Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 Nc 143/09
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg.
3Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
4Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule.
5Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der I-Universität E durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2009/2010 vom 8. Juli 2009 (GV NRW S. 350) für das 1. Fachsemester Anträge für höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor – auf 48 festgesetzt. Diese Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit.
6Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2009/2010 sind nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 9. Januar 2009 (131-7.01.02.02.06) und 8. Juni 2009 (213-7.01.02.02.06.03) zum Stichtag 1. März 2009 erhobenen und zum 30. September 2009 überprüften Daten zu Grunde zu legen. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen.
7I. Lehrangebot
8Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO.
91. Unbereinigtes Lehrdeputat:
10Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln.
11Der Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2009 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I-Universität E und Universitätsklinikum E") vorsieht, nach dem zugehörigen Stellenplan wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum weiterhin 39 Stellen für Lehrpersonal zugeordnet.
12Die sich aus dem Stellenplan ergebende Stellenzuordnung bietet dabei eine den rechtlichen Anforderungen (noch) genügende Grundlage für die Überprüfung der Ausbildungskapazität einer Lehreinheit. An dieser Rechtsauffassung, die schon bezogen auf die voraufgegangenen Berechnungszeiträume den kapazitätsrechtlichen Entscheidungen der Kammer betreffend den Studiengang Zahnmedizin zu Grunde liegt, ist trotz der hieran vereinzelt geäußerten Kritik festzuhalten.
13Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 26. November 2008, 15 Nc 18/08 u. a., jeweils juris-Dokumentation und Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen, www.nrwe.de; im Ergebnis ebenso: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), etwa Beschluss vom 12. Mai 2009, 13 C 21/09, juris-Dokumentation.
14Nicht zu verkennen ist allerdings weiterhin, dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Zahnmedizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit nicht mehr durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind. Eine solche Stellenaufteilung nach Lehreinheiten enthielt für den Fachbereich Medizin letztmals der Haushaltplan des Landes für das Jahr 2000.
15Seitdem das Universitätsklinikum E gemäß den §§ 1 Abs. 1 S. 2, 24 S. 2 der durch § 19 Abs. 3 der Universitätsklinikum-Verordnung (UKVO) vom 20. Dezember 2007 (GV NRW, S. 744) zum 1. Januar 2008 aufgehobenen Verordnung über die Errichtung des Klinikums E an der Universität E (KDVO) vom 1. Dezember 2000 (GV NRW, S. 729) zum 1. Januar 2001 als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden ist und als solche fortbesteht (§ 1 Abs. 1 S. 1 UKVO), gewährt das Land gemäß § 31b Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) geänderten Fassung von Artikel 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) und den §§ 15 Abs. 2 S. 1, 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2 KDVO dem Universitätsklinikum Mittel für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin als Festbetragszuschuss, über dessen Verwendung der Fachbereich Medizin nach § 31b Abs. 2 Hs. 1 HG und § 15 Abs. 2 S. 2 KDVO im Rahmen der vom Rektorat aufgestellten Bewirtschaftungsgrundsätze und der Festlegungen des
16Hochschulentwicklungsplanes zu entscheiden hat. Dementsprechend weist auch der Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2009 in Kapitel 06 107 lediglich einen festen Zuschussbetrag an den Fachbereich Medizin für dessen laufenden Betrieb aus, der nach den beigefügten Erläuterungen unter Bezugnahme auf den Wirtschaftsplan des Fachbereichs Medizin der Deckung seiner Aufwendungen für Forschung und Lehre dient. Nicht im Detail normativ festgelegt ist damit die in den Lehreinheiten für die einzelnen Stellengruppen jeweils zu schaffende Zahl an Lehrpersonalstellen. Damit spiegelt der vom Antragsgegner in seine Kapazitätsberechnung eingestellte Stellenplan nicht mehr die Vorgaben des Hauhaltsplanes wieder, sondern bildet letztlich die durch den Fachbereich gestaltete Hochschulwirklichkeit ab. Dies widerspricht grundsätzlich der der Kapazitätsermittlung gemäß den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO zu Grunde liegenden hergebrachten Form der Stellenbewirtschaftung nach Maßgabe des abstrakten Stellenprinzips. Danach ist die Ermittlung des Lehrangebots nicht auszurichten an der Zahl der vorhandenen Lehrpersonen und deren individueller Lehrverpflichtung, sondern an dem zur Verfügung gestellten Stellenkontingent und der den Stellen jeweils zugeordneten Regellehrverpflichtung.
17Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 1984, Sammlung der Entscheidung des BVerfG (BVerfGE) 66, 155 (186 f.).
18Zum Ausdruck kommt hierin die Vorstellung des Normgebers, dass die Kapazität einer Lehreinheit zur Aufnahme von Studierenden in erster Linie bestimmt wird durch die Zahl der zu Lehrzwecken zur Verfügung gestellten Stellen und nicht durch die tatsächliche Lehrverpflichtung des vorhandenen Lehrpersonals.
19Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. September 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 (941).
20Der Verordnungsgeber im Land Nordrhein-Westfalen hat es bislang versäumt, den der normativ vorgegebenen Art der Kapazitätsberechnung widersprechenden Folgen, die mit der Einführung des globalen Festbetragszuschusses zur Finanzierung der Fachbereiche Medizin an den Universitäten des Landes verbunden sind, durch eine Änderung des Kapazitätsrechts Rechnung zu tragen. Von der sich aus Art. 7 Abs. 4 des ratifizierten Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (GV NRW, S. 238) ergebenden Ermächtigung, die jährliche Aufnahmekapazität einer Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von ausgewiesenem Budget für die Lehre und einem Kostennormwert zu ermitteln, der die Kosten für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang festlegt, hat er jedenfalls keinen Gebrauch gemacht.
21Ist der Antragsgegner danach rechtlich verpflichtet, trotz der globalen Festbetragsfinanzierung des Fachbereichs Medizin die Ausbildungskapazität der zugehörigen Lehreinheiten weiterhin nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO zu berechnen, bedarf es als Ausgangspunkt der Kapazitätsberechnung und auch deren gerichtlicher Überprüfung nach wie vor der Aufstellung eines lehreinheitsbezogenen Stellenplanes. Die Zuordnung von Stellen zu den einzelnen, mit unterschiedlichen Lehrverpflichtungen verbundenen Stellengruppen ist dabei kapazitätsrechtlich weder in das Belieben des über die Verwendung des Festbetragszuschusses entscheidenden Fachbereichs (§ 15 Abs. 2 S. 2 KDVO) noch der für die eigentliche Kapazitätsberechnung verantwortlich zeichnenden Hochschulverwaltung gestellt. Vielmehr hat der Stellenplan auch weiterhin sämtlichen kapazitätsrechtlichen Anforderungen zu genügen, die sich seit je her aus dem abstrakten Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung ergeben. Diesen Vorgaben genügt der für die Lehreinheit Zahnmedizin für das laufende Berechnungsjahr aufgestellte Stellenplan.
22Der Stellenplan ist das Ergebnis einer Fortschreibung der zuletzt im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2000 mit 38 Stellen und einem Gesamtlehrdeputat von 192 DS normativ ausgewiesenen Stellenstruktur der Lehreinheit. Damit ist (auch) der Stellenplan für das laufende Berechnungsjahr jedenfalls mittelbar und damit nach Auffassung der Kammer in rechtlich noch genügender Weise an die derzeit insoweit allein verfügbare normative Vorgabe angebunden. Seit der letzten haushaltsplanmäßigen Festlegung zu verzeichnende lehrdeputatsmindernde Veränderungen in der Stellenzuordnung konnten als das Ergebnis von strukturplanerischen und haushaltsbezogenen Ermessenserwägungen des Fachbereichs, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind, auch mit Blick auf die globale Haushaltsbewirtschaftung rechtlich nur dann Bestand haben, wenn sie nachprüfbar getragen waren von einer Abwägung der Forschungs und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ansprüchen der Studienbewerber auf Erhalt eines Studienplatzes. Gemessen daran hat die Kammer ausgehend von den zuletzt erfolgten Festlegungen des Haushaltsplanes für das Jahr 2000 die für die Berechnungszeiträume 2001/2002 bis 2008/2009 vom Antragsgegner in den jeweiligen Stellenplänen angeführten Stellen und Gesamtdeputatstundenzahlen sämtlich entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorgaben der §§ 8, 9 KapVO überprüft und alle zu verzeichnenden Veränderungen in der Stellenausstattung und / oder des Lehrdeputats, die sich mindernd auf das Lehrangebot ausgewirkt hatten, als von sachlichen Erwägungen getragen rechtlich gebilligt.
