Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 4572/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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Wirkungslos durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 04.08.2014; 16 A 2525/09.
2Tatbestand:
3Die E3 AG (E3 AG) ist Eigentümerin des Grundstücks G1 und G2 (postalisch: B 245) in E. Von 1941 bis 1974 hatte die Beigeladene einen Teil des Geländes von der E4 gemietet. Das Mietgrundstück hat laut Mietvertrag eine Größe von rund 4.500 m2.
4Die Klägerin ist ein Chemieunternehmen. Sie begann im Jahr 1917 in ihrem Werk in C mit der industriellen Fertigung der chemischen Produkte Trichlorethen (Tri) und Tetrachlorethen (Per). Die Lagerung der Produkte erfolgte dabei in externen Lagern, die sich über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verteilten. Zu diesen externen Lagern gehörte das Tanklager auf dem streitgegenständlichen Grundstück in E-F. Grundlage war ein unter dem 8. Oktober 1948 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossenes Lagerabkommen, welches das Lagern von unbrennbaren und feuergefährlichen Erzeugnissen zum Inhalt hatte. Dazu gehörten auch die chemischen Lösemittel Tri und Per. Die chemischen Produkte wurden vom Werk C aus auf dem Schienenweg in Kesselwagen angeliefert. Über eine aus einem Schlauch bestehende Befüllleitung wurden die Stoffe sodann aus dem Kesselwagen über ein Rohrleitungssystem, an das alle Tanks angeschlossen waren, in die Tankbehälter gepumpt. Von dort füllte die Beigeladene die Chemikalien in Tankwagen und Gebinde um und gab sie nach Weisung der Klägerin an die Kunden ab.
5Das auf dem Grundstück in E-F betriebene Tanklager bestand aus fünf unterirdischen Tanks mit einem Fassungsvermögen von 25.000 – 30.000 l, zwei oberirdischen Tanks mit einem Fassungsvermögen von je 40.000 l sowie einer im Jahre 1951/52 errichteten Lagerhalle mit Rampe. Ferner befand sich östlich der Lagerhalle ein zweigeteiltes Fasslager.
6Ein erster, 30.000 l fassender unterirdischer Tank, der nach dem Rohrplan als Tank 5 bezeichnet ist, wurde nebst Abfüllstation in den Jahren 1947/48 errichtet und mit Tri befüllt. Ein zweites Tanklager mit vier weiteren Tanks mit einem Fassungsvermögen von je 25.000 l, Rohrleitungen, Armaturen und Pumpen wurde im Jahre 1951 gebaut. Dort wurden Essigäther, Drawin, Buthylacetat und Buthylalkohol gelagert. Die beiden oberirdischen Tanks 6 und 7 wurden im Jahr 1962 ohne Genehmigung errichtet. Sie dienten der Lagerung von Tri und Per. Für die oberirdischen Tanks stellte die damals zuständige Stadt I auf Antrag der Beigeladenen nachträglich im Jahre 1970 eine Belassung mit der Auflage aus, die Tanks entweder doppelwandig auszuführen oder eine Auffangwanne unter den Tankbehältern zu errichten. Die Klage der Beigeladenen gegen eine entsprechende Ordnungsverfügung der Stadt I blieb ohne Erfolg. Gleichwohl blieben die Tankbehälter bis 1974 in Betrieb, ohne dass die baulichen Nachforderungen bis dahin erfüllt worden waren.
7Die unterirdischen Tanks Nr. 1 bis 4 wurden 1970 stillgelegt und ausgebaut. Die Stilllegung der Lagertanks 5, 6 und 7 erfolgte im Jahre 1974. Danach wurden auf dem Grundstück von der Beigeladenen keinerlei Lagertätigkeiten mehr vorgenommen.
8Auf dem Gelände sind im Rahmen von verschiedenen Erkundungsmaßnahmen massive Boden-, Bodenluft- und Grundwasserverunreinigungen mit leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) festgestellt worden. Der Schadensbereich im Boden erstreckt sich nach bisherigem Kenntnisstand über eine Fläche von über 2.500 m2 und stellenweise bis in Tiefen von über 40 m unter der Geländeoberkante. Kontaminationen wurden in vier Bereichen nachgewiesen:
9Bereich A ehemalige Halle, Verladerampen und östliche Grundstücksgrenze
10Bereich B ehemaliger Gleisanschluss der Fa. T
11Bereich C ehemaliger Gleisanschluss der Fa. L und westliche Grundstücksgrenze
12Bereich D ehemalige Lagertanks
13Die höchsten CKW-Gehalte im Bereich der Halle und der Rampen wurden in einer Tiefe von 1 bis 2 m unter der Geländeoberfläche (GOK) mit 2.729 mg/kg in der Trockensubstanz (TS) festgestellt. Im Bereich C wurde in einer Tiefe von ca. 10 m unter der Geländeoberfläche ein CKW-Gehalt von 3.680 mg/kg (TS) nachgewiesen. Die massivsten CKW-Belastungen treten im Bereich der unterirdischen Lagertanks im Bereich D auf. Dort wurde im Tiefenbereich von ca. 14 m unter GOK eine CKW-Konzentration von 8.629 mg/kg TS gemessen. CKW-Kontaminationen konnten in diesem Bereich bis in eine Tiefe von mehr als 40 m unter GOK nachgewiesen werden. In den übrigen Bereichen – unter der Halle, im Bereich B und im weiteren Bereich C – lagen die CKW-Gehalte nicht über 137 mg/kg TS. Die CKW-Gehalte in der Bodenluft und im Grundwasser sind im Bereich D ebenfalls am höchsten. Beprobungen im quartären Grundwasserleiter ergaben LCKW-Konzentrationen von max. 147.075 (g/l. Bei der im Bereich der ehemaligen unterirdischen Lagertanks durchgeführten Grundwasserbeprobung des tertiären Grundwasserleiters wurden LCKW-Konzentrationen von 354.000 (g/l nachgewiesen. Im quartären Grundwasserleiter hat sich eine Schadstofffahne mit einer Länge von mehr als 3,6 km ausgebildet. Als Ergebnis der erweiterten Detailuntersuchung der ehemaligen E1-Betriebsfläche "B 245" in E-F der F1 GmbH von Dezember 2002 ist eine konkrete Gefahrensituation für die Schutzgüter "menschliche Gesundheit" und "Grundwasser" festzustellen, wobei der Schaden im Grundwasser bereits eingetreten ist.
14Mit Bescheid vom 28. August 2001 zog der Beklagte die Beigeladene als Verursacherin des entstandenen Schadens zu Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung heran. Über den Widerspruch der Beigeladenen ist bislang noch nicht entschieden worden. Die Beigeladene hat das Büro I1 I1 AG, E2, mit der fachgutachterlichen Bearbeitung der in der ordnungsbehördlichen Verfügung geregelten Untersuchungsschritte beauftragt.
15Gleichzeitig wird die E3 AG auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung als Zustandsstörerin herangezogen, um das weitere Abströmen der CKW aus dem Bereich der Eintragsstellen zu unterbinden. Seit 2003 betreibt sie auf der Eintragsstelle B eine hydraulische Sicherungsmaßnahme zur Unterbindung weiterer Schadstoffausträge in das Grundwasser. Die E3 AG macht gegen die Klägerin und die Beigeladene in einem zivilgerichtlichen Verfahren bodenschutzrechtliche Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG geltend, über die noch nicht entschieden ist (LG Düsseldorf, 1 O 20/07).
16Mit 1. Teilleistungsbescheid vom 8. Juni 2006 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihm die Kosten der bisher erbrachten Leistungen für die Aufstellung des Sanierungsplans der Abfangmaßnahme T1 Straße in Höhe von 31.227,05 Euro zu erstatten. Zur Begründung heißt es: In allen Bereichen des ehemaligen Betriebsgrundstücks seien jeweils CKW-Gehalte vorgefunden worden, die für sich genommen sanierungsbedürftig seien. Es bestehe die anhaltende Gefahr, dass es zu einer Kontamination bisher nicht belasteter Areale komme. Die Klägerin sei als Verhaltensstörerin heranzuziehen. Sie habe die Verunreinigungen durch ihre Untätigkeit verursacht, indem sie es unterlassen habe, für die Dichtheit der Tanks und Leitungen und für zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu sorgen. Infolgedessen seien Tri und Per ausgetreten und hätten zu schädlichen Bodenveränderungen und Grundwasserverunreinigungen geführt. Die Schadenslage lasse eindeutige Rückschlüsse auf die Ursachen zu. Da im unmittelbaren Bereich der Tanks keine manuellen Umfüllvorgänge stattgefunden hätten, könnten Verluste nur durch Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten oder durch Undichtigkeiten der technischen Anlagen entstanden sein. Gerade im Bereich der bis zuletzt betriebenen Tanks seien die Schadstoffwerte sehr hoch. Handhabungsverluste lieferten dafür keine ausreichende Erklärung. Zum Handeln sei die Klägerin aufgrund ihrer Eigentümerstellung an Tanks und Rohrleitungen verpflichtet gewesen. Als Eigentümerin hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass von ihrem Eigentum keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgingen. Für wassergefährdende Stoffe wie Tri und Per seien darüber hinaus spezialgesetzlich im Wasserhaushaltsgesetz und in der Lagerbehälter-Verordnung besondere Handlungspflichten öffentlich-rechtlich normiert. Zudem ergebe sich eine Handlungspflicht aus vorangegangenem gefahrträchtigem Handeln, nämlich der Lagerung gefährlicher Chemikalien. Für den Zustand der Anlage habe die Klägerin die alleinige technische Verantwortung getragen. Deshalb sei sie auch für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichten verantwortlich gewesen. Durch die fehlende Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs vor Ort habe die Klägerin die Gefahrenschwelle überschritten, die eine Verursacherhaftung begründe.
17Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 19. Mai 2008, zugestellt am 26. Mai 2008, zurückgewiesen.
