Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 3 L 64/09
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 21. Januar 2009 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 548/09 gegen den Planänderungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2008 hinsichtlich der Errichtung der Rohrfernleitungsanlage in dem betroffenen Trassenabschnitt (auf den Grundstücksflächen der Antragstellerin) wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg, denn es besteht sowohl ein überwiegendes öffentliches Interesse als auch ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Planänderungsbeschlusses.
5Die sofortige Vollziehung ist formell rechtmäßig angeordnet worden. Sie genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Der Norm wohnt eine "Warnfunktion" inne: Sie verbietet eine bloß formelhafte Begründung oder eine reine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, verlangt jedoch auch keine Begründung, die jeden in Betracht kommenden Gesichtspunkt abschließend und umfassend darstellt.
6Die Antragsgegnerin hat unter Beachtung dieser Vorgaben das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung auf den Seiten 16 und 17 des angefochtenen Planänderungsbeschlusses - unter Differenzierung nach dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen - im Ergebnis ausreichend dargestellt. Sie hat nämlich im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das besondere öffentliche Interesse unter dem Gesichtspunkt der Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft vor dem Hintergrund der bereits insgesamt weit fortgeschrittenen Baumaßnahmen gegeben sei. Bezogen auf die Beigeladene würde eine längere Unterbrechung beim Aussparen einzelner Trassenabschnitte mit einem beträchtlichen wirtschaftlichen und technischen Mehraufwand verbunden sein. Umgekehrt würde die Antragstellerin keine unumkehrbaren, schwerwiegenden Nachteile erleiden. Ob das von der Antragsgegnerin angenommene und von der Antragstellerin verneinte besondere Vollzugsinteresse tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Begründung der Vollziehungsanordnung, sondern der von der Kammer eigenständig zu treffenden Interessenabwägung.
7Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
8Im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, 80 a Abs. 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung einer gegen den sofort vollziehbaren Verwaltungsakt gerichteten Klage wiederherzustellen, wenn das Interesse des nachteilig Betroffenen, von der Vollziehung zunächst verschont zu werden, das öffentliche Interesse sowie das Interesse des durch die Entscheidung Begünstigten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, hier dem Klageverfahren, regelmäßig nur insoweit Bedeutung zu, als im Allgemeinen bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Klage das öffentliche Interesse und das Interesse des Begünstigten überwiegen, während bei offensichtlicher - bzw. bei Großvorhaben, bei denen die Folgen einer sofortigen Vollziehung nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, zumindest hinreichender - Erfolgsaussicht dem Interesse des nachteilig Betroffenen das entscheidende Gewicht zukommt. Lassen sich die Erfolgsaussichten der Klage bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarisch gebotenen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Sinne nicht eindeutig beurteilen, ist für die gerichtliche Entscheidung das Ergebnis einer Abwägung sämtlicher betroffener Belange aller Beteiligten maßgeblich.
9Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag der Antragstellerin jedenfalls unbegründet, weil bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage alles dafür spricht, dass der angefochtene Planänderungsbeschluss rechtmäßig ergangen ist; damit kommt der Klage der Antragstellerin auch die zumindest erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu. Eine - trotz des eindeutigen Ergebnisses auf der ersten Stufe vorgenommene - weitere Interessenabwägung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
10Das Gericht lässt dahinstehen, ob die Antragstellerin überhaupt befugt ist, in den gerichtlichen Verfahren Einwendungen gegen den Planänderungsbeschluss vom 18. Dezember 2008 zu erheben oder ob sie bereits deswegen präkludiert ist, weil sie kein Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 erhoben hat. Denn durch diesen ist die Antragstellerin, die eigene Belange und nicht etwa Rechte oder Interessen ihrer Bürger geltend machen muss, als Grundstückseigentümerin bereits in ihrem Eigentumsrecht betroffen worden.
11Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 -, Juris-Dokumentation; Beschluss vom 22. September 2005 - 9 B 13.05 -, BayVBl. 2006, 191 f. und Juris-Dokumentation; Beschluss vom 17. September 2004 - 9 VR 3.04 -, DVBl. 2005, 194 ff. und Juris-Dokumentation; Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96 ff. und Juris-Dokumentation; Kopp / Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 73 Rn. 77.
12In den vorliegenden gerichtlichen Verfahren kann sich die Antragstellerin als Gemeinde ohnehin nicht auf ihr Eigentumsrecht berufen. Sie ist hiermit gemäß der für das Planänderungsverfahren geltenden Vorschrift des § 73 Abs. 8 (i. V. m. Abs. 3a und Abs. 4) VwVfG NRW ausgeschlossen, weil sie sich in ihrer im Verwaltungsverfahren unter dem 28. August 2008 gegenüber der Antragsgegnerin abgegebenen Stellungnahme nicht in der erforderlichen substantiierten Weise auf die Betroffenheit als Grundstückseigentümerin berufen hat.
13Die gemeindliche Planungshoheit der Antragstellerin ist durch die angegriffene Maßnahme erkennbar nicht tangiert.
