vorschrift aus den oben genannten Gründen nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden dürfte, sei der Landesgesetzgeber zur Ersetzung befugt.
28In jedem Fall enthalte Art. 7 § 1 HFG eine § 128 Abs. 4 dritte Alternative BRRG inhaltlich entsprechende Regelung, so dass die Vorschrift auch deshalb nicht verfassungswidrig sei. Ein Aufgabenübergang, wie er nach § 128 Abs. 4 dritte Alternative BRRG erforderlich sei, liege vor, weil den Hochschulen durch § 2 Abs. 1 Satz 3 HG das vollständige Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Landesverfassung (LVerf) verliehen werde. Darüber hinaus liege ein Aufgabenübergang deshalb vor, weil die Hochschulen jetzt selbst Beamte haben dürften und damit Dienstherren seien (§ 2 Abs. 3 Satz 2 HG). In der Verlagerung dieser Zuständigkeiten des Landes liege eine Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten, die hier auch das konkrete Amt der Klägerin im funktionellen Sinne unmittelbar beträfen. Das Kriterium der Berührung des konkretfunktionellen Amtes setze keine Änderung in der praktischen Amtsführung des Betroffenen voraus. Maßgeblich sei, dass die in §§ 128 ff. BRRG vorausgesetzte Freiheit des Staates zur Organisation der öffentlichen Aufgaben nicht durch beamtenrechtliche Vorschriften unterlaufen werden dürfe.
29Wegen der grundgesetzlichen Aufgabenzuweisung an die Hochschulen komme dem Land in diesem Bereich nur ein eingeschränkter Gestaltungsspielraum zu. Jedenfalls bei Organisationsentscheidungen der in Rede stehenden Art, durch die die Eigenständigkeit der Hochschulen gestärkt werde, seien geringere Anforderungen an einen Aufgabenübergang zu stellen. Es sei notwendig, aber auch hinreichend, dass mit dem Übergang abstrakter Zuständigkeiten ein entsprechender Wechsel des Verantwortungszusammenhangs eintrete, in den der konkrete Aufgabenkreis des zu übernehmenden Beamte bzw. Professors gestellt sei. In diesem Sinne sei auch das Amt der Klägerin im konkret-funktionellen Sinne berührt, da ihr neben den Lehr- und Forschungsaufgaben weitere dienstrechtliche Aufgaben wie die Mitwirkung an der Weiterentwicklung der Hochschule, an der Studienreform und an der Studienberatung oblägen. Diese vormals staatlichen Angelegenheiten seien nunmehr auf die Hochschule übergegangen.
30Die von der Klägerin angeführten Nachteile, die mit dem Dienstherrenwechsel verbunden seien, seien nicht hinreichend dargelegt. Im übrigen bestünden derartige Nachteile auch nicht. Das aus dem Beamtenverhältnis resultierende Dienst- und Treueverhältnis bestehe fort, jetzt allerdings im Verhältnis zu der Körperschaft Hochschule. Das Vertrauen auf den Fortbestand des vormaligen Rechtsverhältnisses sei nicht unbegrenzt geschützt, sondern werde durch § 128 BRRG eingeschränkt. Es treffe auch nicht zu, dass die Klägerin einer höheren Gefahr ausgesetzt sei, ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu verlieren. Dieser bestehe auch im Falle der Aufgabe einzelner Studiengänge oder gar der Schließung einer ganzen Hochschule fort. Eine Versetzung des Betroffenen in den einstweiligen Ruhestand sei weiterhin gemäß § 202 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) nicht möglich. Dass die betroffenen Professorinnen und Professoren nur eingeschränkt versetzbar seien, habe schon vorher der Rechtslage entsprochen, da freie Stellen durch die Hochschulen ausgeschrieben und im Rahmen eines Berufungsverfahrens besetzt würden. Da das Land nach § 5 Abs. 6 Satz 4 HG in vollem Umfang für Besoldung und Versorgung hafte, bestünden auch keine unzumutbaren Nachteile mit Blick auf die wirtschaftliche Lage der Betroffenen.
