Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 25/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100, EUR abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00. November 1951 geborene Klägerin, ehedem Finanzbeamtin, ist seit dem 1. Januar 2008 in den Ruhestand versetzt.
3Sie hatte sich vom 5. Juli 2007 bis zum 3. August 2007 in der Klinik Dr. C in Bad Q, einer Klinik für Naturheilverfahren und Ganzheitsmedizin, aufgehalten. Die ihr hierüber unter dem 2. August 2007 erstellte Rechnung und weitere Aufwendungen legte die Klägerin der Oberfinanzdirektion (OFD) N mit Beihilfeantrag vom 8. August 2007 zur Erstattung vor. Die Beihilfestelle ermittelte sodann, dass die Klinik mit entsprechenden Leistungsträgern einen Versorgungsvertrag nach § 111 SBV V geschlossen hat. Gem. § 1 Abs. 1 dieses Versorgungsvertrages ist ein vollpauschalierter Vergütungssatz vereinbart, zu dem den Kassen keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden. Der Tagessatz beträgt 94,59 EUR. Sodann gab die Beihilfestelle der OFD N den Antrag zuständigkeitshalber an das Landesamt für Besoldung und Versorgung NordrheinWestfalen (LBV) ab. Mit Beihilfebescheid vom 30. August 2007 gewährte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Dienstgebäude N der Klägerin zu der Klinikrechung vom 2. August 2007 dergestalt Beihilfe, dass nicht der Tagessatz von 119, EUR, sondern nur der mit den Krankenkassen vereinbarte pauschalierte Tagessatz von 94,59 EUR anerkannt wurde. Von der Summe für 29 Tage (= 2.743,11 EUR) zog das LBV weitere 30% ab. Auf den sich so ergebenden Betrag in Höhe von 1920,17 EUR wurde der Klägerin Beihilfe nach ihrem seinerzeit (aktiver Dienst) geltenden Bemessungssatz (50%) gewährt. Aus der Rechnung nicht anerkannt wurde die Position "2 cranioSacralTherapie anal." zu insgesamt 101,62 EUR. Ferner wurden 7 Ganzmassagen, angesetzt zu jeweils 40, EUR, nur zu jeweils 13,80 EUR anerkannt, 5 Lymphdrainagen zu jeweils 19,50 EUR (statt jeweils 35,00 EUR), 4 Reflexzonenmassagen zu jeweils 13,80 EUR (statt jeweils 20,00 EUR) und "2 Shiatsu" zu jeweils 13,80 EUR statt jeweils 50,00 EUR. Sämtliche Kürzungen bzw. Nichtanerkennungen wurden in dem Bescheid jeweils kurz erläutert.
4Mit Schreiben vom 6. März 2008 erhob die Klägerin gegen den Beihilfebescheid vom 30. August 2007 Widerspruch ein und trug vor, dieser sei zulässig, da der Bescheid nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sei. Der Widerspruch richte sich gegen die 30%ige Kürzung i.H.v. 822,93 EUR bei den Tagessätzen. Der Tagessatz enthalte neben Unterkunft und Verpflegung viele andere Leistungen, darunter auch gem. anliegender Bescheinigung den Satz von 20,45 EUR täglich für ärztliche Leistungen. Wenn daher schon eine 30%tige Kürzung bei den Kosten für Übernachtung und Verpflegung vorgenommen werde, so hätte auf der anderen Seite der Betrag von 29 Tagen zu jeweils 20,45 EUR = 593,05 EUR bei den übrigen Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 7 bzw. 9 (BVO) Berücksichtigung finden müssen. Ferner erschienen ihr einige beihilferechtliche Beträge zu Leistungen realitätsfremd zu sein. So solle z.B. eine 50minütige Lymphdrainage nur i.H.v. 13,80 EUR beihilfefähig sein. Ferner weise sie darauf hin, dass die Leistungen Ganzmassagen, Lymphdrainagen und Reflexzonenmassagen nicht von Selbständigen sondern von angestelltem Personal durchgeführt worden sei.
5Nach Erinnerung an ihren Widerspruch durch Schreiben vom 25. August 2008 erläuterte das LBV (Dienstgebäude N) der Klägerin mit formlosem Schreiben vom 3. September 2008 die Rechtslage dahingehend, dass die Kürzungen der Tagessätze auf der (näher erläuterten) Vorschrift des § 6 BVO NRW und die Höchstbeträge für Aufwendungen auf einem Runderlass des Finanzministeriums beruhten. Daraufhin erklärte die Klägerin, ihren Widerspruch aufrecht zu erhalten.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2008 wies das LBV (Dienststelle N) den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und wiederholte und vertiefe die bereits gegebenen Erläuterungen.
