Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 8518/08

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2008 über die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen wird insoweit aufgehoben, als darin die Grenzen der Flurstücke G1 und G2 jeweils zur Ser Straße hin geregelt werden. Der Beklagte wird verurteilt, die mit b) und f) gekennzeichneten Abmarkungen auf der Grenze des G1 (Metallrohre mit Schutzkappe) sowie die östlich zwischen den Endpunkten der Grenze zwischen den Flurstücken G2 und G3 gelegene Abmarkung (Kunststoffrohr mit Schutzkappe) zu entfernen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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