Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 34 K 3147/08.PVL
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Übertragung der Leitung des Ausbil-dungszentrums für Berufe im Gesundheitswesen, Fachbereich Pfle-ge, als Zusatzaufgabe auf den Leiter des Bildungszentrums der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW (Eingruppierung) unterliegt.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
1
Gründe:
2I.
3Das durch die Beteiligte vertretene Universitätsklinikum betreibt ein Bildungszentrum und daneben Ausbildungszentren für Berufe im Gesundheitswesen, darunter eines für Pflegeberufe (Krankenschwestern/Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger Fachbereich Pflege ).
4Das Bildungszentrum bietet betriebliche und berufliche Fort und Weiterbildungen an. Sein Leiter ist Herr H. Er repräsentiert das Bildungszentrum nach außen und ist dort Fachvorgesetzter von 20 Mitarbeitern. Seine Fachvorgesetzte ist die Pflegedirektorin des Universitätsklinikums, Frau T.
5Das Ausbildungszentrum Fachbereich Pflege ist eine Schuleinrichtung für Berufsanfänger in der Form einer Krankenpflege und Kinderkrankenpflegeschule. Leiter des Ausbildungszentrums war bis zum 30. April 2006 eine "Leitende Unterrichtsschwester", der ein ständiger Vertreter zur Seite gestellt war. Das Ausbildungszentrum beschäftigt 16 Mitarbeiter. Es befindet sich in einem von dem Bildungszentrum etwa 100 Meter entfernt liegenden gesonderten Gebäude.
6Das Universitätsklinikum übertrug mit Wirkung vom 1. Mai 2006 Herrn H zusätzlich die Leitung des Ausbildungszentrums. Vorgesetzte von Herrn H ist auch in der Funktion des Leiters des Ausbildungszentrums die Pflegedirektorin.
7Der Antragsteller rief am 9. September 2006 die Fachkammer an und machte geltend, es liege eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung vor. Die Fachkammer gab diesem Antrag mit Beschluss vom 25. Januar 2007 - 34 K 4977/06.PVL - statt. Das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 1 A 688/07.PVL - erklärten beide Seiten für erledigt, nachdem der Umsetzungstatbestand für Umsetzungen ohne Wechsel des Dienstortes durch die Novelle des LPVG NRW weggefallen war. Der Antragsteller gab die Erledigungserklärung unter dem 6. März 2008 ab.
8Bereits am 29. Februar 2008 hatte sich der Antragsteller an die Beteiligte gewandt und mitgeteilt, er habe beschlossen, das gerichtliche Verfahren nicht fortzusetzen; er erwarte aber die umgehende Einleitung der notwendigen Mitbestimmungsverfahren wegen der Eingruppierung von Herrn H und der Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs, die in der Zusammenfassung der beiden Leitungsfunktionen liege.
9Am 26. April 2008 hat der Antragsteller deswegen die Fachkammer angerufen.
10Der Antragsteller beantragt,
11festzustellen, dass die Übertragung der Leitung des Ausbildungszentrums für Berufe im Gesundheitswesen, Fachbereich Pflege, als Zusatzaufgabe auf den Leiter des Bildungszentrums der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW (Eingruppierung) und § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW unterliegt.
12Die Beteiligte beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Sie macht geltend: Der Antrag sei bereits unzulässig, da rechtsmissbräuchlich. Die Frage, ob die geltend gemachten Mitbestimmungstatbestände erfüllt seien, hätte bereits im Vorverfahren geklärt werden können. Im übrigen lägen die Tatbestände aber auch nicht vor. Als Leiter des Ausbildungszentrums für Berufe im Gesundheitswesen übernehme Herr H lediglich konzeptionelle Aufgaben. Zum Ausgleich für die zusätzliche Leitungsfunktion seien im Bildungszentrum die Aufgaben der Konzeptplanung, Organisation und Durchführung der Stationsleitungslehrgänge und der Management- und weiteren Führungsseminare sowie die gesamte Marketingarbeit entfallen.
15Wegen des weiteren Sach und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch des Verfahrens 34 K 4977/06.PVL, Bezug genommen.
16II.
17Der Antrag hat teilweise Erfolg.
181. Er ist zulässig. Die Durchführung des vorigen personalvertretungsrechtlichen Verfahrens wegen des Mitbestimmungstatbestandes der Umsetzung steht dem nicht entgegen.
19Auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bestimmt sich der Streitgegenstand in erster Linie nach dem von dem Antragsteller gestellten Antrag. Dabei hat die Personalvertretung die Wahl, entweder einen Lebenssachverhalt umfassend hinsichtlich aller in Betracht zu ziehenden gesetzlichen Mitbestimmungstatbestände zur Entscheidung zu stellen oder aber den Antrag durch Angabe eines oder mehrerer Mitbestimmungstatbestände zu präzisieren.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1986 - 6 P 16.84 -, NJW 1987, 1658; Beschluss vom 15. November 2006 - 6 P 1.06 -, BVerwGE 127, 142, 144 m.w.Nachw.