18Die Klägerin hat am 25. Juni 2008 Klage erhoben. Sie macht geltend: Der Sachverhalt sei unter Verletzung des § 24 VwVfG nicht hinreichend ermittelt worden. Sie sei zudem nicht ordnungsgemäß angehört worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Sie sei nicht Verursacherin der Boden- und Grundwasserkontaminationen auf dem Grundstück "B 245". An die für die Inanspruchnahme erforderliche Zweifelsfreiheit der Verursachung von Bodenverunreinigungen seien hohe Anforderungen zu stellen, die bei bloß vermuteten Geschehensabläufen nicht erfüllt seien. Der Nachweis einer Verursachung durch die Klägerin sei nicht erbracht. Im Gegenteil sei der angefochtene Bescheid auf tatsächliche Annahmen gestützt, die nachweislich unzutreffend seien. Die fraglichen Tanks 5, 6 und 7 seien der Prüfbescheinigung des TÜV Rheinland vom 13. Oktober 1970 zufolge dicht gewesen, mithin auch in der Zeit vor 1970. Dass die Tanks bis zu ihrer Stilllegung im Jahr 1974 undicht geworden seien, erscheine praktisch ausgeschlossen. Sämtliche Anlagen seien so beschaffen gewesen, dass die Ab- und Umfüllvorgänge ohne Handhabungsverluste und Überfüllungen hätten durchgeführt werden können. Die unterirdischen Tankbehälter hätten zudem über Überfüllsicherungen verfügt, die dem damaligen Stand der Technik entsprochen hätten. Wenn es dennoch zu Überfüllungen gekommen sei, so könnten diese nur auf fehlerhafte Verhaltensweisen der Beigeladenen zurückzuführen sein. Geeignete Leckanzeigegeräte oder Grenzwertgeber für die Lagertanks habe es damals noch nicht gegeben. Im übrigen sei nicht dargelegt worden, dass die Kontaminationen bei Vorhandensein der Sicherungseinrichtungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entstanden wären. Eine Verpflichtung zum Einbau hätte zudem die Beigeladene als Betreiberin des Tanklagers getroffen. Entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde sei das Tanklagergrundstück zumindest teilweise versiegelt gewesen. Darüber hinaus habe es auf dem Lagerplatz einen flüssigkeitsdichten Auffangraum aus Beton gegeben. Es dränge sich auf, dass die auf dem Grundstück vorhandenen Bodenverunreinigungen durch vielfältige fehlerhafte Verhaltensweisen der Beigeladenen beim Umgang mit den chemischen Produkten verursacht worden seien. Die Klägerin treffe keine Handlungspflicht aus einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht. Erforderlich sei hierfür eine besondere öffentlich-rechtliche Handlungspflicht, die gesetzlich normiert sein müsse. Diese Voraussetzungen erfüllten die zivilrechtlich zu qualifizierenden Verkehrssicherungspflichten nicht. Ferner ergebe sich auch keine Handlungspflicht aus § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG. Das Wasserhaushaltsgesetz sei erst mit Wirkung zum 1. März 1960 in Kraft getreten. Es stehe aber keinesfalls fest, dass die Kontaminationen erst in diesem Zeitraum verursacht worden seien. Adressat der Handlungspflicht aus § 34 Abs. 2 WHG sei nicht der Eigentümer, sondern der Lagerhalter, mithin derjenige, der die Lagertätigkeit verantwortlich durchführe. Das sei die Beigeladene. Die Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (VLwF), die von 1968 bis 1976 gegolten habe, sei für den weit überwiegenden Betriebszeitraum nicht anwendbar gewesen. § 6 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VLwF verpflichteten darüber hinaus den Betreiber. Die Klägerin sei aber nicht Mit-Betreiberin der Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe gewesen. Im übrigen sei gegen die Vorschriften nicht verstoßen worden, da die hier relevanten Lagerbehälter nachweislich dicht gewesen und laufend überprüft worden seien. Die Beigeladene sei alleinige Betreiberin des Tanklagers und damit Verursacherin gewesen. Das ergebe sich schon aus dem gesetzlichen Modell der Verteilung von Verantwortlichkeiten und Risiken im Rahmen eines Lagervertrages. Dem habe das zwischen der Beigeladenen und der Klägerin geschlossene Lagerabkommen in jeder Hinsicht entsprochen. Angesichts der zahlreichen Unklarheiten und Lücken bei der Aufklärung der damaligen Vorgänge komme diesen beiden Kriterien vorrangige Bedeutung bei der Bewertung der Verhältnisse zu. Die Vertragspraxis sei auch tatsächlich so gewesen. Die Klägerin habe keine Weisungsbefugnis gehabt und auch sonst auf den Betriebsablauf keinen Einfluss genommen. Sie sei auch nicht betriebstechnisch verantwortlich gewesen. Aus dem Umstand, dass die Klägerin möglicherweise die einzige Auftraggeberin im Lager in E-F war, könnten keine rechtlichen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Verfügungsgewalt über das Tanklager getroffen werden. Es habe auch keine Arbeitnehmerüberlassung stattgefunden. Ferner habe sie sich abgesehen von der Übernahme von Teilkosten für die Errichtung einzelner Tankbehälter nicht an den Betriebskosten des Tanklagers beteiligt. Die Beigeladene habe das Tanklager auch im eigenen Namen betrieben. Die Klägerin sei nicht Eigentümerin der Tankanlagen und Rohrleitungen gewesen. Diese seien fest mit dem Grundstück verbunden und auch keine Scheinbestandteile gewesen. Die Klägerin habe auch keine Mitbetreiberstellung inne gehabt. Jedenfalls habe sie durch ihr Verhalten nicht die polizeirechtliche Gefahrenschwelle überschritten. Von den Tankanlagen seien keine anlagenimmanenten Gefahren ausgegangen. Die geplante Sanierungsmaßnahme T6 Straße sei zudem unverhältnismäßig.
19Die Klägerin beantragt,
20den Teilleistungsbescheid des Beklagten vom 8. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 19. Mai 2008 aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er trägt vor: Neue gravierende Erkenntnisse, die eine andere rechtliche Bewertung der Inanspruchnahme der Klägerin hätten ergeben können, habe er aus dem zivilgerichtlichen Verfahren nicht gewinnen können. Die angeführten Sachverhalte seien schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bekannt gewesen. Ein etwaiger Anhörungsmangel sei spätestens durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Für eine Inanspruchnahme der Klägerin sei nicht zu fordern, dass der genaue Ablauf der Verunreinigungsvorgänge im Detail ermittelt werden könne. Es sei vielmehr ausreichend festzustellen, dass die Verunreinigung nur auf eine Art und Weise entstanden sein könne, die die Klägerin zu verantworten habe. Die Verunreinigungen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zwischen 1948 und 1974 entstanden, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass vor oder nach diesem Zeitpunkt Chemikalien auf dem Grundstück gelagert oder umgeschlagen worden seien. Im Bereich der Tanks 5, 6 und 7, in denen Lösemittel gelagert worden seien, seien derart massive Verunreinigungen gefunden worden, dass bloße Überfüllschäden und Handhabungsverluste ausgeschlossen werden könnten. Die Schäden seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Undichtigkeiten der Tankanlagen oder Rohrleitungen zurückzuführen. Die TÜV-Bescheinigungen könnten allenfalls einen Ist-Zustand beschreiben und hätten keinerlei Beweiswert für eine Dichtheit der Anlagen vor und nach der Prüfung. Sie enthielten außerdem Ungereimtheiten, die bereits den Beweiswert der Bescheinigungen an sich in Frage stellten. Eine Dichtheit der Rohrleitungen lasse sich aus den TÜV-Bescheinigungen ohnehin nicht ableiten. Die Tankanlagen hätten nicht über die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen verfügt. Sämtliche auf dem Grundstück im Jahre 1968 befindlichen Tanks hätten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Zumindest für die oberirdischen Tanks sei dies auch im Verfahren vor dem VG Düsseldorf im Jahre 1973 deutlich geworden. Das Grundstück habe keine flächendeckende Bodenversiegelung besessen. Die betonierte Bodenwanne habe nichts mit dem Bereich des Tanklagers zu tun, in dem sich die Tanks 1 bis 7 befunden hätten. Sie habe sich vielmehr auf der anderen Seite der Lagerhalle befunden und der Lagerung abgefüllter Fässer gedient. Die Lagertanks seien rechtswidrig in Betrieb genommen worden. Wäre die geforderte Auffangwanne bei Inbetriebnahme der Lagertanks vorhanden gewesen, hätten auch Überfüllungen nicht zu einem Eintrag ins Erdreich führen können. Die Verantwortlichkeit der Klägerin als Mitbetreiberin des Tanklagers sei eine solche aus aktivem Tun. Das Lagern der streitgegenständlichen Lösemittel stelle ein vorangegangenes, potentiell gefahrenträchtiges Tun dar. Es habe auch eine Handlungspflicht aus § 34 Abs. 2 Satz 1 WHG bestanden. Die Klägerin habe das kausale Geschehen der Lagerung insoweit beherrscht, als es die Gefahr betreffe, die sich im streitgegenständlichen Fall verwirklicht habe. Eine Handlungspflicht aus § 6 Abs. 6 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 VLwF habe insofern bestanden, als sämtliche Lagertanks bereits bei Inkrafttreten der VLwF am 1. Juni 1968 hätten stillgelegt werden müssen, weil sie nicht den dortigen Anforderungen entsprachen. Die Klägerin sei Mitbetreiberin des Tanklagers gewesen. Dies sei allein nach öffentlich-rechtlichen Kriterien zu bestimmen. Betreiber sei derjenige, der einen tatsächlich bestimmenden Einfluss auf Lage, Beschaffenheit und Betrieb der Anlage ausübe. Die Klägerin habe die technische Verantwortung getragen. Ferner habe die Beigeladene hinsichtlich der Gestaltung der technischen Anlagen, die zudem auch in ihrem Eigentum gestanden hätten, umfassend und hinsichtlich des Ablaufs des Lagervorgangs teilweise den Weisungen der Klägerin unterlegen. Sie sei auch der einzige Kunde gewesen. Sie habe das Lager zumindest faktisch auch teilweise auf eigene Rechnung betrieben. Die Klägerin habe ihr Eigentum an den Anlagen auch technisch als solches gesehen und sich dementsprechend verhalten. Auf die Unverhältnismäßigkeit der Sanierungsmaßnahme sei nicht weiter einzugehen, weil sie nicht Gegenstand des 1. Teil-Leistungsbescheides sei.
24Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie macht geltend: Das zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossene Lagerabkommen sei allenfalls nachrangig für die Qualifizierung als Betreiber heranzuziehen. Entscheidend sei, wer den tatsächlich bestimmenden Einfluss auf die Lage, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage nehme. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei die Klägerin bereits ein auf die Produktion und den Verkauf von Chemikalien spezialisiertes Großunternehmen gewesen. Die Beigeladene hingegen habe keinerlei Erfahrungen mit dem Umgang von Chemikalien besessen. Sie sei vielmehr von je her Spediteur für Stückgut und Komplettladungen gewesen. Die Expertise hinsichtlich der gesamten Anlagen, ihrer Bedienung sowie der eingelagerten Stoffe habe ausschließlich bei der Klägerin gelegen. Ingenieure oder Monteure, die sich speziell mit den technischen Anlagen ausgekannt hätten, habe die Beigeladene nicht beschäftigt. Die Beigeladene sei wirtschaftlich von der Klägerin abhängig gewesen. Die Klägerin sei die einzige Kundin gewesen und habe der Beigeladenen ein Darlehen für die Errichtung der Lagerhalle gewährt. Die tatsächliche Situation im Tanklager sei dadurch geprägt gewesen, dass die Klägerin nicht nur für die Anschaffung, den Einbau, die Wartung sowie die Stilllegung der einzelnen Tanks, Rohrleitungen, Armaturen etc. verantwortlich gewesen sei, sondern auch umfassende tatsächliche und rechtliche Weisungsbefugnis bis hin zu den Abfüll- und Umfüllvorgängen gegenüber der Beigeladenen besessen habe. Nur sie habe das technische Know-how für den Betrieb und den Umgang mit den Lösemitteln gehabt. Die Klägerin sei auch die Vertreterin gegenüber Behörden und Gerichten gewesen. Es sei unerheblich, ob die Klägerin hinsichtlich der Tanks, Rohrleitungen, Pumpen und Armaturen Eigentümerin geblieben sei oder ob ein gesetzlicher Eigentumsübergang stattgefunden habe. Sie habe sich jedenfalls als Eigentümerin geriert und sei von allen Beteiligten auch als solche betrachtet worden. Das reiche für den Rückschluss auf die tatsächliche Verfügungsbefugnis aus. Die Klägerin habe das Tanklager auch im eigenen Namen geführt und Aufträge erteilt. Alle Arbeiten an den Rohrleitungen, Pumpen und Armaturen sowie die Instandhaltung und Wartung der Rohrleitungen und Lagertanks seien auf Rechnung der Klägerin erfolgt. Sie habe auch die unmittelbar mit dem Betrieb des Tanklagers verbundenen Kosten getragen. Im Bereich des ehemaligen Gleisanschlusses L sei aufgrund des Schadensbildes von einem unfallartigen Ereignis auszugehen. Der ehemalige Gleisanschluss habe außerhalb der Mietfläche der Beigeladenen gelegen und sei von dieser zu keinem Zeitpunkt genutzt worden. Belieferungen seien ausschließlich über das T-Gleis erfolgt. Die Verschmutzungen im Schadensbereich C könnten somit nicht in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Der Bereich unterhalb des ehemaligen Tanks Nr. 5 sowie der beiden ehemaligen oberirdischen Tanks Nr. 6 und 7 sei durch massive Verschmutzungen des Tertiärs gekennzeichnet. Ein solches Schadensbild schließe kontinuierliche, aber geringe Einträge in den Boden, wie sie bei normalen, unfallfreien Abfüllungen vorkommen mögen, aus. In diesem Bereich seien wegen des Rohrleitungssystems mit fest installierten Pumpen keinerlei manuelle Umfüllhandlungen vorgenommen worden. Der Anschluss der Schläuche für die Befüllungen aller Lagertanks habe sich direkt an der südlichen Wand der Lagerhalle befunden. Abfüllungen aus den Lagertanks in Fässer und Gebinde seien ebenfalls allein über das Pumpensystem und die Rohrleitungen an der Abfüllstation in der südöstlichen Ecke der Lagerhalle vorgenommen worden. Dort habe sich auch eine ebenerdige, in den Boden eingelassene Waage befunden. Zu keinem Zeitpunkt hätten Dritte Lösemittel in Zinkeimern von der Beigeladenen erhalten. Einen Überfüllschaden habe es an den Tanks Nr. 5-7 nicht gegeben. Bei einem dokumentierten Unfall im Jahre 1969 sei Butylacetat ausgelaufen. Als Verursachungsgründe kämen daher neben Leckagen und Undichtigkeiten der Tanks bzw. des Rohrleitungssystems nur das Fehlen eines Gaspendelsystems, mithin die mangelhafte technische Ausstattung des Tanklagers durch seinen Betreiber in Betracht. Alleinige Betreiberin sei die Klägerin gewesen, da sie die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Anlage im Sinne eines bestimmenden, tatsächlichen Einflusses gehabt habe. Die geplante Sanierungsmaßnahme sei in ihrer Gesamtheit unverhältnismäßig.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage hat keinen Erfolg.
28Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E vom 19. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
29Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht.
30Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 24 VwVfG ist nicht gegeben. Soweit sich die Klägerin auf die TÜV-Bescheinigungen stützt, sind diese Zeitdokumente nicht neu, sondern Teil der umfangreichen Beiakten und lagen folglich der Sachverhaltsermittlung des Beklagten zugrunde. Die weiteren von der Klägerin angeführten Sachverhaltsaspekte (Versiegelung des Grundstücks, Schutzvorkehrungen an den Tanks, Gleisanschluss L) beruhen ebenfalls nicht auf neuen Erkenntnisquellen. Vielmehr stützt sich die Klägerin auf denselben Sachverhalt und zieht daraus andere Schlüsse als der Beklagte. Die Bewertung der entscheidungserheblichen Tatsachen ist jedoch nicht Gegenstand der unter § 24 VwVfG fallenden Informationsbeschaffung, sondern wesentlicher Teil des sich anschließenden Entscheidungsprozesses. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt und gewürdigt hat, liegen nicht vor. Im übrigen begründet eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine - von der Möglichkeit einer konkreten materiellen Betroffenheit unabhängige - selbstständig durchsetzbare Verfahrensposition,
31vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 24 Rz. 7, 58.
32Eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung wirkt sich bei der hier vorliegenden Anfechtung eines Verwaltungsaktes im Rahmen der gebundenen Verwaltung nicht aus, weil das Gericht selbst zu ermitteln hat (§ 86 Abs. 1 VwGO). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Behörde bei der Störerauswahl ein Ermessen eingeräumt ist. Die nach Auffassung der Klägerin nicht aufgeklärten Sachverhaltselemente betreffen sämtlich die Frage, ob die Klägerin Verursacherin der schädlichen Bodenverunreinigungen ist. Diese tatbestandliche Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Klägerin ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegender Entscheidungsspielraum kommt der Behörde erst dann zu, wenn eine Verhaltenshaftung zu bejahen und eine Störerauswahl zu treffen ist.
33Es liegt auch kein Anhörungsmangel vor. Selbst wenn die Klägerin vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 8. Juni 2006 trotz der bereits im Juni 2004 erfolgten Anhörung erneut nach § 28 Abs. 1 VwVfG hätte angehört werden müssen, wäre dieser Mangel jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Die Klägerin hatte dort ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
34Der Kostenbescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann zu den Kosten für die Aufstellung des behördlichen Sanierungsplans herangezogen werden. Rechtsgrundlage ist §§ 24 Abs. 1 Satz 3, 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG. Danach hat derjenige die Kosten für die Aufstellung des behördlichen Sanierungsplans zu tragen, von dem die Erstellung des Sanierungsplans hätte verlangt werden können. Zur Sanierungsplanung verpflichtet sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG die nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten. Dazu gehört unter anderem der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG.
35Das ehemalige Betriebsgelände "B 245" stellt eine Altlast gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG dar. Nach dieser Vorschrift sind Altlasten im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Auf dem Gelände wurden bis ca. Mitte der 1970er Jahre u.a. die Lösemittel Tri und Per gelagert. Dabei handelt es sich um leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe. CKW sind stark wassergefährdende Stoffe, die in der Lage sind, die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Wassers nachhaltig zu verändern (vgl. § 19 g Abs. 5 WHG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WHG über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen). Sie gehören darüber hinaus zu der Gruppe mindergiftiger Stoffe im Sinne des § 3 a Abs. 1 ChemG, die chronische Gesundheitsschäden verursachen und die teilweise im Verdacht stehen, krebserzeugend zu sein. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück wurden ausweislich der erweiterten Detailuntersuchung der F1 mbH (im folgenden: F1) von Dezember 2002 erhebliche Belastungen der Umweltmedien Boden, Bodenluft und Grundwasser durch CKW und damit eine konkrete Gefahrensituation für die Schutzgüter "menschliche Gesundheit" und "Grundwasser" festgestellt. Prioritäre Schadstoffparameter sind Tri und Per sowie deren biologische Abbauprodukte Cis und VC. Eine Exposition der Menschen kann bei Bodenarbeiten auf dem Gelände durch inhalative oder auch orale Schadstoffaufnahme auftreten; die Abbauprodukte cis-1,2-Dichlorethen (Cis) und Vinylchlorid (VC), die z.T. in sehr hohen Konzentrationen nachgewiesen wurden, können vom Körper auch dermal aufgenommen werden. Bezüglich des Grundwassers ist ein Schaden bereits eingetreten. Die Grundwasseruntersuchungen ergaben massive CKW-Belastungen innerhalb des oberflächennahen Grundwasserleiters von bis zu 147.075 (g/l und innerhalb des tertiären Grundwasserleiters von 354.000 (g/l, die den Prüfwert der Bodenschutzverordnung von 10 (g/l für LCKW (Anhang 2 Nr. 3.1 der BBodSchV) in allen vier Schadensbereichen um ein Vielfaches überschreiten.
36Verursacher ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortliche mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung kann gleichermaßen durch Handeln, Dulden oder Unterlassen bewirkt werden.
37Vgl. Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., § 4 Rz. 42.
38Zu unterscheiden ist zwischen der Verursachung in tatsächlicher Hinsicht und der Verursachung in rechtlicher Hinsicht. Die Feststellung der tatsächlichen (Mit-)Verursachung ist eine Frage (auch) der Beweiswürdigung. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei gilt allgemein, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine absolute Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Fälle der vorliegenden Art sind im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass es typischerweise um die Aufklärung von zum Teil lange zurückliegenden Vorgängen geht und Beweismittel, die insofern eine in jeder Hinsicht lückenlose und zweifelsfreie Kenntnis von den Kausalverläufen vermitteln können, vielfach fehlen. In diesen Fällen ist aber nicht zwangsläufig allein der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Verantwortung zu ziehen. Dieser Ansatz würde angesichts der typischen Nachweisproblematik bei Altlastenfällen der Konzeption des § 4 BBodSchG nicht gerecht. Danach steht die Haftung des Verursachers gleichrangig neben der des Zustandsstörers. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung sind daher nicht so hoch anzusetzen. Spekulative Erwägungen und bloße Mutmaßungen genügen allerdings nicht. Regelmäßig ist auf objektive Indizien zurückzugreifen. Diese müssen den Schluss auf den Ursachenzusammenhang tragen.
39Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 20 B 1228/08 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. September 2002 – 10 S 957/02 -, juris.
40In rechtlicher Hinsicht setzt die Sanierungsverantwortlichkeit voraus, dass die Gefahr der handelnden Person zugerechnet werden kann.
41Danach kann die Klägerin als (Mit-)Verursacherin der Altlast nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf dem Grundstück "B 245" in E-F und der davon ausgehenden Gewässerverunreinigungen in Anspruch genommen werden. Die festgestellten schädlichen Bodenveränderungen sind Folge der Nutzung des Grundstücks als Tanklager für wassergefährdende Lösemittel. Der Tanklagerbetrieb begründete ein erkennbar erhöhtes, bodenrelevantes Risiko für die Schutzgüter Gesundheit und Grundwasser. Die Klägerin war (Mit-)Betreiberin des Tanklagers. Sie hatte deshalb für einen gefahrlosen Betriebsablauf zu sorgen. Die aus dem Betreiben des Tanklagers resultierenden Pflichten hat die Klägerin nicht erfüllt und Sorgfaltsanforderungen nicht eingehalten. Für den entstandenen Schaden ist sie (mit-)verantwortlich im ordnungsrechtlichen Sinne.
42Die schädliche Bodenveränderung auf dem Grundstück "B 245" sowie der daraus resultierende Grundwasserschaden ist in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei auf den Umschlag- und Lagerbetrieb von CKW-haltigen Lösemitteln im Zeitraum zwischen 1948 und 1974 zurückzuführen. Auf der Grundlage der vorhandenen historischen Unterlagen steht fest, dass die Beigeladene auf dem Gelände jedenfalls in dem Zeitraum von 1948 bis 1974 CKW im Auftrag der Klägerin die chemischen Produkte Tri und Per in erheblichen Mengen gelagert und umgeschlagen hat. Im Jahre 1948 hatten die Klägerin und die Beigeladene ein Lagerabkommen geschlossen, in dessen Folge Lagerhalle, Tanks, Rohrleitungen und Abfüllstationen gebaut wurden. Im Jahre 1974 wurde das Mietverhältnis zwischen der E3 AG und der Beigeladenen gekündigt. Im selben Jahr wurde das Gelände von der Beigeladenen geräumt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Firma T, eine Autospedition, die von 1955 bis 1962 einen kleinen Teil des Grundstücks als Lagerplatz genutzt hat, mit diesen Mitteln umgegangen ist.
43Die festgestellten CKW-Verunreinigungen befinden sich im wesentlichen in den Bereichen der ehemaligen Halle und Verladerampen, den ehemaligen Gleisanschlüssen der Fa. T und der Fa. L sowie im Bereich der ehemaligen Lagertanks. In diesen Bereichen fanden die für einen Lager- und Umschlagbetrieb typischen Vorgänge statt. Zumindest über das Anschlussgleis T wurden die mit Tri und Per befüllten Kesselwagen angeliefert. In und an der Lagerhalle wurden Tri und Per in Tanks, Fässer und Tankwagen ab- und umgefüllt. Dort befanden sich die Kesselwagenabfüllung, die Waage mit Fassabfüllung sowie die Tankwagenbe- und abfüllung, ferner die Pumpenstation für die Tanks 6 und 7. In den jeweils 40000 l fassenden oberirdischen Lagertanks 6 und 7 wurden Tri und Per gelagert, der unterirdische Tank 5 fasste 30000 l Tri.
44Anhaltspunkte dafür, dass von den betrieblichen Tätigkeiten unabhängige einzelne Schadensereignisse Ursache für das vorhandene Schadensbild gewesen sein könnten, liegen trotz umfassender Recherchen nicht vor. Insbesondere gibt es nach Erkundungen beim Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung E keine Hinweise darauf, dass Kriegseinwirkungen zu der schädlichen Bodenveränderung geführt haben. Eine Bombardierung des Grundstücks "B 245" fand nach Auswertung von Kriegsluftbildern der englischen Streitkräfte nicht statt. Der vage Hinweis des ehemaligen Prokuristen der Beigeladenen, Herrn U, auf einen Kesselwagenunfall an den Anschlussgleisen konnte nicht durch weitere Erkenntnisse gesichert werden. Abgesehen davon wird – wenn sich der Prokurist der Beigeladenen daran erinnert - auch dieser Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der Beigeladenen gestanden haben. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass das ehemalige Betriebsgrundstück nicht gleichmäßig mit Verunreinigungen belastet ist, sondern einzelne Belastungsschwerpunkte aufweist. Ebenso wenig wie eine Bombardierung des Geländes könnte ein Unfall auf den Anschlussgleisen das Schadensbild im Bereich der erst nach dem Krieg errichteten ober- und unterirdischen Tanks und der Lagerhalle erklären. Im Gegenteil drängt sich eine direkte Zuordnung der Kontaminationen in den Hauptschadensbereichen zu den langjährigen betrieblichen Tätigkeiten der Beigeladenen förmlich auf.
45Für den Zeitraum nach Räumung des Grundstücks durch die Beigeladene im Jahre 1974 gibt es keinerlei Anhaltspunkte für einen weiteren Umgang auf dem Grundstück mit Tri und Per. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses zwischen der E3 AG und der Beigeladenen im Jahre 1974 befand sich der Bestandsaufnahme vom 6. Juni 1977 des Beklagten zufolge eine Holzhandlung auf dem Gelände im Bereich der Lagertanks. Nach der Recherche von F1 von Januar 2000 nutzten das Grundstück "B 245" in den Jahren 1982 bis 1996 die Firma C1 als Lagerplatz und seit 1985 der Abbruch- und Baggerbetrieb der Fa. H. Schließlich betrieb die Fa. T2 auf dem Gelände seit 1997 einen Containerdienst. Für keinen dieser Betriebe ist der Umgang mit CKW-Substanzen branchentypisch, zudem waren im Oktober 1974 sämtliche Tanks entfernt oder stillgelegt.
