Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 L 742/09
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. April 2009 gegen die mit Bescheid vom 23. April 2009 bekannt gegebene Ordnungsmaßnahme (Überweisung in eine parallele Lerngruppe) vom 21. April 2009 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
5Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Umsetzung des Verwaltungsaktes – hier: Überweisung in eine parallele Lerngruppe - fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung ist die angefochtene Maßnahme weder offensichtlich rechtswidrig noch lässt sich im Übrigen ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses feststellen. Vielmehr spricht Vieles dafür, dass die Überweisung in eine parallele Lerngruppe rechtlich nicht zu beanstanden ist.
6Die Maßnahme ist formell rechtmäßig. Die Schulleiterin war vorliegend gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG für die auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 SchulG gestützte Überweisung in eine parallele Lerngruppe zuständig. Sie hat zudem nach ordnungsgemäßer Anhörung der Beteiligten entschieden. Ihre Weigerung, einen Rechtsanwalt der Antragstellerin bei der Anhörung anwesend sein zu lassen, lässt Verfahrensfehler nicht erkennen. Ein Schüler oder eine Schülerin hat keinen Anspruch auf Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG vorgesehenen Anhörung. Zwar kann ein an einem Verfahren Beteiligter sich nach § 14 Abs. 1 VwVfG NRW von einem Bevollmächtigten vertreten lassen und nach § 14 Abs. 4 VwVfG NRW zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Mit der ausdrücklichen gesetzlichen Einschränkung "im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften" hat auch nach § 3 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung jedermann das Recht, sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl auch vor Behörden vertreten zu lassen. Nach den hier maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften findet aber das in diesen Vorschriften normierte Recht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW für die Tätigkeiten von Schulen keine Anwendung. Vielmehr modifiziert § 53 Abs. 6 Satz 1 und 3 SchulG das Recht in der Weise, dass ein Recht zur Anhörung der Schülerin oder dem Schüler, den Eltern, der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer sowie die Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter zusteht. Dadurch bleibt das Recht, sich in nach Erlass einer schulischen Ordnungsmaßnahme in einem anschließenden Widerspruchsverfahren und ggf. auch im Gerichtsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, unberührt.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 1997 – 19 A 4868/96 -.
8Dass die Anhörungsrechte namentlich der Antragstellerin und ihrer Eltern vorliegend gewahrt wurden, folgt aus den per Telefax übermittelten Schreiben der Schulleiterin vom 21. April 2009 (Bl. 12, 14 d. Beiakte) und dem Anhörungsprotokoll vom gleichen Tage (Bl.16 d.Beiakte).
9Darüber hinaus sprechen bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Überweisung der Antragstellerin in eine parallele Lerngruppe einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG sowohl zugunsten der Klassengemeinschaft als auch zugunsten der Antragstellerin zu dienen geeignet ist. Es besteht den übersandten Verwaltungsvorgängen, insbesondere dem Protokoll über die Anhörung zur Ordnungsmaßnahme, zufolge der begründete Verdacht, dass die Antragstellerin wiederholt und massiv den Unterricht gestört, sich Anweisungen des Lehrpersonals widersetzt und damit die ihr als Schülerin obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 SchulG) verletzt hat. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des Protokolls, die Gründe des angefochtenen Bescheides sowie auf die Antragserwiderung verwiesen.
10Vor diesem Hintergrund bestehen auch derzeit keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Ordnungsmaßnahmen. Es ist keine mildere Maßnahme ersichtlich, die gleichermaßen effektiv den Belangen der Antragstellerin wie auch denjenigen des Klassenverbandes gerecht werden könnte. Dies gilt insbesondere für den schriftlichen Verweis (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 SchulG), weil dieser für die Antragstellerin, die nach der Begründung des Bescheides keinerlei Einsicht in ihr Fehlverhalten gezeigt hat, keine spürbare Konsequenz darstellt. Demgegenüber hat sich ein bereits im letzten Schuljahr verhängter kurzzeitiger Klassenwechsel als erzieherische Maßnahme zumindest zeitweilig positiv auf das Lernverhalten der Antragstellerin ausgewirkt. Das Überspringen einer milderen schulischen Ordnungsmaßnahme ist daher vorliegend unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
11Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 19 B 306/07 -.
12Die Antragsbegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Darstellungen der Antragstellerin führen nicht dazu, dass die Feststellungen der Antragsgegnerin sich mit der im vorliegenden Verfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit als unzutreffend erweisen, zumal zahlreiche Verfehlungen der Antragstellerin in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen eingehend dokumentiert sind. Im Übrigen wird der Sachverhalt von Antragstellerseite lediglich aus einer anderen Sicht geschildert. Demgemäß stünde allenfalls Aussage gegen Aussage, so dass eine Aufklärung, soweit sie sich als entscheidungserheblich erweisen sollte, allenfalls im Widerspruchs- und ggf. im Klageverfahren zu erfolgen hätte.
13Die Interessenabwägung im übrigen geht zum Nachteil der Antragstellerin aus. Es ist nichts ersichtlich, was ein überwiegendes privates Interesse begründen könnte, abweichend vom gesetzlich bestimmten Sofortvollzug von dem Klassenwechsel vorläufig verschont zu bleiben. Vielmehr ist von vorrangiger Bedeutung, dass im laufenden Schuljahr eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit dem Zweck der beschlossenen Ordnungsmaßnahme entsprechend gewährleist wird. Unerheblich ist, dass die Antragstellerin mit der Überweisung nicht einverstanden ist.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
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