31Die neue Hochschulverfassung verstoße auch nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse die Hochschulorganisation nicht allein an den Partizipationsinteressen der Hochschulmitgliedern ausgerichtet sein. Es kämen auch Strukturen unternehmensähnlichen Managements in Betracht. Da die meisten hochschulorganisatorischen Entscheidungen den wissenschaftlichen Betrieb mittelbar berührten, sei eine hypothetische Gefährdung für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 3 GG nicht ausreichend. Solange der Gesetzgeber ein in diesem Sinne hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstelle, sei er darin frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesellschaftlichen Verantwortung in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Im übrigen sei in der Vergangenheit gerade von den Hochschulen die Forderung nach einer Stärkung ihrer Selbstverantwortung erhoben geworden. Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit durch die neue Hochschulverfassung sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
32Auch die Bestimmungen über den Hochschulrat seien verfassungsgemäß. Es bestehe kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der festlege, wie eine oberste Dienstbehörde personell besetzt sein müsse und wie oft sie sich mit den ihr übertragenen Aufgaben zu befassen habe. Zweifel an einer demokratischen Legitimation des Hochschulrates würden dadurch überwunden, dass die von dem Auswahlgremium beschlossene Liste der Hochschulratsmitglieder nach § 21 Abs. 4 Satz 4 HG der abschließenden Zustimmung durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und damit einer demokratisch legitimierten Landesbehörde bedürfe. Es sei auch nicht erforderlich, dass die oberste Dienstbehörde zwingend aus juristisch vorgebildeten Personen bestehen müsse. Der durch den Verweis auf das Landesbeamtengesetz in § 33 Abs. 1 HG und durch die Aufsicht nach § 76 HG gewährleistete Schutz reiche aus. Dem Erfordernis der Professionalität würde dadurch Rechnung getragen, dass die Hochschulverwaltung mit ihrem professionellen Sachverstand den Hochschulrat gemäß § 21 Abs. 7 HG bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstütze. Gegen eine paritätische Besetzung des Hochschulrates mit Externen bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Im Falle der Beklagten habe der Hochschulrat zudem von seiner Delegationsbefugnis umfangreich Gebrauch gemacht und Befugnisse auf die jeweiligen Dienstvorgesetzten übertragen.
33Für eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit bestünden keine Anhaltspunkte. Der Senat verabschiede die Grundordnung und bestimme die Mitgliederzahl und die Zusammensetzung des Hochschulrates. Auch das Auswahlgremium bestehe zu einem Drittel aus Hochschullehrern. Zudem werde die Liste zur Bestellung der Hochschulratsmitglieder durch den Senat bestätigt. Der Hochschulrat treffe keine Entscheidungen aus dem Kernbereich des akademischen Selbstverwaltung. Seine Aufgabe sei vielmehr die Beratung des Präsidiums und die Aufsicht über dessen Geschäftsführung. Es sei zwar richtig, dass diejenigen Organe, die im Kernbereich der akademischen Angelegenheiten zu befinden hätten, grundsätzlich mit Hochschullehrern besetzt sein müssten; dies gelte jedoch nicht für solche Organe, denen Leitungs-, Planungs- und Entwicklungsaufgaben außerhalb dieses Kernbereichs zugewiesen seien.
34Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
36Entscheidungsgründe:
37Die Klage hat keinen Erfolg.
38Im Hinblick auf den Hauptantrag ist sie zulässig, aber nicht begründet.
39Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 128 Abs. 4 dritte Alternative BRRG in Verbindung mit Art. 7 § 1 HFG.
41Letzterer enthält lediglich einen deklaratorischen Verweis auf § 128 BRRG und keine eigenständige Regelung. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für das Hochschulfreiheitsgesetz
42- LT Drucks. 14/2063, S. 179 -
43betrifft diese Norm zwar die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten, doch sollen insoweit die unmittelbar geltenden Vorschriften der §§ 128 ff. BRRG greifen. Art. 7 § 1 Satz 1 HFG habe insoweit - so die Gesetzesbegründung - nur klarstellende Bedeutung. Dass die Vorschrift entgegen dieser Intention des Gesetzgebers nunmehr doch eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Überleitung der betroffenen Beamtinnen und Beamten bilden sollte, ist weder ihrem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes oder dem Sinn und Zweck der Bestimmung zu entnehmen.
44Die Übernahmeverfügung ist formell rechtmäßig.
