Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 25 K 3948/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit Gewinnmöglichkeit.
3Mit Vergnügungssteuererklärung vom 27. Mai 2009 meldete die Klägerin Vergnügungssteuer für die Monate Januar – März 2009 in Höhe von 4.601,64 € an.
4Die Klägerin hat am 12. Juni 2009 Klage erhoben.
5Die Klägerin wendet sich mit umfangreichen Erwägungen gegen die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Vergnügungssteuersatzung. Insbesondere beruft sie sich dabei auf Verstoß gegen Europarecht und mangelnde Abwälzbarkeit.
6Die Klägerin beantragt,
7die Vergnügungssteuererklärung vom 27. Mai 2009 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen,
10wobei er im Wesentlichen auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Satzung verweist.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14Die angefochtene Vergnügungssteuererklärung vom 27. Mai 2009 für die Monate Januar bis März 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15Die Veranlagung zu Vergnügungssteuer findet die Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt L vom 18. Dezember 2006 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 10. November 2008, die rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Diese Satzung stellt formell und materiell gültiges Ortsrecht dar.
16Der Rat der Stadt L hat den normierten Steuersatz in Höhe von 12 v.H. des Einspielergebnisses zutreffend ermittelt wie aus den Satzungsunterlagen deutlich wird und ist damit seiner Aufgabe nachgekommen, zu angemessenen Steuersätzen zu finden.
17Die Kammer hat durch Urteil vom 25. September 2006 in dem Verfahren 25 K 4289/06 mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass eine Vergnügungssteuersatzung mit ähnlichen Regelungen wie die Vergnügungssteuersatzung der Stadt L rechtswirksam ist; auf die Urteilsgründe dieses den Beteiligten bekannten Urteils die Stadt E betreffend wird verwiesen. Die Rechtsprechung der Kammer ist durch das OVG NRW bestätigt worden, das OVG NRW hat durch Urteil vom 6. März 2007 – 14 A 608/05 – diese der zugrundeliegenden Satzung ähnliche Vergnügungssteuersatzung ebenfalls als rechtmäßig erachtet. Der Steuersatz in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E liegt mit 13 v.H. über dem Vergnügungssteuersatz der Ler Satzung in Höhe von 12 v.H.. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 31. März 2008 9 B 30.07 – die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. März 2007 14 A 608/05 – zurückgewiesen.
18Schließlich lag eine Vergnügungssteuersatzung mit dem Steuersatz von 12 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse dem klageabweisenden Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2006 – 2 LB 15/04 – zugrunde. Durch Beschluss vom 28. August 2007 9 B 17/07 – hat das Bundesverwaltungsgericht gegen das zugrunde liegende Urteil die Revision nicht zugelassen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. November 2007 – 1 BvR 2783/07 – nicht zur Entscheidung angenommen.
19Aus vorstehenden Entscheidungen ist gleichermaßen zu entnehmen, dass ein Steuersatz von 12 v.H. erdrosselnde Wirkung nicht entfaltet. Die Kammer verhandelt seit langer Zeit Klagen in unterschiedlichen Gemeinden; bei 12 v.H. lässt sich kein rechtserheblicher Rückgang von Automaten, in vielen Gemeinden sogar eine Steigerung, feststellen.
20Aus dem Beschluss des OVG NRW vom 29. Januar 2009 – 14 A 2216/06 – ist des weiteren zu entnehmen, dass nicht das Halten des Automaten besteuert wird, sondern das Spielvergnügen, das sich in der Bruttokasse wiederspiegelt.
21Aus Vorstehendem ergibt sich, dass mithin die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts Regelungen, wie in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt L getroffen, als rechtswirksam ansieht.
22Zur Zulässigkeit der Rückwirkung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem maßgeblichen Beschluss vom 31. März 2008 – 9 B 30.07 – ausgeführt:
23"Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechsprechung davon ausgegangen, dass die Heilung kommunaler Satzungen – gegebenenfalls unter Anordnung der Rückwirkung - in erster Linie Fragen aufwirft, die sich im kommunalen Abgabenrecht an das Recht der Länder richten (Beschluss vom 7. Februar 1996 – BVerwG 8 B 13.96 – Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4). Der Rückwirkung von Rechtssätzen sind durch das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes Grenzen gezogen, die sich nicht mit Hilfe nur eines einzigen Merkmals bestimmen lassen, sondern von Fallgruppe zu Fallgruppe festgelegt werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59 BVerfGE 13, 261 <272>; BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 BVerwG 8 C 170.81 Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 21 S. 7 f.). Bei der Würdigung des Schutzes eines etwaigen Vertrauens der Betroffenen ist der Umstand von besonderer Bedeutung, dass der nach der Auslegung des irrevisiblen Landesrechts gültigen Satzungsregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorangegangen sind und deshalb dem etwaigen Vertrauen der Betroffenen, eine Steuer nicht zahlen zu müssen, die Schutzwürdigkeit fehlt (zu Beiträgen vgl. Beschluss vom 7. Februar 1996 a.a.O.). Hier erhebt der Beklagte mit der Vergnügungssteuersatzung 2006 nicht eine neue Steuer, sondern ändert lediglich den Steuermaßstab."