23Ausgehend hiervon lässt auch das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2009/2010 aufgestellten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW S. 409) ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 200 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen:
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| Stellenart | Stellen | Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV | Angebot in DS |
| C 4/W3 Universitätsprofessor | 4 | 9 | 36 |
| C 3/W2 Universitätsprofessor | 1 | 9 | 9 |
| A 15 A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben | 1 | 9 | 9 |
| A 15 A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben | 2 | 5 | 10 |
| A 13 Akademischer Rat auf Zeit | 4 | 4 | 16 |
| BAT I II a bzw. TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter; befristet | 24 | 4 | 96 |
| BAT I II a bzw. TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet | 3 | 8 | 24 |
| Summe | 39 | 200 |
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Damit ist das unbereinigte Lehrdeputat im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum,
26vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a., a. a. O.,
27unverändert geblieben.
28Entgegen schriftsätzlich vereinzelt nach wie vor erhobener Forderungen ist die Studienanfängerzahl mit Blick auf die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) weder durch eine Ausweitung der der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats zu Grunde gelegten Zahl an Personalstellen noch auf irgendeine andere Weise gerichtlich anzuheben. Letztlich offen bleiben kann dabei die im Ergebnis aber wohl zu verneinende Frage, ob sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Hochschulpakt 2020 überhaupt eine Rechtspflicht ergibt, die Studienanfängerzahl in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule zu erhöhen. Als Verwaltungsvereinbarung über die Ausweitung der Studienanfängerzahlen für die Jahre 2007 bis 2010 gegenüber 2005, die Programmcharakter trägt und unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften steht (vgl. die Präambel und § 1 der Verwaltungsvereinbarung), beinhaltet der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 jedenfalls keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter. Demzufolge können sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen.
29Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a., a. a. O., und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u.a.; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09 und vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, jeweils juris-Dokumentation und Rechtsprechung Nordrhein-Westfalen, www.nrwe.de.
30Anders als verschiedentlich erneut geltend gemacht ist auch keine Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen rechtlich verpflichtet, die Mittel, die ihr durch die Erhebung von Studiengebühren nach dem verfassungskonformen und auch sonst rechtlich unbedenklichen,
31vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2007, 15 A 1596/07, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 1442 ff. und bestätigend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009, 6 C 16.08, juris-Dokumentation,
32Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zufließen, zur Erhöhung der Ausbildungskapazität einzusetzen.
33Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a., a. a. O., und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u.a.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008, 13 C 1/08, a. a. O.
34Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW – soweit hier von Interesse zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt.
35Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
36Insbesondere ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 6 LVV) entgegen dem Vortrag vereinzelter Antragsteller rechtlich unbedenklich, nachdem der Verordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig beanstandeten,
37vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17. April 2000, 6 Nc 200/00; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/01 u.a. und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01 u.a.,
38Berücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der Bemessung der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung durch die nunmehr gültige Fassung des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat.
39Vgl. Beschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02 u.a.
40Zu Recht ist auch den drei Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet. Kapazitätsrechtlich geklärt ist nämlich, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) in dieser Stellengruppe jedenfalls dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führen muss, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegen stehen.
41Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u.a., sowie vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a. und 15 Nc 48/04 u. a.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a.
42Mit den in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten geführten Stelleninhabern T, E1 (geb. O) und L ist ausweislich der durch den Antragsgegner vorgelegten Arbeitsverträge die entsprechende Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV); gleiches gilt für die übrigen unbefristet Beschäftigten Heuser und S.
43Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot von danach 200 DS wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 3 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich und damit nicht zu beanstanden. Eine Rechtspflicht hierzu bestand allerdings angesichts der gebotenen Verrechnung dieses "Mehr" an Lehrleistung mit vorhandenen Stellenvakanzen nicht; aus dem gleichen Grund ist auch im Übrigen mit Blick auf die konkrete Stellenbesetzung keine Ausweitung der Deputatstundenzahl geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
44Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben.
45Vgl. hierzu etwa: OVG NRW vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und Beschlüsse vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., www.nrwe.de und juris-Dokumentation.
46Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt.
47Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, vom 27. April 2009, 13 C 10/09, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris-Dokumentation, sowie Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a., a. a. O., vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u.a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u.a.