14Unabhängig hiervon ist der Planänderungsbeschluss als formell und - gegenüber der Antragstellerin - materiell rechtmäßig einzustufen.
15Zunächst hat die Antragsgegnerin das Verfahren gemäß § 76 Abs. 3 VwVfG NRW formell ordnungsgemäß durchgeführt.
16Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden (§ 76 Abs. 2 Fall 1 VwVfG NRW). Führt die Planfeststellungsbehörde in Fällen des Abs. 2 ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses nach Abs. 3. Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin beachtet. Zur näheren Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem Planänderungsbeschluss vom 18. Dezember 2008 (Seiten 9 und 10) Bezug genommen.
17Insbesondere liegt eine unwesentliche Planänderung vor. Denn durch die Trassenverlegung um wenige Meter ist die Gesamtkonzeption des planfestgestellten Vorhabens Rohrfernleitungsanlage nicht berührt worden. Denn es ist nach Art, Größe, Gegenstand und Betriebsweise nicht durch ein andersartiges Vorhaben ersetzt worden.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 B 57.04 -, NVwZ 2005, 327 f. und Juris-Dokumentation; Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96, 98 und Juris-Dokumentation; Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 7 B 65.91 -, DVBl. 1992, 310 f. und Juris-Dokumentation; Kopp / Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 76 Rn. 2.
19Die Änderung ist auch deswegen unwesentlich, weil sie lokal begrenzt ist.
20Vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 76 Rn. 2b unter Verweis auf die Vorschrift des § 74 Abs. 7 VwVfG.
21Abzustellen ist vorliegend auf die hier in Rede stehende konkrete Änderung bezogen auf das Gemeindegebiet der Antragstellerin (und nicht etwa insgesamt auf die noch anhängigen - weiteren - Planänderungsverfahren).
22Der Planänderungsbeschluss ist - gegenüber der Antragstellerin - auch materiell rechtmäßig.
23Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen werden im (nachfolgenden) Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach nicht zur Aufhebung oder zur Feststellung der teilweisen Rechtswidrigkeit des Planänderungsbeschlusses hinsichtlich der Errichtung der Rohrfernleitungsanlage führen.
24Die im Rahmen des Änderungsverfahrens erfolgte Tatsachenermittlung hinsichtlich der neuen Trassenführung und die Abwägung der entgegenstehenden Belange durch die Antragsgegnerin,
25vgl. zum Abwägungserfordernis: BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18/91 -, BVerwGE 90, 96 ff. und Juris-Dokumentation,
26sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
27Gleiches gilt hinsichtlich der Planrechtfertigung der Planänderung (Seiten 10 ff. Planänderungsbeschluss).
28Insbesondere (detaillierte) Ausführungen hinsichtlich der neuen Trassenführung und der Prüfung möglicher Trassenalternativen (Verschiebung um zwei bis zwanzig Meter, vgl. Antragsunterlagen) sind entbehrlich, weil erkennbar an der planfestgestellten Grundkonzeption der Trassenführung verbunden mit dem Abwägungsgesichtspunkt der Trassenbündelung festgehalten wird. Auch ist nicht erkennbar, dass bei einer die Grundstücksflächen der Antragstellerin nicht berührenden neuen Trassenführung Belange anderer Betroffener in geringerem Umfang betroffen würden; eine Alternativtrasse als echte Variante ist weder durch die Antragstellerin dargetan noch sonst ersichtlich.
29Der angegriffene Planänderungsbeschluss der Antragsgegnerin begegnet im Rahmen summarischer Prüfung auch keinen landschafts- und forstrechtlichen Bedenken.
30Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Antragstellerin derartige Gesichtspunkte weder in ihrer im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 28. August 2008 ("landschaftsrechtliche Anforderungen im Grundsatz eingehalten" – "aus Sicht der Umweltverwaltung ... keine weiteren Bedenken.") noch in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. ihre Antragsschrift vom 21. Januar 2009) geltend gemacht hat und macht. Vor diesem Hintergrund bedarf die von der Beigeladenen verneinte Frage, ob sich die Antragstellerin als untere Landschaftsbehörde im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft - Landschaftsgesetz - (LG NRW) gegenüber der Antragsgegnerin als höhere Landschaftsbehörde im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 LG NRW überhaupt auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zu berufen vermag, keiner Vertiefung.
31Im Rahmen der Konzentrationswirkung der Planfeststellung - einschließlich der Planänderung - (vgl. § 6 LG NRW) durfte die Antragsgegnerin insbesondere gemäß § 69 LG NRW eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans (Landschaftsschutzgebiet "Per Mittelterrasse") erteilen. Die auch für die Kammer nachvollziehbaren fachlichen Überlegungen der höheren Landschaftsbehörde einschließlich deren Auseinandersetzung mit den Einwänden des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland LV NRW e. V. sind in den Planänderungsbeschluss eingeflossen und jedenfalls in dem vorliegenden Kontext rechtlich nicht zu beanstanden. Ausdrücklich ausgeklammert aus dieser Bewertung bleibt unabhängig von der Rügefähigkeit die zwischen den Beteiligten strittige Frage des Kompensationskonzepts insbesondere hinsichtlich des Ortes der Ersatzmaßnahme, weil diese für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem es nur um die Errichtung dieses Abschnitts der Rohrleitungsanlage geht, nicht relevant ist.
32Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass es weder für die "temporäre Waldumwandlung" noch für die "dauerhafte Waldumwandlung" einer forstrechtlichen Genehmigung nach §§ 39 und 40 des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG NRW) bedarf, weil Waldflächen, für die in einem Planfeststellungsbeschluss - wie hier in dem angegriffenen Planänderungsbeschluss - eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist, unter die Ausnahme des § 43 Abs. 1 lit. c LFoG NRW fallen.
33Weist der angefochtene Planänderungsbeschluss nach alledem voraussichtlich insoweit keine die Antragstellerin in ihren Rechten verletzende Rechtsfehler auf, so gibt es für die Kammer keinen Anlass in Bezug auf das Teilstück im Bereich T-P von ihrer bisherigen Grundlinie abzuweichen: Demnach bestehen gegen die Errichtung der Rohrfernleitungsanlage durch die Beigeladene (insgesamt) im Hinblick auf die (diesbezügliche) Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2007 keine durchgreifenden Bedenken.
34Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 18. September 2007 - 3 L 884/07 - und - 3 L 915/07 -, jeweils Juris-Dokumentation und NRWE-Entscheidungssammlung.
35Diese Grundlinie der Kammer ist jedenfalls im Ergebnis (auf Grund Interessenabwägung) durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in den
36Beschlüssen vom 17. Dezember 2007 - 20 B 1586/07 - und - 20 B 1667/07 -, jeweils Juris-Dokumentation und NRWE-Entscheidungssammlung,
37bestätigt worden.
38Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht NRW hinsichtlich des Betriebs der Rohrfernleitungsanlage zu einer anderen Bewertung als die Kammer gelangt ist, lässt sich für das vorliegende Verfahren nicht fruchtbar machen, weil es hier nur um deren Errichtung geht. Die Argumentation der Antragstellerin, der weitere Zeitablauf erlaube eine Übertragbarkeit der obergerichtlichen Überlegungen zum Betrieb auf den Bau der Rohrfernleitungsanlage, ist für die Kammer schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, zumal das Oberverwaltungsgericht NRW seine Auffassung hinsichtlich der Errichtung noch im Juli 2008 (wiederum auf Grund Interessenabwägung) erneut zum Ausdruck gebracht hat.
39Vgl. Beschluss vom 4. Juli 2008 - 20 B 414/08 -, (soweit ersichtlich) n. v.
40Wieso dies heute (nach Einstellen der Bauarbeiten im hier betroffenen Bereich) anders sein sollte, erschließt sich der Kammer nicht; dabei ist zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hinzuweisen, dass die nicht nur im Umweltausschuss des nordrhein-westfälischen Landtags, sondern auch in der Öffentlichkeit allgemein diskutierten Fragen der Bauausführung - insbesondere auch zu den Punkten Geogrid-Matten und Rohrwandstärke - die oben skizzierten Gedankengänge in dem hier maßgeblichen Zusammenhang ebenso wenig berühren wie den Streitgegenstand der aktuellen Verfahren der Antragstellerin.
41Dies gilt erst recht, weil auch eine weitere Interessenabwägung zu keinem anderen Ergebnis führt. Die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung der Bauarbeiten kann der Errichtung der Rohrfernleitungsanlage in dem hier betroffenen Abschnitt nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da diese allein deswegen erfolgt ist, weil die weitere Errichtung des planfestgestellten Vorhabens wegen anderer im unmittelbaren Trassenbereich vorhandener Fremdleitungen und des daher notwendigen Planänderungsverfahrens nicht fortgesetzt werden konnte. Hinzu kommt, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Bereich um die Schließung einer der letzten Lücken der zu rund 95 % fertiggestellten Gesamttrasse handelt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erscheinen schließlich die Überlegungen der Antragsgegnerin zur sofortigen Vollziehbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Minimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft in der Sache - auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgabe des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LG NRW - zutreffend. Das von der Antragstellerin reklamierte Interesse an einem Erhalt des vorhandenen Baumbestandes hat - auch angesichts der von der höheren Landschaftsbehörde konstatierten Wertigkeit - dahinter zurückzutreten.
42Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich mit dem von ihr gestellten - auf Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin gerichteten - Antrag einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
43Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Berücksichtigung hat dabei der im aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327 ff.) unter den Ziffern II. 34.3 i. V. m. 2.3 für die Klage einer drittbetroffenen Gemeinde im Bereich des Planfeststellungsrechts vorgesehene Wert in Höhe von 60.000,00 Euro gefunden, den die Kammer unter Anwendung von Ziffer II. 5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert hat.
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