45Die Zuständigkeit der Beklagten zum Erlass der Übernahmeverfügung folgt aus § 129 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BRRG in Verbindung mit Art. 7 § 1 Satz 2 HFG. Die Zuständigkeit des Rektors der Beklagten ergibt sich aus Art. 7 § 1 Satz 3 zweiter Halbsatz HFG.
46Die Übernahmeverfügung ist auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist die Klägerin entgegen § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vor dem Erlass des Bescheides nicht angehört worden und es findet sich weder im Beamtenrechtsrahmengesetz noch im Hochschulfreiheitsgesetz eine Regelung, die eine Anhörung für entbehrlich erklärte. Ob eine Entbehrlichkeit daraus abzuleiten sein könnte, dass die Übernahmeverfügung nach Art. 7 § 1 Satz 2 HFG "unverzüglich" nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ergehen sollte, kann an dieser Stelle dahinstehen. Selbst wenn eine Anhörung erforderlich gewesen wäre, wäre der daraus folgende Rechtsfehler jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden.
47Die Übernahmeverfügung ist schriftlich ergangen und der Klägerin zugestellt worden, so dass auch den Anforderungen des § 129 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und Abs. 4 BRRG Genüge getan ist.
48Die Übernahmeverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
49Nach § 128 Abs. 4 dritte Alternative BRRG gelten die Absätze 1 bis 3 des § 128 BRRG entsprechend, wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
50Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das beigeladene Land und die Beklagten sind Körperschaften in diesem Sinne; die von der Klägerin geltend gemachten Bedenken gegen die wirksame Errichtung der Beklagten greifen nicht durch (dazu unter 1.). Von dem beigeladenen Land sind Aufgaben teilweise auf die Beklagte übergegangen (dazu unter 2.) und das Aufgabengebiet der Klägerin ist von diesem Aufgabenübergang auch berührt (dazu unter 3.).
511. Das beigeladene Land und die Beklagte sind Körperschaften im Sinne des § 128 Abs. 4 BRRG. Nach § 133 BRRG gelten als Körperschaften im Sinne u.a. des § 128 Abs. 4 BRRG alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.
52Das beigeladene Land ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 LVerf ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland und damit juristische Person des öffentlichen Rechts. Es besitzt zudem nach § 121 Nr. 1 BRRG das Recht, Beamte zu haben.
53Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 HG eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 HG besitzt sie das Recht, Beamte zu haben.
54§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 HG sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl mit Blick auf den durch Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 16 Abs. 1 LVerf gewährleisteten Schutz (dazu unter a) als auch mit Blick auf die von der Klägerin gerügte Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über den Hochschulrat (dazu unter b) sowie im Hinblick auf etwaige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften über die Wahl der Präsidiumsmitglieder (dazu unter c) und sonstige Vorschriften des Hochschulfreiheitsgesetzes (dazu unter d).
55a) Das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 16 Abs. 1 LVerf gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Beklagten wird durch die vorgenannten Normen nicht verletzt.
56Eine Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts durch die weitere rechtliche Verselbständigung der Hochschulen scheidet offenkundig aus. Soweit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 16 Abs. 1 LVerf eine Verpflichtung des beigeladenen Landes für die Unterhaltung und Förderung der Hochschulen abzuleiten ist, wird auch hiergegen nicht verstoßen. Das beigeladene Land ist weiter Träger der Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zudem nach § 76 Abs. 1 Satz 1 HG seiner Rechtsaufsicht unterliegen. Es ist damit sowohl hinsichtlich der Finanzausstattung wie auch rechtlich für die Beklagte verantwortlich. Darüber hinausgehende Anforderungen, die einer rechtlichen Verselbständigung der Hochschulen generell entgegenstünden, lassen sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 16 Abs. 1 LVerf nicht ableiten.
57b) § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 HG sind auch nicht wegen der von der Klägerin angeführten Bedenken gegen die Bestimmungen über den Hochschulrat, insbesondere über dessen Zusammensetzung und Befugnisse gemäß § 21 HG, verfassungswidrig. Dabei kann hier dahinstehen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Bedenken letztlich durchgreifen, ob also die Bestimmungen über den Hochschulrat in Gänze oder teilweise verfassungswidrig sind.
58Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 1 K 851/07 -, nicht veröffentlicht.
59Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies nicht zur Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 HG führen, auf die es im vorliegenden Zusammenhang allein ankommt.
