Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 1472/09

Tenor

Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.

Das beklagte Land wird unter Abänderung der Bescheide des Lan-desamtes für Besoldung und Versorgung vom 9. Januar 2007, vom 5. April 2007, vom 20. Dezember 2007 und vom 2. Juni 2008 sowie un-ter Aufhebung des Widerspruchsbescheides desselben vom 20. Januar 2009 verpflichtet, dem Kläger auf die Rechnungen des Zahnarztes Dr. N vom 28. Dezember 2006, vom 14. März 2007 und vom 28. November 2007 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.510,48 EUR zu bewilligen.

Ferner wird das beklagte Land verurteilt, den Betrag in Höhe von 1.510,48 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2009 an den Kläger auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen das beklagte Land zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zu-vor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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