Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 2887/09.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1973 in J/Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens.
3Sie reiste nach eigenen Angaben am 19. Mai 1995 mit ihren beiden Kindern auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 1. Januar 2005 umbenannt in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 7. Februar 1996 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 27. März 1998 (14a K 1240/96.A) ab.
4Die Klägerin stellte am 17. August 1998 einen weiteren Asylantrag, zu dessen Begründung sie sich im Wesentlichen auf exilpolitische Aktivitäten für den B e.V. berief. Mit Bescheid vom 6. Mai 2003 stellte das Bundesamt aufgrund der Verpflichtung durch Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Februar 2003 (17a K 5985/98.A) fest, dass für die Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Klägerin wegen der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland entfalteten hervorgehobenen Nachfluchtaktivitäten im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Maßnahmen drohen. Es sei davon auszugehen, dass ihre Vorstandsmitgliedschaft im der TDKP nahe stehenden B e.V. aufgrund der Eintragung im für jedermann einsehbaren Vereinsregister den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden sei. Eine zusätzliche Gefährdung ergebe sich daraus, dass sie presserechtlich für ein Flugblatt mit strafbarem Inhalt verantwortlich sei und Briefkontakt zu einem Gefangenen, dem Gefängnissprecher der TDKP im Gefängnis F, gehalten habe. Bei der Wiedereinreise habe sie zu befürchten, wegen des Verdachts der Unterstützung der TDKP in Gewahrsam genommen, verhört und unter Druck gesetzt zu werden. Im Rahmen der Verhöre habe sie menschenrechtswidrige Behandlung in Form von Folter zu erwarten.
5Mit Bescheid vom 17. April 2009 wiederrief das Bundesamt nach vorheriger Anhörung der Klägerin die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorliegen und sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Die Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei habe sich seit der Ausreise der Klägerin deutlich zum Positiven verändert. Zudem entsprächen die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin keineswegs einem heute von Maßnahmen türkischer Behörden bedrohten exilpolitischen Verhalten.
6Die Klägerin hat am 25. April 2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Von einer wesentlichen Änderung der innenpolitischen Situation und Sicherheitslage in der Türkei könne nicht gesprochen werden. Personen, die sich wie sie exilpolitisch exponiert betätigt haben, seien bei einer Rückkehr in die Türkei weiterhin nicht sicher vor menschenrechtswidriger Behandlung.
7Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
8den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2009 aufzuheben,
9hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid Bezug.
13Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 11. und 12. August 2009 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakten Hefte 1 bis 3) Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. August 2009 gemäß § 76 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen worden ist.
17Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
18Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 17. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 77 Abs. 1 S. 1 2. Hs. AsylVfG, nicht vor.
19Gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Widerrufsregelung in § 73 Abs. 1 AslyVfG hat durch die Einfügung des neuen Satzes 2 in die Vorschrift keine sachliche Veränderung erfahren. Schon nach der bisherigen Rechtslage war aufgrund ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Sinne dieser "Wegfall-der-Umstände-Klausel" auszulegen und anzuwenden,
20BVerwG, EuGH – Vorlage vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 -, www.juris.de.
21Beruht – wie vorliegend – die Flüchtlingsanerkennung auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, tritt eine Lösung von der Bindungswirkung des Urteils nur ein, wenn die nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist. Dies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist,
22vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7/01 -, www.juris.de, m.w.N..
23Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Flüchtlingsanerkennung der Klägerin erfolgte, da ihr nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wegen ihrer Vorstandsmitgliedschaft im der TDKP nahe stehenden B e.V., der presserechtlichen Verantwortlichkeit für ein Flugblatt des Vereins sowie ihres Briefkontakts zu dem im Gefängnis F einsitzenden Gefängnissprecher der TDKP im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte, wegen des Verdachts der Unterstützung der TDKP in Gewahrsam genommen, verhört und menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu werden.