48Dementsprechend lässt sich mit dem Antragsgegner erwägen, wegen vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein "Mehr" an Lehrleistung von 3 DS einzubeziehen. In der Stellengruppe "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben", für die ein Lehrdeputat von 5 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV), ist nämlich eine Stelle mit dem unbefristet wissenschaftlichen Angestellten S besetzt, dessen individuelle Lehrverpflichtung von wie oben gezeigt – 8 DS die auf die Stelle entfallende Lehrleistung von 5 DS um 3 DS überschreitet. Allerdings wirkt sich dieses etwaige "Mehr" an Lehrleistung in der Kapazitätsberechnung im Ergebnis nicht als das Lehrangebot erhöhend aus. Es geht vielmehr auf in einem "Minus" an Lehrleistung mindestens von 15,76 DS, das sich schon aus der Nicht bzw. Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt.
49Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen.
50Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941).
51Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich – wie hier aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht vereinbare Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unter unterbesetzter Stellen vermeiden.
52Vgl. zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007, 13 C 155/06 u.a. und 13 C 158/06 u.a., vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05, und vom 24. Februar 2004, 13 C 3/99, sowie Urteil vom 16. Oktober 1986, 13 A 2816/85; für die Stellengruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter auch: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990, a. a. O.
53Für eine solche Verrechnung stehen hier bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante – und zwar ungeachtet offener Stellen in anderen Stellengruppen oder der dortigen Besetzung von Stellen mit Personen, deren individuelle Lehrverpflichtung das Stellendeputat unterschreitet – jedenfalls aus der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten ([2,24 + 0,2 + 1,0 + 0,5 = 3,94] x 4 DS =) 15,76 DS zur Verfügung.
54Nach dem Stellenplan für die Lehreinheit Zahnmedizin sind allerdings (nur) 2,24 dieser mit einem Deputatansatz von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) versehenen Stellen unbesetzt. Die Zahl von 2,74 an nicht besetzten Stellen, die sich aus der vom Antragsgegner vorgelegten "Übersicht über die Stellen in der Lehreinheit Zahnmedizin und deren Besetzung" in Addition der dort mit "N.N." gekennzeichneten Stellen(anteile) ergibt, ist nämlich um 0,5 Stellen zu kürzen. Denn die befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin T1 ist abweichend von der Darstellung in der vorgenannten Übersicht im hier maßgeblichen Berechnungszeitraum nicht nur halbtags beschäftigt. Nach den für die Angestellte vorliegenden Arbeitsverträgen ist sie seit dem 20. August 2009 wieder in Vollzeit angestellt. Der zuletzt am 11. Februar 2009 geschlossene Änderungsvertrag zum Vollzeitarbeitsvertrag vom 20. Oktober 2008 sah eine Halbtagsbeschäftigung der Mitarbeiterin nur bis zum 19. August 2009 vor.
55Als im kapazitätsrechtlichen Sinne nicht besetzt einzuordnen sind über die vom Antragsgegner als "N.N" gekennzeichneten Stellen hinaus aber die Stellen(anteile) der zu 20 % einer Vollzeitkraft beschäftigten Angestellten Mai (0,2 Stellen), weil deren Beschäftigungsverhältnis vertraglich zum 31. August 2008 aufgehoben wurde, sowie des in Vollzeit befristet beschäftigten Angestellten O1 (1,0 Stellen), dessen Arbeitsvertrag zum 15. Oktober 2009 und damit zu Beginn des Berechnungszeitraumes ausgelaufen ist. Kapazitätsrechtlich unberücksichtigt bleibt schließlich auch die Hälfte der Stelle, die nach der Übersicht mit dem befristet vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter Bergmann (0,5 Stellen) besetzt ist. Sein Beschäftigungsverhältnis ist je zur Hälfte aus Haushaltsmitteln und Drittmitteln finanziert. Lehrangebote aus drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnisse gehen indes in die Kapazitätsberechnung nicht ein, weil sie keine Haushalts bzw. Stellenressourcen binden.
56Vgl. dazu etwa OVG NRW Beschlüsse vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06, m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Senats jeweils www.nrwe.de und juris-Dokumentation.
57Angesichts der bei einer Verrechnung eines "Mehr" an Lehrleistung des unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters S verbleibenden Vakanz von noch (15,76 DS – 3 DS =) 12,76 DS kann für die Kapazitätsüberprüfung im Folgenden offen bleiben, ob noch weitere Deputatstunden in die Berechnung der Ausbildungskapazität einzustellen sind. Ernsthaft in Betracht kommt dies nämlich nur mit Blick auf die Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse für die befristet und in Vollzeit beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen T1 und N, die nach Aktenlage Anlass gibt, für sie über die ihnen nach § 3 Abs. 4 S. 5 LVV jeweils obliegende Lehrleistung von 4 DS hinaus zusätzlich je 5 DS in der Kapazitätsberechnung anzusetzen und damit ein Lehrdeputat von 9 DS pro Person, das für unbefristet Beschäftigte mit Bindung an die beamtenrechtlichen Arbeitszeiten gilt (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV).
