Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 5554/09.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der unter den Nummern 2. und 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.05.2009 getroffenen Entscheidungen verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Beklagten auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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