24Die maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei haben sich seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Februar 2003 trotz der zwischenzeitlich erfolgten Reformen nicht so erheblich und dauerhaft verändert, dass an dieser Wertung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr festgehalten werden müsste und die Bindungswirkung des Verpflichtungsurteils entfallen würde.
25Das Gericht folgt der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), wonach unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung auch gegenwärtig vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sind. Auch solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und ernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Recht strafbar gemacht haben, müssen im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen,
26vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -; Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -; Beschluss vom 10. November 2008 - 8 A 2738/08.A -, www.juris.de.
27Die Reformen in der Türkei haben noch nicht zu einer so nachhaltig stabilisierten Verbesserung der Menschenrechtlage geführt, dass Personen, die, wie die Klägerin, wegen exponierter exilpolitischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Unterstützung der PKK oder einer anderen illegalen Organisation in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sind, heute bei einer Rückkehr in die Türkei wegen ihrer früheren oder heutigen politischen Überzeugung beziehungsweise ihren exponierten exilpolitischen Aktivitäten keine Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit in Form von Folter oder sonstiger menschenrechtswidriger Behandlung (mehr) zu befürchten hätten.
28Zwar hat sich die allgemeine Menschenrechtslage durch die in der Türkei in den letzten Jahren durchgeführten Reformen grundsätzlich sicherlich deutlich verbessert. So ist die Zahl der den Menschenrechtsorganisationen IHD und TIHV gemeldeten Fälle von Folter und sonstiger Misshandlung merklich zurückgegangen und wird die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich eingeschätzt. Die Reformpolitik hat jedoch bisher nicht dazu geführt dass asylrelevante staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Vielmehr kommt es auch nach derzeitiger Erkenntnislage weiterhin zu solchen Übergriffen,
29vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 29. Juni 2009 (Stand: Mai 2009), S. 4: "Null-Toleranz-Politik: Sie gilt weiterhin grundsätzlich als Richtschnur der Bekämpfung von Folter und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Organe. Insgesamt werden jedoch Personen, die verdächtigt werden, Misshandlungen oder Folter begangen zu haben, noch nicht in ausreichendem Maße verfolgt.", S. 18 ff..
30Insbesondere Misshandlungen außerhalb von regulärer Haft finden nach wie vor statt. Seit dem Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen in Südostanatolien und den der PKK zugerechneten Attentaten in Touristenzentren im Jahre 2006 ist sogar wieder ein Anstieg der Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen.
31Das Gericht hält auch unter Berücksichtigung des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2009 weiter an der Einschätzung des OVG NRW fest, welches in den vorstehend genannten Entscheidungen die türkische Reformpolitik der jüngeren Vergangenheit eingehend unter Berücksichtigung der Erkenntnislage gewürdigt und umfassend dargelegt hat, dass eine veränderte Gefährdungsprognose derzeit nicht erkennbar sei,
32vgl. ebenso z.B. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2009 - 17 K 7978/08.A -; Urteil vom 24. Oktober 2008 - 17 K 5711/08.A -; Urteil vom 8. September 2008 - 17 K 5556/08.A -, Urteil vom 5. Mai 2008 - 17 K 2291/08.A -.
33Aktuellere Erkenntnisse, die zu einer erneuten Überprüfung der Rechtsprechung Anlass geben, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.
34Soweit das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht ausführt, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter, politisch nicht in Erscheinung getretener Asylbewerber menschenrechtswidriger Behandlung oder Folter ausgesetzt war und dies auch für exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen oder als solche eingestufte Rückkehrer gelte,
35vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 29. Juni 2009 (Stand: Mai 2009), S. 24, - wobei sich diese Angaben ihrerseits nicht mit den Ausführungen auf S. 16 des Lageberichts in Einklang bringen lassen, dass im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätige und nach türkischen Gesetzen strafbare Personen nach Rückkehr Gefahr laufen, dass sich türkische Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen,
36wird die der oben genannten Rechtsprechung zugrunde liegende Gefährdungseinschätzung hierdurch nicht in Frage gestellt.