7Am 2. Januar 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die 30%tige Kürzung der mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Pauschale sei rechtswidrig und verletzte sie in ihren Rechten. Denn eine solche Kürzung werde nicht vorgenommen in einer Klinik, die keine Vereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger habe. Diese Benachteiligung sei durch sachlichen Grund nicht nachzuvollziehen. Insoweit sei ein weiterer Aufwand in Höhe von 822,94 EUR als beihilfefähig anzuerkennen. Ferner sei die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die CranioSacralTherapie nicht von einer Ermächtigungsgrundlage getragen, weil Heilbehandlungen nicht in der Aufzählung zu §§ 88 Satz 5 LBG NRW genannt würden. Die CranioSacralTherapie, die Ganzmassagen, die Lymphdrainagen, die Reflexzonenmassagen und die AkupunkturMassagen seien der Klägerin in der Rehabilitationsmaßnahme ärztlich verordnet worden und daher beihilfefähig; dies könne der Finanzminister nicht wirksam einschränken. Insoweit sei ein weiterer Aufwand in Höhe von 459,72 EUR als beihilfefähig anzuerkennen.
8In der mündlichen Verhandlung trägt die Klägerin vor, während ihres Aufenthaltes in der Klinik außer den in den streitigen Rechnung enthaltenen medizinischen Leistungen keine weiteren Wahlleistungen in Anspruch genommen zu haben. Die in einem früheren Urteil der Kammer geäußerte Vermutung, dass Privatkliniken in der Regel teurere Tagessätze als 104, EUR berechnen würden, treffe nicht zu. Insoweit verweist sie auch von ihr recherchierte Angebote.
9Die Klägerin beantragt,
10das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2007 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides desselben vom 1. Dezember 2008 zu verpflichten, ihr auf die Rechnung der Klinik für Naturheilverfahren und Ganzheitsmedizin Dr. C in Bad Q vom 2. August 2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 641,33 EUR zu gewähren und ferner zu verurteilen, auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu gewähren für den Zeitraum 2. Januar 2009 (Klageerhebung) bis zum Tage der Auszahlung.
11Das beklagte Land verteidigt die in den Bescheiden vorgenommenen Kürzungen und beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Verpflichtungsklage auf Gewährung weiterer Beihilfe ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu der Rechnung der Klinik Dr. C vom 2. August 2007, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
16Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfe zu den Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung nicht den der Klägerin tatsächlich berechneten Tagessatz in Höhe von 119, EUR, sondern in Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits, Geburts und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO , hier in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung der Änderung durch Verordnung vom 22. November 2006, GV NW S. 596) NRW nur die Pauschale in Höhe von 94,59 EUR als dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwand anerkannt hat, greift die Klägerin nicht an. Soweit die Klägerin rügt, dass in Anwendung von § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW der fiktiv in Höhe von 94,59 anerkannte Tagessatz um weitere 30 vom Hundert pro Tag (nicht anerkannter Aufwand in Höhe von 822,94 EUR) gekürzt worden ist, kann die Kammer die vom LBV rechnerisch richtig angewandte Regelung nicht beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzung des § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW liegen vor. Ausweislich der streitigen Rechnung sind der Klägerin sowohl Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Positionen Beratung, eingehende Beratung und symptombez. Untersuchung), Nr. 7 (Position Medikamente) und Nr. 9 BVO NRW (Heilbehandlungen) in Rechnung gestellt worden.
17Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu solchen Beamten, die ein Sanatorium ohne Pauschalvereinbarung aufsuchen, liegt nicht vor.
18Bereits mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 3. Juni 2008 (26 K 1873/08) hat die Kammer hierzu ausgeführt:
19"Regelungszweck des § 6 Abs. 3 BVO NRW ist es, in Ausfüllung der Ermächtigung durch § 88 Satz 5 LBG NRW die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für den Aufenthalt u.a. in Sanatorien bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen auch unabhängig von deren Notwendigkeit und Angemessenheit zu beschränken. Gegen diese vom Gesetzgeber zugelassene Beschränkung ist unter Fürsorgeerwägungen nichts einzuwenden. Während der Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Rehabilitation werden nämlich häusliche Aufwendungen insbesondere für Verpflegung eingespart. Zur Erreichung des Zieles "Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen" unterscheidet der Verordnungsgeber ersichtlich zwischen solchen Einrichtungen, die mit den Sozialversicherungsträgern Preisvereinbarungen (Pauschalen) getroffen haben (Sätze 1 und 2), und Einrichtungen, die mit den Sozialversicherungsträgern keine Preisvereinbarung getroffen haben (Satz 3), und knüpft daran unterschiedliche Berechnungswege, die aber denselben Zweck (Kürzung der Aufwendungen) verfolgen. Einrichtungen ohne Preisvereinbarung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW sind solche, die gesetzlich Versicherte überhaupt nicht aufnehmen und sich statt dessen ausschließlich an Privatversicherte (oder nichtversicherte Selbstzahler) wenden.