60aa) Eine solche Schlussfolgerung ergäbe sich zunächst nicht aus dem Regelungszusammenhang der genannten Normen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, dass die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbstständige Bedeutung haben.
61Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 31. Mai 1990 - 2 BVL 12,13/88, 2 BVR 1436/87 -, BVerfGE 82, 159 (189), und vom 3. Juli 2007 - 1 BVR 2186/06 -, BVerfGE 119, 59 (95), jeweils m.w.N.
62Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Hochschulfreiheitsgesetz nicht, dass im Falle der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über den Hochschulrat die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes keine selbstständige Bedeutung mehr hätten. Das Gesetz verfolgt im wesentlichen das Ziel, dass die Universitäten und Fachschulen ihren Doppelcharakter als Körperschaften und zugleich staatliche Einrichtungen verlieren und als Körperschaften des öffentlichen Rechts verselbstständigt werden sollen. Darüber hinaus sollen die Leitungsstrukturen der Hochschulen verbessert werden und es soll die bislang noch bestehende ministerielle Detailsteuerung durch eine ergebnisorientierte Steuerung und durch eine größere Eigenverantwortung der Hochschulen abgelöst werden. Schließlich soll das Hochschulgesetz von verschiedenen nach Auffassung des Gesetzgebers überflüssigen Vorschriften befreit und modernisiert werden.
63Vergleiche zu alledem den Gesetzentwurf der Landesregierung zum Hochschulfreiheitsgesetz, LT Drucks. 14/2063, Seite 1 f., 132 ff.
64Zu diesen Zielen gehört die Einrichtung eines Hochschulrates mit den im Hochschulgesetz vorgesehenen Befugnissen zwar insoweit, als er die Leitungsstruktur der jeweiligen Hochschule betrifft. Gleichwohl kommt ihm schon nach der Gesetzesbegründung keine solche Bedeutung zu, dass die übrigen mit dem Hochschulfreiheitsgesetz verfolgten Ziele ohne ihn hinfällig wären. Weder die Verselbstständigung der Hochschulen und die damit verbundene Abkehr von der ministeriellen Detailsteuerung, noch die Reduzierung und Modernisierung der Vorschriften des Hochschulgesetzes hängen von der Existenz eines Hochschulrates und dessen Befugnissen ab. Auch die Verbesserung der Leitungsstrukturen der Hochschule ist ohne einen Hochschulrat vorstellbar und hängt erst recht nicht von dessen im Hochschulgesetz gegenwärtig konkret geregelter Zusammensetzung und seinen Befugnissen ab.
65bb) Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über den Hochschulrat und dessen Befugnisse würde ferner auch nicht deshalb zur Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 HG führen, weil der Hochschulrat gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 HG oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 LBG ist.
66Eine etwaige Verfassungswidrigkeit und damit Unwirksamkeit des § 33 Abs. 2 Satz 3 HG würde nicht dazu führen, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit nicht wirksam hätte errichtet werden können. Eine gesetzliche Regelung über die oberste Dienstbehörde ist keine Voraussetzung der Dienstherrenfähigkeit einer Körperschaft. Dies folgt bereits daraus, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LBG für Beamte einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts die oberste Dienstbehörde nicht zwingend durch Gesetz, sondern auch durch die Satzung der Körperschaft bestimmt werden kann. Vor allem aber regelt § 3 Abs. 1 Satz 4 LBG, dass in dem Fall, in dem eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden ist, die oberste Aufsichtsbehörde bestimmt, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt. Erfordert die Dienstherrenfähigkeit danach aber keine gesetzliche Regelung über die oberste Dienstbehörde, ließe eine etwaige Verfassungswidrigkeit von § 33 Abs. 2 Satz 3 HG die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 HG unberührt.
67Die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 HG ergäbe sich in diesem Zusammenhang auch nicht daraus, dass im Falle der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über den Hochschulrat keine Organe der Hochschule mehr zur Verfügung stünden, die als oberste Dienstbehörde oder als Dienstvorgesetzter bestimmt werden könnten. Selbst wenn hieraus auch die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Wahl der hauptamtlichen Präsidiumsmitglieder folgen sollte (siehe hierzu sogleich unter c), könnten diese Aufgaben zum einen dem Senat als weiterem zentralen Organ der Hochschule nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 HG übertragen werden. Zum anderen eröffnet § 76 Abs. 3 Satz 2 HG dem die Rechtsaufsicht führenden Ministerium die Möglichkeit, Beauftragte zu bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben. Damit könnten ggfs. auch die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten übergangsweise durch Beauftragte ausgeübt werden.
