Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 12 K 3639/04.A
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich der Frage der Anerkennung als Asyl-berechtigter und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzun-gen des § 60 Abs. 1 AufenthG eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des heutigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2004 verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungs-verbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Togo vorliegt, und die im Bescheid vom 12. September 2001 enthaltene Abschie-bungsandrohung dahingehend zu ändern, dass Togo als Zielstaat ausgeschlossen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
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Der Kläger, nach eigenen Angaben 1957 in L/Togo geboren und togoischer Staatsangehöriger vom Volk der Ana, reiste erstmals im Mai 1996 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durch Bescheid vom 9. Januar 1997 ab. Die dagegen erhobene Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 20. März 2000 (12 K 673/97.A) abgewiesen.
2Seinen im Juli 2001 gestellten Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens beschränkt auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 12. September 2001 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorliegen; zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Togo aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die dagegen erhobene Klage wurde durch Urteil vom 1. Dezember 2003 (12 K 5931/01.A) rechtskräftig abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe sein Vorbringen, soweit es seine zwischenzeitliche Rückkehr nach Togo bzw. Benin und dortige Verfolgungsmaßnahmen betreffe, nicht glaubhaft gemacht; im Übrigen seien die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland nicht erheblich.
3Im April 2004 beantragte der Kläger erneut die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung wurde auf Unterlagen zu politischen Aktivitäten verwiesen.
4Mit Bescheid vom 19. Mai 2004 lehnte das Bundesamt (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Änderung des Bescheides vom 12. September 2001 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das geltend gemachte Vorbringen zu exilpolitischen Aktivitäten sei nicht neu und nicht erheblich.
5Mit seiner am 28. Mai 2004 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Später hat er weiter vorgetragen, er sei seit Dezember 2004 psychisch erkrankt und in entsprechender Behandlung, zunächst mehrwöchig stationär (10.1.-4.2.2005 im B-Krankenhaus O; Aufnahme wegen latenter Suizidalität bei akustischen Halluzinationen und depressiver Stimmungslage) und danach ambulant. Im Falle einer Abschiebung nach Togo sei die notwendige Weiterbehandlung nicht möglich; die erforderlichen Medikamente, insbesondere Risperdal, seien in Togo nicht erhältlich bzw. finanziell nicht erschwinglich.
6Der Kläger hat zu seiner Krankheitsgeschichte auch unter Vorlage diverser ärztlicher Bescheinigungen, zuletzt einem Bericht seines behandelnden Arztes N (Internist und Psychotherapeut, O) vom 5. März 2008, näher vorgetragen. Außerdem wurden vom Ausländeramt zwei amtsärztliche Untersuchungsberichte (Gesundheitsamt – Sozialpsychiatrischer Dienst – des Kreises O, Facharzt E) vom 28. Dezember 2005 und vom 25. Februar 2008 vorgelegt.
7In den mündlichen Verhandlungen am 6. Oktober 2005, 12. Dezember 2005 und 3. März 2008 ist dem Kläger Gelegenheit gegeben worden, sein Vorbringen nochmals ausführlich zu erläutern, sowohl hinsichtlich seines Verfolgungsschicksals als auch hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustands. Wegen der vom Kläger (sowie mehreren von ihm beigebrachten Zeugen zu seinem Verfolgungsschicksal) gemachten Angaben wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
8In der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2005 hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Mit Beschluss vom 17. März 2008 hat das Gericht die Einholung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich der psychischen Erkrankung des Klägers und seiner konkreten Behandlungsbedürftigkeit sowie eventueller gesundheitlicher Gefahren im Falle mangelnder Behandlung beschlossen. Wegen der Einzelheiten, auch zur Behandlungsgeschichte des Klägers und der diesbezüglichen ärztlichen Bescheinigungen, wird auf den Inhalt des Beschlusses sowie des an den Gutachter gerichteten Begleitschreibens vom 17. April 2008 verwiesen (Bl. 143-144, 164-165 der Gerichtsakte [GA]).
14In dem daraufhin vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie G, Kommissarischer Leiter der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des F Klinikum , P, erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 25. Juni 2008 wird festgestellt, dass beim Kläger eine schizoaffektive Störung vorliegt. Wegen der näheren Einzelheiten, insbesondere auch zur gebotenen Behandlung und möglichen gesundheitlichen Folgen, wird auf den Inhalt des Gutachtens (Bl. 166-205 GA) Bezug genommen.
