Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 11 K 4716/07.A

Tenor

Hinsichtlich der Zuerkennung der Asylberechtigung und der Flücht-lingseigenschaft wird das Verfahren eingestellt. Des weiteren wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Nr. 3 des Bescheides des Bundes¬amtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. September 2007 verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger hinsichtlich Tunesiens Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Auslän¬dern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vorliegen. Die Nr. 4 des genannten Bescheides wird inso-weit aufgehoben, als darin Tunesien als Zielstaat der Abschiebung genannt wird.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.


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