Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 L 1840/09.A
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der An-tragstellerin nach Griechenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Soweit bereits eine Abschiebungsanord-nung erlassen und der zuständigen Ausländerbehörde überge-ben wurde, wird der Antragsgegnerin aufgegeben, dieser mitzu-teilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nach Grie-chenland vorläufig für die Dauer von sechs Monaten nicht durch-geführt werden darf.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
2. Der Antragstellerin wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe be-willigt und Rechtsanwalt G aus I mit der Ma߬gabe beigeordnet, dass hierdurch keine höheren Kosten entste¬hen als im Falle der Beauftragung eines in O oder am Ge¬richtssitz ansässigen Rechtsanwalts.
1
Gründe:
2Der am 2. Dezember 2009 gestellte, dem Tenor sinngemäß entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Das erkennende Gericht ist für den vorliegenden Antrag gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) örtlich zuständig, da die Antragstellerin infolge ihrer Inhaftierung in O auch asylverfahrensrechtlich (vgl. §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz [AsylVfG]) dort ihren Aufenthalt zu nehmen hat. Das Gebiet des Kreises O gehört in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz gemäß § 1 b Nr. 3 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung Nordrhein-Westfalen zum Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts.
4Der Antrag ist zulässig.
5Er ist als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO statthaft, da ein nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiger Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht kommt. Der Antragstellerin fehlt insoweit auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis: Zwar ist ihr die Überstellung nach Griechenland durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bislang noch nicht konkret in Aussicht gestellt worden. Sie ist jedoch zur Sicherung der Zurückschiebung in Haft genommen worden. Außerdem hat Griechenland auf das entsprechende Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2009 gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestallten Asylantrag zuständig ist, vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) - soweit ersichtlich - nicht reagiert, so dass die Zustimmung zur Wiederaufnahme gemäß Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO nunmehr fingiert ist. Schließlich hat auch die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung nicht erklärt, von einer Zurückschiebung (derzeit) absehen zu wollen. Angesichts dieser Umstände kann die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Mitteilung des Termins der Zurückschiebung oder gar die Zustellung eines Bescheides nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG abzuwarten. Im Lichte der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besteht vielmehr schon jetzt ein Rechtsschutzbedürfnis.
6Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Hiernach darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der - wie hier - auf dem Wege des § 27 a AsylVfG ermittelt worden ist, zwar nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden; in verfassungskonformer Auslegung dieses Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes kommt die vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 123 VwGO jedoch dann in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung nach § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Zweifel ziehende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist.
7Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung
8- Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 -
9ist die Vorschrift des § 34a AsylVfG auch im Hinblick auf die Fälle des § 27a AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat, namentlich auf der Grundlage der Dublin-II-Verordnung, nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat oder in den nach europäischem Recht oder Völkerrecht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer danach dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Zwar sind an die Darlegung eines solchen Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen, doch ist ein Antrag nach § 123 VwGO in diesen Fällen auch in Ansehung von § 34a AsylVfG nicht generell unzulässig.
10Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 102; ebenso Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 7 G 3911/07.A -, juris; Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A -, juris; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juni 2008 - A 3 K 1412/08 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Juni 2008 6 B 18/08 -, juris; Verwaltungsgerichts des Saarlandes, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 L 446/08 -, juris; Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 E 20094/08 We -, juris.
11Der Antrag ist auch begründet.
12Die Antragstellerin hat einen Sonderfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts glaubhaft gemacht, so dass § 34a AsylVfG in verfassungskonformer Auslegung dem Erfolg des Antrags nicht entgegensteht.
13Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesrepublik Deutschland ungeachtet der Regelungen in Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 oder § 53 Ausländergesetz - heute § 60 AufenthG - durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Solche Gefahren können etwa die drohende Todesstrafe im Drittstaat oder eine erhebliche konkrete Gefahr sein, dass der Ausländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaats steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung sind ferner auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird oder – etwa aus politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat – sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte.
14Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 99.
