Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 3974/07.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es auf die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gerichtet war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1971 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 17. Juli 1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 19. Juli 1995 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung des Antrages gab er im Wesentlichen an, im Iran wegen seiner den dortigen Behörden bekannt geworden Absicht, zum Judentum zu konvertieren, verfolgt zu werden. Den Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nachfolgend Bundesamt) mit Bescheid vom 29. Februar 1996 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. November 1999 - 22 K 3746/96.A - abgewiesen.
3Am 13. Juni 2002 beantragte der Kläger die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung gab er an, dass ihm bei einer Rückkehr wegen exilpolitischer Betätigung Repressalien drohten. Auch diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 9. Juli 2002 ab. Die hiergegen gerichtete Klage (22 K 4738/02. A) nahm der Kläger zurück.
4Mit Urteil des Landgerichts C vom 4. Juli 2003 wurde der Kläger wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, weil er im Oktober 2002 einen Landsmann getötet hatte, der seine damalige Ehefrau vergewaltigt hatte. Danach befand sich der Kläger bis zum 9. Januar 2009 im Strafvollzug in der JVA S und in der JVA N.
5Mit Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt C vom 21. Juli 2004 wurde der Kläger mit Blick auf die begangene Straftat aus der Bundesrepublik Deutschland unter Androhung der Abschiebung am Tage der Haftentlassung ausgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit rechtkräftigem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts L vom 5. Juni 2008 - 5 K 1532/07 - abgewiesen.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Mai 2007 stellte der Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag. Zur Begründung trug er vor, dass er ausweislich seiner vorgelegten Taufbescheinigung mittlerweile getaufter Christ sei und ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Todesstrafe drohe. Im iranischen Strafgesetzbuch sei unter anderem festgehalten, dass ein Iraner, der außerhalb des iranischen Hoheitsgebietes eine Straftat begehe und in den Iran zurückgeschickt werde, nach den Bestimmungen des iranischen Strafgesetzes bestraft werde. Weiterhin werde im islamischen Strafgesetz ausgeführt, dass der Mörder, wenn ein Moslem getötet werde, zur Blutrache verurteilt werde. Die iranischen Zeitungen hätten über den Fall, der zu seiner Verurteilung geführt habe, berichtet. Ihm sei daher Abschiebungsschutz zu gewähren.
7Mit Bescheid vom 3. Juli 2007 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Unter Abänderung des Bescheides vom 9. Juli 2002 zu Ziffer 2. wurde festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliege. Im Übrigen lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG nicht vor. Ferner wurde die mit Bescheid vom 29. Februar 1996 erlassene Abschiebungsandrohung aufgehoben. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich, dass seine Kenntnis von den vorgebrachten Wiederaufgreifensgründen bereits seit dem Jahre 2002 bestehe, mithin seit etwa fünf Jahren vor Antragstellung. Darüber hinaus bleibe eine Verfahrenswiederaufnahme im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Totschlags auch gemäß § 60 Abs. 8 AufenthG ausgeschlossen. Es lägen jedoch Wiederaufgreifensgründe vor, die eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG rechtfertigten. Über §§ 51 Abs. 5, 48 f. VwVfG sei dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob das Verfahren im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns wieder eröffnet werde. Die für den Folgeantrag gegebene Begründung führe zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung, weil nunmehr auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG auszugehen sei. Bei einer Rückkehr in den Iran bestehe für den Kläger die konkrete Gefahr einer Doppelbestrafung, da iranische Behörden nachvollziehbar Kenntnis des hier in Deutschland verübten Tötungsdelikts erhalten hätten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger einen iranischen Staatsangehörigen moslemischen Glaubens getötet habe und in Deutschland zum Christentum konvertiert sei. Die Konversion zum Christentum begründe nach aktueller Erkenntnislage des Bundesamtes eine besondere Gefährdung in den Fällen, in denen die Konversion iranischen Behörden bekannt werde und entweder öffentlichkeitswirksam praktiziert bzw. missioniert oder in Verbindung mit einer Straftat gebracht werde. Insofern bestehe für den Kläger die individuelle und konkrete Gefahr, im Rahmen der zu erwartenden weiteren Bestrafung bei einer Rückkehr in den Iran freiheitsentziehenden und asylerheblichen Maßnahmen unterworfen zu werden. Der Bescheid wurde am 4. Juli 2007 als Einschreiben zur Post aufgegeben.
