Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 3029/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin beabsichtigt, auf dem Grundstück B. , Gemarkung E. Flur 2 Flurstück 432, eine Windenergieanlage zu errichten. Das Betriebsgrundstück liegt südwestlich der hier von Nordwesten nach Südosten verlaufenden Bundesstraße 00, an die es nach dem Willen der Klägerin angeschlossen werden soll, und nordöstlich der in etwa parallel zur B 00 verlaufenden S.----straße . Der Abstand beträgt etwa 280 Meter Luftlinie zur B 00 und etwa 380 Meter Luftlinie zur S.----straße . Die geplante Zuwegung zur B 00 kreuzt den nichtöffentlichen I.----weg , der in etwa einem Kilometer Entfernung in der Ortschaft E. die S.----straße erreicht. Gegenwärtig besteht im Bereich des geplanten Anschlusses eine Zufahrt für den landwirtschaftlichen Verkehr. Mit Sondernutzungserlaubnis vom 27. Februar 2008 gestattete der Beklagte, für die Dauer des Aufbaus der Windkraftanlage eine Baustellenzufahrt zur freien Strecke der B 00 zu errichten. Dabei gab er der K. C. GmbH & Co. KG, die den Antrag gestellt hatte, auf, sofort nach Abschluss der Schwerlasttransporte die Zufahrt wieder vollständig zurückzubauen. Mit Antrag vom 13. Oktober 2008 bat die K. C. GmbH & Co. KG um Prüfung, ob die Anbindung an die B 00 auch für Anfahrten des Services genutzt werden dürfe. Dieser müsse lediglich acht Fahrten pro Jahr zu der Anlage durchführen, weil die meisten Fehler und Störungen vom Servicebüro aus analysiert und behoben werden könnten. Der I.----weg sei ein reiner Privatweg der Anlieger. Sie erhalte für diesen Weg nicht die Erlaubnis von allen Anliegern und müsse gegebenenfalls eine andere, etwa 730 Meter lange Zuwegung zwischen I.----weg und S.----straße realisieren. Eine bedeutende Mehrbelastung der B 00 sei nicht zu erwarten.
3Mit Bescheid vom 25. März 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG stehe der Errichtung der Anlage entgegen, wenn diese unmittelbar oder mittelbar an die Bundestrasse angeschlossen werden solle. Schutzgut des § 9 FStrG sei die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, wobei bereits die abstrakte Gefährdung der Schutzgüter ausreichend sei. Jede Neuerrichtung führe zu Mehrverkehr und damit der Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs durch Abbiegevorgänge. Bei einem dtV von 9.198 und hohen und häufig überhöhten Geschwindigkeiten liege bei der Errichtung eines gewerblich betriebenen Objektes und damit der Änderung der bisherigen landwirtschaftlichen Zufahrt auch eine konkrete Beeinträchtigung der Schutzgüter vor. Die Voraussetzung für eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG lägen nicht vor, weil keine nicht beabsichtigte Härte festzustellen sei. Das Vorhaben sei durchaus mit anderen Erschließungsmaßnahmen zu verwirklichen. Auch das Wohl der Allgemeinheit rechtfertige die Abweichung von der Regel nicht. Hierfür sei es nicht ausreichend, dass die Befreiung dem allgemeinen Wohl irgendwie nützlich oder dienlich sein könne. Betrachte man das Vorhaben unabhängig von der Errichtung der Windkraftanlage, stünden §§ 8, 8a FStrG der Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis für die Herstellung einer Zufahrt entgegen, denn die bisherige Zufahrt diene gemäß § 8a Abs. 1 Satz 2 FStrG einem andersartigen Verkehr.
