Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 4636/07.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1975 geboren und guineischer Staatsangehöriger. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am 12. Mai 2007 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 14. Mai 2007 begehrte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Zur Begründung machte er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen geltend, er sei als Kind mit seiner Mutter und seinem Stiefvater nach Côte d’Ivoire gezogen. Dort sei er auch aufgewachsen. Während des Krieges sei er mit anderen zur Bewachung eines Transport-Lkw bei der Fahrt durch das Rebellengebiet eingesetzt worden. Er habe diese Möglichkeit genutzt und sei mit diesem Transport-Lkw aus Côte d’Ivoire ausgereist und nach Guinea zurückgekehrt. In Guinea sei er aber stets als Ivorer bezeichnet worden. Er habe eine guineische Identitätskarte gehabt; diese sei jetzt aber bei ihm zu Hause geblieben.
4Bei den Unruhen in Guinea im Januar/Februar 2007 sei gesagt worden, der Präsident habe Rebellen aus Liberia und Côte d’Ivoire eingeschleust, weil er kein Vertrauen mehr in die Armee habe. Am 10. Februar 2007 habe es ein Ausgehverbot gegeben. Zwei Soldaten seien zu ihm gekommen. Sie hätten ihn gefragt, ob er der Ivorer sei, und ihm vorgeworfen, dass er zu denjenigen gehöre, die der Präsident eingeschleust habe, um die Sicherheit des Landes zu gefährden. Er habe das abgestritten und sogar seine Identitätskarte hervorgeholt und ihnen gezeigt. Sie hätten seine Identitätskarte vor seinen Augen zerrissen, ihn geohrfeigt und ihn mit Zigaretten misshandelt. Dann seien andere Soldaten hinzugekommen und die beiden hätten von ihm abgelassen.
5Einige Tage später sei er auf dem Rückweg von einem Einkauf gewesen. Es seien Leute gekommen und hätten ihm berichtet, dass seine Wohnung umzingelt sei. Jugendliche aus der Nachbarschaft hätten ihn davor gewarnt, nach Hause zurückzukehren. Sie hätten auch berichtet, dass andere Personen verhaftet worden seien. Er, der Kläger, sei dann sofort nach Kountia gegangen. Er habe sich bei einem Mann versteckt, den er aus Seguela/Côte d’Ivoire gekannt habe. Dieser habe ihn versorgt, als er krank geworden sei. Dann habe er den Mann kennengelernt, der ihm schließlich bei der Ausreise geholfen habe.
6Mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich verneinte sie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 8. Oktober 2007 zugestellt.
7Der Kläger hat am 15. Oktober 2007 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Letzteren hat das Gericht mit Beschluss vom 12. November 2007, Az.: 13 L 1737/07.A, abgelehnt.
8Zur Begründung seines Klagebegehrens verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend macht er geltend, er sei in Côte d’Ivoire von Rebellen des MPCI rekrutiert und dem Schutz von LKW-Transporten an die ivorisch/guineische Grenze zugeteilt worden. Er sei viermal mitgefahren; beim vierten Mal habe er sich über die Grenze nach Guinea absetzen können.
9Drei Jahre nach seiner Rückkehr nach Guinea habe er in einem Café in Conakry einen jungen Mann namens B kennengelernt. Dem habe er von seiner Zeit in Côte d’Ivoire und bei dem MPCI erzählt. Dieser B sei kurz darauf von guineischen Soldaten festgenommen worden. Man habe ihm dann später gesagt, dass B wieder freigelassen worden sei und dass er, der Kläger, nicht mehr ins Café kommen solle, da es sein könnte, dass B den Soldaten etwas über seine Aktivitäten für den MPCI erzählt habe. Deswegen zähle er für das Militär zu den ivorischen Rebellen.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2007 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2007 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 Aufenthaltsgesetz besteht, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2007 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz besteht.
12Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung berufen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 2. März 2008 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
18Die Entscheidung konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergehen, da der Kläger in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
19Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ladung an den Kläger mit dem postalischen Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" an das Gericht zurückgelangt ist. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG muss ein Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Der Kläger hat für das Verfahren keinen Bevollmächtigten bestellt. Sein vormaliger Prozessbevollmächtigter hat das Mandat unter Vorlage des Kündigungsschreibens an den Kläger im Februar 2008 niedergelegt. Der Kläger hat keinen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt. Einen Empfangsberechtigten hat der Kläger nicht benannt. Die Ladung war an die im Rubrum genannte Anschrift gerichtet, die der Kläger selbst dem Gericht mitgeteilt hatte. Hierbei handelt es sich auch um die der Ausländerbehörde bekannte Anschrift des Klägers.
20Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 4. Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter.
22Gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzt.
23Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. , BVerfGE 80, 315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 , BVerfGE 83, 216 (230); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 , InfAuslR 1991, 145 (146).
24Grundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.
25Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 9 C 17.89 , BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 , InfAuslR 1991, 145 (146).
26Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist.
27Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. , BVerfGE 80, 315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 9 C 74.90 , InfAuslR 1991, 145 (146).
28Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.
29Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 2 BvR 1085/85 , BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. , BVerfGE 80, 315 (345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. März 1988 – 9 C 278.86 , BVerwGE 79, 143 (151), und vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60.89 , BVerwGE 87, 52 (53).
30Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht asylberechtigt. Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers vermag das Gericht nicht festzustellen, dass er in Guinea asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Der Kläger hat Guinea nicht als Verfolgter verlassen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm in Guinea politische Verfolgung droht, besteht ebenfalls nicht.
31Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise in Guinea politisch verfolgt worden ist oder ihm eine Verfolgung unmittelbar gedroht hätte. Dem Bericht des Klägers über die Vorgänge, die seiner Ausreise vorangegangen sein sollen, kann kein Glauben geschenkt werden. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt. Der Kläger ist diesen Erwägungen im Klageverfahren nicht in einer Weise entgegen getreten, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gäbe. Vielmehr hat er sein Vorbringen weiter gesteigert, indem er nunmehr vorgetragen hat, in Côte d’Ivoire von der Rebellenorganisation MPCI rekrutiert worden zu sein. Warum er hiervon nicht bereits gegenüber dem Bundesamt berichtet hat, bleibt unklar. Ebenso unklar ist, warum er erstmals im Klageverfahren von der angeblichen Verhaftung seines Bekannten B berichtet hat, die Auslöser für die Verdächtigungen der Sicherkräfte gewesen sein soll. Insoweit drängt sich nach dem Aussageverhalten des Klägers vielmehr der Eindruck auf, dass er in diesen Punkten allein den entsprechenden Vorhaltungen in dem angefochtenen Bescheid Rechnung tragen wollte, ohne dass hieraus Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens abgeleitet werden könnten. Hinzu kommt, dass der Kläger zu den diesbezüglichen Bedenken, auf die sich bereits der Beschluss des Gerichts vom 12. November 2007 in dem Verfahren 13 L 1737/07.A gestützt hat, im vorliegenden Verfahren nicht weiter entgegen getreten ist.
32Ist danach davon auszugehen, dass der Kläger seine Verfolgungsgeschichte nicht tatsächlich erlebt hat, er mithin unverfolgt ausgereist ist, drohen ihm auch auf Grund seines Auslandsaufenthaltes, seiner Asylantragstellung oder einer etwaigen Abschiebung als solcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, die zur Asylgewährung führen würden. Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass Personen wie der Kläger, an denen ansonsten ein politisches Verfolgungsinteresse nicht besteht, im Falle einer Abschiebung aus Deutschland wegen der o.g. Umstände im Guinea gefährdet sein könnten. Auch der Kläger hat solche Gesichtspunkte nicht vorgetragen.
33Aus denselben Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Guinea vorliegen (§ 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Über die bereits erörterten Gesichtspunkte hinausgehende Aspekte hat der Kläger insoweit nicht vorgetragen.
34Angesichts dieser Umstände ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Insoweit wird zur Begründung wiederum gemäß § 77 AsylVfG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen.
35Ferner ist kein Sachverhalt vorgetragen worden, der das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Absatz 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen könnte. Entsprechende Abschiebungsverbote, die sich aus den Erlebnissen des Klägers vor seiner Ausreise ergeben könnten, scheiden aus, da der Kläger sein diesbezügliches Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat. Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die ein entsprechendes Abschiebungsverbot begründen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch die allgemeine Situation in Guinea begründet kein derartiges Abschiebungsverbot.
36Schließlich besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die angeblichen Erlebnisse des Klägers vor seiner Ausreise scheiden als möglicher Anknüpfungspunkt für ein solches Abschiebungsverbot aus, da der Kläger diese gerade nicht glaubhaft gemacht hat. Sonstige Gesichtspunkte, die zu einem entsprechenden Abschiebungsverbot führen könnten, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.
37Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist genügen den gesetzlichen Vorgaben der §§ 34 Abs. 1 und 36 Abs. 1 AsylVfG und §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
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