37Zum einen hat das Auswärtige Amt Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung außer acht gelassen, obwohl auch sie im Einzelfall asylerheblich sein können. Zum anderen lässt allein das fehlende Bekanntwerden solcher Übergriffe mangels jeglicher Darlegung von Referenzfällen nicht den Schluss zu, dass die türkischen Sicherheitskräfte auf die gefährdete Personengruppe (exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen oder als solche eingestufte Rückkehrer) nicht mehr zugreifen. Denn nach der bisherigen Erkenntnislage befanden sich unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen gerade keine Mitglieder oder Kader der PKK oder einer andern illegalen, bewaffneten Organisation oder der Zugehörigkeit zu einer solchen Organisation verdächtige Personen, bei denen daher mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre,
38vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, a.a.O.; Beschluss vom 10. November 2008 - 8 A 2738/08.A -, m.w.N., www.juris.de.
39Die geänderte Einschätzung wäre daher nur dann gerechtfertigt, wenn sie auf einer Erfassung und Auswertung aller Rückkehrfälle zumindest des letzten Jahres beruhte und sich daraus anhand ausreichend recherchierter Einzelfälle ergäbe, das sich unter den Rückkehrern einerseits überhaupt Personen befunden haben, die dem o.g. Personenkreis angehören, und diese andererseits bei der Wiedereinreise wegen ihrer früheren Aktivitäten tatsächlich keinen asylrelevanten Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt waren. Dafür dass eine solche Erfassung und Auswertung der aktuellen Rückkehrfälle erfolgt ist, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich; solche ergeben sich auch nicht aus dem aktuellen Lagebericht. Das Auswärtige Amt verweist zum Nachweis der rechtsstaatlichen Behandlung von gefährdeten Rückkehrern lediglich auf den Fall eines am 29. September 2007 aufgrund eines Auslieferungsersuchens in die Türkei überstellten und wegen Separatismus angeklagten Ausländers. Zum einen reicht ein solcher Einzelfall zum Nachweis einer dauerhaften Änderung der Verhältnisse in der Türkei nicht aus. Zum anderen wurde der Ausländer aber auch im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens unmittelbar in den regulären Justizvollzug der Türkei überstellt, in dessen Rahmen aber anders als außerhalb regulärer Haft schon nach der bisherigen Erkenntnislage nicht mehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Übergriffe bestand.
40Die Klägerin hat sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen durch ihre Aktivitäten für den der TDKP nahe stehenden B e.V. und ihren Briefkontakt zu einem der TDKP angehörigen Gefangenen in der Türkei politisch exponiert betätigt. Türkischen Staatsangehörigen, die wie die Klägerin individuell als Anhänger und aktiver Unterstützer der kurdischen Sache und damit wegen konkreten Separatismusverdachts in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sind, droht aber auch gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Es ist ungeachtet der bereits umgesetzten Reformen nach wie vor beachtlich wahrscheinlich, dass gegen sie wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer separatistischen und illegalen Organisation ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, jedenfalls die sie verhörenden Sicherheitskräfte zu allen Mitteln greifen würden, um sie zur Preisgabe von Informationen über die Exilszene zu zwingen.
41Selbst wenn die Asylrelevanz der exilpolitischen Betätigung der Klägerin nach heutigen Erkenntnissen nicht mehr als exponiert zu bewerten sein sollte, wäre der Widerruf eines festgestellten Abschiebungsverbots nur dann gerechtfertigt, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse – anders als vorliegend - nach Ergehen der bestandskräftigen Feststellung erheblich geändert hätten. Allein die Änderung der Erkenntnislage bzw. deren abweichende Würdigung genügen hierfür nicht,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 -; Urteil vom 1. November 2005 1 C 21.04 , BVerwGE 124, 276; beide unter www.juris.de, m.w.N..
43Über den Hilfsantrag war wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht zu entscheiden.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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