24In dem Beschluss vom 8. Juli 2008 – 9 B 45.07 – hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigend betont:
25"Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 – 2 BvL 6/59 – BVerfGE 13, 261 <271>). Die der Rückwirkung von Rechtssätzen dadurch gezogenen Grenzen lassen sich nicht mit Hilfe nur eines einzigen Merkmals bestimmen, sondern müssen von Fallgruppe zu Fallgruppe festgelegt werden (Urteil vom 15. April 1983 – BVerwG 8 C 170.81 – BVerwGE 67, 129 <131> = Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 21 S. 7 f.). Bei der Würdigung des Schutzes eines etwaigen Vertrauens der Betroffenen ist der Umstand von besonderer Bedeutung, dass der nach der Auslegung des irrevisiblen Landesrechts gültigen Satzungsregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorangegangen sind und deshalb dem etwaigen Vertrauen der Betroffenen, eine Steuer nicht zahlen zu müssen, die Schutzwürdigkeit fehlt (Beschluss vom 28. August 2007 – BVerwG 9 B 14.07 – Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 41 Rn. 9 und zu Beiträgen Beschluss vom 7. Februar 1996 BVerwG 8 B 13.96 – Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 S. 4). Der Wille der Stadt Viersen, eine Vergnügungssteuer für die Aufstellung von Glücksspielgeräten zu erheben, war nicht zweifelhaft."
26Entsprechendes gilt vorliegend, da der Ersten Änderungssatzung der Stadt L vom 10. November 2008 stets Regelungen vorausgegangen sind, aus denen der Wille zu entnehmen war, dass in L Vergnügungssteuer erhoben werden sollte. Es ist möglich, eine Steuersatzung, deren Gültigkeit zweifelhaft ist, durch eine neue Satzungsregelung zu ersetzen. Den Aufstellern war bekannt, dass die Stadt L Vergnügungssteuern erheben wollte und sie mussten sich auf diesen Steuertatbestand einrichten.
27Zu dem weiteren Einwand der Klägerin hinsichtlich der mangelnden Abwälzbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. Juli 2008 – 9 B 45.07 – ausgeführt:
28"Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 1 BvR 1748/99, 905/00 – (BVerfGE 110, 274 <295> "Ökosteuer") genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen solle, müsse dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reiche aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelinge (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004, a.a.O. S. 295). Daran hat auch das Bundesverwaltungsgericht gerade für die Vergnügungssteuer festgehalten (Urteil vom 13. April 2005 – BVerwG 10 C 8.04 – Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 53)."
29Die Kammer folgt dieser obergerichtlichen Rechtsprechung und hat im Einklang damit bejaht, dass eine Vergnügungssteuer der geforderten Höhe auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar ist (vgl. bereits oben zitiertes Urteil der Kammer vom 25. September 2006 in dem Verfahren 25 K 4289/06).
30In dem Beschluss vom 25. Juni 2009 – 14 A 606/09 – hat das OVG NRW bestätigt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar ist und dass die Vergnügungssteuer auf Überwälzung angelegt ist.
31Diese Rechtsauffassung wird durch das Bundesverfassungsgericht geteilt, welches in seinem Beschluss vom 4. Februar 2009 – 1 BvL 8/05 – ausgeführt hat:
32"Die Verfassungswidrigkeit der im Ausgangsverfahren angegriffenen Steuererhebung folgt damit aus der Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs. Sie ergibt sich jedoch nicht zusätzlich daraus, dass die Steuer nicht auf die Spieler abwälzbar wäre. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den eigentlichen Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Abwälzung faktisch unmöglich wäre, sind nicht ersichtlich. Vielmehr blieb den Unternehmern auch unter der Geltung von § 4 Abs. 1 SpStG die Möglichkeit, etwa durch die Auswahl geeigneter Standorte sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um nicht nur die Steuer, sondern auch noch einen Gewinn erwirtschaften zu können."