46Ob und mit welchen Stoffen vor Abschluss des Lagerabkommens zwischen der Klägerin und der Beigeladenen im Jahre 1948 auf dem Gelände umgegangen wurde, ist bislang nicht abschließend geklärt. Geschäftsbeziehungen zwischen den Beteiligten gab es, wie die Klägerin unter Hinweis auf Unterlagen in ihrem Archiv dem Beklagten in ihrem Schreiben vom 20. März 2000 mitgeteilt hat, schon seit dem Jahre 1934. Hinweise auf die Einrichtung einer Betriebsstätte auf dem streitgegenständlichen Grundstück der E3 liegen ausweislich des auf der Historischen Erkundung vom 29. August 1997 beruhenden Gutachtens von F1 von Januar 2000 erst für den Zeitraum 1941/42 vor. Auf dem im Gutachten befindlichen Luftbild von 1944 ist eine nicht näher bestimmbare bauliche Anlage zu erkennen, ansonsten war das Gelände frei von jeglicher Bebauung. Das deckt sich mit den Aussagen von Zeitzeugen, wonach es in den 40er Jahren des vergangenen Jahrhunderts auf dem Grundstück (nur) eine Feuergutrampe neben einem Lagerschuppen gab. Dort sollen schon vor 1948 Chemikalien angeliefert worden sein, ohne dass geklärt werden konnte, um welche Stoffe es sich dabei gehandelt hat. Auf einem Lageplan von 1960 wird das Tanklager als Öl- und Treibstofflager bezeichnet; für einen Umschlag von Treibstoffen gibt es sonst aber keinen Anhalt. Fest steht, dass die Produktion und der Vertrieb von CKW vor allem ab den 1950er Jahren besondere Bedeutung erlangte. Sicher ausgeschlossen werden kann der Umgang mit CKW vor 1948 allerdings nicht.
47Das ist jedoch unschädlich. Sofern der Verursachungsbeitrag in tatsächlicher Hinsicht objektiv feststeht, steht es der Heranziehung der Klägerin als (Mit-)Verursacherin nicht entgegen, wenn neben dem Umgang mit CKW-haltigen Reinigungsmitteln aufgrund des Lagerabkommens der Beigeladenen von 1948 mit der Klägerin auch betriebliche Tätigkeiten der Beigeladenen vor 1948 als Quelle für die eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen in Betracht zu ziehen sein sollten. Bei sogenannten Summationsschäden, die regelmäßig zur Folge haben, dass eine Isolierbarkeit der Teilbeträge mehrerer Handlungsverantwortlicher für die (Gesamt-)Störung nachträglich unmöglich ist, kann jeder Verursacher für die vollständige Beseitigung der Störung in Anspruch genommen werden.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 7 C 3/05 -, juris.
49Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde, also erheblich ist. Das gilt, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, aber auch, wenn zeitgleich oder aufeinander folgend das Handeln eines Anlagenbetreibers und dasjenige eines sonstigen Grundstücksnutzers zu einer Bodenverunreinigung geführt haben,
50vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. September 2002 – 10 S 957/02 -, NuR 2003, 29-32 m.w.N..
51Nach den obigen Ausführungen besteht kein Zweifel daran, dass die betrieblichen Tätigkeiten auf dem Grundstück in der Zeit von 1948 bis 1974 hauptursächlich für die dort eingetretenen Kontaminationen mit Tri und Per sowie deren Abbauprodukte Cis und VC waren. Die Lagerung und der Umschlag von erheblichen Mengen von Tri und Per auf dem Gelände in diesem Zeitraum stehen fest. Massive CKW-Belastungen treten im Bereich der unterirdischen Lagertanks auf, die nachweislich erst zwischen 1948 und 1952 errichtet wurden, im Bereich der 1962 aufgestellten oberirdischen Lagerbehälter sowie im Bereich der ehemaligen Lagerhalle, die 1952 gebaut wurde. Dort befanden sich Um- und Abfülleinrichtungen. Nach Räumung des Grundstücks durch die Beigeladene und Stilllegung des Tanklagers im Jahre 1974 fand kein Umschlag von CKW-haltigen Mitteln mehr statt. Die Belieferung des Tanklagers erfolgte unstreitig jedenfalls auch über den ehemaligen Gleisanschluss der Fa. T, dem Schadensbereich B. Das Schadensbild mit einzelnen Belastungsschwerpunkten deutet ganz allgemein darauf hin, dass sich die Verunreinigungen im Laufe der langjährigen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Grundstück nach und nach summiert haben.
52Der Verursachungsbeitrag ist sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht erheblich. Die Lagerung und der Umschlag von chemischen Produkten der Klägerin auf der Basis des Lagerabkommens von 1948 dauerte rund 26 Jahre an, während für die Zeit davor nur wenige Jahre in Betracht kommen. Erst in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zogen die Produktion und der Vertrieb von CKW deutlich an. Die Lagerkapazität für Tri und Per ab 1948 betrug zunächst 30.000 l und nach Errichtung der oberirdischen Tanks im Jahre 1962 110.000 l. Demgegenüber gab es in der Zeit davor keine nennenswerte Bebauung.
53Auch die im Bereich des ehemaligen Gleisanschlusses der Fa. L nachgewiesenen Verunreinigungen sind – sofern überhaupt von einem vom Tanklager getrennten Schadenseintrag auszugehen ist - auf den Umgang mit CKW-haltigen Reinigungsmitteln im Tanklager zurückzuführen. Es liegen ausreichende objektive Verdachtsmomente vor, die den sicheren Schluss auf einen Ursachenzusammenhang rechtfertigen. Das ergibt sich in erster Linie daraus, dass nur der Tanklagerbetrieb als Verursacher in Betracht kommt. Selbst wenn schon in den 1940er Jahren Chemikalien geliefert worden sein sollten, hatte nur dieser Tanklagerbetrieb auf dem Grundstück "B 245" Umgang mit Tri und Per. Über den Gleisanschluss kann auch keine andere Firma als die Beigeladene mit CKW beliefert worden sein. Entlang des ca. 300 m langen Gleisanschlusses L – dabei handelte es sich um den Privatgleisanschluss der Fa. S Kieswerke L - befanden sich ausweislich der Aktenauszüge der E4 die Lagerplätze der Firmen C2 (Öltanks), X (Schrotthandel), U1 (Bauunternehmung) und T (Autotransport). Keine dieser Firmen betrieb die Lagerung und den Umschlag von Tri und Per. Soweit auf dem Schrottplatz der Fa. X bei Bodenproben im Jahre 1985 geringe Mengen an Trichlorethan (max. 1,8 (g/l) und Tetrachlorethylen (max. 347 (g/l) nachgewiesen wurden (vgl. historische Erkundung von F1 vom 29. August 1997), lässt dies allenfalls auf den Eigengebrauch von CKW-haltigen Reinigungsmitteln schließen. Es ist auszuschließen, dass diese vergleichsweise geringen Mengen an Lösemitteln in Kesselwagen angeliefert wurden. Darüber hinaus ging der Gleisanschluss L an den Lagertanks und der Lagerhalle der Beigeladenen vorbei, so dass Kesselwagenanlieferungen mit CKW über dieses Gleis ohne weiteres möglich und auch praktikabel waren. Auf dieser, der nördlichen Seite der Lagerhalle befand sich eine Abfüllvorrichtung. Von Belieferungen über dieses Gleis haben darüber hinaus mehrere Zeitzeugen bei der von der E3 AG im Jahre 1999 durchgeführten Zeugenbefragung gesprochen. Die Beweisaufnahme im zivilgerichtlichen Verfahren beim LG Düsseldorf am 8. September 2009 hat ergeben, dass das L Gleis zumindest insofern genutzt wurde, als Kesselwagen dort kurzfristig abgestellt wurden, wenn sie das T-Gleis blockierten. Der früher bei der E3 AG beschäftigte Zeuge T3 sagte aus, er habe fast immer Kesselwagen auf dem L Gleis stehen sehen. Daneben seien zahlreiche Fässer in mehreren Reihen und Etagen gestapelt gewesen. Dass sich das Gleis L außerhalb der eigentlichen Mietfläche der Beigeladenen befand, stellt die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Umgang mit Tri und Per im Betrieb der Beigeladenen und dem am L Gleis eingetretenen Bodenverschmutzungen nicht in Frage. Eine Belieferung über diesen Gleisanschluss ist – etwa wenn entsprechende privatrechtliche Nutzungsvereinbarungen getroffen wurden – ohne weiteres auch dann denkbar, wenn das Gleis nicht auf der eigenen gepachteten Fläche liegt. Abgesehen davon dürfte die tatsächlich von der Beigeladenen genutzte Fläche auch über die gemietete Fläche hinausgegangen sein. Der Zusammenfassung der Rechercheergebnisse durch F1 von Januar 2000 zufolge erstreckte sich die Nutzfläche der Beigeladenen in den 60er und 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zu einem erheblichen Teil auf das Gebiet nördlich des ehemaligen L Gleises; dort soll ein Fasslager betrieben worden sein.
54Die Aussagen der von der Beigeladenen benannten Zeugen, die eine Nutzung des Gleisanschlusses L für das Tanklager ausschließen, stellen den Ursachenzusammenhang nicht in Frage. Der Umstand, dass die Zeugen nie Anlieferungen über das L Gleis beobachtet haben, lässt nicht den Schluss zu, dass es solche Anlieferungen nie gab. Wenn der Vortrag der Beigeladenen zutreffen sollte, dass das Gleis L spätestens seit 1967/68 nicht mehr vorhanden war, können die Verunreinigungen in diesem Bereich auch durch andere betriebliche Tätigkeiten etwa beim Abfüllen von Tri und Per in Fässer und/oder Tankwagen verursacht worden sein, zumal dann, wenn die Nutzfläche der Beigeladenen diesen Bereich umfasste. Demgegenüber ist der von der Beigeladenen als denkbare Ursache für die dortigen Verschmutzungen ins Spiel gebrachte Rangierunfall mit einem Kesselwagen durch Mitarbeiter der E4 reine Spekulation. Es gibt noch nicht einmal einen Anhaltspunkt dafür, dass der – nur von dem ehemaligen Mitarbeiter U der Beigeladenen – erwähnte Kesselwagenunfall sich auf dem L Gleis ereignete. U sprach lediglich von einem Unfall auf den Anschlussgleisen (BA 28/69).
55Ungeachtet dessen spielt es für die Annahme eines erheblichen Verursachungsbeitrags des Tanklagerbetriebs keine Rolle, ob die Belieferung des Tanklagers auch über das L-Gleis erfolgte und die dortigen Kontaminationen eine andere Ursache haben. Die Heranziehung als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung zur vollständigen Beseitigung der Störung kommt auch dann in Betracht, wenn Anlagenbetreiber und sonstige Grundstücksnutzer unabhängig voneinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen genutzten Grundstücks im Sinne eines Summationsschadens beigetragen haben. Der Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verhaltensverantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, ist nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verursachers.
56Vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 – 22 CS 96.1305 -, NVwZ-RR 1997, 617.
57Nur so kann dem Prinzip der effektiven Gefahrenabwehr Rechnung getragen und eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorrangverantwortung des Zustandsstörers vor dem Verhaltensverantwortlichen vermieden werden. Dass die Mitverursachung des Schadens durch den Umgang mit CKW-haltigen Reinigungsmitteln im Tanklager objektiv feststeht und dieser Beitrag wesentlich ist, wurde bereits dargelegt.
58Von dem Tanklager ging eine konkrete bodenrelevante Gefahr für die menschliche Gesundheit und das Grundwasser aus.
59Die Beschaffenheit der Lagertanks ermöglichte den kontinuierlichen Austritt von CKW in den Boden. Gegenstand des Betriebs war die Lagerung chemischer Produkte, darunter Tri und Per, in erheblichen Mengen. Die Lagerung der wassergefährdenden Reinigungsmittel Tri und Per erfolgte in einem unterirdischen und in zwei oberirdischen Tanks. Diese waren sämtlich nur einwandig und verfügten nicht über eine Auffangwanne. Im Falle von Undichtigkeiten konnten so ungehindert CKW austreten. Ungeachtet der Frage, ob die TÜV-Bescheinigungen von 1970 geeignet sind, die Dichtheit der Tanks 5-7 nachzuweisen, war mit dieser Art der Lagerung von Tri und Per objektiv ein erhebliches Risiko des Eintritts von Grundwasserverunreinigungen verbunden. Einwandige Lagertanks schließen weder Außen- noch Innenkorrosion noch sonstige Leckagen beim Einbau oder bei der Lagerung aus.
