Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 3006/07.A

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2007 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Albanien besteht.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu je 1/6 und die Beklagte zu ½.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.


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