15Die Beteiligten haben sich zu den Ergebnissen des Gutachtens nicht weiter geäußert und auf erneute mündliche Verhandlung verzichtet.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Bürgermeisters der Stadt O sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse zur Lage in Togo Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Das Gericht kann auf Grund der Einverständniserklärungen der Beteiligten vom 23. Juli 2009 bzw. 6. August 2009 gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden.
19Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2005 zurückgenommen hat.
20Die hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2-7 AufenthG (sowie der Abschiebungsandrohung) aufrechterhaltene Klage ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet.
21Bei dem im April 2004 gestellten weiteren Asylantrag des Klägers handelt es sich – nach dem rechtskräftigen Abschluss der beiden früheren Asylklageverfahren (zuletzt Urteil vom 1. Dezember 2003) – um einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylVfG. Ein solcher Antrag kann grundsätzlich nur dann zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führen, wenn die gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG notwendigen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben sind. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt nach § 51 Abs. 1 VwVfG nur in Betracht, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat oder dieser neue Beweismittel vorlegt, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, und der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren geltend zu machen (Abs. 2). Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Wiederaufgreifensgrund Kenntnis erlangt. Dabei obliegt es gemäß § 71 Abs. 3 S. 1 AsylVfG dem Folgeantragsteller, die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG ergibt, es sei denn, deren Einhaltung ist aktenkundig oder offensichtlich.
22Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1985 (2 BvR 1063/84), NVwZ 1987, 487; BVerwG, Urteil vom 20. August 1988 (9 C 47.87), Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 8.
23Dabei gilt für jeden Folgeantragsgrund jeweils eine eigenständige Dreimonatsfrist nach § 51 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylVfG.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 (9 B 320.89), Buchholz 310 § 51 VwVfG Nr. 24 = NVwZ 1990, 359; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 (9 C 49.92), BVerwGE 92, 278; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. März 2000 (12 UZ 1407/98.A), ESVGH 50, 304 = NVwZ-Beilage 2000, 93.
25Auch im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG, der die frühere Regelung von Abschiebungshindernissen in § 53 AuslG ersetzt hat und nunmehr anzuwenden ist, da die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG), gelten im Folgeverfahren grundsätzlich die Wiederaufgreifensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG, im Übrigen – da insoweit § 71 Abs. 1, 3 AsylVfG nicht gilt – aber auch § 51 Abs. 5 VwVfG.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 (1 C 18.05), BVerwGE 127, 33; zur Vorläuferregelung des § 53 Abs. 6 AuslG BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 (9 C 41.99), BVerwGE 111, 77 m.w.N.
27In Anwendung dieser Grundsätze steht dem Kläger, soweit es um die Geltendmachung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2-6 AufenthG geht, kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu. An seinem verfolgungsbezogenen Vorbringen hält er selbst, wie seine teilweise Klagerücknahme zeigt, ersichtlich nicht fest. Im Übrigen bestehen auch mit Blick auf die mittlerweile erheblich veränderten politischen Verhältnisse in Togo
28vgl. dazu insbesondere die jüngsten Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 29. Januar 2008 und vom 2. Juni 2009; aus der Rechtsprechung vgl. jüngst Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2009 (9 B 09.30074); VG Karlsruhe, Urteil vom 12. November 2008 (A 1 K 1746/08); kritisch dagegen – bezüglich des Widerrufs einer Asylanerkennung wegen fehlender "Sicherheit" vor erneuter Verfolgung – VG Freiburg, Urteil vom 26. Juni 2008 (A 1 K 2160/07); VG Oldenburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 (7 A 12/08); offen OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Juni 2009 (7 LA 132/08),
29keine ernstlichen Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Togo eine konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht (Abs. 2) oder dass er wegen einer Straftat gesucht wird und ihm deswegen die Todesstrafe droht (Abs. 3) oder die Voraussetzungen der Absätze 4 – 6 gegeben wären.
30Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens, soweit er auf Grund seiner psychischen Erkrankung die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, und auf die Feststellung, dass bei ihm ein solches Abschiebungsverbot in Bezug auf Togo vorliegt.
