Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 5171/07.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung von Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flücht¬linge (Bundesamt) vom 6. November 2007 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Verbot der Abschiebung nach Kamerun gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abwen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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