58Nach Auffassung der Kammer,
59vgl. Beschlüsse vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., a. a. O., vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., a. a. O., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a.,
60spricht Vieles dafür, dass sich der Charakter einer Stelle für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter kapazitätsrechtlich bedeutsam ändern kann, wenn auf ihr ein(e) (nicht) promovierte(r) Mitarbeiter(in) mit Lehraufgaben geführt wird mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsdauer, die die für wissenschaftliche Mitarbeiter gesetzlich bestimmte Befristungshöchstdauer erheblich überschreitet. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter).
61Allein durch die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Stelleninhabers, die über die vorgenannte Regelzeit hinausgeht, wandelt sich allerdings der Amtsinhalt der zu betrachtenden Stelle nach dem der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden (abstrakten) Stellenprinzip nicht. Die Befristung der Stelle ist aber ein "starkes Indiz" dafür, dass sie nicht auf Dauer einem wissenschaftlichen Mitarbeiter zur Verfügung stehen soll, sondern in Zeitintervallen immer wieder neuen Angestellten,
62vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2005, 13 C 4/05 und 13 C 5/05.
63und entspricht damit zugleich der nach dem Amtsinhalt der Stelle auch nur vorübergehend vorgesehenen Möglichkeit zur Weiterbildung / Qualifikation (vgl. § 44 Abs. 1 S. 5, Abs. 3 S. 2 HG), die ihrerseits den Ansatz von (nur) 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) in der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigt. Deshalb kommt etwa eine kapazitätsrechtliche Zuordnung von Stellen für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter zur Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten mit einer der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechenden Deputatstundenzahl in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stelleninhaber vor oder nach Abschluss der Promotion geschlossen oder verlängert worden ist und die Beschäftigungszeiten dieser Verträge die nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen zu wahrende Befristungshöchstdauer überschreiten, ohne dass die für die Minderung der Lehrverpflichtung angeführten Gründe ausnahmsweise die Zuordnung der Stelleninhaber zu einer Gruppe unbefristet Beschäftigter mit entsprechend verringertem Lehrdeputat rechtfertigen.
64Vgl. Urteile der Kammer vom 24. Oktober 1986, 15 K 2275/86 u. a., und vom 7. Oktober 1986, 15 K 3292/85 u. a.
65Ein derartiges "Hineinwachsen" (latente individuelle Lehrverpflichtung) einer für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter verfügbaren Stelle mit dem dann nicht mehr für sie geltenden geminderten Stellendeputat,
66vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, 13 C 3/99, www.nrwe.de,
67in die Voraussetzungen einer Stelle mit höherer Lehrverpflichtung ist in Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips wegen der Überschreitung der Befristungshöchstdauer von Arbeitsverträgen allerdings noch nicht anzunehmen, wenn spätestens im letzten Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung erkennbar ist, dass die über die Befristungshöchstdauer hinausgehende Verlängerung eines Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich befristeten Zweck dient oder aber wenn feststeht, dass das Beschäftigungsverhältnis noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende ausläuft. Andernfalls ist allerdings der Schluss gerechtfertigt, dass die Hochschule den Stelleninhaber langfristig oder gar auf unabsehbare Zeit verwendet und damit die ihm zugeordnete Stelle faktisch in eine solche für unbefristet Beschäftigte umgewandelt hat.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1999, a. a. O.
69Gemessen daran kommt der Tatsache, dass sich die Beschäftigungszeiten des nicht promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiters I1 zwischenzeitlich auf 6 Jahre und gut einen Monat belaufen, auch ungeachtet der Frage keine kapazitätsausweitende Bedeutung zu, ob auf die Befristungshöchstdauer die Zeiten der Beschäftigung anzurechnen sind, in denen das Anstellungsverhältnis vollständig aus Drittmitteln finanziert worden ist. Denn einerseits überschreiten die Beschäftigungsverhältnisse die Befristungshöchstdauer zeitlich nur marginal; andererseits ist das zuletzt bis zum 26. November 2009 befristete Beschäftigungsverhältnis bereits zu Beginn des Berechnungszeitraumes ausgelaufen.