31Im Hinblick auf die geltend gemachte psychische Erkrankung bestehen allerdings gewisse Zweifel, ob die nach § 51 Abs. 3 VwVfG geltende Dreimonatsfrist, die ab Kenntnis des Betroffenen von dem Wiederaufgreifensgrund läuft und für jeden Folgeantragsgrund eigenständig zu beurteilen ist,
32vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 8. März 2000 (12 UZ 1407/98.A), ESVGH 50, 304 = NVwZ-Beilage 2000, 93 m.w.N.,
33gewahrt worden ist. Insoweit ist festzustellen, dass der Kläger erst mit Schriftsatz vom 7. September 2005 auf seine bestehenden psychischen Probleme hingewiesen hat, obwohl er deswegen bereits seit Dezember 2004 in ambulanter und im Januar/Februar 2005 sogar in stationärer Behandlung war. Allerdings setzt "Kenntnis" im Sinne von § 51 Abs. 3 VwVfG voraus, dass der Betroffene sichere Kenntnis der Tatsachen hat, die den Wiederaufgreifensgrund erfüllen; auch grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus.
34Vgl. Obermayer, VwVfG. Kommentar, 3. Aufl. 1999, § 51 Rn. 96.
35Dabei wird man voraussetzen müssen, dass der Betroffene zumindest die mögliche Relevanz für das Asylverfahren (ähnlich einer Parallelwertung in der Laiensphäre) erkannt hat.
36Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Mai 2009, § 71 Rn. 225 m.w.N.; Marx, Asylverfahrensgesetz. Kommentar, 7. Aufl. 2009, § 71 Rn. 316; offenlassend OVG NW, Beschluss vom 8. März 2007 (3 A 4039/06.A), InfAuslR 2009, 43 m.w.N.; a.A. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 1999, § 71 AsylVfG Rn. 40.
37Ob davon hier ausgegangen werden kann, insbesondere wann seinerzeit eine hinreichend zuverlässige Diagnose vorlag und die Erwartung einer mehr als nur kurzzeitigen Dauer der Erkrankung bestand, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG nicht vorliegen, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit ist das Bundesamt durch § 71 Abs. 1 AsylVfG nicht eingeschränkt.
38Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 (9 C 41.99), BVerwGE 111, 77 m.w.N.
39Die Entscheidungsbefugnis des Bundesamtes nach § 51 Abs. 5 VwVfG eröffnet im Hinblick auf die Ausstrahlungswirkung des Grundrechtes aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die erforderliche Korrekturmöglichkeit im Rahmen eines Anspruchs auf ordnungsgemäße Ermessensausübung, der sich im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG auch zu einem strikten Rechtsanspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 7 AufenthG verdichten kann.
40Vgl. dazu etwa VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2009 (5 K 09.30108); VG Oldenburg, Urteil vom 24. Juni 2008 (7 A 1830/06).
41Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG darauf, dass das Bundesamt seine frühere Entscheidung zu § 53 Abs. 6 AuslG zurücknimmt bzw. widerruft und das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Togo feststellt und dementsprechend die ergangene Abschiebungsandrohung einschränkt.
42Beim Kläger liegt mit Blick auf die bei ihm bestehende erhebliche psychische Erkrankung und insbesondere wegen der realistisch erscheinenden Suizidgefahr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor, auf Grund dessen der dem Bundesamt nach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG grundsätzlich zustehende Ermessensspielraum auf Null reduziert ist.
43Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von dieser Vorschrift werden nur solche Gefahren erfasst, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, wohingegen Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich auch aus einer Krankheit des Ausländers ergeben, wenn die Gefahr besteht, dass diese sich - auch durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt - im Heimatstaat aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse verschlimmert. Die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr muss erheblich, d.h. eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten sein. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers in den Abschiebezielstaat einträte.
44Vgl. zusammenfassend OVG NW, Urteil vom 31. Oktober 2007 (21 A 631/03.A), Juris, Rn. 26 ff. m.w.N. Grundlegend insb. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 (9 C 58.96), BVerwGE 105, 383, und vom 29. Juli 1999 (9 C 2.99), juris (jeweils zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).
45Nicht erforderlich für die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist eine (erhöhte) "existentielle" oder extreme Gefahr, die den betroffenen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam "sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzung ausliefern würde, wie dies das Bundesverwaltungsgericht bei sog. Allgemeingefahren für die Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) in verfassungskonformer Durchbrechung der Sperrwirkung des heutigen Satzes 3 gefordert hat.
46Vgl. insoweit klarstellend BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 (1 B 118.05), NVwZ 2007, 345; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 (1 C 18.05), BVerwGE 127, 33.
47Der Begriff der Gefahr ist dabei im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei es sich allerdings um eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation handeln muss, die zudem landesweit gegeben ist. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen, erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts und verständiger Würdigung aller objektiven Umstände die für eine Verschlechterung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 (9 C 118.90), BVerwGE 89, 162; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 (1 B 71.01), Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46.