68c) Die Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 HG ergibt sich weiter auch nicht daraus, dass infolge einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über den Hochschulrat auch die Bestimmung über die Wahl der hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HG vom Hochschulrat gewählt werden, verfassungswidrig sein könnte.
69aa) Zum einen ist auch diese Bestimmung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach dem objektiven Sinn des Hochschulfreiheitsgesetzes nicht von einem solchen Gewicht, dass die übrigen Vorschriften des Hochschulfreiheitsgesetzes hiernach keine selbständige Bedeutung mehr hätten. Selbst wenn die Regelung über die Wahl der Mitglieder des Präsidiums verfassungswidrig wäre, würde hieraus nicht die Verfassungswidrigkeit der Schaffung des Präsidiums als Leitungsorgan der Hochschule als solches folgen, und erst recht nicht die Verfassungswidrigkeit des Hochschulfreiheitsgesetzes insgesamt.
70bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Präsident der Hochschule, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HG ebenfalls vom Hochschulrat zu wählen ist, nach § 33 Abs. 3 Satz 2 HG Dienstvorgesetzter unter anderem der Professoren der Hochschule ist. Selbst wenn die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Wahl des Präsidiums dazu führen sollte, dass kein verfassungsmäßig bestellter Präsident der Hochschule existiert und damit kein Dienstvorgesetzter der Professoren gesetzlich bestimmt ist, führte dies nicht zur Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 HG. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG regelt zwar für Beamte einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, dass deren Dienstvorgesetzter durch Gesetz bestimmt werden kann, besagt aber zugleich, dass auch eine Bestimmung durch Satzung möglich ist. Vor allem aber sieht § 3 Abs. 2 Satz 3 LBG vor, dass, wenn ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, d.h. nicht gesetzlich oder satzungsmäßig bestimmt ist, die oberste Aufsichtsbehörde bestimmt, wer die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahrnimmt. Damit aber würde selbst eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Bestimmung über den Dienstvorgesetzten in § 33 Abs. 3 Satz 2 HG nicht dazu führen, dass die Professoren und Beamten der Hochschule ohne Dienstvorgesetzten wären; vielmehr müsste dieser dann durch die oberste Aufsichtsbehörde bestimmt werden. Dabei könnten die in Rede stehenden Aufgaben sowohl dem Senat als weiterem zentralen Organ der Hochschule nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 HG als auch einem nach § 76 Abs. 3 Satz 2 HG bestellten Beauftragten übertragen werden.
71d) Die Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 HG ergibt sich schließlich auch nicht aus anderen Gründen.
72Die Klägerin hat über die Vorschriften zum Hochschulrat hinaus keine weiteren spezifischen Rügen zur Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des Hochschulfreiheitsgesetzes erhoben. Soweit sie geltend gemacht hat, das Hochschulfreiheitsgesetz führe zu einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit und damit ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hat sie sich dabei zentral auf die Bestimmungen zum Hochschulrat gestützt. Darüber hinausgehende Bedenken gegen andere konkrete Bestimmungen des Hochschulfreiheitsgesetzes hat sie nicht vorgetragen. Solche sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Ob die Einwände der Klägerin gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über den Hochschulrat zutreffen, kann jedoch aus den oben genannten Gründen dahinstehen.
73Verfassungsrechtliche Bedenken, die auf § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 HG durchschlagen könnten, ergeben sich auch nicht aus den von der Klägerin geltend gemachten Nachteilen, die die Verselbstständigung der Hochschulen mit sich bringen soll. Soweit die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken aus ihrem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Recht auf amtsangemessene Beschäftigung ableitet, greifen diese nicht durch. Zum ersten lassen die Vorschriften des Hochschulfreiheitsgesetzes den verfassungsrechtlichen Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung unberührt. Im Falle der Verletzung dieses Anspruchs stünde ihr deshalb weiterhin der Rechtsweg gegen entsprechende Maßnahmen offen. Zum zweiten besteht eine derartige Gefährdung auch nach dem Vorbringen der Klägerin weder konkret noch kann festgestellt werden, dass sie wegen der Neustrukturierung des Hochschulwesens zwangsläufig eintreten wird; eine nur hypothetische Gefährdung aber kann nicht zur Verfassungswidrigkeit der hier in Rede stehenden Normen führen.
