Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 4087/08

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage durch Einschränkung des Klageantrags sinngemäß zurückgenommen hat.

Der Zurückstellungsbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid für die Errichtung einer Verkaufsstätte mit 795 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück G1, G2, G3 und G4, Estraße 189 in E1 mit örtlicher Stel-lung des Baukörpers gemäß Antrag vom 3. Januar 2008 zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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