49Ein Abschiebungsverbot gilt zunächst für die Fälle, in denen eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der Betroffene diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, weil sie dem betroffenen Ausländer individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 (1 C 1.02), DVBl. 2003, 463 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66.
51Bei der Prognose, ob dem Ausländer im Abschiebezielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen,
52vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 (1 C 18.05), BVerwGE 127, 33,
53und durch Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung ausgelöst und verursacht sind, hingegen "nicht ... Gegebenheiten und Vorgänge, die im Aufenthaltsland Deutschland begründet sind oder mit der geplanten Rückreise des ausreisepflichtigen Ausländers zusammenhängen".
54OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 2006 (13 A 2820/04.A), AuAS 2007, 20 [Juris, Rn. 36- 38].
55Eine durch die Ausländerbehörde zugesicherte Finanzierung erforderlicher Medikamente für einen Übergangszeitraum nach der Rückkehr ins Heimatland lässt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur entfallen, wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass danach die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat dem Ausländer zur Verfügung steht.
56Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 (18 E 274/06), NWVBl 2007, 258; eingehend VG Oldenburg, Urteil vom 24. Juni 2008 (7 A 1830/06), Juris, Rn. 34 ff. m.w.N.
57Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Bei der gegebenen Sachlage ist das Ermessen des Bundesamtes hinsichtlich der Korrektur seiner früheren Entscheidung zu § 53 AuslG a.F. auf Null reduziert.
58Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Ermessensreduzierung des Bundesamtes bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (bzw. früher eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG a.F.) i.V.m. § 51 Abs. 5, §§ 48, 49 VwVfG regelmäßig – nur dann – eingreift, wenn ein Festhalten an der bestandskräftigen negativen Entscheidung zu § 53 AuslG zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde, nämlich wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation - der Schwere nach vergleichbar einer extremen allgemeinen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG a.F. - ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist, so dass von einer solchen Ermessensreduzierung grundsätzlich nur bei einer Gefährdung mit dieser besonderen Intensität ausgegangen werden kann,
59in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2004 (1 C 15.03), BVerwGE 122, 103, - zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F. - und vom 17. Oktober 2006 (1 C 18.05), BVerwGE 127, 33 ,
60oder ob diese Rechtsprechung überholt sein könnte (im Sinne einer bereits früher einsetzenden Ermessensreduzierung auf Null) zum einen im Hinblick darauf, dass – im Gegensatz zur früheren "Kann"-Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a.F. – nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet worden ist (mit der Folge, dass eine negative Entscheidung nur ausnahmsweise beim Vorliegen eines "atypischen Falles" in Betracht kommen könnte) und zum anderen durch die Regelungen der sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG).
61In diesem Sinne Hess VGH, Urteil vom 28. Januar 2009 (6 A 1867/07.A); VG Stuttgart, Urteil vom 3. November 2008 (A 11 K 6178/07). Noch weitergehend Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie. Flüchtlingsanerkennung und subsidiärer Schutzstatus, 2009, § 44 Rn. 174 ff., 177 f., der - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 (1 B 118.05), NVwZ 2007, 345 – annimmt, das Bundesverwaltungsgericht setze selbst nicht mehr eine extreme Gefährdung voraus, und für eine Ermessensreduzierung im Sinne von § 51 Abs. 5 VwVfG bereits eine (drohende) nicht unwesentliche Verschlechterung des Krankheitsbildes ausreichen lassen will.
62Vorliegend sind auch die strengeren Anforderungen für eine Ermessensreduzierung gegeben, da dem Kläger bei einer Abschiebung nach Togo alsbald eine extreme individuelle Gefahrensituation von besonderer Intensität droht. Dies ergibt sich zum einen aus seiner massiven psychischen Erkrankung, die in dem vom Gericht eingeholten Gutachten von G als schizoaffektive Störung diagnostiziert worden ist. Zum anderen besteht beim Kläger daneben auf Grund weiterer Umstände die ernstzunehmende Gefahr eines Suizids im Falle einer Abschiebung nach Togo. Bei dieser Sachlage erscheint die Versagung eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht verantwortbar.
