Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 K 3135/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Neufestsetzung von Elternbeiträgen für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006. Die Kläger sind die Eltern der Kinder M und B, welche zeitweise gemeinsam eine Kindertageseinrichtung im Bezirk des Beklagten besucht haben. Zunächst wurde ein Elternbeitrag für das Kind M festgesetzt; mit Aufnahme des Kindes B zum 1. August 2003 erfolgte die Festsetzung für dieses Kind, während der Besuch des Kindes M beitragsfrei gestellt wurde. Für die Betreuung im Kindergarten über Mittag wurde zunächst monatlich ein Betrag in Höhe von 115,04 € abgerechnet. Aufgrund zeitweiser Arbeitslosigkeit des Klägers reduzierte der Beklagte ab Mai 2004 den Monatsbeitrag auf 41,93 € und ab August 2006 auf 35,00 €. Zugleich gestattete der Beklagte den Klägern, aufgelaufene Elternbeiträge in Raten zu begleichen. Im September 2006 wandten sich die Kläger an den Beklagten, weil sie annahmen, dass inzwischen eine Überzahlung von Elternbeiträgen erfolgt und zu ihrem Gunsten ein Guthaben in Höhe von 926,06 € entstanden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt war nur die erste Seite des Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2005 aktenkundig. Im Laufe der nachfolgenden Korrespondenz, die sich bis Ende 2007 hinzog, legten die Kläger auf Anforderung des Beklagten ihre Steuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2006 vor. Nach Abzug der Werbungskosten ergaben sich Einkünfte in Höhe von 56.392,00 €, 55.870,00 €, 46.889,00 € und 62.400,00 €. In den Jahren 2004 und 2005 bezogen die Kläger darüber hinaus steuerfreie Lohnersatzleistungen in Höhe von insgesamt 2.716,00 € bzw. 5.083,00 €, die lediglich in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen wurden (Progressionsvorbehalt).
3Unter dem 26. März 2008 erließ der Beklagte insgesamt sechs Bescheide, mit denen er den streitbefangenen Betragszeitraum neu berechnete und nunmehr unter Berücksichtigung des beitragsrelevanten Kinderwechsels und nach Jahren getrennt monatlich vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 177,93 €, vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2006 235,19 € und danach 280,00 € festsetzte. Zugleich teilte der Beklagte den Klägern in einem gesonderten Schreiben mit, dass mit Ausnahme der Nachforderungen vom 26. März 2008 alle Forderungen beglichen worden seien, eine Überzahlung von Elternbeiträgen zu ihren Gunsten allerdings nicht vorliege. Den Nachforderungsbetrag, ausdrücklich als Differenz zu den bisherigen Festsetzungen ausgewiesen, bezifferte der Beklagte mit 6.284,06 €
4Am 25. April 2008 haben die Kläger Klage erhoben.
5Sie machen im wesentlichen geltend, der Beklagte habe mit seinen angefochtenen Festsetzungsbescheiden Überraschungsentscheidungen getroffen, die dem Vertrauensschutz zugunsten der Kläger zuwiderliefen. § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) räume der Behörde bei der Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts Ermessen ein. In diesem Rahmen sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Kläger mit den angefochtenen Festsetzungen nicht mehr rechnen mussten.
6Die Kläger beantragen,
7die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 26. März 2008 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er trägt im wesentlichen vor, die angefochtene Anpassung der Elternbeiträge sei rechtmäßig. Die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger habe nicht den ursprünglich vorgenommenen Festsetzungen der Elternbeiträge entsprochen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
14Sie ist unbegründet.
15Die angefochtenen Festsetzungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
16Einer rückwirkende Neufestsetzung von Elternbeiträgen steht das Vertrauensschutzprinzip nicht entgegen. Die damit verbundene Berufung der Kläger auf die Grundsätze zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch geht ins Leere. Ein Bescheid zur Festsetzung eines Elternbeitrags für die Nutzung einer Kindertageseinrichtung enthält nicht zugleich auch eine begünstigende Regelung dahingehend, dass für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden dürften. Elternbeitragsbescheide stehen vielmehr von vornherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung und Abänderung zur Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Jedenfalls bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung kann allein ein Zeitablauf nicht eine Verwirkung der Neufestsetzung eines Elternbeitrags begründen.
17Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. August 2008 – 12 A 1860/08 -.