33Durch den Beschluss vom 29.1.2009 hat das OVG NRW – 14 A 2216/06 – bezüglich der aufgeworfenen europarechtlichen Fragen ausgeführt:
34"Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis verstößt auch nicht gegen Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer. Auch dies hat der Senat in dem Urteil vom 6. März 2007 – 14 A 608/05 – unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung näher ausgeführt.
35Der von der Klägerin behauptete Verstoß der Steuererhebung gegen Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG (Verbrauchsteuerrichtlinie) ist nicht gegeben. Danach können die Mitgliedstaaten Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren (Mineralöle, Alkohol, Tabakwaren) einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen Voraussetzung ist den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Die Klägerin meint, dass der Begriff "Charakter von Umsatzsteuer" in Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388 anders zu interpretieren ist, als der Begriff "umsatzbezogene Steuern" in Art. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie. Dieser Auffassung, die sich auf den Unterschied im Wortlaut stützt, vermag der Senat nicht zu folgen. In diesem Zusammenhang ist auf die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 1999 C 437/907 – hinzuweisen. Dieses Verfahren betraf die Europarechtswidrigkeit der österreichischen Gemeindegetränkesteuer. In den Schlussanträgen des Generalanwalts, Ziff. 24 bis 33, ist ausgeführt, dass die Getränkesteuer keinen allgemeinen Charakter hat und nicht unter den Begriff der Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der 6. Richtlinie subsummiert werden kann. Zur Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie ist ausgeführt (Ziff. 52), dass der Umstand, dass die Getränkesteuer – wie sich bei der Prüfung der ersten Frage (Vereinbarkeit des Art. 33 der 6. Richtlinie) herausgestellt habe – nicht den Charakter einer Umsatzsteuer habe, dazu führe, dass sie mit der vorgenannten Bestimmung vereinbar sei. Der Europäische Gerichtshof hat entsprechend entschieden."
36Eine Vorlage an den EuGH – wie von der Klägerin beantragt – ist daher angesichts der Tatsache, dass anhand der von dem EuGH aufgestellten Kriterien eine abschließende Entscheidung möglich ist, nicht erforderlich.
37Dazu, dass das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen, vergnügungssteuerfrei ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Juni 2008 – 9 BN 3/08 – entschieden:
38"Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit unterschiedliche und im Ergebnis nicht vergleichbare Sachverhalte vorliegen, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung bieten (Beschluss vom 28. August 2007 – BVerwG 9 B 14.07 – Buchholz 401.68 (Vergnügungssteuer Nr. 41 Rn. 12). Der Bundesgesetzgeber hat einen Unterschied gesehen zwischen Spielapparaten, die in einer Spielbank (§ 33 h GewO) und solchen, die an anderen Plätzen aufgestellt sind. Die hier besteuerten Spielgeräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33e GewO). Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Spielgeräte ist zwar erlaubnispflichtig (§ 33c GewO), bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht jedoch auf die Erteilung der Erlaubnis ein Rechtsanspruch. Die Spielgeräte in einer Spielbank demgegenüber sind uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet. Für sie gelten die Einschränkungen der Gewerbeordnung nicht (§ 33h GewO). Das Glücksspiel ist aber nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt. Schon diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche Besteuerung (so auch BFH, Beschluss vom 21. Februar 1990 – II B 98/89 – BFHE 160, 61). Es bedeutet auch für den Aufwand eines jeden Spielers einen Unterschied, ob er an einem Spielgerät mit Verlustbegrenzung nach der Gewerbeordnung spielt oder an einem solchen in einer Spielbank ohne jegliche Verlustgrenze."
39Vorliegend dürfte es auf vorstehenden Problemkreis ohnehin nicht ankommen, weil auf dem Gebiet der Stadt L keine öffentlichen Spielbanken betrieben werden und der Rat der Stadt L nur insoweit Satzungsgewalt besitzt.
40Schließlich verletzt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt L nicht Art. 2, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG, weil aus ihr keine eindeutigen Rechtsmittelfristen hervorgingen. Die Annahme der Vergnügungssteuererklärung durch die Stadt L gilt als formloser Steuerbescheid (Heranziehung). Wenn ein Automatenaufsteller gegen die Steueranmeldung vorgehen will, ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steuererklärung bei der Behörde Klage zu erheben,
41so auch OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2009 – 14 A 2216/06 -.
42Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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