Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 7 K 4621/08

Tenor

Die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 27. September 2007 und der Wider¬spruchsbe¬scheid der Be¬zirks¬regierung Düsseldorf vom 23. Juni 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicher¬heit in gleicher Höhe leistet.


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