Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 8380/08

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2008 (Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen) wird aufgehoben. Die Be-klagten haben das im Grenzpunkt F gemäß der Skizze zur Grenznie-derschrift vom 4. November 2008 gesetzte Grenzzeichen „Rohr mit Sichtmarke“ zu entfernen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuld-ner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.


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