8Der Kläger hat am 11. Juli 2007 Klage beim Verwaltungsgericht L erhoben, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts L vom 27. August 2008 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen worden ist.
9Zur Begründung der Klage trägt er vor: Zu seinen Gunsten bestehe aufgrund der Konversion zum Christentum ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich des Iran. Nach der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, dort insbesondere Art. 10 Abs. 1 Satz b, sei der Schutz vor politischer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer Religion weit gefasst worden. Im Gegensatz zum bislang durch die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährten Schutz des religiösen Existenzminimums sei die Richtlinie so zu verstehen, dass die religiöse Identität des Einzelnen einem umfassenden Schutz unterliege. Insbesondere umfasse der Begriff der Religion auch die Teilnahme an religiösen Riten nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Bereich. Hierzu zählten die ungehinderte Teilnahme an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Gottesdiensten. Seit unmittelbarer Geltung der Qualifikationsrichtlinie könne der von Verfolgung Betroffene nicht mehr darauf verwiesen werden, seinen Glauben bzw. die nach seinem Glauben wesentlichen Riten im Rahmen seiner Privatsphäre zu verrichten. Nach der Erkenntnislage zum Iran stehe fest, dass Apostaten im Falle ihrer öffentlichen christlichen Glaubensbetätigung im Iran einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt seien. Im Falle der öffentlichen Bekundung seines Abfalls vom Islam und der Zuwendung zum Christentum sowie einer Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit würde er, der Kläger, sich der beachtlichen Gefahr staatlicher Willkür aussetzen.
10Nachdem der Kläger zunächst wörtlich beantragt hat,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2007 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. festzustellen, dass zu seinen Gunsten Abschiebungshindernisse bestehen,
12beantragt er nunmehr noch,
13die Beklagte unter entsprechender teilweise Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juli 2007 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.
17Dem Kläger ist mit Beschluss der Kammer vom 18. November 2008 für das Verfahren erster Instanz im Hinblick auf den zuletzt nur noch auf § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkten Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X aus C beigeordnet worden.
18Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. Januar 2009 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
19Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde der Stadt L ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Soweit die Klage betreffend die Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
22Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg.
23Der angegriffene Bescheid erweist sich (im Ergebnis) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG dem Urteil zugrunde zu legen sind, keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG.
24Ein solcher scheitert im Hinblick auf befürchtete Repressalien wegen des in Deutschland begangenen Tötungsdelikts zunächst schon daran, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Insoweit verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
25Auch bezüglich der zur Begründung seines Klagebegehrens noch angeführten Konversion zum Christentum dürfte die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingreifen. Ausweislich der beim Bundesamt vorgelegten Bescheinigung ist die Taufe des Klägers bereits am 9. Dezember 2006 vollzogen wurde, mithin ebenfalls mehr als drei Monate vor Stellung des Folgeantrages am 14. Mai 2007. Eine Berufung auf eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.
26In Betracht käme insoweit allenfalls noch der Wiederaufgreifensgrund der Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwVfG. Nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens fand die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG Nr. L 304 S. 12 vom 30. September 2004; im folgenden: Richtlinie) wegen ihrer (damaligen) Nichtumsetzung in nationales Recht seit dem 11. Oktober 2006 im Bundesgebiet unmittelbar Anwendung.
27Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2007 - 1 A 222/07 , InfAuslR 2008, 183.
28Durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) wurde schließlich die Richtlinie mit Wirkung vom 28. August 2007 in nationales Recht umgesetzt. So sind nunmehr nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie ergänzend anzuwenden. So erfasst der Religionsbegriff des Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie über den häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich hinaus auch etwa die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich. Die Fragen, inwieweit sich hieraus nun in Bezug auf den Kläger eine relevante Änderung der Rechtslage ergibt,
29vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 13. Mai 2008 - 2 K 1701/07.A -,
30und insbesondere inwieweit gegebenenfalls wiederum die Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG entgegensteht (wobei nicht ersichtlich ist, wann der Kläger von der Änderung der Rechtslage Kenntnis erlangt hat), können letztlich dahinstehen. Denn der Kläger hat insgesamt jedenfalls in der Sache keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
31Im Hinblick auf die vorgetragene Konversion zum Christentum steht einem derartigen Anspruch bereits die - mit Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie im Einklang stehende - Bestimmung des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen, wonach in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat.
32So liegt der Fall hier. Der Kläger hat sich nach eigenen Angaben erst während seiner Zeit im Strafvollzug nach der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landgericht C im Jahre 2003 infolge von Gesprächen mit Seelsorgern und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Organisation "Emmaus" dem Christentum zugewandt. Erst im Jahr 2006 ist er durch Taufe zum christlichen Glauben konvertiert. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Konversion um einen Umstand, den der Kläger selbst nach rechtkräftigem Abschluss seiner vorangegangenen Asylverfahren geschaffen hat und den der Gesetzgeber in § 28 Abs. 2 AsylVfG unter Missbrauchsverdacht gestellt hat.
33Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Pressemitteilung zum Urteil vom 18. Dezember 2008 10 C 27.07 ; das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung benannte - bezüglich § 60 Abs. 1 AufenthG stattgebende - Urteil des VG Karlsruhe vom 19. Oktober 2006 - A 6 K 10335/04 -, ZAR 2007, 201, betrifft insoweit schon eine andere Fallkonstellation, als es dort um einen Asylerstantrag ging und die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG schon vor diesem Hintergrund keine Rolle spielen konnte.
34Von dem regelmäßigen Ausschlussgrund nach § 28 Abs. 2 AsylVfG ist im vorliegenden Fall auch keine Ausnahme zu machen. Eine solche kommt in Betracht, wenn das die Verfolgungsgefahr auslösende Nachfluchtverhalten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht.
35Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Juli 2005 8 A 780/04.A -, ZAR 2005, 442; das BVerwG scheint dabei in seiner zuvor genannten Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 -, in der es um eine nachträgliche exilpolitische Betätigung geht, ausweislich der bislang nur vorliegenden Pressemitteilung an die Widerlegung der Regelvermutung nach § 28 Abs. 2 AsylVfG allgemein eher noch strengere Anforderungen zu stellen.
36Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedoch nicht. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung nach gerichtlichem Hinweis auf die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG vorgetragen, dass er sich bereits im Iran mit Literatur zum Christentum eingehend beschäftigt habe. Eine erkennbar betätigte, bereits im Herkunftsland gebildete Überzeugung ist damit aber nicht dargetan. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, welche Anforderungen insoweit zu stellen sind. Denn der Kläger hat seinen ersten Asylantrag im Jahre 1995 im Wesentlichen damit begründet, dass er im Iran wegen seiner bekannt gewordenen Absicht, zum Judentum zu konvertieren, verfolgt worden sei. Nach seinen früheren, auch im vorliegenden Verfahren unwidersprochenen Angaben lag demnach in seinem Heimatland allenfalls eine Orientierung in Richtung des Judentums vor. Im Rahmen der Anhörung zu seinem Asylerstantrag am 23. Juli 1995 hatte der Kläger dazu vorgetragen (Seite 5 des Anhörungsprotokolls), dass er seine Religion nur mit Rücksicht auf seine damalige Freundin habe wechseln wollen. Wenn das Mädchen nicht mehr da sei, dann werde er bei der Religion seines Vaters bleiben. Im Übrigen sei er aber auch nicht sehr religiös, er bete nicht und mache die anderen religiösen Dinge auch nicht. In Anbetracht dessen muss davon ausgegangen werden, dass es beim Kläger vor Verlassen des Heimatlandes gar keinen inneren religiösen Überzeugungsbildungsprozess gegeben hat, sondern allenfalls eine rein zweckorientierte Hinwendung zum Judentum. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers auch keinesfalls von einer einheitlichen Entwicklung in der religiösen Überzeugungsbildung die Rede sein, die bereits im Iran ihren Anfang nahm. Selbst wenn man unterstellte, dass damals auch eine innere Hinwendung zum Judentum erfolgt wäre, könnte die Konversion zum Christentum im Jahre 2006 nicht als (konsequente) Fortführung bzw. Abschluss des zunächst im Iran begonnen Überzeugungsbildungsprozesses begriffen werden. Vor allem ist insoweit der Ansatz des Prozessbe-vollmächtigten verfehlt, das Judentum letztlich auch als eine Form des christlichen Glaubens zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich schlicht trotz bestehender Gemeinsamkeiten um zwei unterschiedliche Religionen.