60Die Tanks verfügten darüber hinaus nicht über Überfüllsicherungen oder sonstige Schutzvorkehrungen gegen das Auslaufen der wassergefährdenden Flüssigkeiten bei Überfüllungen oder bei Undichtwerden der Lagerbehälter. Ausweislich der TÜV-Bescheinigung vom 13. Oktober 1970 war Tank 5 nicht mit einer Lecksicherungseinrichtung ausgerüstet. Auch die Tanks 6 und 7 verfügten weder über Leckanzeigegeräte noch über Grenzwertgeber als Sicherung für ein Überfüllen der Tanks. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 1973 (9 K 2795/72) sowie den diesem zugrundeliegenden Unterlagen (Schreiben der Klägerin an die Stadt I vom 20. Dezember 1971) ist zu entnehmen, dass es zum damaligen Zeitpunkt keine für Tri- und Perchloräthylen geeignete Leckanzeigevorrichtungen, Abfüllsicherungen und Grenzwertgeber gab. Soweit im Rohrplan vom 17. September 1951 Überfüllsicherungen für die unterirdischen Tanks eingezeichnet sind, waren diese jedenfalls für den Tank 5 nicht geeignet, die Freisetzung von Tri anzuzeigen oder zu verhindern. Auch wenn die Tanks nach ihrem Bau, ihrer Aufstellung und ihrer Ausrüstung dem damaligen Stand der Technik entsprochen haben sollten, ändert dies nichts daran, dass die Beschaffenheit der Tanks den unkontrollierten Austritt der wassergefährdenden Stoffe durch Überfüllungen oder Leckagen zuließ. Dementsprechend konnte es im September 1969 auch zu einem Überfüllschaden mit nachfolgendem Feuerwehreinsatz kommen. Zwar war damals beim Abfüllen aus einem Kesselwagen nicht der unterirdische Tank 5 ausgelaufen, sondern Butylacetat in den Keller der Lagerhalle gedrungen. Der Unfall zeigt aber, dass es offenbar keine Überfüllsicherung gab.
61Auch der Umstand, dass die Befüllung der Tanks, der Tankwagen und der Fässer über ein Rohrleitungssystem erfolgte, ermöglichte bei Undichtigkeit der Leitungen Produktfreisetzungen.
62Schließlich war auch mit den angewandten Umfüllmethoden mittels Schläuchen das Risiko regelmäßiger Verluste der CKW-haltigen Stoffe im täglichen Umgang verbunden. Selbst wenn alle Ventile und Armaturen immer sorgfältig geöffnet und geschlossen worden sein sollten, sind Handhabungs- und Tröpfelverluste durch Flüssigkeitsreste in den Schläuchen kaum zu vermeiden gewesen. Auch werden die Verbindungen der Rohre und Schläuche nicht dicht und tropfsicher gewesen sein. Dabei ist zusätzlich in Rechnung zu stellen, dass das Umweltbewusstsein allgemein in dieser Zeit noch nicht so ausgeprägt war wie heute und das konkret mit dem Umgang von Tri und Per verbundene Umweltrisiko jedenfalls in den Anfangsjahren des Tanklagerbetriebs noch nicht bekannt gewesen sein dürfte. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die handelnden Mitarbeiter besondere Vorsicht bei den Umfüllvorgängen haben walten lassen. Zeugenaussagen deuten im Gegenteil auf einen sorglosen Umgang mit den CKW-haltigen Stoffen im Betrieb der Beigeladenen hin. Sowohl der von der E3 befragte Zeitzeuge L1 als auch die ebenfalls von der E3 befragten, damals in der Nachbarschaft wohnenden Brüder U2 gaben an, die dort ansässigen Bewohner bzw. Mitarbeiter im Bahnhof F hätten sich Eimer mit dem Reinigungsmittel abgefüllt, um damit zu Hause ihre Wäsche zu reinigen. Das hat der Zeuge U2 bei der zivilgerichtlichen Beweisaufnahme am 8. September 2009 noch einmal bekräftigt. Ferner ist einem Schreiben der Klägerin an die Beigeladene vom 7. August 1958 zu entnehmen, dass "frisch abgefüllte Fassposten bei Platzmangel zeitweise im Freien gelagert werden". Auch wenn sich in den Fässern nicht zwangsläufig Tri oder Per befunden haben müssen, so dokumentiert dieser Vorgang doch einen nachlässigen Umgang mit Chemikalien.
63Ungeklärt sind allerdings die Geschehensabläufe im Betrieb, die im einzelnen tatsächlich dazu geführt haben, dass Schadstoffe in den Boden und das Grundwasser gelangen konnten. Das ist jedoch unschädlich. Die bestehenden Wissenslücken hinsichtlich des genauen Kausalverlaufs stehen entgegen der Auffassung der Klägerin der Verhaltensverantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG aber nicht entgegen. Soweit hinsichtlich des Nachweises der Verhaltensverantwortlichkeit für erforderlich gehalten wird, dass die Verantwortlichkeit des pflichtigen Handlungsstörers objektiv feststehen müsse und eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht auf die bloße Möglichkeit eines bestimmten Geschehens gestützt werden könne,
64vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 1996 - 20 A 2640/94 -, DVBl 1997, 570; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. September 2002 - 10 S 957/02 -, juris,
65betrifft das die Frage, ob die betreffende Person durch ihr Verhalten überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Steht die Verantwortlichkeit der in Pflicht genommenen Person dem Grunde nach aufgrund objektiver Indizien mit der ausreichenden Gewissheit fest, kommt es auf die Feststellung des konkret störenden Handlungsbeitrags nicht mehr an.
66Aus der Rechtsprechung des OVG Hamburg sowie des OVG Schleswig,
67vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 19. Dezember 1989 – Bf VI 48/86 -, BB 1990, 662; OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Juli 1995 - 2 M 7/95 - ,
68ergibt sich nichts anderes. In beiden entschiedenen Fällen war bereits das "Ob" der Verursachung nicht nachzuweisen, weil auch andere Personen als Verursacher in Betracht kamen. Der vorliegende Fall stellt sich jedoch anders dar: Der Ursachenzusammenhang zwischen den eingetretenen schädlichen Bodenveränderungen jedenfalls in den Schadensbereichen A, B und D und dem Tanklagerbetrieb steht in tatsächlicher Hinsicht fest. Andere Firmen, die als Verursacher der dort vorgefundenen Verunreinigungen in Frage kommen könnten, hat es auf dem betreffenden Grundstück nicht gegeben. Entscheidend ist, dass die Kontaminationen auf dem Tanklagerbetrieb beruhen, durch welche konkrete Ursache – undichte Tanks, undichte Rohrleitungen, Handhabungsverluste und/oder Überfüllungen - dies auch immer geschehen sein mag,
69vgl. VGH München, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 22 CS 04.1048 -, juris.
70Die Klägerin war (Mit-)Betreiberin des Tanklagers.
71Wer Betreiber einer Anlage zum Lagern von Stoffen ist, kann nicht allein nach formalrechtlichen Gesichtspunkten entschieden werden, sondern nur unter Berücksichtigung sämtlicher konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Gegebenheiten. Maßgebend ist die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht, die es ermöglicht, über die Anlage die notwendigen Entscheidungen zu treffen, als auch die wirtschaftliche Stellung, die den Verfügenden die Nutzungen der Anlage (zumindest zu einem nicht unwesentlichen Anteil) ziehen lässt und ihm gleichzeitig zumindest anteilig die Kosten der Anlage sowie die Verantwortlichkeit für die Anlage aufbürdet. Auch bei Fehlen der rechtlichen Verfügungsmacht aus Eigentum oder Vertrag kann Betreiber sein, wer eine Anlage zu seinen betrieblichen Zwecken und auf eigene Rechnung nutzt.
72Vgl. Gößl, in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 19 i Rz. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 19 i Rz. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Oktober 1995 - 10 S 1389/95 - , juris.
73Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Sie hatte hinreichende tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über das Tanklager. Dieses wurde in ihrem Interesse und mindestens auch für ihre Rechnung betrieben.
74Die Klägerin verfügte in tatsächlicher Hinsicht über die technischen Anlagen des Tanklagers. Die gesamte Planung und Gestaltung des Tanklagers und dessen technische Ausstattung lagen von Beginn an in den Händen der Klägerin. Sie trug auch die Kosten hierfür. Zwar gibt es keine Unterlagen mehr zu dem Verfahren bei der Errichtung des ersten Tanklagers mit Abfüllstation im Jahre 1948. Einem Schreiben der Klägerin an die Beigeladene vom 22. Juni 1951 ist aber der Hinweis zu entnehmen, dass "bei der Errichtung des neuen Tanklagers in der gleichen Weise verfahren (werden solle) wie bei der Errichtung des ersten Tanklagers, d.h. alle Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Waagen und Abfüllgeräte sind unser Eigentum und werden Ihnen kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Montage der Rohrleitungen, Armaturen und Pumpen geht ebenfalls zu unseren Lasten." Die Beigeladene sollte danach lediglich die Bauausführung und deren Kosten übernehmen. Der Rohrplan aus dem Jahre 1951 stammte von der Firma Deutsche Gerätebau AG, die auch die Lagertanks hergestellt hatte, und wurde damit offensichtlich im Auftrag der Klägerin erstellt. Die Vorarbeiten, die von der Beigeladenen vor Beginn der Rohrleitungsmontage zu leisten waren, ergaben sich aus einem Merkblatt der Klägerin. Die Ausgestaltung der Lagerhalle bestimmte ebenfalls die Klägerin. Abgesehen davon, dass sie bereits den Bau der Halle durch Gewährung eines Darlehens finanziert hatte, ging die Aufstellung einer Zeigerwaage und 3 Greiselpumpen auf eine Vorgabe der Klägerin zurück. Dem oben zitierten Schreiben zufolge nahm sie auch Einfluss auf die Lage des Wiege- und Abfüllraums sowie der Waage und der Pumpen. Selbst eventuelle Mauerdurchbrüche wollte die Klägerin auf den Bauzeichnungen und dem Montageschema einzeichnen. Ferner standen die Gebinde, in denen die Chemikalien abgefüllt wurden, im Eigentum der Klägerin, wie sich aus §§ 3 und 8 des Lagerabkommens ergibt. Sie trug die Kosten für Ausbesserungen. Von Kunden zurückgegebene Gebinde mussten von der Beigeladenen an die hierfür bestimmte Werkstation weiterbefördert werden.
75Den Plan für die Erweiterung der Tri-Abfüllanlage im Jahre 1962 erstellte die Klägerin selbst: Der Plan von 23. März 1962 trägt einen Stempel der Klägerin. Ferner verweist die Klägerin in einem Schreiben an die Beigeladene vom 20. Oktober 1969 betreffend die beiden oberirdischen Tankbehälter auf die entsprechenden Zeichnungen, die "unser T4, ehemaliger Sachbearbeiter für Tankanlagen" gefertigt habe. Auch die später aufgegebene Erneuerung des Tanklagers im Jahre 1974 durch Einbau von zwei doppelwandigen Tanks wurde von der Klägerin selbst geplant.
76Die tatsächliche Verfügungsmacht der Klägerin beschränkte sich nicht auf die Errichtung, d.h. Planung, Ausstattung und Gestaltung der technischen Anlagen. Sie war außerdem im laufenden Betrieb für den Zustand der Anlage, d.h. Instandhaltungen, Wartungen und Umbau zuständig und trug die Kosten hierfür. Für Montagearbeiten, Dichtheitsproben und Reinigungen beauftragte die Klägerin die Fa. T5 aus E, wie sich etwa den beiden Schreiben der Fa. T5 vom 17. Dezember 1971 entnehmen lässt. Die Fa. T5 hätte dem Schreiben der Klägerin an die Beigeladene vom 20. Oktober 1969 zufolge auf Veranlassung der Klägerin auch Umbaumaßnahmen am Rohrleitungssystem vorgenommen. Die Überprüfung der unter- und oberirdischen Tankanlage durch den TÜV veranlasste ebenfalls die Klägerin (vgl. TÜV-Bescheinigungen vom 13. Oktober 1970). Nur die Klägerin wäre in der Lage gewesen, die Auflage der Stadt I bezüglich der oberirdischen Tankbehälter vom 6. August 1970 zu erfüllen: für die Errichtung der Auffangwanne war die Klägerin verantwortlich. Sie hätte auch die doppelwandigen Tankbehälter als Ersatz für die vorhandenen oberirdischen Tanks errichtet. Darüber hinaus fiel die Stilllegung der Lagertanks in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Wie sich aus einer entsprechenden Mitteilung der Klägerin vom 9. Oktober 1974 an das damals zuständige Bauordnungsamt der Stadt I ergibt, führte im Jahre 1974 die Fa. T5 im Auftrag und auf Kosten der Klägerin die Stilllegung der Lagertanks 5-7 durch. Die 4 unterirdischen Tanks mit je 25.000 l ließ einem Schreiben der Beigeladenen an die Stadt I vom 29. April 1970 zufolge ebenfalls die Klägerin entfernen. Das zeigt, dass die Klägerin von Beginn an bis zur Einstellung des Betriebs hinsichtlich der technischen Anlagen die alleinige Weisungsbefugnis inne hatte. Ferner wirkte die Klägerin auch insofern auf das Tanklager ein, als sie Weisungen zum sorgfältigen Umgang mit den gelagerten Stoffen erteilt hat. Wie sich einem Schreiben der Beigeladenen an die Stadt I vom 20. Dezember 1971 entnehmen lässt, hingen unter anderem im Abfüllraum Betriebsanweisungen der Klägerin, deren Einhaltung vom Lagerhalter der Beigeladenen ständig überwacht wurden.