74Die übrigen von der Klägerin angeführten Nachteile weisen keinen spezifisch verfassungsrechtlichen Gehalt auf und führen deshalb ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit der hier maßgeblichen Bestimmungen in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 HG. Einen generellen Schutz vor einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Beamten bietet Art. 33 Abs. 5 GG nicht.
752. Von dem beigeladenen Land sind auch Aufgaben im Sinne von § 128 Abs. 4 dritte Alternative BRRG auf die Beklagte übergegangen. Wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, sind in jedem Fall die vormals in § 107 Abs. 2 HG a.F. normierten Aufgaben, die die Hochschulen früher als staatliche Aufgaben wahrzunehmen hatten, nunmehr auf diese als Körperschaften übergegangen.
76Ebenso Epping, Vom Landesbeamten zum Hochschulbeamten: Rechtsfragen der Überleitung des wissenschaftlichen Hochschulpersonals, ZBR 2008, 181 (184); Peters, Neue Tendenzen des unfreiwilligen Dienstherrenwechsels am Beispiel des Transfers beamteter Professoren vom Land Nordrhein-Westfalen zu den Hochschulen durch das Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) vom 31. Oktober 2006, ZBR 2007, 115 (121).
773. Schließlich ist auch das Aufgabengebiet der Klägerin von dem Aufgabenübergang berührt.
78Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 128 Abs. 4 dritte Alternative BRRG über seinen Wortlaut hinaus voraus, dass für eine Überleitung nur solche Beamte der abgebenden Körperschaft in Frage kommen, deren Aufgabengebiet (konkretes Amt im funktionellen Sinne) von dem Aufgabenübergang berührt wird. Ein nur tatsächlicher Aufgabenübergang genügt ebenso wenig wie ein Aufgabenübergang, der nur das Aufgabengebiet des Nebenamtes des Beamten berührt. Nur wenn das Aufgabengebiet des Hauptamtes des Beamten berührt ist, kann ein Eingriff in seine damit verbundene beamtenrechtliche Rechtsstellung durch Wechsel des Dienstherrn wegen des Aufgabenübergangs notwendig werden.
79Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 2. April 1981 – 2 C 23.78 –, ZBR 1981, 311, und 2 C 35.78 , BVerwGE 62, 129 (133).
80Auch nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin auf die Beklagte übergeleitet worden ist.
81Das Amt der Klägerin im konkret-funktionellen Sinne ist schon durch die Errichtung der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit berührt worden. Mit dem Amt im konkret-funktionellen Sinne wird der dem Beamten durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan bei der Beschäftigungsbehörde übertragene Dienstposten bezeichnet.
82Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rdn 48.
83Ebenso wie das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne ist das Amt im konkret-funktionellen Sinne damit gerade durch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Amtsinhaber, hier der Klägerin, und dem Dienstherren gekennzeichnet.
84Oberverwaltungsgericht Niedersachen, Urteil vom 5. Dezember 2007 5 LB 343/07 , ZBR 2008, 209 (213); Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 16. April 2008 - 3 K 598/07 und 3 K 633/07 -, NRWE und juris.
85Auf die tatsächliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Verändert sich die Rechtsnatur des Aufgabenträgers, ändert sich der Verantwortungszusammenhang der Aufgabe und ist damit auch das konkretfunktionelle Amt des Beamten berührt.
86Ebenso Oberverwaltungsgericht Niedersachen, Urteil vom 5. Dezember 2007 5 LB 343/07 , ZBR 2008, 209 (212); dem folgend Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 16. April 2008 - 3 K 598/07 und 3 K 633/07 -, NRWE und juris; im Ergebnis auch Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 1 K 851/07 -, nicht veröffentlicht; Lohkamp, Die Überleitung von Landesbeschäftigten auf die Hochschulen in NRW, NWVBl. 2008, 325 ((328 f.); a.A. Epping, a.a.O., S. 185.