21Ist eine solche Präzisierung - wie hier im Verfahren 34 K 4977/06.PVL durch Angabe der Gesetzesvorschrift über die Umsetzung - erfolgt, so ist Gegenstand des Verfahrens allein die Frage, ob bei dem dem Gericht unterbreiteten Lebenssachverhalt ein Mitbestimmungsrecht aus dem ausdrücklich bezeichneten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand besteht. Andere Mitbestimmungstatbestände hat die angerufene Fachkammer nicht zu prüfen. Dementsprechend erwächst auch nur ihre Feststellung, dass bei diesem Lebenssachverhalt das Mitbestimmungsrecht gemäß dem genannten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand bestehe oder nicht bestehe, in Rechtskraft. Weitere gesetzliche Mitbestimmungstatbestände muss der Personalrat in gesonderten Verfahren geltend machen und darf dies bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs auch tun.
22Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Der Antragsteller hatte im vorangegangenen Verfahren - 34 K 4977/06.PVL - gute Gründe, sein Feststellungsbegehren allein auf den Mitbestimmungstatbestand der Umsetzung zu beziehen. Zum einen lag dieser Mitbestimmungstatbestand bei dem gegebenen Sachverhalt am nächsten; die Fachkammer hat ihn mit Beschluss vom 25. Januar 2007 auch bejaht. Zum anderen war der Mitbestimmungstatbestand der Umsetzung mitbestimmungsintensiver als derjenige der Eingruppierung; denn bei der Frage der Eingruppierung kann die Personalvertretung nicht über den Einsatz des betroffenen Mitarbeiters schlechthin, sondern lediglich über seine Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungs- oder Lohngruppe mitbestimmen; es handelt sich insoweit zudem nur um ein auf die Richtigkeitskontrolle beschränktes Mitbeurteilungsrecht.
23Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, PersVR NRW, Stand: Juni 2008, § 72 Rdnr. 95 m.Nachw.
24Unter diesen Umständen war der Antragsteller nicht gehalten, die nunmehr geltend gemachten Mitbestimmungstatbestände bereits in den Vorprozess einzuführen. Er musste dies auch nicht, nachdem sich der ursprünglich geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand durch Gesetzesänderung erledigt hatte, im damals noch anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Fachsenat beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen tun. Abgesehen davon, dass die Zulässigkeit einer solchen Einführung zusätzlicher Antragsgegenstände zweifelhaft gewesen wäre, wäre dem Antragsteller durch ein derartiges prozessuales Verhalten auch eine Instanz verlorengegangen. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich vor diesem Hintergrund entschloss, die bisher nicht geltend gemachten Mitbestimmungstatbestände in einem gesonderten Verfahren klären zu lassen.
252. Der Antrag ist zum Teil auch begründet.
262.1. Mit der Übertragung der Leitung des Ausbildungszentrums für Berufe im Gesundheitswesen, Fachbereich Pflege, als Zusatzaufgabe auf den Leiter des Bildungszentrums, Herrn H, ist eine nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige Eingruppierung verbunden.
27Eingruppierung ist zum einen die erstmalige Zuordnung einer auf einem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeit zu einer Vergütungs- oder Lohngruppe anlässlich der Einstellung des Arbeitnehmers. Unter den Mitbestimmungstatbestand fällt indessen nicht nur diese Erst-Eingruppierung; mitbestimmungspflichtig ist vielmehr auch die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlass der Übertragung neuer Aufgaben, die auf einem neuen (anderen), bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatz anfallen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die neue Tätigkeit von der bisherigen so deutlich unterscheidet, dass sie sich ihrem Gesamtbild nach als eine andere darstellt.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 P 3.98 -, PersR 2000, 106 = PersV 2001, 32; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, PersVR NRW, a.a.O.
29Eine solche Konstellation ist hier gegeben. Nach den Ausführungen der Fachkammer in ihrem Beschluss vom 25. Januar 2007 - 34 K 4977/06.PVL - hat Herr H durch die zusätzliche Übertragung der Leitung des Ausbildungszentrums für Berufe im Gesundheitswesen, Fachbereich Pflege, einen neuen (anderen) Arbeitsplatz zugewiesen bekommen. An dieser Auffassung hält die Fachkammer weiterhin fest. Das gegenwärtige Verfahren bietet zu einer abweichenden Einschätzung keinen Anlass. Ihren Vortrag im vorangegangenen Verfahren, der Arbeitsplatz von Herrn H sei hinsichtlich des Bildungszentrums unverändert geblieben, hat die Beteiligte sogar - wie sie im Anhörungstermin bekräftigt hat - ausdrücklich fallen gelassen. Wenn nach ihrer jetzigen Darstellung Herr H Aufgaben im Zusammenhang mit Stationsleiter- und Führungslehrgängen sowie die gesamte Marketingarbeit im Austausch zu der zusätzlichen Übernahme der weiteren Leitungsfunktion abgegeben hat, spricht dies zusätzlich dafür, dass sein Arbeitsplatz einen neuen Zuschnitt erhalten hat. Die neue Tätigkeit des Herrn H unterscheidet sich von seiner bisherigen so deutlich, dass sie sich ihrem Gesamtbild nach als eine andere darstellt. Mit der Übertragung dieses neuen, bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatzes wird die Frage der zutreffenden Vergütungsgruppe neu aufgeworfen.