77Die Klägerin hatte auch die rechtliche Verfügungsmacht über das Tanklager. Sie war und blieb Eigentümerin der Tankbehälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Waagen und Abfüllgeräte, weil diese nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden oder in ein Gebäude eingefügt wurden (vgl. § 95 BGB). Im vorliegenden Fall sind die Tankanlagen in Ausübung eines Nutzungsrechts, dem Lagerabkommen, errichtet worden. Die Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck ist in der Regel zu bejahen, wenn der Verbindende in Ausübung eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts handelt.
78Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 19. August 1997 – 2 L 279/95 -, juris.
79Aber selbst wenn die Klägerin ihr Eigentum durch Einbau (vgl. § 94 BGB) verloren haben sollte, so konnte sie jedenfalls aufgrund des Vertrages mit der Beigeladenen über die technischen Anlagen verfügen. Das ergibt sich allerdings nicht aus dem Lagerabkommen, weil dort im wesentlichen nur die Bedingungen für die Lagerung der Ware geregelt sind. Die Entscheidungsmacht der Klägerin hinsichtlich der technischen Anlagen im Innenverhältnis mit der Beigeladenen lässt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit den Akten und dort insbesondere dem Schreiben der Klägerin an die Beigeladene vom 22. Juni 1951 entnehmen, wonach der Beigeladenen die Anlage "kostenlos zur Verfügung gestellt" wird. Die Klägerin hätte sie demnach auch jederzeit wieder entfernen lassen können. Die beherrschende Stellung der Klägerin in Bezug auf das Tanklager zeigt sich gerade im Zusammenhang mit dem behördlichen und gerichtlichen Verfahren betreffend die Aufstellung der beiden oberirdischen Tanks. Zwar erhob die Beigeladene "formal" Widerspruch gegen den Bescheid der Stadt I vom 19. November 1971, mit der ihr die Herstellung des Auffangraumes aufgegeben worden war, und auch Klage. Die Begründung des Widerspruchs erfolgte aber "aus fachlichen Gründen" durch die Klägerin unter dem 20. Dezember 1971. Bezeichnenderweise spricht die Klägerin darin sinngemäß von "ihrem" Tanklager. Im Widerspruchsverfahren ließ sich die Beigeladene ebenso wie im anschließenden Klageverfahren von der Klägerin vertreten. Die Klageerhebung erfolgte auf Briefpapier der Klägerin. Der Sache nach wehrte sich die Klägerin selbst und nicht die formal betroffene Beigeladene gegen die Auflage der Stadt I, denn nur die Klägerin hätte die Auflage erfüllen können und im Verhältnis zur Beigeladenen auch müssen. Die Entscheidung über das Ersetzen der beiden oberirdischen Tanks durch doppelwandige Tanks hätte allein die Klägerin getroffen. Das ist ein weiteres Indiz für ihre rechtliche Verfügungsmacht.
80Schließlich hatte die Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht die Stellung eines Betreibers. Das Tanklager diente betrieblichen Zwecken der Klägerin, nämlich dem Vertrieb ihrer Produkte. In Ermangelung eines eigenen Lagers und Fuhrparks wurden die Chemikalien in externen Lagern aufbewahrt und von dort an ihre Kunden ausgeliefert. Die Klägerin trug insofern einen Teil der Kosten der Anlage, als sie die gesamte für den Lagerbetrieb erforderliche technische Ausstattung – Tankbehälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Waagen und Abfüllgeräte einschließlich der Gebinde – bezahlte. Sie blieb dafür auch im laufenden Betrieb finanziell verantwortlich. Gleichzeitig war die Tankanlage für die Klägerin insofern von Nutzen, als sie von dort aus ihre Produkte lagerte und vertrieb. Die Abgabe, Entnahme oder Versand von Ware aus den Lagerbeständen erfolgte ausschließlich auf Weisung der Klägerin und in ihrem Namen. Diese übernahm auch die Erstellung von Rechnungen. Die von der Beigeladenen aus Verkäufen der Ware "für die Klägerin" vereinnahmten Beträge waren nach dem Lagerabkommen sofort an die Klägerin zu überweisen.
81Dass als unmittelbare Besitzerin der Anlage auch die Beigeladene Verfügungsgewalt hatte, ist unerheblich, weil der Klägerin der mittelbare Besitz und die vertraglichen Möglichkeiten, auf die Beigeladene einzuwirken, verblieben. Unschädlich ist ferner, wenn die Beigeladene ebenfalls als Betreiberin anzusehen sein sollte. Dafür spricht, dass sie die Anlage für ihre eigenen betrieblichen Zwecke – Durchführung des Tanklagergeschäfts, Lagerung anderer Materialien für Drittunternehmen - und auf ihre Rechnung genutzt – alle Bauarbeiten einschließlich der Fundamente und des Einbringens der Behälter gingen zu ihren Lasten, sie trug die Kosten des Lagerbetriebs (Personal) - und dafür eine Vergütung erhalten hat. Das Befüllen der Tankbehälter und Umfüllen in Gebinde und Tanklaster hat die Beigeladene selbstständig mit ihren eigenen Mitarbeitern durchgeführt. Nur sie war auf dem Gelände anwesend und übte die Kontrolle über die tatsächlichen Vorgänge aus. Ob auch die Beigeladene das Tanklager betrieben hat, kann jedoch offen bleiben. An der Betreiberstellung der Klägerin ändert das nichts. Es können auch mehrere Personen nebeneinander Betreiber einer Anlage sein.
82Vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 19 i Rz. 4; Gößl, a.a.O., § 19 i Rz. 2; VGH München, Beschluss vom 15. November 1994 – 22 CS 92.2450 -.
83Für die schädliche Bodenveränderung auf dem Grundstück "B 245" und die davon ausgehende Grundwasserverunreinigung ist die Klägerin sanierungspflichtige Verursacherin im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG. Ihr ist die bei der Lagerung und dem Umschlag der wassergefährlichen Stoffe entstandene Boden-, Bodenluft- und Grundwasserverunreinigung zuzurechnen, weil sie Folge des erkennbar gefährlichen Tanklagerbetriebs sind und die Klägerin das Tanklager (mit-)betrieben hat. Die aus dem Betrieb resultierenden Pflichten hat die Klägerin nicht erfüllt. Für das durch das Tanklager geschaffene Risiko, das sich später als Gefahr für die Schutzgüter "menschliche Gesundheit" und "Grundwasser" realisierte, ist die Klägerin (mit-)verantwortlich.
84§ 4 Abs. 3 Satz 1 BodSchG knüpft an den polizeirechtlichen Verursacherbegriff an. Nach der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht herrschenden Theorie der unmittelbaren Verursachung ist taugliches Zurechnungskriterium für die Verhaltensverantwortlichkeit im allgemeinen die Feststellung, dass durch ein bestimmtes Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles die Gefahrenschwelle überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt worden ist.
85Vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 1996 – 20 A 2640/94 -, DVBl 1997, 570.
86Anerkannt ist aber auch, dass die Unmittelbarkeitslehre wegen der Unbestimmtheit des Begriffs der "Unmittelbarkeit" nicht ohne wertende Beurteilung von Handlungsbeiträgen auskommt. Die Rechtswidrigkeit der Verursachung kann dabei nicht allein maßgebend sein für die Störerbestimmung. Zwar ist eine Verhaltensverantwortlichkeit eindeutig immer dann anzunehmen, wenn die Person eine spezifische Rechtsnorm bzw. eine konkrete Rechtspflicht verletzt hat. Spezielle Verhaltensnormen fehlen aber vielfach. Gleichwohl besteht Einigkeit, dass nicht jedes ausdrücklich nicht verbotene und damit in der Regel durch Art. 2 Abs. 1 GG gedeckte Verhalten aufgrund seiner Legalität eine polizeiliche Inanspruchnahme ausschließt, falls hierdurch Gefahren verursacht werden. Die polizeiliche Generalklausel ermöglicht vielmehr auch die Beseitigung der Folgen legaler, aber gefährlicher Verhaltensweisen. Die Störerbestimmung ist daher in Ergänzung des Unmittelbarkeitserfordernisses nach Pflichtwidrigkeit und Risikozurechnung vorzunehmen. Maßgebend ist, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. Eine Verhaltenshaftung ist danach immer dann anzunehmen, wenn ein an sich erlaubtes Verhalten in eine pflichtwidrige Gefährdung umschlägt. Die nähere Bestimmung der an Gefahrensphären orientierten Risikozurechnung ist im Einzelfall durch rechtliche Wertung herauszuarbeiten.
87Vgl. Kloepfer, Die Verantwortlichkeit für Altlasten im öffentlichen Recht, NuR 1987, 7 (9); Pietzcker, Polizeirechtliche Störerbestimmung nach Pflichtwidrigkeit und Risikosphäre, DVBl 1984, 457 (458 f); Seibert, Altlasten in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, DVBl 1992, 664 (670); Schink, Grenzen der Störerhaftung bei der Sanierung von Altlasten, VerwArch 82, 357 (373); OVG Koblenz, Urteil vom 26. November 2008 – 8 A 10933/08 -, juris.
88Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin für die schädliche Bodenveränderung auf dem Grundstück "B 245" und die davon ausgehende Grundwasserverunreinigung ergibt sich unter dem Aspekt der Pflichtwidrigkeit daraus, dass das Tanklager seit dem 1. März 1960 vorschriftswidrig betrieben wurde. Dadurch hat die Klägerin die Gefahrengrenze für den später eingetretenen Schaden unmittelbar überschritten.
89Die Anlage genügte seit dem 1. März 1960 – dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes - nicht den Anforderungen des § 34 Abs. 2 WHG. Nach dieser Vorschrift dürfen Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Die Anwendung des § 34 Abs. 2 WHG ist nicht durch die speziellere Regelung des § 19 g Abs. 1 WHG ausgeschlossen, weil § 19 g erst im Jahre 1976 durch das IV. Änderungsgesetz in das WHG eingefügt worden ist. Zu dieser Zeit wurden nach den getroffenen Feststellungen keine chemischen Produkte mehr in dem Tanklager B 245 gelagert oder umgefüllt.
90Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers ist zu besorgen, wenn die Möglichkeit ihres Eintritts auf Grund der wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei ungewöhnlichen Umständen, nach menschlicher Erfahrung nicht als unwahrscheinlich angesehen werden kann,
91vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 – IV C 54.65 -, ZfW 1965, 113.
92Dem Regelungszweck des § 34 Abs. 2 WHG, schon möglichen Eventualitäten einer Grundwasserverunreinigung vorzubeugen, liefen die oben dargestellten Betriebsbedingungen im Tanklager der Beigeladenen schon hinsichtlich der Lagerbehälter offenkundig zuwider. Einwandige Stahlbehälter allein können die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung nicht beseitigen, da sie weder Außen- noch Innenkorrosion noch sonstige Leckagen beim Einbau oder bei der Lagerung ausschließen.
93Vgl. Czychowski, Anm. zu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 – 16. Juli 1965 – IV C 54.65 -, ZfW 1965, 113.
94Für die Einhaltung der aus § 34 Abs. 2 WHG herrührenden Pflichten zum Schutz des Grundwassers war nach der gesetzlichen Wertung die Klägerin als (Mit-)Betreiberin verantwortlich. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund des geschlossenen Lagerabkommens die Beigeladene Lagerhalterin war. Mit dem engeren Begriff der Lagerhaltung ist das Lagern im Sinne von § 34 Abs. 2 WHG nicht gleichzusetzen,
95vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 26 Rz. 18.
96Entscheidend ist, dass die Klägerin der Beigeladenen ihre chemischen Produkte nicht nur zum Zwecke der Lagerung übergeben, sondern dass sie selbst die Lagerbedingungen in technischer Hinsicht bestimmt hat und dafür verantwortlich war. Ein Handeln als Lagern oder Ablagern im Sinne des § 34 Abs. 2 WHG setzt ein planvolles Verhalten in Richtung auf das Lagern und Ablagern von Stoffen voraus und die konkrete Möglichkeit, das jeweilige kausale Geschehen insoweit zu beherrschen,
97vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1973 – IV C 44.69 - , juris.
98Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Die Lagerung chemischer Produkte in Tankbehältern mit dem Ziel, sie an die Kunden weiterzuvertreiben, ist durch einen von der Klägerin bezweckten und beherrschten Kausalverlauf erfolgt. Das zweckgesteuerte Verhalten der Klägerin liegt in der Errichtung und dem Betrieb der Tankanlagen, um darin Stoffe aufzubewahren. Die Grundwasserverunreinigungen sind auch durch einen von der Klägerin beherrschten Kausalverlauf eingetreten. Sie hatte die Möglichkeit, den tatbestandsmäßigen Erfolg des § 34 Abs. 2 WHG durch eine geeignete Ausstattung des Tanklagers zu verhindern.