70Anderes gilt hingegen für die nach Aktenlage nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin T1, deren Anstellungszeit auch ohne den Zeitraum, in dem sie auf einer drittmittelfinanzierten Stelle geführt worden ist, mehr als sieben Jahre umfasst und erst im übernächsten Berechnungszeitraum endet, ohne dass vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass die zuletzt über die Befristungshöchstdauer hinausgehende Verlängerung des Anstellungsverhältnisses nur einem zeitlich befristeten und kapazitätsrechtlich zu billigendem Zweck dient. Spricht danach Vieles dafür, für die wissenschaftliche Mitarbeiterin T1 nicht die sich aus § 3 Abs. 4 S. 5 LVV ergebende Lehrverpflichtung von 4 DS, sondern die sich bei der hier arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 42 Stunden aus § 3 Abs. 4 S. LVV für unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter ergebende Deputatstundenzahl von 9 anzusetzen und deshalb weitere 5 DS in die Kapazitätsberechnung einzustellen, könnte Gleiches auch mit Blick auf die befristete Beschäftigung der nicht promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin N angezeigt sein, da deren Beschäftigungszeiten die Befristungshöchstdauer von 6 Jahren nur dann wahren, wenn die Zeit, in der sie nicht an der I-Universität E beschäftigt war (1. Januar 2005 bis 10. April 2006), nicht aus anderen Rechtsgründen auf die Befristungshöchstdauer anzurechnen ist.
71Die im Zusammenhang mit den Beschäftigungsverhältnissen der wissenschaftlichen Angestellten T1 und N in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht aufgezeigten Zweifelsfragen bedürfen aber weder der weiteren Sachverhaltsaufklärung noch einer rechtlichen Entscheidung, da ein etwa für die beiden Mitarbeiterinnen anzusetzendes "Mehr" an Lehrleistung von (2 x 5 DS) in dem nach den obigen Ausführungen zur Verrechnung noch offenen "Minus" an Lehrleistung von (15,76 DS – 3 DS =) 12,76 DS aufgeht.
72Rechtlich nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Lehreinheit. Namentlich gilt dies für die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten T2, N1, und P.
73Zwar beläuft sich die vertraglich vereinbarte Beschäftigungszeit der Angestellten T2 seit ihrer Einstellung zum 15. November 1995 und nach Abschluss ihres zuletzt bis zum 14. November 2010 befristeten Arbeitsvertrages vom 29. August 2007 auf nunmehr insgesamt 15 Jahre. Der Zeitanteil, der dabei auf die Zeit nach der am 26. Mai 2006 abgeschlossenen Promotion entfällt, ist jedoch mit 4 Jahren und knapp 6 Monaten geringer als die sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG ergebende Befristungshöchstdauer von wenigstens 9 Jahren. Diese zulässige Befristungsdauer lässt sich allerdings nicht nach § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG verlängern, weil die vor der Promotion gelegenen Beschäftigungszeiten der Angestellten T2 im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG die dort bestimmte Höchstdauer der Beschäftigung von 6 Jahren bereits überschritten hat. Die sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ergebende Zeit der zulässigen Beschäftigungsdauer ist aber auch nicht um den Zeitanteil zu kürzen, um den ihre Beschäftigungszeiten als nicht promovierte Mitarbeiterin über der Zeitgrenze von 6 Jahren (§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG) gelegen haben.
74Beschluss der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., a. a. O.
75Auch die Beschäftigungszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters N1 (Promotionsdatum 23. Juli 2002), der seit dem 1. März 2001 angestellt ist und dessen Arbeitsverhältnis zuletzt am 23. Februar 2006 bis zum 27. März 2015 verlängert wurde und damit in der Summe für mehr als 14 Jahre geschlossen ist, verletzt Befristungsvorschriften nicht. Denn angesichts einer vor seiner Promotion gelegenen Beschäftigungszeit von 1 Jahr und knapp 5 Monaten ist es nach § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG zulässig, die sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ergebende neunjährige Befristungsdauer seines Arbeitsverhältnisses um maximal 4 Jahre und gut 7 Monate und damit bis Ende Februar 2016 zu verlängern.
76Ebenso rechtlich unbedenklich ist die Dauer der Befristung der Beschäftigungszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters (Promotionsdatum 18. Mai 2000), der seit dem 1. Februar 2001 an der I-Universität E angestellt ist und für den sich nach der letzten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2012 durch aufeinander folgende und jeweils befristete Arbeitsverträge ein Beschäftigungsverhältnis von insgesamt mehr als 11 Jahren ergibt. Mangels vor seiner Promotion gelegener Beschäftigungszeiten ist es nach § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG zulässig, die sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ergebende neunjährige Befristungsdauer eines Arbeitsverhältnisses um maximal sechs Jahre auf 15 Jahre zu verlängern.