15Der mit der Bestimmung zum sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 GG einhergehende Ausschluss des Eilrechtsschutzes erfordert, dass in dem jeweiligen Drittstaat die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GFK - vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 560) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 953) sichergestellt ist. Diese Voraussetzung ist für Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich normiert, gilt aber aufgrund der gebotenen Wertungsgleichheit entsprechend auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Letztere sind die aus den genannten Regelungen folgenden Verpflichtungen zudem u.a. in der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und in der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten konkretisiert worden.
16Die feststellbare Verletzung von Kernanforderungen des vorgenannten europäischen Rechts, die mit einer Gefährdung des Betroffenen insbesondere in seinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einhergeht, ist ein weiterer Sonderfall im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
17Ähnlich Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 25. April 2008 - 2 L 201/08.GI.A -, juris; Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 5 E 20094/08 We -, juris; Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 7 G 3911/07.A -, juris, hinsichtlich der Richtlinie 2005/85/EG.
18Ist die Schutzgewährung entsprechend den o.g. europa- und völkerrechtlichen Regelungen in einem Drittstaat oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union trotz deren grundsätzlicher Geltung in der Praxis nicht zumindest im Kern sichergestellt - etwa aufgrund vorübergehender besonderer Umstände in dem betreffenden Staat wie z.B. einen die Kapazitäten deutlich übersteigenden Zugang von Flüchtlingen - ist diese Situation für den Betroffenen von vergleichbarem Gewicht wie der vom Bundesverfassungsgericht angeführte Sonderfall, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Dass es sich hier nicht um individuelle, sondern allgemeine Bedingungen im Drittstaat handelt, steht dieser Einschätzung mit Blick auf die Gleichheit der Folgen für den Betroffenen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegen.
19A.A. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 24. Oktober 2008 - 16 L 1654/08.A und 16 L 1657/08.A -.
20Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Praxis in dem jeweiligen Drittstaat lediglich festgestellt, dass (nur) die Berufung auf eine von der allgemeinen Praxis in dem jeweiligen Staat abweichende Handhabung des Einzelfalles oder ein (sonstiges) Fehlverhalten in diesem Zusammenhang nicht angeführt werden könnten.
21Bundesverfassungsgericht, a.a.O., S. 98/99.
22Demgemäß liegt allen vom Bundesverfassungsgericht angeführten Sonderfällen die Zielsetzung zugrunde, dem Asylsuchenden den gebotenen Schutz nicht durch die Rückführung in den Drittstaat zu versagen. Ob dies auf einzelfallbezogenen Erwägungen beruht oder auf den allgemeinen Bedingungen in dem jeweiligen Staat, ist insoweit nicht von maßgeblicher Bedeutung. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob nicht sogar generell wesentliche, für die Schutzgewährung erhebliche Veränderungen der vom Verfassungs- oder Gesetzgeber zu Grunde gelegten Sachlage Umstände sind, die schon ihrer Natur nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassung und Recht berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. In jedem Fall ist mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung von § 34a AsylVfG dann möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dessen nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in dem Drittstaat europarechtlich zu gewährleistender Schutz tatsächlich nicht zumindest im Kern sichergestellt ist. Ob dies tatsächlich der Fall ist und welche Folgen dies im Lichte der Regelungen der Art. 16a Abs. 2, §§ 26a, 27a AsylVfG für das Asylbegehren des Betroffenen in Deutschland hat, ist dann im Hauptsacheverfahren zu klären.
23Nach diesen Maßstäben liegen hier ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Griechenland nicht an den Standard heranreichen, den der nationale Gesetzgeber bei Einfügung des § 27a AsylVfG mit Wirkung zum 28. August 2007 vor dem Hintergrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. vom 30. September 2004, L 304/12) bei dem EG-Mitgliedstaat, der nach der Dublin II-VO zuständig ist, als gegeben vorausgesetzt hat und - nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2004/83/EG am 10. Oktober 2006 (vgl. deren Art. 38 Abs. 1) - voraussetzen durfte.
24Insoweit wird zur näheren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Rechtsprechung der Kammer verwiesen.
25Beschlüsse der Kammer vom 6. November 2008 - 13 L 1645/08.A -, juris, und vom 22. Dezember 2008 - 13 L 1993/08.A -, juris; ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2009 18 L 494/09.A -, n.v.