99Spezielle Verhaltenspflichten und technische Vorgaben bei der Lagerung von Stoffen wie Tri und Per galten seit dem 1. Juni 1968 mit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerbehälterverordnung – VLwF) vom 19. April 1968. Auch diese hat die Klägerin nicht eingehalten.
100Die mit Tri und Per befüllten Tanks 5 bis 7 entsprachen nicht den durch die Lagerbehälterverordnung vorgegebenen baulichen und technischen Anforderungen. Wie sich den Ausführungen des VG Düsseldorf in dem rechtskräftigen Urteil vom 18. Oktober 1973 entnehmen lässt, war Trichloräthylen im Katalog für wassergefährdende Flüssigkeiten zur VLwF in der Gruppe S aufgeführt und gehörte danach zu den wassergefährdenden Stoffen (vgl. 2.1, 2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Lagerbehälter-Verordnung (AVLwF)). Dasselbe gilt für Perchloräthylen, da es weitgehend die gleichen Eigenschaften wie Tri hat. Nach § 3 Abs. 1 VLwF mussten Anlagen zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten insbesondere hinsichtlich Bauart, Werkstoff, Herstellung, Korrosionsschutz und betrieblicher Ausstattung so beschaffen und so errichtet, eingebaut oder aufgestellt sein und so betrieben, instandgehalten, stillgelegt oder beseitigt werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist und auslaufender Inhalt auch nicht in Abwasserleitungen gelangen kann. Unterirdische Lagerbehälter mussten u.a. doppelwandig sein oder sich in einem Auffangraum befinden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VLwF). Beides war hinsichtlich Tank 5 nicht der Fall. Oberirdische und im Freien aufgestellte Tanks mussten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VLwF ab einem Rauminhalt von 1.000 l in einem Auffangraum aus nicht brennbaren Werkstoffen aufgestellt oder doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sein, das Undichtheiten mindestens optisch selbsttätig anzeigt (§ 5 Abs. 4 VLwF). Diese Voraussetzungen erfüllten die Tanks 6 und 7 nicht. Sämtliche sicherheitstechnische Vorschriften galten auch für bestehende Anlagen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 VLwF). Innerhalb im einzelnen bestimmter Fristen (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 b VLwF) mussten sie nachgerüstet werden.
101Ferner konstituierte die Lagerbehälterverordnung konkrete Prüfungs- und Überwachungspflichten (§ 6 VLwF) und stellte detaillierte Anforderungen an das Befüllen und Entleeren der Lagerbehälter (§ 8 VLwF).
102Für die Erfüllung und Einhaltung der allgemeinen und der besonderen Anforderungen an Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe war die Klägerin als (Mit-)Betreiberin der Tankanlagen verantwortlich. Es hätte ihr oblegen, die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen für die Tankbehälter nachträglich fristgerecht einzubauen. Sie hätte dafür sorgen müssen, dass zum Befüllen und Entleeren der Lagerbehälter nur Rohre und Schläuche mit dichten, tropfsicheren Verbindungen verwendet (§ 8 Abs. 3 VLwF) und auch die sonstigen Anforderungen des § 8 VLwF eingehalten werden. Die Klägerin war außerdem gehalten, die Tankanlagen laufend auf ihre Dichtheit und Betriebssicherheit zu überwachen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 VLwF). Diese Pflicht hat sie offensichtlich nicht beachtet, denn sonst wären im Bereich der Lagerbehälter keine derart massiven Verunreinigungen aufgetreten.
103Die interne Aufgabenverteilung zwischen der Beigeladenen und der Klägerin ist unerheblich. Da die Klägerin als (Mit-)Betreiberin für das gesamte Tanklager (mit-)verantwortlich ist, kommt es nicht darauf an, welche Maßnahmen im einzelnen in den privatrechtlich bestimmten Verantwortungsbereich der Klägerin oder der Beigeladenen fielen. Entscheidend ist, dass die Gefahrenschwelle im Tanklagerbetrieb der Klägerin und damit in ihrem Verantwortungsbereich überschritten wurde. Es bedarf daher keiner Aufklärung, ob etwa die im Bereich der Lagertanks vorgefundenen Kontaminationen auf Sorgfaltspflichtverletzungen des vor Ort tätigen Personals der Beigeladenen bei den Umfüllvorgängen zurückzuführen und/oder ob undichte Tankbehälter und Rohrleitungen sowie fehlenden Überfüllsicherungen als Ursache des Schadens anzusehen sind. Vielmehr ist in öffentlich-rechtlicher Hinsicht jeder Mitbetreiber für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die sich aus dem Betrieb einer Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe ergeben. Die zivilrechtliche Haftungsregelung in § 13 des Lagerabkommens ist für die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers ebenfalls ohne Bedeutung.
104vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 19i Rz. 4.
105Die vorgelegten TÜV-Bescheinigungen vom 13. Oktober 1970 entlasten die Klägerin nicht. Abgesehen davon, dass sie an der grundsätzlichen Ungeeignetheit des Tanklagers, einer Grundwasserverunreinigung vorzubeugen, nichts ändern, sind die Bescheinigungen auch nicht geeignet, die Dichtheit der Tanks und Rohrleitungen zu belegen. Das ergibt sich hinsichtlich der Rohrleitungen schon daraus, dass diese überhaupt nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Dichtheitsprüfung waren. Soweit sich die Bescheinigungen auf die Tanks 5 bis 7 beziehen, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass diese allenfalls die Dichtheit im Zeitpunkt der Prüfung bestätigen können. Mögliche Leckagen vor der Überprüfung durch den TÜV können beseitigt worden, neue Schäden nach der Prüfung aufgetreten sein. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass Tanks altersbedingt nicht innerhalb kurzer Zeit undicht werden, können unfallbedingte Leckagen jederzeit auftreten. Stofffreisetzungen hätten mangels geeigneter Sicherungen auch nicht erkannt werden müssen. Auf die sonstigen Ungereimtheiten – bescheinigt werden Prüfungen vor Inbetriebnahme, obwohl die betroffenen Tankbehälter seit Jahren in Betrieb waren; das als Grundstück in E-F bezeichnete Betriebsgrundstück gehörte damals noch zu I – braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
106Mindestens seit 1962 hat die Klägerin zudem gegen Bauordnungsrecht verstoßen. Ein unmittelbar gefahrbegründendes Verhalten liegt darin, dass die beiden oberirdischen Tanks seit ihrer Aufstellung im Jahre 1962 ordnungswidrig betrieben wurden, weil die erforderliche Baugenehmigung nicht eingeholt worden war. Das hätte die Nutzungsuntersagung oder Stilllegung der Tankbehälter gerechtfertigt. Als (Mit)Betreiberin hat die Klägerin die formelle Illegalität der Nutzung mitzuveranworten. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin oder die Beigeladene den Bauantrag für die oberirdischen Tankbehälter hätte stellen müssen. Die Klägerin hätte sich jedenfalls vor Inbetriebnahme der oberirdischen Tanks davon überzeugen müssen, ob dafür eine bauaufsichtliche Genehmigung erteilt worden ist. Positive Kenntnis von der fehlenden Genehmigung und damit der formellen Illegalität der oberirdischen Behälter hatten sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene seit spätestens Oktober 1969, wie aus einem entsprechenden Schreiben der Klägerin an die Beigeladene vom 20. Oktober 1969 hervorgeht. Die Reinigungsmittel Tri und Per wurden gleichwohl weiter in diesen Tanks gelagert.
107Darüber hinaus hat die Klägerin seit Erteilung der Baugenehmigung unter dem 6. August 1970 die Gefahrenschwelle unmittelbar dadurch überschritten, dass sie weiter Tri und Per liefern und damit die Tanks 6 und 7 befüllen ließ, obwohl ihr bekannt war, dass die beiden für die Lagerung der Reinigungsmittel bestimmten Lagertanks nicht den in der Baugenehmigung enthaltenen, bestandskräftigen Auflagen entsprachen. Dadurch hat sie gefahrenspezifische Rechtspflichten verletzt. Die Auflage diente gerade dazu, eine Gefährdung des Grundwassers durch die bauliche Anlage zu verhindern. Dabei ist unerheblich, dass der Stadt I gegenüber die Beigeladene zur Erfüllung der Auflagen verpflichtet war. Als (Mit-)Betreiberin des Tanklagers muss es sich die Klägerin zurechnen lassen, dass mit dem Befüllen der oberirdischen Tanks ein Verstoß gegen die Auflagen zur Baugenehmigung verbunden war. Sie musste infolge der behördlichen Entscheidung außerdem davon ausgehen, dass die oberirdischen Behälter nicht im Einklang mit dem materiellen Recht standen. Mit dem rechtswidrigen Weiterbetrieb der einwandigen Tanks ohne Auffangwanne war daher erkennbar ein erhebliches Risiko verbunden, das sich später auch realisiert hat. Dieselben Erwägungen gelten für die Stilllegung der Tanks 5 bis 7, die ohne den hierfür erforderlichen Abbruchantrag durchgeführt wurde.
108Die Klägerin haftet unter dem Aspekt der Risikozurechnung auch insoweit, als die schädlichen Bodenveränderungen vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes eingetreten sind. Ihre Pflicht, durch Schaffung sicherer Betriebsbedingungen eine Gefährdung für den einzelnen oder die Allgemeinheit durch den Tanklagerbetrieb zu vermeiden, lässt sich zwar weder aus dem Preußischen Wassergesetz ableiten noch dürfte sie sich allein aus der allgemeinen, aus der polizeilichen Generalklausel folgenden Pflicht zur Wahrung der Gemeinwohlverträglichkeit des eigenen Verhaltens ergeben. Sie folgt bei wertender Betrachtung aber aus der von der Klägerin mit dem Betrieb des Tanklagers geschaffenen, erkennbar erhöhten Risikolage. Wegen dieses riskanten Verhaltens trägt sie die Verantwortung für die entstandene Gefahrensituation für die Gesundheit und den eingetretenen Grundwasserschaden.
109Durch das Preußische Wassergesetz war das Grundwasser nicht gegen jegliches Hineingelangen von Schadstoffen geschützt. § 202 PrWG erforderte vielmehr ein zweckgerichtet auf den Gebrauch und die Nutzung des unterirdischen Wassers bezogenes Verhalten, vor allem die Zuführung von Abwasser und sonstigen Stoffen in der Absicht, sich ihrer zu entledigen.
110Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996, - 20 A 2640/94 - a.a.O., m.w.N..
111Ein solches finales Verhalten der Klägerin lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen über die Betriebsabläufe im Tanklager nicht entnehmen.
112Über § 202 PrWG hinausgehend ergab sich aufgrund allgemeiner ordnungsrechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung, jegliche grundwassergefährdenden Handlungen zu unterlassen oder dabei besondere Sorgfalt walten zu lassen. Bereits während der Geltung des Preußischen Wassergesetzes bot die polizeiliche Generalklausel (§ 14 PrWG) den Polizeibehörden die Möglichkeit gegen grundwassergefährdende Verrichtungen einzuschreiten, wenn die Beschaffenheit des Grundwassers zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führte. Polizeiliche Interessen waren durch den Zustand des Grundwassers u.a. dann berührt, wenn daraus Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung erwuchsen. Polizeiwidrig war es damit, wenn infolge eigenen Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintrat, mithin ein Schaden an geschützten Rechtsgütern wahrscheinlich war. Mit dem Eintritt der Gefahr entstand neben der materiellen Pflicht zur Gefahrenabwehr die polizeiliche Eingriffskompetenz.
113Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 1996, - 20 A 2640/94 - a.a.O., m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 1997 - 7 M 3628/96 -, juris.
114Eine objektive Gefährdung des Grundwassers und der Gesundheit der Bevölkerung war durch den Tanklagerbetrieb von Beginn an gegeben. CKW sind stark wassergefährdende Stoffe und gehören darüber hinaus zu der Gruppe mindergiftiger Stoffe im Sinne des § 3 a Abs. 1 ChemG, die chronische Gesundheitsschäden verursachen und die teilweise im Verdacht stehen, krebserzeugend zu sein.
115Es ist jedoch zweifelhaft, ob für die Zurechnung der schädlichen Folgen des Betriebs in die Risikosphäre des Betreibers die objektive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Tanklagerbetrieb ausreicht, oder ob nicht auch die Gefährlichkeit des Tanklagerbetriebs bekannt oder nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik für den Betreiber erkennbar gewesen sein muss. Wissenschaftliche Erkenntnisse über die wassergefährdende Eigenschaft von CKW gab es zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Tanklagers möglicherweise noch nicht, so dass auch das mit dem Betrieb verbundene Risikopotential für den Betreiber des Tanklagers nicht zu erkennen war. Grundsätzlich ist das Polizeirecht verschuldensunabhängig und hängt die Zurechnung ausschließlich von objektiven Tatbeständen ab. Auf eine Erkennbarkeit der Gefahr kann es deshalb nicht ankommen.