77Schließlich wahrt die zulässige Befristungshöchstdauer nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen auch das Beschäftigungsverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiterin P, deren Arbeitsverhältnis zum 6. Mai 1998 begründet und zuletzt durch Vertrag vom 3. März 2008 bis zum 13. Januar 2011 verlängert worden ist. Von den danach gegebenen 12 Jahren und gut 8 Monaten Gesamtvertragslaufzeit entfallen auf die Zeit vor der Promotion (14. September 2000) dabei lediglich 2 Jahre und gut 4 Monate. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG ist es deshalb erlaubt, die sich aus § 6 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG i. V. m. § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG bzw. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG ergebende neunjährige Befristungsdauer des Arbeitsverhältnisses um maximal 3 Jahre und knapp acht Monate und damit bis Mitte Mai 2013 zu verlängern.
78Nach allem verbleibt es damit für die weitere Berechnung bei einer Deputatstundenzahl von 200,00 DS.
79Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet,
80vgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90,
81seit dem Wintersemester 1986/1987 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist.
82Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist mit 11,7 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl. Der Pauschalwert ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als normative Größe ist seine inhaltliche Bestimmung in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt. Ob er sich schon deshalb jeder inhaltlichen Überprüfung entzieht und hinzunehmen ist,
83so wohl: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2003, 7 CE 02.10090 u. a. (n. v.),
84kann offen bleiben. Denn seine Bemessung ist jedenfalls ermessensgerecht, weil,
85vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Bemessung des Abzugs für die Krankenversorgung: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1991,1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 85, 36 ff.,
86der nunmehr geltende Pauschalwert von 30 % in der Höhe die Belastung des Lehrpersonals durch die ambulante Krankenversorgung und die damit einhergehende Verminderung ihrer für die Lehre zur Verfügung stehenden Arbeitszeit angemessen berücksichtigt und sich hinsichtlich des Gebots der Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten als ausgewogen und willkürfrei erweist,
87OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2009, 13 C 9/09, vom 4. Februar 2009, 13 C 4/09, jeweils juris-Dokumentation und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse vom 5. März 2007, 13 C 22/07 u. a. und vom 17. Februar 2006, 13 C 262/05; Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08, a. a. O.,
88und weitere Einwände, die es bei summarischer Prüfung überwiegend auch nur wahrscheinlich sein lassen, dass der Abzugsbetrag für die ambulante Krankenversorgung aus anderen Gründen dem Kapazitätserschöpfungsgebot widerspricht, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere ist aus dem Pauschalwert nicht zeitlich derjenige Anteil der ärztlichen Tätigkeit "herauszurechnen", der innerhalb der Regelarbeitszeit auf die Versorgung von Privatpatienten entfällt. Ein Krankenversorgungsabzug kann nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt.
89OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2008, 13 C 67/08, m. w. Nw. aus der Rechtsprechung, jurisDokumentation.
90Mangels eines hier in Abzug zu bringenden Betrages für die stationäre Krankenversorgung beläuft sich damit der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung auf
9139 x 30 % = 11,7.
92Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem
93200,00 DS ---------------------------- = 5,128 DS (gerundet 5,13 DS) 39 Stellen
94beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit
95(39 - 11,7) x 5,13 = 140,049 DS,
96das heißt gerundet 140,05 DS.
972. Lehrauftragsstunden:
98Soweit der Antragsgegner das Lehrangebot von 140,05 DS um Lehrauftragsstunden im Umfang von 0,50 DS auf 140,55 DS erhöht hat, bestand hierzu keine rechtliche Notwendigkeit.
99Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. In die Berechnung der Lehrauftragsstunden war danach bezogen auf das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/2009 keine Lehrveranstaltung einzustellen.
100Ausweislich der telefonisch dem Gericht durch den Antragsgegner erteilten Auskunft ist die in die Kapazitätsberechnung für die voraufgegangenen Berechnungszeiträume rechnerisch eingestellte Lehrveranstaltung "Zahnärztliche Berufskunde" für den vorliegenden Berechnungszeitraum lediglich versehentlich berücksichtigt worden, weil sie tatsächlich weder im Sommersemester 2008 noch im Wintersemester 2008/2009 gehalten worden ist.