87In diese Sinne sind auch die Aufgaben der Klägerin, die sie im Rahmen der Selbstverwaltung der Hochschule und ihrer mitgliedschaftlichen Rechte wahrnimmt, durch die (umfassende) rechtliche Verselbstständigung der Hochschulen durch § 2 Abs. 1 Satz 1 HG berührt. Die Klägerin nimmt diese Aufgaben zwar tatsächlich unverändert für die Hochschule wahr; in rechtlicher Hinsicht handelt es sich hierbei jedoch um Aufgaben, die die Hochschule nach ihrer Verselbstständigung und insbesondere der Verleihung der Fähigkeit, eigene Beamte zu haben, nicht mehr durch Beamte des beigeladenen Landes sondern durch eigene Bedienstete wahrzunehmen hat. Damit ist auch das diesbezügliche Aufgabengebiet der Klägerin – ohne dass es auf tatsächliche Veränderungen ankäme – im Sinne des Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem Aufgabenübergang berührt.
88Das Aufgabengebiet der Klägerin wäre darüber hinaus auch in dem vorgenannten Sinne berührt, wenn man hierzu die Änderung der Rechtsnatur des Dienstherrn nicht ausreichen lassen wollte. Zu dem Hauptamt der Klägerin gehörten neben den Aufgaben, die sie schon in der Vergangenheit für die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, auch solche Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes dem beigeladenen Land oblagen. Die Beklagte hat insoweit darauf verwiesen, dass die Klägerin neben ihren Lehr- und Forschungsaufgaben auch zur Mitwirkung an der Weiterentwicklung der Hochschule, an der Studienreform und an der Studienberatung verpflichtet war. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
89Ist damit aber auch das Hauptamt der Klägerin von dem Aufgabenübergang betroffen, kommt es für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 128 Abs. 4 dritte Alternative BRRG nicht darauf an, zu welchem Anteil die Aufgaben des Hauptamtes von dem Aufgabenübergang betroffen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll lediglich der Übergang derjenigen Aufgaben keinen Übergang des Beamten rechtfertigen, die ausschließlich seinem Nebenamt zuzurechnen sind. Ist der Beamte aber auch in den Aufgaben berührt, die seinem Hauptamt zugehören, kann er prinzipiell nach § 128 Abs. 4 dritte Alternative BRRG übergeleitet werden. Die Frage des Umfangs der betroffenen Aufgaben ist dann nur auf der Ebene einer nachfolgenden Auswahlentscheidung zwischen mehreren betroffenen Beamten, von denen nur ein Teil auf die andere Körperschaft übergehen soll, von Bedeutung.
90Zur Unterscheidung zwischen der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Vorschrift und dem Auswahlermessen auch schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129 (133).
91Schließlich wäre der Übergang der Klägerin auf die Beklagte aber auch dann nicht zu beanstanden, wenn man es generell nicht für ausreichend hielte, dass nur ein (kleinerer) Teil der Aufgaben des Hauptamtes des Beamten von dem Aufgabenübergang betroffen ist. Jedenfalls im vorliegenden Fall würde dies wegen der Besonderheiten der Aufgabenwahrnehmung durch die Hochschulen ausreichen.
92Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der Überlegung, dass der Dienstherr ein zufälliges Zusammentreffen eines Aufgabenübergangs, der den Betroffenen nur im Nebenamt berührt, mit einem faktischen Wegfall von Aufgaben des Hauptamtes ohne Änderung der Zuständigkeit der Körperschaft nicht zum Anlass nehmen darf, den Beamten auf eine andere Körperschaft übergehen zu lassen. Die Forderung, nur solche Beamte der abgebenden Körperschaft in die Übernahme einzubeziehen, deren Aufgabengebiet im Hauptamt von dem Aufgabenübergang berührt wird, bedeutet mit Blick auf die abgebende Körperschaft, dass solche Beamte auszuschließen sind, deren Aufgaben im Hauptamt weiterhin in der Zuständigkeit der abgebenden Körperschaft bleiben.