4Die Klägerin macht geltend, ihr seien alle Rechte und Pflichten aus dem Windenergieprojekt an dem betroffenen Standort durch die K. C. GmbH & Co. KG übertragen worden. Das Verbot des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG müsse im Hinblick auf den verfolgten Zweck ausgelegt werden. Dies führe dazu, dass Maßnahmen, die nicht geeignet seien, die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen, ohne fernstraßenrechtliche Relevanz seien und deshalb dem Verbot von vorneherein nicht unterfielen. So liege es auch hier, weil die wenigen beabsichtigten Fahrten nicht geeignet seien, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in relevanter Weise zu beeinflussen. Jedenfalls sei aber bei lediglich fünf bis sechs Serviceeinsätzen pro Jahr, bei denen die Anlage durch einen Kleintransporter aufgesucht werde, eine Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 8 FStrG zu erteilen. Allenfalls in Ausnahmefällen werde es darüber hinaus zum Einsatz von schweren Fahrzeugen kommen, wenn größere Reparaturen zu bewältigen seien. Dies gebiete auch die Aufrechterhaltung des verstärkten Ausbauzustandes der bereits genehmigten Baustellenzufahrt. Die Voraussetzungen für eine vom Gesetz nicht beabsichtigte Härte seien erfüllt. Die Neuerrichtung einer alternativen Zuwegung auf einer Länge von ca. 750 Metern bei einer Breite von 4 Metern würde die Wirtschaftlichkeit und Realisierbarkeit des zur Genehmigung beantragten Projektes in Frage stellen. Die gelte auch für die damit verbundene Verzögerung. Schließlich verkenne der Beklagte, dass auf Grund der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen jedes Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien die vom Bundesgesetzgeber verfolgten Allgemeinwohlinteressen für sich in Anspruch nehmen könne. Gründe des Allgemeinwohls bestünden schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten sei, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es sei dagegen nicht erforderlich, dass das Vorhaben mit der Befreiung gleichsam stehe und falle.
5Die Klägerin beantragt,
6festzustellen, dass der Nutzung der Zufahrt zum Grundstück Gemeinde B. , Gemarkung E. Flur 2 Flurstück 432, für Wartungsarbeiten die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG nicht entgegensteht,
7hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. März 2009 zu verpflichten, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG zum Unterhalten einer Zufahrt zur Bundesstraße B 00 zu erteilen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Es bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hauptantrages, weil die Klägerin ihr Begehren im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen könne. Im Übrigen nimmt der Beklagte Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist unbegründet.
13Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hauptantrages bestehen nicht. Bestünde - wie von der Klägerin geltend gemacht - kein Bedürfnis für eine Ausnahme, weil das geplante Vorhaben dem gesetzlichen Verbot des § 9 Abs. 1 FstrG nicht entgegenstünde, würde es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage fehlen. Die Klägerin kann ihre Rechtsauffassung mithin nur durch eine Verknüpfung der in der Hauptsache erhobenen Feststellungsklage mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag verfolgen.
14Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung kann jedoch nicht getroffen werden. Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses dahingehend, dass sie berechtigt sei, eine landwirtschaftlichen Zwecken dienende und zur Herstellung der Anlage zu verstärkende Zufahrt auch im laufenden Betrieb für Servicefahrten zu nutzen und so die Anlage an die Bundesstraße anzuschließen. Dieses Recht besteht nicht. Bei der Herstellung der Windenergieanlage mit einer Erschließung über die B 00 würde eine bauliche Anlage errichtet werden, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt über eine Zufahrt an die Bundesstraße unmittelbar angeschlossen würde. Das Vorhaben unterfällt also dem Verbot des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG. Der Einwand, es müsse aufgrund der notwendigerweise allgemeinen Fassung des Gesetzeswortlauts eine Korrektur dann vorgenommen werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs von vorneherein nicht in Betracht gezogen werden müsse, geht fehl. Solche Korrekturen in Fällen, in denen die Anwendung des Verbots im Einzelfall nicht durch Sinn und Zweck des Gesetzes gerechtfertigt werden kann, werden durch Ausnahmen nach § 9 Abs. 8 FStrG geschaffen. Im Übrigen kann eine Beeinträchtigung der Interessen der Leichtigkeit des Verkehrs auch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Wie sich aus der Wertung des § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG ergibt, ist im Rahmen bestehender Zufahrten neben quantitativen Änderungen insbesondere auch zu berücksichtigen, dass ein andersartiger Verkehr als bisher eröffnet werden soll. Solche Änderungen in der Art des Verkehrs werfen grundsätzlich die Frage der Vereinbarkeit mit Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs neu auf. Sie können nicht als von vorneherein unerheblich für die Verkehrsinteressen ausgeblendet werden.
