Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 L 146/09.A

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver-pflichtet, dem Antrag der Antragstellerin vom 20. November 2008 auf Umverteilung in das Land Berlin vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu entsprechen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus C Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren gewährt.

Der Gegenstandswert beträgt 750,-- Euro.


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