93Auf diese Rechtsprechung kann die Klägerin sich nicht berufen. Dies gilt selbst dann, wenn man annähme, dass ein Übergang eines Beamten auch dann ausgeschlossen ist, wenn zwar nicht alle, aber doch der überwiegende Teil seiner bisher wahrgenommenen Aufgaben bei der abgebenden Körperschaft verbleiben. Nach den o.g. Maßstäben ist der Übergang der Klägerin auf die Beklagte nämlich allein deshalb nicht zu beanstanden, weil von den bislang von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben gar keine Aufgaben mehr bei dem beigeladenen Land verbleiben. Zwar trifft es zu, dass der Großteil der Aufgaben der Klägerin, nämlich ihre Aufgaben aus dem Bereich der Lehre und Wissenschaft, nicht im engeren Sinne des Wortes auf die Beklagte "übergegangen" sind, weil diese Aufgaben ihr schon zuvor als Körperschaft des öffentlichen Rechts - wenngleich ohne Dienstherrenfähigkeit – oblagen. Maßgeblich ist aber jedenfalls in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht der Übergang als solcher, sondern die neue Aufgabenverteilung. Mit dem Übergang auch der Aufgaben, die die Beklagte zuvor als staatliche Aufgaben wahrgenommen hat, verbleiben hier jedoch keine Aufgaben mehr bei dem beigeladenen Land, die die Klägerin vorher – sei es als staatliche Aufgaben, sei es als Selbstverwaltungsaufgaben - wahrgenommen hat. In diesem Fall ist dem durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckten Schutz der betroffenen Beamten Genüge getan. Dass die in Rede stehenden Aufgaben aufgrund der vormaligen Doppelnatur der Hochschulen zum Teil schon vorher keine unmittelbaren Aufgaben des beigeladenen Landes mehr waren, führt nicht zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit der betroffenen Beamtinnen und Beamten. Vielmehr vervollständigt der Übergang nunmehr auch der staatlichen Aufgaben auf die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Sachverhalt, bei dem das Bundesverwaltungsgericht den Übergang eines Beamten als rechtmäßig angesehen hat.
94Da das Aufgabengebiet der Klägerin als Professorin von dem Aufgabenübergang umfassend betroffen ist, stand der Beklagten auch kein Auswahlermessen zu. Die angefochtenen Bescheide sind deshalb auch insoweit nicht zu beanstanden.
95Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag ist als Klageänderung unzulässig.
96Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Durch den Hilfsantrag wird der Streitgegenstand des Verfahrens dahingehend geändert, dass nunmehr über die Rechtmäßigkeit der Übernahmeverfügung hinaus das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten im Hinblick auf die oberste Dienstbehörde zum Streitgegenstand erhoben werden soll. Damit wird – wenn auch bedingt – nachträglich ein weiterer Klagegrund in dem Prozess eingeführt.
97Die Beklagte hat dieser Klageänderung widersprochen. Sie ist auch nicht sachdienlich. Da die Klägerin mit ihrem neuen Antrag einen neuen Streitstoff in das Verfahren eingeführt hat, müsste den übrigen Beteiligten – auch wenn die angesprochenen Fragen sich zum Teil mit dem bisher Diskutierten überschneiden - vor einer Entscheidung die Gelegenheit gegeben werden, hierzu Stellung zu nehmen. Da die Gelegenheit zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung hierzu nicht ausreicht, wäre der Rechtstreit nicht entscheidungsreif, sondern es müsste die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden. Eine Verzögerung des Abschlusses des Verfahrens steht der Anerkennung der Änderung als sachdienlich zwar nicht notwendig entgegen, kann aber gleichwohl die Ablehnung als nicht sachdienlich rechtfertigen. Im Hinblick auf den ihm insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraum hält das erkennende Gericht die Klageänderung hier wegen der eintretenden Verzögerung nicht für sachdienlich, zumal die Klägerin von ihrem bisherigen Klagebegehren auch nicht etwa Abstand genommen hat, sondern dieses weiterverfolgt und einen zusätzlichen Streitstoff in das Verfahren einführen will. Im Übrigen bleibt es der Klägerin unbenommen, einzelne Maßnahmen der obersten Dienstbehörde außerhalb des vorliegenden Klageverfahrens gerichtlich anzugreifen oder die von ihr begehrte grundsätzliche Feststellung, soweit im Rahmen des § 43 Abs. 2 VwGO möglich, durch gesonderte Klage zu verfolgen.
98Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da das beigeladene Land keinen Antrag gestellt und sich selbst somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass es seine etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
99Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
100Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.