20Vgl. Mohr/Sabolewski, Kommentar zum Beihilfenrecht, Stand Januar 2008 B I § 6 Anm. 1, wonach eine Einrichtung ohne Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger eine solche ist, in der gesetzliche Versicherte nicht aufgenommen werden.
21In Anknüpfung an diese Unterscheidung, die sich zur Überzeugung der Kammer auch auf die Kostenstruktur und damit die Preisgestaltung einer Einrichtung auswirkt, hat der Verordnungsgeber unterschiedliche, aber jeweils für sich geeignete Wege gewählt, um die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen jeweils zu beschränken. Soweit der Kläger der Ansicht ist, bereits § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW sei rechtswidrig, weil seine Frau Leistungen des Sanatoriums nicht zu dem Preis erhalten könne, zu dem die Leistungen den gesetzlichen Krankenversicherungen angeboten werden, teilt die Kammer seinen Ausgangspunkt nicht. Die Argumentation des Klägers beruht auf der Prämisse, der Verordnungsgeber müsse die notwendigen Aufwendungen in einem Sanatorium vollumfänglich als beihilfefähig anerkennen. Diese Prämisse geht aber fehlt. § 88 Satz 5 LBG NRW ermächtigt den Verordnungsgeber vielmehr ausdrücklich zu Beschränkungen auch notwendiger und angemessener Aufwendungen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Ehefrau des Klägers die Leistungen des Sanatoriums nicht zu einem Preis erlangen kann, zu dem sie den Sozialversicherungsträgern (nach dem Sachleistungsprinzip der GKV nicht den gesetzlich Versicherten) auf Grund der mit diesen getroffenen Vereinbarung angeboten werden (und sie danach in vollem Umfang beihilfefähig wären). Eine darin liegende Ungleichbehandlung gegenüber gesetzlich Versicherten ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das System der Beihilfe unterscheidet sich wesentlich vom Prinzip der GKV. Auch gegen die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW ist nichts einzuwenden. Sie besagt, dass die Pauschale nach Satz 1 dann weiter zu kürzen ist, wenn dem Beihilfeberechtigten oder dem Angehörigen gesonderte Kosten für bestimmte medizinische Leistungen in Rechnung gestellt werden. Sachlicher Grund für den in § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW nur für Einrichtungen mit Pauschalvereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern vorgesehenen Abzug von 30% ist ersichtlich, dass die Pauschale nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO eine solche ist, die neben den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auch Aufwendungen für medizinische Behandlungen einschließt. Soweit nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW diese Pauschale um 30% zu kürzen ist, wenn neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung gesondert Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 BVO NRW (= ärztliche Behandlungen, Arzneimittel und Heilbehandlungen) in Rechnung gestellt werden, ist dies sachlich gerechtfertigt. Es handelt sich um einen pauschalierenden Abzug dafür, dass gegenüber gesetzlich Versicherten diese Leistungen im Rahmen der Pauschale bereits mitabgegolten sind und der Leistungserbringer (Einrichtung) gegenüber nicht gesetzlich Versicherten einen "Aufschlag" verlangt. Auch dieser Abzug ist auf der Basis des § 88 Satz 5 LBG NRW zulässig, weil er die Beihilfe dem Grunde nach nicht in Frage stellt. Auf die konkrete Höhe der Aufwendungen für medizinische Leistungen kommt es daher nicht an, wiewohl diese im Fall der Ehefrau des Klägers nach der Darstellung im Widerspruchsbescheid auch höher lagen als der Betrag, der sich durch Abzug von 30% von dem mit der GKV vereinbarten Tagessatz ergibt. Eine strukturelle Ungleichbehandlung der Ehefrau des Klägers gegenüber solchen Beihilfeberechtigten, die eine Einrichtung ohne Preisvereinbarung aufsuchen, ist nicht erkennbar, weil ein unterschiedlicher Sachverhalt vorliegt. Einrichtungen ohne Preisvereinbarung i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW sind wie ausgeführt solche, die gesetzlich Versicherte überhaupt nicht aufnehmen und sich statt dessen ausschließlich an Privatversicherte oder nicht krankenversicherte Selbstzahler wenden. Gerade weil sie sich ausschließlich an Selbstzahler oder Privatversicherte wenden, haben sie typischerweise auch nicht nur eine andere Kosten-, sondern auch eine andere Preisstruktur. Sie konkurrieren nicht mit Einrichtungen, die gesetzlich Versicherte aufnehmen, sondern mit anderen "Privatanbietern". Diese Konkurrenz wird wiederum