101Die übrigen in der Übersicht des Antragsgegners aufgeführten Veranstaltungen bleiben bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht. Nach seinen Angaben wurden sie entweder einer Lehrverpflichtung entsprechend gehalten oder gehörten nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO oder werden von den Curricularnormwertanteilen der die Dienstleistung importierenden Lehreinheit Klinisch praktische Medizin erfasst bzw. waren für diese Lehreinheit angeboten und sind durch ihr zugehörige Wissenschaftler durchgeführt worden.
102Eine Erhöhung des Lehrdeputats kommt auch nicht mit Blick auf die Lehrauftragsstunden des PD Dr. C (Sommersemester 2008, Vorlesungsverzeichnis Nr. 598 und Wintersemester 2008/2009, Vorlesungsverzeichnis Nr. 845, jeweils "Parodontologische Propädeutik") in Betracht. Abgesehen davon, dass die Veranstaltungen nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, bleiben diese Lehrauftragsstunden außer Ansatz, weil sie im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Die Pflicht zur Kapazitätserschöpfung gebietet es nicht, solche Lehrleistungen kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Denn diese freiwillig und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen sind nach § 10 S. 3 KapVO nicht als Lehrauftragsstunden anzurechnen.
103Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O. (398) und ausführlich: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.21 Nr. 34, S. 34 f.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris-Dokumentation; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08, a. a. O. und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a.
104Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen unabhängig davon nicht zuwider laufen, ob die Lehrpersonen außeruniversitären Forschungseinrichtungen angehören oder im Rahmen der sogenannten Titellehre tätig werden. Letztere in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden.
105Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, a. a. O.
1063. Dienstleistungsexport:
107Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden.
1084. Bereinigtes Lehrangebot:
109Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO
110140,05 DS + 0,00 DS - 0,00 DS = 140,05 DS.
111II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität
112Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CAp) ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
113Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin festgelegten Curricularnormwert 7,8 sind gegenüber den Vorjahren unverändert in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CAq) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten:
114
| CAq | |
| Vorklinische Medizin | 0,87 |
| Klinisch-praktische Medizin | 0,48 |
| Klinisch-theoretische Medizin | 0,30 |
| Physik | 0,13 |
| Chemie | 0,13 |
| Summe | 1,91 |
115
Dass die Lehreinheit Zahnmedizin der I-Universität E tatsächlich kein Ausbildungsangebot zur Verfügung stellt, das dem für die Lehreinheit Zahnmedizin damit geltenden Curriculareigenanteil von
1167,8 - 1,91 = 5,89
117entspricht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
118Aus dem Curriculareigenanteil von 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von 140,05 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von
1192 x 140,05 DS --------------------- = 47,56 bzw. 5,89
120gerundet 48 Studienplätzen.
121III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
122Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht.
123Der (unverändert) mit 1/1,00 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durch greifenden Bedenken.
124Vgl. für den Berechnungszeitraum 2006 / 2007: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2007, 13 C 155/06 u. a. und 158/06 u. a.
125Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss,
126vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils www.nrwe.de und juris-Dokumentation,
127ist rechtsfehlerfrei. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor von 1/1,00 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sein können, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre.
128Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.nrwe.de und juris-Dokumentation13 C 1/09.
129Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen.
130Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa vom Beschlüsse 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u.a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, a. a. O.
131Weiterer Aufklärungsbedarf – wie vereinzelt im vorstehenden Zusammenhang geltend gemacht – besteht deshalb nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit
13248 x 1/1,00 = 48,00
133und damit 48 Studienplätzen keine Erhöhung der Studienplatzzahl.
134Die nach der personellen Kapazität errechnete Zahl an aufzunehmenden Studierenden entspricht auch gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin, weil sie die nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität unterschreitet; bei den der Lehreinheit Zahnmedizin für die Zahnerhaltungs und Zahnersatzkunde nach Angaben des Antragsgegners zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten ergeben sich mehr als die errechneten 48 Studienplätze, nämlich
13536 x 1/0,67 = 53,73,
136das heißt gerundet 54 Studienplätze.
137Besetzung
138Nach der vom Antragsgegner überreichten Namensliste mit Stand vom 9. Oktober 2009 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. Fachsemester bereits 48 Studierende immatrikuliert. Damit steht in diesem Semester kein Studienplatz für eine gerichtliche Vergabe an Studienwillige zur Verfügung.
139Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
140Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris-Dokumentation.
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