37Sonstige Gründe, von der nach § 28 Abs. 2 AsylVfG vorgesehenen Regel abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Nach allem kann mit Blick auf die Zuwendung zum christlichen Glauben die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.
38Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass unter Berücksichtigung des von ihm in Deutschland verübten Tötungsdelikts neben dem bereits durch das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid festgestellten Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, weil dem Kläger eine politische Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift bei einer Rückkehr in den Iran nicht droht.
39Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger wegen eines dieser Merkmale Repressalien durch den iranischen Staat zu befürchten hat. Das begangene Tötungsdelikt sowie die daraufhin erfolgte Verurteilung führen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Soweit der Kläger aufgrund dessen im Falle einer Rückkehr eine erneute Bestrafung bzw. sonstige im Zusammenhang mit der begangenen Straftat stehende Maßnahmen zu befürchten hat, steht dies jedenfalls in keinem Zusammenhang mit den in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgeführten Merkmalen. Insbesondere ist der Kläger entgegen seiner Auffassung nicht allein wegen der Straftat Zugehöriger zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. auch Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) im Sinne dieser Vorschrift.
40Die Anerkennung als bestimmte soziale Gruppe erfordert u.a., dass die Gruppe im jeweiligen Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität aufweist, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
41Vgl. Marx, Kommentar zum AsylVfG, 7. Auflage, § 1 Rdnr. 321.
42Allein der Umstand, dass Menschen Straftaten (auch Kapitaldelikte wie Totschlag) begangen haben, verschafft ihnen in ihrer Gesamtheit keine abgegrenzte Identität im vorstehenden Sinne. Insbesondere werden sie in einer Gesellschaft - auch im Iran - nicht allein aufgrund dessen als andersartige Gruppe wahrgenommen. Jedenfalls kann schon angesichts der Unüberschaubarkeit des betroffenen Kreises und der fehlenden Erkennbarkeit allgemein nicht die Rede davon sein, dass allein das Merkmal "Begehung einer Straftat" verschiedene Menschen zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zusammenfügt. Ob im Hinblick auf bestimmte Täter- bzw. Deliktstypen (z.B. "Kinderschänder") möglicherweise anderes gilt, braucht angesichts der vom Kläger begangenen Straftat nicht entschieden zu werden.
43Im Übrigen würde auch die vom Kläger im Iran zu erwartende (erneute) Bestrafung jedenfalls nicht mit Blick auf seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sondern mit Blick auf die begangene, auch im Iran strafbewehrte (Einzel-)Tat. Schon aus diesem Grund läge insoweit auch keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor.
44Liegen nach allem die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor, kommt es auf einen etwaigen Ausschluss dieser Norm nach § 60 Abs. 8 AufenthG nicht mehr an.
45Die Klage ist demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG insgesamt abzuweisen.
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