15Die Argumentation der Klägerin, bei lediglich acht (bzw. jetzt fünf bis sechs) Fahrten pro Jahr könne es von vorneherein nicht zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommen, ist auch der Sache nach nicht überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass etwa von vorneherein größere Reparaturmaßnahmen ausgeschlossen werden können, die gegebenenfalls an mehreren hintereinanderfolgenden Tagen auch zu einem ganz erheblichen Verkehr auf der Zufahrt führen können. Schließlich ist zu beachten, dass bei geballter Aufstellung von Anlagen wie denen der Klägerin auf bestimmten Vorrangflächen ganz allgemein beachtet werden muss, dass nicht durch mehrere für sich genommen unbedeutende Zufahrten die Verkehrsfunktion der Straße leidet.
16Ist mithin grundsätzlich das Verbot des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG zu beachten, so fehlt es hier zugleich an dem Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG. Weder ist festzustellen, dass die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt, noch erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung.
17Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte setzt voraus, dass dem Bauwilligen ein erhebliches Opfer auferlegt wird, das über die jedermann treffenden Auswirkungen der gesetzlichen Regelung hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 1986, 4 C 3.85, Buchholz 407.4, § 9 FStrG Nr. 25 und Urteil vom 4. April 1975, 4 C 34.72, Buchholz 407.4, § 9 FStrG Nr. 14, Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, Kommentar, 5. Aufl. 1998, § 9 Rdnr. 16). Ein nachhaltiger Eingriff ist dann gegeben, wenn das Verbot den Entzug oder die schwerwiegende Einschränkung der Möglichkeit zur Nutzung des Grundstücks bedeutet (a.a.O.). Die eingeschränkte Nutzbarkeit von Flächen im Außenbereich durch Anlagen, die auf eine Erschließung angewiesen sind, ist keine die Klägerin besonders treffende Belastung. Die Härte, die sich aus der fehlenden Nutzbarkeit einer Bundesstraße zu Erschließungszwecken ergibt, ist auch nicht unbeabsichtigt, sondern entspricht dem Regelungsziel des Gesetzgebers, die Bundesfernstraße von solchen Zufahrten grundsätzlich freizuhalten. § 9 Abs. 8 FStrG enthält die Befreiung von einem Verbot, die sich aus der mit der Normierung regelmäßig verbundenen Verallgemeinerung und Schematisierung rechtfertigt. Diese führen unvermeidbar zu Differenzen zwischen dem Regelungsinhalt und dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut mit der Folge, dass die Norm auch solche Einzelfälle erfasst, auf die das Gesetz nach seinem Tatbestand nicht aber in seinem normativen Gehalt passt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 – 4 C 43.72 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 14). Dass es im Normalbetrieb lediglich zu einer geringfügigen Inanspruchnahme der Zufahrt kommen wird, begründet für sich genommen noch keine Abweichung vom Regelfall. Wie sich aus den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll ergibt, besteht durchaus die naheliegende Möglichkeit, dass es zu ganz erheblichen Reparaturmaßnahmen an der Anlage kommen kann, die dann auch wieder den Einsatz schwerer Baufahrzeuge erfordern, weshalb die Klägerin nunmehr auch auf der Beibehaltung des verstärkten Ausbauzustandes beharrt. Es liegt auf der Hand, dass auch bei anderen Reparaturen, die nicht den Einsatz schwerer Fahrzeuge rechtfertigen, durchaus mehrere Tage lang dauernde regelmäßige An- und Abfahrten bis zur Behebung eines Problems nicht ausgeschlossen werden können. Schließlich muss der Beklagte auch in Rechnung stellen, dass - gerade weil es hier um eine gezielte Ausweisung eines Gebietes für Windkraftanlagen geht - nicht allein die Anlage der Klägerin, sondern möglicherweise weitere Anlagen an die Bundesstraße angeschlossen werden sollen.
