Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 4620/08.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klage der Klägerin zu 2. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juli 2008 (Gz. 0 000 000 – 163) betrifft. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürften die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin zu 2. und ihre Söhne, die Kläger zu 1. und 3. sind türkische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Sie reisten nach eigenen Angaben zusammen mit dem Ehemann der Klägerin zu 2. und Vater der Kläger zu 1. und 3., Herrn C, am 12. Dezember 1990 in die Bundesrepublik Deutschland und stellten einen Asylantrag.
3Mit Bescheid vom 21. Dezember 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 1. Januar 2005 umbenannt in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag der Familie ab. Die gegen die ablehnende Entscheidung erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Durch Urteil vom 3. Januar 1994 – 4 K 240/93.A – verpflichtete das Verwaltungsgericht Minden die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Dezember 1992, für den Ehemann der Klägerin zu 2. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen und die Kläger zu 1. bis 3. als Asylberechtigte anzuerkennen sowie für sie ebenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es zwar den Vortrag der Kläger zu ihrem angeblichen Verfolgungsschicksal in der Türkei für völlig unglaubhaft halte, dem Vater bzw. Ehemann jedoch wegen der erst in der Bundesrepublik Deutschland begonnenen politischen Betätigung, insbesondere der Teilnahme an der Besetzung des türkischen Generalkonsulats in N, bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Dass die Kläger zu 1. bis 3. bei einer Rückkehr in die Türkei einer politischen Verfolgung unterliegen, ergebe sich aus dem Umstand, dass die Türkei eine Sippenhaft praktiziere. Die dem Vater bzw. Ehemann drohende politische Verfolgung wegen objektiver Nachfluchtgründe werde vom türkischen Staat wegen ihrer familiären Beziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Anknüpfungspunkt für eine politische Verfolgung der Kläger zu 1. bis 3. gemacht werden. Mit Bescheid vom 21. März 1994 setzte das Bundesamt die Verpflichtung aus dem Urteil des VG Minden um.
4Mit Schreiben vom 25. April 2008 informierte das Bundesamt die Kläger über den beabsichtigten Widerruf ihrer Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung. Anlass der Einleitung des Widerrufsverfahrens war eine Prüfanfrage der Ausländerbehörde vom 18. März 2008 wegen diverser Straffälligkeiten der Kläger zu 1. und 3..
5Mit Bescheid vom 4. Juni 2008 (Gz. 0 000 000 – 163) widerrief das Bundesamt zunächst die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung des Klägers zu 1. und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für die Türkei nicht vorliegen.
6Mit Bescheiden vom 9. Juli 2008 widerrief das Bundesamt die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung auch der Klägerin zu 2. (Gz. 0 000 000 – 163) sowie des Klägers zu 3. (Gz. 0 000 000 – 163) und stellte auch für sie das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für die Türkei fest.
7Zur Begründung der Widerrufsentscheidungen führte das Bundesamt aus, dass sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei habe sich seit der Ausreise der Kläger deutlich zum Positiven verändert. Zumindest seit 2003 sei kein Fall mehr bekannt geworden, in dem es im Zusammenhang mit der Ermittlung des Aufenthaltes einer gesuchten Person zu Übergriffen gegen Familienangehörige gekommen sei. Die Wahrscheinlichkeit derartiger Übergriffe habe im Zuge des Reformprozesses ebenso abgenommen wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Beeinträchtigungen von Angehörigen durch solche Maßnahmen die Schwelle des asylrechtlich Unzumutbaren überschritten. Hinzu komme, dass die türkischen Sicherheitsbehörden heute kein Interesse mehr am Vater bzw. Ehemann der Kläger hätten. Deren Interesse konzentriere sich auf die an exponierter Stelle auftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst bekannt gewordener Kritiker der Verhältnisse in der Türkei. Zu denen gehöre der Vater bzw. Ehemann nicht.
8Die Kläger haben am 27. Juni 2008 bzw. 12. August 2008 Klage erhoben Die Klägerin zu 2. hat die Klage in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2009 zurückgenommen.
9Die Kläger zu 1. und 3. beantragen,
10die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2008 (Gz. 0 000 000 – 163) bzw. 9. Juli 2008 (Gz. 0 000 000 163) aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen des Bundesamtes Bezug.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde (Beiakten Hefte 1, 2, 4, 6 –11) Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2009 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen worden ist.
17Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt, soweit die Klägerin zu 2. ihre Klage durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2009 zurückgenommen hat.
18Im übrigen ist die Klage ist zulässig aber unbegründet.
19Die Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2008 (Gz. 0 000 000 – 163) bzw. 9. Juli 2008 (Gz. 0 000 000 – 163) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger zu 1. und 3. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
20Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor, § 77 Abs. 1 S. 1 1. Hs. AsylVfG.
21Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG. S. 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Widerrufsregelung in § 73 Abs. 1 AsylVfG hat durch die Einfügung des neuen Satzes 2 in die Vorschrift keine sachliche Veränderung erfahren. Schon nach der bisherigen Rechtslage war aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG im Sinne dieser "Wegfall-der-Umstände-Klausel" auszulegen und anzuwenden,
22vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 – 10 C 33/07-, www.juris.de.
23Danach liegt ein Widerrufsgrund vor. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Sicherheit der Kläger zu 1. und 3. bei einer Rückkehr in die Türkei.
24Nach der aktuellen Erkenntnislage gibt es in der Türkei keine Sippenhaft mehr,
25vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 11. September 2008 (Stand Juli 2008), S. 27; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 8 A 273/04.A-, m.w.N.
26Die frühere Prognose, dass eine Einbeziehung nicht verdächtiger Angehöriger in die Verfolgung gesuchter Personen jedenfalls noch bei nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren und Geschwistern) von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation angenommen werden könne,
27vgl. hierzu noch OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 – 8 A 4782/99.A-,
28ist nach der aktuellen Erkenntnislage nicht mehr gerechtfertigt. Selbst wenn Übergriffe in Einzelfällen nach wie vor stattfinden sollten, drohen solche im Falle der Kläger zu 1. und 3. nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dass der Vater der Kläger wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten zu der Gruppe gehört, die zuletzt noch als mögliche Sippenhaftvermittler in Betracht kamen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im übrigen hat die Mutter der Kläger zu 1. und 3., die Klägerin zu 2., zwischenzeitlich unwiderruflich auf ihren ebenfalls vom Vater der Kläger zu 1. und 3. abgeleiteten Asylstatus verzichtet und damit dokumentiert, dass sie nach eigenem Dafürhalten keines Schutzes mehr in Deutschland bedarf. Für die Kläger zu 1. und 3. kann dann nichts anderes gelten.
29Anhaltspunkte dafür, dass ein Fall des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG vorliegen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
30Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG kommt aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Abschiebungsverbote i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
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