18Eine Festsetzungsverjährung ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten. Das gilt insbesondere für die hier erfolgte rückwirkende Neufestsetzung des Elternbeitrags für das Kalenderjahr 2003.
19Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) unterliegen zwar grundsätzlich einer vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist, § 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4b Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO 1977). Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Elternbeitrag als Jahresbeitrag entstanden ist, § 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG NRW in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO 1977. Die Regelung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zur Anlaufhemmung bei erklärungs- bzw. anzeigeabhängigen Abgaben findet auf Elternbeiträge nach dem GTK keine Anwendung.
20OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2008 – 12 A 1983/08 -.
21Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist wird hier jedoch durch die nachfolgende Regelung in § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verdrängt. Danach beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Beitragshinterziehung in entsprechender Anwendung von § 370 AO liegen nicht vor. Allerdings ist den Klägern eine leichtfertig begangene Beitragsverkürzung vorzuwerfen, indem sie den Beklagten als Festsetzungsbehörde pflichtwidrig über beitragsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Beiträge verkürzt haben, § 378 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Beiträge sind in entsprechender Anwendung von § 378 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 370 Abs. 4 Satz 1 AO namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn der Beitrag vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird. So liegt der Fall hier. Im Januar 2004 hat der Beklagte auf der Grundlage zuvor angeforderter Steuerbescheide die Elternbeiträge für die hier nicht streitbefangenen Kalenderjahre 1999 bis einschließlich 2002 abschließend festgesetzt. In seinem Begleitschreiben an die Kläger vom 6. Januar 2004 hat der Beklagte die Kläger ausdrücklich gebeten, ihm den Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2003 vorzulegen, sobald die Kläger über ihn verfügen. Der Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2003 ist unter dem 14. Juni 2004 ergangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger ihn unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten erst verspätet erhalten haben, sind nicht ersichtlich. Entsprechendes ist von den Klägern auch nicht vorgetragen worden. Tatsächlich vorgelegt haben die Kläger den Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2003 erst nach insoweit erneuter schriftlicher Aufforderung des Beklagten, die unter dem 12. Dezember 2007 erfolgt ist.
22Die Kläger haben auch leichtfertig gehandelt. Anknüpfungspunkt für eine leichtfertige Verwirklichung der Steuerverkürzung (hier ersetzt durch eine Beitragsverkürzung) ist eine das geschützte Rechtsgut besonders gefährdende Handlung. Leichtfertigkeit lässt sich demnach umschreiben als Verhalten, dass auf der Tatbestandsseite gravierend gegen Sorgfaltspflichten verstößt und auf der Schuldseite dem Täter auch besonders vorzuwerfen ist, weil er den Erfolg leicht hätte vorhersehen und dementsprechend leicht hätte vermeiden können. Maßgebliche Bedeutung kommt vor allem dem bisherigen Verkehr zwischen Finanzbehörde (hier ersetzt durch den Beklagten als Festsetzungsbehörde) und Betroffenem zu: Einschlägige frühere Beanstandungen und Hinweise können, wenn trotzdem später der tatbestandsmäßige Erfolg eintritt, Leichtfertigkeit indizieren.
23Vgl. zu Vorstehendem: Rüping in: Hübschmann, Hepp. Spitaler, Kommentar zur AO und Finanzgerichtsordnung, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2008, AO § 378 Rz. 35 und 42.
24Daran gemessen liegt zunächst ein gravierender Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vor. Trotz des eindeutigen Hinweises in dem Begleitschreiben des Beklagten vom 6. Januar 2004 haben die Kläger ihren Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2003 nicht unverzüglich der Festsetzungsbehörde vorgelegt. Dieses Unterlassen ist den Klägern auch besonders vorzuwerfen, weil sie um die Bedeutung dieses Steuerbescheids für ein abschließende Festsetzung des Elternbeitrags gewusst haben. Das Procedere der abschließenden Festsetzung von Elternbeiträgen auf der Grundlage von Steuerbescheiden ist den Klägern im Januar 2004 deutlich genug vor Augen geführt worden. Umstände dafür, dass die indizielle Wirkung dieses Verfahrens widerlegt sein könnte, haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
25Anhaltspunkte für eine Verwirkung sind ebenfalls nicht gegeben.