18Es kann dahinstehen, ob eine Befreiung dann in Betracht zu ziehen ist, wenn bauliche Anlagen, die wie die der Klägerin nur im Außenbereich errichtet werden können, ausschließlich über eine Bundesstraße erschlossen werden können (vgl. Marschall a.a.O., § 9, Rdnr. 16). Hier ist nicht erkennbar, dass die Erschließung alleine über die Bundesstraße bewerkstelligt werden kann. Die Anlage liegt vielmehr zwischen der S.----straße und der B 00 und zudem nahe einem befestigten Privatweg. Die Behauptung im Schreiben vom 13. Oktober 2008, die K. C. GmbH & Co. KG erhalte für diesen Weg nicht die Erlaubnis von allen Anliegern und müsse daher die auf einem anliegenden Plan blau dargestellte Lösung, zum Teil parallel zum I.----weg , dann zuführend auf die S.----straße , umsetzen, wird schon nicht entsprechend belegt. Selbst wenn die Berechtigten des I----weges der Nutzung widersprächen und man das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Recht der Enteignung außer Betracht lässt, würde dies eine Erschließung von Südwesten her nicht ausschließen. Dabei ist weder ersichtlich, warum die direkte Verbindung zur S.----straße , die kaum länger ist als die beabsichtigte Verbindung zur B 00, nicht in Betracht kommt (allein die an anderer Stelle vorhandene Querung des Wasserlaufs verhindert diesen Anschluss nicht), noch wird die Behauptung nachvollziehbar gemacht, bei Anlegung einer 730 Meter langen Zufahrt zur S.----straße sei die Wirtschaftlichkeit des Gesamtunternehmens in Frage gestellt. Ohne dass dies durch die Klägerin anhand nachvollziehbarer Zahlen belegt wurde, war der Beklagte nicht gehalten, der Frage einer besonderen Belastung nachzugehen. Dass es für die Klägerin wirtschaftlicher ist, die im Rahmen der Baustellenzufahrt bereits angelegte Zuwegung weiter zu benutzen liegt auf der Hand, ersetzt aber keine Darlegung einer außergewöhnlichen Härte hinsichtlich der dauerhaften Erschließung.
19Schließlich fehlt es auch an einem öffentlichen Interesse, das geeignet wäre, die Abweichung vom Verbot des § 9 Abs. 1 FStrG zu rechtfertigen. Die Anlage als solche mag öffentlichen Interessen dienen. Darum geht es im Rahmen des § 9 Abs. 8 FStrG aber nicht. Hier ist vielmehr festzustellen, ob gerade die Abweichung vom Anschlussverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG durch öffentliche Interessen gerechtfertigt wird. Die Atypik ist Voraussetzung nicht nur für die Befreiung wegen offenbar nicht beabsichtigter Härte, sondern auch für die Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1978, NJW 1979, 939 zu § 31 BauGB). Kann die Anlage durchaus auch auf anderem Wege erschlossen werden, ist der Zweck der Anlage selbst nicht geeignet, die Abweichung vom § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG zu rechtfertigen. So aber liegt es hier, wie ausgeführt wurde. Gibt es wie hier andere Erschließungsmöglichkeiten, ist es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses nicht mehr vernünftigerweise geboten, das Vorhaben gerade durch eine Anbindung an eine Bundesfernstraße zu verwirklichen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
21Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.
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