Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 1535/08.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurück-genommen hat.

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bun-desamt) vom 13. Februar 2008 verpflichtet festzustellen, dass bzgl. des Iran ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt; in der Abschiebungsandrohung wird dementsprechend die Ziel-staatsbestimmung „Iran“ aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Klägerin zu 2/3 und Beklagter zu 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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