26Rechtsgrundlage für die Nacherhebung von Elternbeiträgen ist zunächst § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (GTK a. F.). Danach haben Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Maßgeblich sind die positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz, wobei steuerfreie Einkünfte hinzurechnen sind, das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz unberücksichtigt bleibt und für das dritte und jedes weitere Kind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem nach Abs. 4 ermittelten Einkommen abzuziehen sind. Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind, § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK a. F.
27Zur Anwendung dieser Rechtsgrundlage hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 28. November 2005 12 A 4393/03 – wie folgt ausgeführt:
28Eigentlicher Maßstab für die Beitragsbemessung ist die auf das Kalenderjahr bezogene Leistungsfähigkeit. Für die ex-post-Betrachtung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob bereits zu Beginn des Jahres Einkommen erzielt wird oder erst im Laufe des Jahres. Maßgeblich ist das für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allein aussagekräftige Jahreseinkommen. Für die in § 17 Abs. 5 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (a. F.) aufgestellten Maßstäbe ist folgendes zu berücksichtigen: Die gesetzliche Pflicht zur Berücksichtigung geänderter Einkommensverhältnisse bedeutet, dass etwa eine aufgrund der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK a. F. erfolgte Beitragsfestsetzung entsprechend der Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a. F. zu ändern ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem der bisherigen Festsetzung zugrunde liegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund dessen eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgebend ist. Letztlich maßgeblich ist danach gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 GTK a. F. das Jahreseinkommen in dem Jahr, für das die Beiträge neu festgesetzt worden sind. Liegt in bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein bestandskräftiger – Steuerbescheid vor, ist – ungeachtet der in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlenden Bindungswirkung - in bezug auf die insoweit erfassten Einkünfte grundsätzlich auf diesen abzustellen.
29Für dem Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2006 ist als Rechtsgrundlage neben dem geänderten § 17 GTK die vom Rat der Stadt Düsseldorf in seiner Sitzung am 22. Juni 2006 beschlossene Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder (im folgenden Satzung) heranzuziehen. Sie bestimmt in § 3 Abs. 1 die Beitragspflicht der Eltern des Kindes. Die nach § 5 der Satzung vorzunehmende Einkommensermittlung entspricht der in § 17 Abs. 4 GTK a. F. beschriebenen Vorgehensweise. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich nicht. Die vom OVG NRW aufgestellten Grundsätze bei der Beitragsbemessung, auf die die Beteiligten bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 4. August 2008 hingewiesen worden sind, gelten unverändert fort.
30Nach den vorstehenden Vorgaben hat der Beklagte das für die rückwirkende Neufestsetzung von Elternbeiträgen maßgebliche Einkommen der Kläger in den Kalenderjahren 2003 bis 2006 zutreffend mit 56.392 €, 58.586,00 €, 51.972 € bzw. 62.400,00 € ermittelt und zu Recht den monatlich zu entrichtenden Elternbeitrag für den im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 in Anspruch genommenen Kindergartenplatz nach der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK a. F. auf 177,93 € festgesetzt (115,04 € plus 62,89 € für die Betreuung über Mittag). Mit Beginn des Kalenderjahres 2006 ist aufgrund des gestiegenen Jahreseinkommens bis zum 31. Juli 2006 ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 235,19 € zu entrichten (151,34 € plus 83,85 € für die Betreuung über Mittag). Eine betragsmäßige Änderung infolge des Wechsels der anzuwendenden Rechtsgrundlage hat sich aufgrund der zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Satzung ergeben (280,00 €). Dem Beklagten stehen die nachgeforderten Differenzbeträge zu den vorangegangenen Festsetzungen in Höhe von insgesamt 6.304,06 € zu. Dabei spielt es keine Rolle, dass er aufgrund eines Rechenfehlers für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2005 bei der Aufstellung zu den Beitragsdifferenzen 20,00 € zuwenig ermittelt hat. [(177,93 € ./. 115,04 €) x 16 Monate + (177,93 € ./. 41,93) x 20 Monate + (235,19 € ./. 41,93 €) x 7 Monate + (280,00 € ./. 35,00 €) x 5 Monate = 6.304,06 €]. Denn die Differenzberechung ist Bestandteil eines gesonderten Schreibens ohne eigene Verwaltungsaktqualität (Begleitschreiben). Darin wird ausdrücklich auf die Bescheide über die abschließende Neufestsetzung des Elternbeitrags als Anlagen hingewiesen.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.