typischerweise auf dem Gebiet des Komfort und Ausstattungsstandards ausgetragen und führt deshalb zwangsläufig zu höheren Preisen. Einrichtungen, die sich ausschließlich an Selbstzahler/Privatversicherte wenden, werden aller Voraussicht nach (je nach Komfortstandard deutlich) höhere Tagespreise als Einrichtungen haben, die Vereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern geschlossen haben. Ist die Preisgestaltung nicht vergleichbar, so bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Verordnungsgeber in dem einen Fall (Leistungserbringer mit Pauschalvereinbarung) sich an der (relativen) Vereinbarung mit Dritten orientiert, in dem anderen Fall (Leistungserbringer nur für Selbstzahler/Privatversicherte) er eine absolute Höchstgrenze bestimmt. Denn auch im letztgenannten Fall beabsichtigt der Verordnungsgeber ersichtlich eine Kürzung des beihilfefähigen Aufwandes. Die Kammer erachtet es als Prämisse des Verordnungsgebers zu § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW, dass Einrichtungen ohne Pauschalvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger ihre Leistungen im Durchschnitt zu Tagessätzen erbringen, die jenseits der Kappungsgrenze von 104, EUR pro Tag liegen und es deshalb im Anwendungsdurchschnitt des § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW regelmäßig zu einem Selbstbehalt der Beihilfeberechtigten kommt. Es unterscheiden sich daher nur die Berechungsmodi zur Kürzung des beihilfefähigen Aufwandes; dass der beihilfefähige Aufwand überhaupt gekürzt wird, ergibt sich in dem einen (Einrichtung mit Pauschalvereinbarung, die ihre Pauschale aber Privaten nicht "1 zu 1" anbietet) wie dem anderen (Einrichtung ohne Pauschalvereinbarung mit einem Tagespreis von durchschnittlich jenseits 104, EUR) Sachverhalt. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Berechnung der Kürzung liegt darin, dass im Falle des § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO NRW an eine bereits getroffene Vereinbarung Dritter angeknüpft werden kann, während im Falle des § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW andere Kriterien erforderlich sind. Soweit sich in Anwendung dieser unterschiedlichen Berechnungsmodi unterschiedliche Eigenanteile ergeben, ist dies hinzunehmen. Jedem Beihilfeberechtigten steht es frei, eine Einrichtung nach Kostengesichtspunkten auszuwählen. Der Vortrag des Klägers ergibt keine Anhaltspunkte für eine sachlich nicht gerechtfertige Ungleichbehandlung im Einzelfall. Er beruht auf einer nicht verifizierbaren Hypothese. Welchen Tagespflegesatz das Sanatorium, in dem sich seine Ehefrau des Klägers aufgehalten hat, einem Privatpatienten berechnen würde, wenn es keine Vereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW getroffen hätte, kann nicht fest gestellt werden."
22An diesen Erwägungen hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, dass es Sanatorien gebe, die Tagessätze zum Preis von 104, EUR oder sogar darunter anböten, fest. Denn sachlicher Grund für die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW ist letztlich, dass Leistungen nicht deshalb einen höheren Wert (und damit Preis) haben können, weil sie nicht einem gesetzlich Versichertem, sondern einem Privatversicherten in Rechnung gestellt werden. Wenn Sanatorien mit Preisvereinbarung zum dem pauschalierten Tagessatz zugunsten des gesetzlich Versicherten sowohl Unterkunft und Verpflegung als auch medizinische Leistungen erbringen können, so ist nicht einzusehen, warum Privatversicherte dieselben Leistungen teurer bezahlen sollen. Die von der Klägerin eingereichten Angebote belegen zwar, dass sich einige Sanatorien in ihrer Preisgestaltung auf die Beihilfevorschriften einrichten. Sie widerlegen jedoch nicht den Ansatz, dass der Verordnungsgeber auch mit der Variante des § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW prinzipiell eine Kürzung der Beihilfefähigkeit der dort geregelten Aufwendungen verfolgt und daher eine Ungleichbehandlung nicht beabsichtigt ist. Ungeachtet dessen steht es nicht nur jedem Beihilfeberechtigten frei, welches Sanatorium er aufsucht. Ebenso wie sich Privatsanatorien auf die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW durch die Gestaltung des Tagessatzes einrichten können, steht es auch Sanatorien, die eine Preisvereinbarung getroffen haben, frei, Privatpatienten dieselben Leistungen wie Kassenpatienten zum selben Preis anzubieten, also einschließlich Unterkunft, Verpflegung und medizinische Leistungen.