30Das Ergebnis - Mitbestimmung bei der Eingruppierung trotz Fortfalls des gesetzlichen Tatbestandes der Umsetzung (ohne Wechsel des Dienstortes) - steht zu der gesetzgeberischen Intention bei der Änderung des LPVG NRW nicht in Widerspruch. Die angeführte Rechtsprechung des BVerwG, nach der auch bei nicht mitbestimmungspflichtigen Umsetzungen eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung vorliegen kann, ist seit langem bekannt; bereits die zugrundeliegende Rechtsprechung des BAG ist gerade auch unter diesem Blickwinkel kritisiert worden,
31vgl. insbesondere Wahlers, PersV 1998, 219.
32Der Landesgesetzgeber hat sich gleichwohl entschlossen, bei Streichung des Mitbestimmungstatbestandes der Umsetzung (ohne Wechsel des Dienstortes) denjenigen der Eingruppierung beizubehalten und unverändert zu lassen. Damit hat es bei der aufgezeigten Rechtsfolge sein Bewenden. Im übrigen ist auch nicht etwa jede Umsetzung als Eingruppierung mitbestimmungspflichtig; hinzu kommen muss, dass sich der Arbeitsplatz des umgesetzten Mitarbeiters - wie hier - derart deutlich ändert, dass sich die Frage der zutreffenden Vergütungsgruppe neu stellt.
332.2. Demgegenüber liegt keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW vor. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung.
34Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen Maßnahmen, welche darauf angelegt sind, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Der Mitbestimmungstatbestand hat allerdings nicht diese Steigerung selbst zum Gegenstand, sondern die damit einhergehende erhöhte Inanspruchnahme der Beschäftigten durch gestiegene körperliche, geistige oder seelische Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes oder einer abgeforderten Verbesserung der Arbeitsergebnisse innerhalb eines unverändert gebliebenen Zeitrahmens. Neben Maßnahmen, die auf diesen Effekt angelegt sind, sind mitbestimmungspflichtig auch solche, die nicht darauf abzielen, aber zwangsläufig und unausweichlich mit diesen Folgen verbunden sind. An der vorausgesetzten Unausweichlichkeit fehlt es, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird.
35Die Beteiligte hat - wie oben bereits angesprochen - dargelegt, dass Herr H bei Übernahme der zusätzlichen Leitungsfunktion andere Aufgaben abgegeben hat. Die insoweit bereits schriftsätzlich gemachten Angaben hat die stellvertretende Pflegedirektorin, Frau T1, im Anhörungstermin nochmals bestätigt. Der Antragsteller hat dieser Darstellung im Kern nicht widersprochen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die mit den Stationsleitungs- und Managementkursen zusammenhängenden Tätigkeiten kein großes Gewicht hätten, da diese Kurse schon immer von Fremdanbietern durchgeführt worden seien. Dies ändert nichts daran, dass bei der Veranstaltung dieser Kurse im einzelnen immer wieder neu ein gewisser Organisationsaufwand entsteht. Hinzu kommt die Entlastung des Herrn H von den Marketingaufgaben, die - wie von Frau T1 im Anhörungstermin dargestellt - schon wegen ihrer Auswirkung auf die Außendarstellung des Universitätsklinikums nunmehr unmittelbar von der Pflegedirektion bearbeitet werden.
36Bei diesem Sachverhalt lässt sich nicht feststellen, dass die Beteiligte eine Arbeitsverdichtung beabsichtigt hätte; sie erscheint auch nicht unausweichlich. Die zusätzliche wöchentliche Belastung des Herrn H bei der Leitung des Ausbildungszentrums veranschlagt die Beteiligte mit fünf Stunden. Der Antragsteller hat diese Schätzung zwar in Zweifel gezogen, aber nicht im einzelnen aufgezeigt, dass ein höherer Wert zuträfe. Der Fachkammer stehen aus eigener Sachkunde ebenfalls keine anderen Erkenntnisse offen. Angesichts dieses Ausgangswertes erscheint es plausibel, dass sich die zusätzliche Belastung von Herrn H und seine Entlastungsmöglichkeiten in etwa die Waage halten.
37Vor diesem Hintergrund sieht die Fachkammer keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob eine etwaige lediglich auf dem Arbeitsplatz des Herrn H eintretende zusätzliche Belastung überhaupt geeignet wäre, den kollektiven Tatbestand des § 72 Abs. 3 LPVG NRW auszulösen.
38Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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