Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 4168/08

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 5. Mai 2008 verpflichtet, die Bauvoranfrage des Klägers vom 13. November 2006 zum Umbau und zur Nutzungsänderung der Gebäude in Wohnungen auf dem Grundstück M.    in 00000 T. , Gemarkung X. , Flur 75, Flurstück 186, positiv zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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