23Ebenfalls keinen Erfolg hat die Klage, soweit sie die Kürzungen bzw. Nichtanerkennungen zu den Positionen 13 bis 17 aus der Rechnung der Klinik Dr. C angreift.
24Soweit das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Position "2 CranioSacralTherapie anal." zu insgesamt 101,62 EUR (laufende Nummer 13) insgesamt nicht anerkannt hat, hat die Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil diese Kürzung bestandskräftig ist. Der Klägerin ist bereits in dem angefochtenen Bescheid erläutert worden, dass das LBV die Position für nicht beihilfefähig erachte, weil es insoweit an einer wissenschaftlichen Anerkennung der Behandlungsmethode fehle. Ausgehend hiervon erstreckt sich der Widerspruch der Klägerin vom 6. März 2008 auch bei wohlwollender Betrachtung nicht gegen diese Nichtanerkennung, weil die Klägerin dort ausdrücklich nur Kürzungen gerügt hat, nicht aber die gesondert ausgewiesene und gesondert begründete Nichtanerkennung dieser Position mangels wissenschaftlicher Anerkennung. Nach immerhin sieben Monaten der Bedenkzeit war es ausschließlich Sache der Klägerin, ihren Widerspruch insoweit ausreichend präzise zu formulieren. Ungeachtet dessen hat die Klägerin den Begründungsansatz des LBV schon nicht durch Gegenvortrag auch nur in Zweifel gezogen. Eine stichprobenartige kurze Internetrecherche des Einzelrichters unter Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Craniosacrale_Therapie) bestätigt vielmehr die Bedenken des beklagten Landes insoweit. Danach konnte die Existenz einer im ganzen Körper wirksamen Liquorwelle sowie die Wirksamkeit der CranioSacralTherapie nicht belegt werden.
25Dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Positionen laufende Nummern 14 bis 17 aus der Rechnung der Klinik Dr. C nicht in vollem Umfang anerkannt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
26Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei den Kürzungen, die das Landesamt für Besoldung und Versorgung insoweit auf der Grundlage von §§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 BVO NRW und dem hierzu durch das Finanzministerium mit Runderlasse vom 21. Februar 2005 I B 3100 3.1.6.1 IV A 4 zur Beachtung vorgegebenem "Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO" (MBl. NRW 2005, 328f) vorgenommen hat, nicht um eine Begrenzung von Beihilfeansprüchen jenseits von Angemessenheit und Notwendigkeit, die allerdings einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechtfertigung bedürfte, sondern um vorweggenommene allgemeine Konkretisierungen betreffend die Notwendigkeit und Angemessenheit bestimmter Aufwendungen. Mit dem Leistungsverzeichnis werden die darin benannten Heilbehandlungen bei ärztlicher Verordnung grundsätzlich als notwendig anerkannt und gleichzeitig die Angemessenheit der Honorare für bestimmte Leistungen geregelt. Eine solche Regelung bedarf keiner Rechtfertigung durch § 88 Satz 5 LBG NRW.
27Ob die Klägerin in diesem Zusammenhang rügen will, die Höchstbeträge des Leistungsverzeichnisses seien nicht mehr angemessen und es sei faktisch unmöglich, die dort geregelten Leistungen zu den Höchstbeträgen zu erlangen, kann dahin stehen. Denn die Höchstsätze des Leistungsverzeichnisses sind zur Überzeugung der Kammer nicht unangemessen. Insoweit macht sich die Kammer die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart
28in dessen Urteil vom 5. August 2008, 6 K 991/08 , Juris, ebenda Randziffer 18
29zu eigen, wonach die Höchstbeträge des (von der Bundesbeihilfe ebenfalls in Bezug genommenen) Leistungsverzeichnisses zuletzt am 14. Dezember 2004 erhöht worden sind und deshalb das Leistungsverzeichnis auch im Zeitpunkt der Behandlung der Klägerin noch nicht als unrealistisch eingeschätzt werden kann. Dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Behandlungen der Klägerin trotz der teilweise unterschiedlichen Bezeichnungen innerhalb des Leistungsverzeichnisses richtig zugeordnet hat, bezweifelt die Klägerin nicht. Von Amts wegen sieht die Kammer insoweit keinen Aufklärungsbedarf.
30Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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