26Die jüngere Entwicklung in Griechenland führt zu keiner anderen Bewertung. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), dessen Stellungnahmen nach Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2004/83/EG ein besonderes Gewicht zukommt, hat in mehreren Memoranden Rechtsgrundlagen und Praxis griechischer Asylverfahren als unzureichend kritisiert. Zuletzt hat er am 17. Juli 2009 erklärt, sich zukünftig nicht mehr an Asylverfahren in Griechenland zu beteiligen, solange nicht durch strukturelle Änderungen faire und effiziente Asylverfahren garantiert seien. Zur Begründung hat er ausgeführt, er stelle mit großer Sorge fest, dass die durch den neuen Präsidialerlass Nr. 81/2009 vom 30. Juni 2009 mit Wirkung ab dem 20. Juli 2009 eingeführten strukturellen Änderungen die vom internationalen und europäischen Recht geforderte Fairness und Effizienz des Asylverfahrens in Griechenland nicht ausreichend garantierten. Insbesondere sei das - gemeinschaftsrechtlich gebotene - Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht gewährleistet.
27Entsprechend haben in jüngerer Zeit sowohl das Bundesverfassungsgericht
28- Beschluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, juris, -
29als auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
30- Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 8 B 1433/09.A -, juris, -
31in vergleichbaren Fällen die Abschiebung der jeweiligen Antragsteller nach Griechenland mit Blick auf die dortige Situation Asylsuchender ausgesetzt.
32Auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind erfüllt.
33Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
34Aus den oben dargestellten Erwägungen folgt nicht nur, dass mit Blick auf eine verfassungskonforme Auslegung von § 34a Abs. 2 AsylVfG trotz des dort normierten Verbotes im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung der Antragstellerin ergehen kann. Aus den genannten Umständen ergibt sich zugleich der Anordnungsanspruch der Antragstellerin.
35Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch darauf, dass diese von der ihr in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO eingeräumten Möglichkeit des Selbsteintrittsrechts ermessensfehlerfrei Gebrauch macht. Als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht bildet die Verordnung eine geeignete Grundlage für die Begründung subjektiver Rechte. Ob Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Ausländern grundsätzlich ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gewährt,
36so Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, § 27a Rdn. 135; Marx, Asylverfahrensgesetz, § 29 Rdn. 51,
37kann an dieser Stelle offen bleiben. Jedenfalls besteht ein solcher Anspruch dann, wenn die Entscheidung durch nationales Verfassungsrecht, wie z.B. durch Art. 6 Abs. 1 GG, durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Falle einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder - wie hier - durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf den unzureichenden Zugang zum Asylverfahren und die mangelnde Sicherstellung des Lebensunterhalts geprägt wird.
38Die Gewährleistung dieses Anspruchs steht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts in Frage. Die Antragsgegnerin hat nicht erkennen gegeben, dass sie ihre bisherige, dem Gericht bekannte abweichende Bewertung der tatsächlichen Situation in Griechenland und der sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgen aufgegeben hätte. Hiervon ausgehend ist der Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO gefährdet.
39Die Antragstellerin hat schließlich auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat von ihren Bemühungen um Rückführung der Antragstellerin nach Griechenland bislang noch nicht Abstand genommen. Eine Überstellung nach Griechenland würde den Anspruch der Antragstellerin auf eine ermessensfehlerfrei Entscheidung gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jedoch zumindest faktisch vereiteln.
40Durch die vorliegend befristet erlassene Anordnung erhält die Antragsgegnerin die Möglichkeit, entweder konkrete Garantien Griechenlands für die Antragstellerin dahingehend erwirken, dass dieser bei einer Überstellung umgehend eine Registrierung ihres Asylantrags sowie Informationen unter Hinzuziehung eines anerkannten Dolmetschers und Rechtsbeistand ermöglicht werden, sie in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wird und im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer und sozialer Versorgung erhält, oder aber von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
41Aus den vorgenannten Gründen war auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entsprechen (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
42Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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