116Vgl. Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl., § 12 Rz. 155.
117Andererseits wird es als zu weitgehend angesehen, den Gesamtbereich der polizeilichen Verantwortlichkeit als umfassende Risikozuweisung in dem Sinne zu verstehen, dass jeder – in polizeirechtlicher Hinsicht – immer das volle Risiko für sein Verhalten trägt, auch wenn die Gemeinwohlunverträglichkeit dieses Verhaltens zunächst unerkennbar war und sich erst später aufgrund neuer Tatsachen oder fortgeschrittener wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse und Möglichkeiten herausstellt.
118Vgl. Kloepfer, Die Verantwortlichkeit für Altlasten im öffentlichen Recht, a.a.O., S. 10.
119Das führte zu einer letztlich konturenlosen Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit. Nicht jedes objektiv gefahrenträchtige Verhalten begründet aber eine Verantwortlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 BBodSchG.
120Vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Mai 1996 - 20 A 2640/94 -, juris; Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, § 4 Rz. 67.
121Die Führung eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, bildet - jedenfalls dann, wenn noch andere Personen als Verursacher in Betracht kommen - für sich allein noch keine ausreichende Grundlage für die Inanspruchnahme einer Person als Verursacher.
122Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3. September 2002 - 10 S 957/02 -, a.a.O..
123Bei unerkennbar gefährlichem Verhalten dürfte auch das Abstellen auf eine Verletzung von zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten nicht weiterhelfen. In der Literatur wird teilweise vorgeschlagen, zur Interpretation der polizeilichen Generalklausel und Bestimmung der Risikoverantwortlichkeit zivilrechtliche Haftungsnormen für die Folgenzurechnung risikobehafteten Verhaltens, wie die Verkehrssicherungspflichten oder die Gefährdungshaftung nach § 22 WHG, auch im Polizeirecht als Wertungselemente heranzuziehen, weil sie zugleich einen prägenden Gemeinwohlbezug haben und Schutzzweck der zivilrechtlichen Haftungsnorm auch die Verhinderung der eingetretenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist.
124So: Kloepfer, Die Verantwortlichkeit für Altlasten im öffentlichen Recht, a.a.O., S. 11; Schink, a.a.O. S. 375 f.; Frenz, BBodSchG, § 4 Abs. 1 Rz. 17.
125Auch insoweit besteht aber Uneinigkeit, ob bei Nichterkennbarkeit der Gefahr eine Eingrenzung der Risikozurechnung unter allgemeinen Zumutbarkeits- oder Gerechtigkeitsaspekten,
126so: Kloepfer, Die Verantwortlichkeit für Altlasten im öffentlichen Recht, a.a.O., S. 12,
127oder bei der Betätigung des polizeilichen Auswahlermessens,
128so: Schink, a.a.O., S. 379,
129vorzunehmen ist oder ob es genügt, wenn der später Pflichtige Herr über eine bodenrelevante Gefahr für den Boden gewesen ist, weil er etwa einen Betrieb führte,
130so: Frenz, a.a.O., § 4 Abs. 3 Rz. 30.
131Das braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Denn eine Haftung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn mit dem Betrieb erkennbar ein besonderes Risiko verbunden war und sich dieses Risiko als Gefahr realisierte.
132Vgl. Seibert, a.a.O., S. 670; Kloepfer, Die Verantwortlichkeit für Altlasten im öffentlichen Recht, a.a.O., S. 12; Schink, a.a.O., S. 376; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 1997 – 7 M 3628/96 -, juris.
133So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat die Gefahrengrenze dadurch überschritten, dass sie ein Tanklager zur Lagerung und zum Umschlag bekanntermaßen gefährlicher Produkte betrieb und das Lager von einem mit dem Umgang von Chemikalien unerfahrenen Unternehmen bewirtschaften ließ. Dadurch ist die Klägerin bewusst ein besonderes, der Allgemeinheit nicht zumutbares Risiko eingegangen.
134Zwar liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Klägerin die spezifisch wassergefährdenden Eigenschaften der Lösemittel Tri und Per bereits zu Beginn des Tanklagerbetriebs im Jahre 1948 bekannt waren. Die Klägerin wusste aber jedenfalls, dass die Lösemittel gesundheitsgefährdend waren. Die menschliche Gesundheit ist ein auch bodenrelevantes - Schutzgut des Polizei- und Ordnungsrechts. In der Broschüre der Klägerin über die Eigenschaften, betriebliche Anwendung und Sicherheitsmaßnahmen bei X1 Tri und X1 Per heißt es im Kapitel "Einwirkung von Tri und Per auf den menschlichen Organismus":
135Kommt die Haut in unmittelbare Berührung mit den Lösemitteln, so werden ihr Fettstoffe entzogen. Bei starker Entfettung wird die Haut trocken und rissig und daher anfällig für Infektionen. Deshalb empfiehlt es sich, die Berührung der Lösemittel mit ungeschützten Händen zu vermeiden. (...) Das Einatmen von Tri und Per kann in Abhängigkeit von der Menge und der Einwirkungsdauer über Übelkeit, Schwindel und Kopfschmerzen zu rauschähnlichen Zuständen und zu ernsten Erkrankungen führen. Gelangen Chlorkohlenwasserstoffe in den Magen, können schwere Schädigungen die Folge sein. Spritzt Tri oder Per ins Auge, verursacht es heftiges Brennen.
136Auch wenn die Broschüre erst Ende der 1960er Jahre erstellt worden sein wird, kann unterstellt werden, dass der Klägerin die Gefährlichkeit der Lösemittel schon von Beginn des Tanklagerbetriebs an bekannt war. Sie ist die Produzentin der Stoffe und muss schon deshalb die chemischen Eigenschaften der Mittel im Detail und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit kennen. So heißt es in der Broschüre: "Bei ihrem starken Fettlösevermögen können Tri und Per auch auf den menschlichen Organismus nicht ohne Einfluss sein." Zudem sind die produktspezifischen Wirkungen der Lösemittel ungeachtet der sonstigen Folgen für die Gesundheit unmittelbar auf der Haut, beim Atmen und in den Augen wahrnehmbar. Davon waren zweifellos auch die Mitarbeiter der Klägerin in der Produktion betroffen. Mit der industriellen Fertigung ist bereits über 30 Jahre vor Inbetriebnahme des Tanklagers begonnen worden. Dementsprechend weist die Klägerin in einem Schreiben vom 25. April 2000 an den Beklagten darauf hin, es sei bekannt gewesen, "dass Per und Tri narkotisch und hautreizend" wirken konnten, weshalb entsprechende Betriebsanweisungen ausgehangen hätten. Hinzu kommt, dass u.a. Tri- und Tetrachloräthylen schon in der Verordnung über die Kennzeichnung gesundheitsschädlicher Lösemittel und lösemittelhaltiger anderer Arbeitsstoffe (Lösemittelverordnung) vom 26. Februar 1954 in der Liste der besonders gesundheitsschädlichen Flüssigkeiten aufgeführt waren (§ 1 Abs. 2). In der Begründung zur Verordnung wird auf eine Sammlung von Berichten über Vergiftungsfälle durch Lösemittel aus den Jahren 1948/51 verwiesen, die zu einem guten Drittel auf organische Halogenverbindungen (zu denen Tri und Per gehören) entfielen. Das Betreiben eines Tanklagers, in dem diese gesundheitsschädlichen Stoffe gelagert und umgeschlagen wurden, war daher erkennbar riskant.
137Es kommt hinzu, dass sich das von der Klägerin mit dem Tanklagerbetrieb geschaffene Risiko nicht in der Lagerung und dem Umschlag von Tri und Per erschöpft. Vielmehr hat die Klägerin das mit dem Betrieb verbundene Risikopotential weiter dadurch erheblich erhöht, dass sie die faktische Kontrolle und Bewirtschaftung des Tanklagers der Beigeladenen überlassen hat, die nach ihrer plausiblen eigenen Einschätzung als Spediteur keinerlei Erfahrung im Tanklagergeschäft hatte und der das technische Know-how für den Betrieb und den Umgang mit wassergefährdenden Lösemitteln fehlte.
138Vgl. VGH München, Beschluss vom 15. November 1994 – 22 CS 92.2450 -.
139Zudem war das Geschäftsmodell selbst gefahrenträchtig. Eine Werksfeuerwehr wie am Produktionsstandort der Klägerin gab es in dem externen Lager nicht. Die Überwachung des Zustands und der Funktionsfähigkeit der Anlage lag in der Verantwortung der Klägerin, obwohl sie nicht vor Ort war und die Anlage daher nicht laufend kontrollieren konnte. Sie sah sich auch weiterhin als Eigentümerin der Tankbehälter, Rohrleitungen etc. an mit der Folge, dass sich die Beigeladene gerade für die damit zusammenhängenden technischen Anforderungen – etwa erforderliche Schutzvorkehrungen - nicht für zuständig hielt und darauf auch keinen Einfluss, geschweige denn die hierfür notwendigen Fachkenntnisse hatte. Das zeigt mit aller Deutlichkeit das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Auffangwanne für die oberirdischen Tanks. Die Beigeladene war vor Ort, hat aber den Zustand der Tankanlage nicht kontrolliert; sie erhielt dafür auch keine Vergütung. Auf diese Weise war die notwendige lückenlose Überwachung der Tankanlage von vorneherein nicht gewährleistet. Ob die Beigeladene ihrerseits haftet, weil sie den Betrieb der Anlage vor Ort übernommen hat, ohne nach eigenen Angaben überhaupt ausreichende Kenntnisse hierfür zu haben und ohne in der Lage zu sein, die technischen Anforderungen zu erfüllen, braucht nicht entschieden zu werden.
140Die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin die vollständigen Kosten für die Erstellung des Sanierungsplans aufzuerlegen, begegnet keinen Bedenken. Die Störerauswahl steht im Ermessen der Behörde. Der Beklagte hat sich von der Erwägung leiten lassen, dass die beiden anderen für die schädliche Bodenveränderung in Betracht kommenden Verantwortlichen, die E3 AG sowie die Beigeladene, bereits im Rahmen der Gefährdungsabschätzung der vom Grundstück ausgehenden Verunreinigungsfahne eigene Leistungen mit Kostenaufwand erbracht haben. Das ist nicht zu beanstanden.
141Die Voraussetzungen der §§ 24 Abs. 1 Satz 3, 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG sind auch im übrigen gegeben. Es liegt ein Fall des § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBodSchG vor. Der Beklagte durfte den Sanierungsplan durch einen Sachverständigen erstellen lassen, weil aufgrund der großflächigen Ausdehnung der Altlast und der Anzahl der Sanierungsverpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist. Die CKW-Verunreinigungen im Grundwasser erstrecken sich über eine Entfernung von ca. 3,6 km. Die CKW-Schadstofffahne hat eine flächige Ausdehnung von ca. 2 km2. Im südlichen Belastungsbereich sind weitere Eintragstellen auszumachen, die nicht dem Grundstück "B 245" zuzuordnen sind.
142Auf die Verhältnismäßigkeit der geplanten Sanierungsmaßnahme kommt es bei der Prüfung der Kostentragungspflicht nach §§ 24 Abs. 1 Satz 3, 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG nicht an. Geltend gemacht werden die Kosten für den im Auftrag des Beklagten erstellten Sanierungsplans für den Teilbereich "T6 Straße" vom 12. Mai 2006 der C I2 Beratungsgesellschaft mbH. Ein Sanierungsplan dokumentiert das Ergebnis eines mehrstufigen Planungsprozesses und bildet die fachliche Grundlage für ein privates oder behördliches Sanierungskonzept, für einen Sanierungsvertrag sowie für die zur Durchführung der Sanierung notwendigen spezialgesetzlichen Regelungen,
143vgl. Kloepfer, Umweltrecht, a.a.O., § 12 Rz. 242.
144Im Sanierungsplan werden Art und Umfang der geeigneten Maßnahmen mithin nur dargestellt. Unmittelbare Rechtswirkungen gehen nicht von ihm aus. Welche Sanierungsmaßnahmen auf der Basis des Sanierungsplans tatsächlich ergriffen werden, ist Gegenstand einer abschließenden behördlichen Entscheidung oder einer vertraglichen Regelung. Erst in diesem Stadium stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanierungsmaßnahme.
145Der Verhältnismäßgkeitsgrundsatz spielt im Rahmen der §§ 24 Abs. 1 Satz 3, 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG daher nur insofern eine Rolle, als die Behörde verpflichtet ist, die Sanierungsplanung möglichst kostengünstig durchzuführen. Für eine unangemessene Höhe der Kosten ist aber weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
146Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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