63In seinem auf gerichtlichen Beweisbeschluss hin erstatteten Sachverständigengutachten vom 25. Juni 2008 kommt der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie G, Kommissarischer Leiter der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des F Klinikum (P) – aufgrund eigener Untersuchungen und Erhebungen sowie testpsychologischer, laborchemischer und elektroencephalographischer Untersuchungen – zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.2) besteht. Soweit diese Erkrankung bei früheren Untersuchungen als psychotische Störung (B-Krankenhaus O) bzw. wahnhafte Störung (Gesundheitsamt des Kreises O, E) bezeichnet worden sei, verweist der Gutachter darauf, dass es sich dabei um ähnliche psychische Störungen handele, die ebenfalls zur ICD-10-Kategorie F2 gehörten und mit dem mehr deskriptiven Begriff einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis in Übereinstimmung zu bringen seien. Diese psychische Erkrankung ist danach gekennzeichnet entweder durch eine deutlich depressive Symptomatik in Kombination mit schizophreniformen Merkmalen oder durch maniforme Symptome in Kombination mit schizophreniformen Merkmalen. Bei diesem Krankheitsbild bestehen Störungen von Seiten des formalen und des inhaltlichen Denkens, des Ich-Erlebens und der Wahrnehmung, wobei sich gleichfalls ein inadäquate Affektivität im Sinne einer Depression oder Manie findet. (Gutachten, S. 28-29).
64Die beim Kläger bestehende schizoaffektive Störung ist nach den Feststellungen des Gutachters "zweifellos behandlungsbedürftig", wobei die unterschiedlichen Krankheitsepisoden (schizomanisch, schizodepressiv, gemischt schizomanisch-depressiv) jeweils spezifische Therapien erfordern. Während Krankheitsepisoden leichterer Art ambulant behandelt werden könnten, erfordere ein schwerer Krankheitsverlauf mit lebensüberdrüssigen Gedanken oder manifester Suizidalität eine stationäre Behandlung in einer Fachklinik. Bei schizomanischen Krankheitsepisoden würden Neuroleptika und Lithiumsalze (auch kombiniert), bei schizodepressiven Episoden Neuroleptika und Antidepressiva (auch in Kombination) sowie zusätzlich Lithiumsalzen, Carbamazepin und Valproinsäure verordnet. Die Therapie von schizomanischdepressiv gemischten Krankheitsepisoden sei hingegen schwieriger (Gutachten, S. 29-31). Die bisherige Behandlung des Klägers sieht der Gutachter als nicht ausreichend an, um eine adäquate Therapie zu gewährleisten und eine wesentliche Verschlimmerung der bestehenden Psychose zu verhindern. Die bisherige Medikamentation sei nicht hoch genug dosiert und zudem eine Kombination mit Lithium oder Carbamazepin bzw. Valproinsäure zu empfehlen. In Anbetracht des Schwere und Ausprägungsgrades der beim Kläger bestehenden schizoaffektiven Psychose sei eine Psychotherapie gegenwärtig nicht möglich bzw. sogar medizinisch kontraindiziert, sondern allenfalls supportive bzw. führende und stützende psychotherapeutische Gespräche im Sinne eines Arzt-Patienten-Gesprächs seien zu empfehlen (Gutachten, S. 31).
65Im Falle eines Behandlungsabbruchs erwartet G zwar – unter Hinweis darauf, dass die aktuell beim Kläger angewendete Therapie ohnehin unzureichend sei – kurzfristig keine wesentlichen negativen gesundheitlichen Folgen. Der Gutachter weist aber zugleich darauf hin, dass mittel- und langfristig eine weitere Chronifizierung bzw. Verschlimmerung der bestehenden schizoaffektiven Störung mit Manifestation weiterer Rezidive droht, falls seine seelische Krankheit im Heimatland nicht adäquat behandelt wird. Ähnlich bewertet der Gutachter eine Gefährdung durch eine mit dieser psychotischen Erkrankung assoziierte Suizidalität; jedenfalls sei beim Kläger mittel- und langfristig – wegen des statistisch etwa zehnmal höheren Suizidrisikos bei schizoaffektiven Störungen als in der Gesamtbevölkerung – eine Suizidalität nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (Gutachten, S. 32-33).
66In teilweisem Gegensatz zu dieser gutachterlichen Beurteilung der Behandlungsabbruchsrisiken und der Wirksamkeit der aktuellen Therapie wird hingegen in dem Bericht des den Kläger seit 2006 behandelndes Arztes N (Internist und Psychotherapeut, O) vom 5. März 2008 darauf verwiesen, dass durch die medikamentöse Behandlung die "Schlafstörung mit wirren und bedrohlichen Träumen besser geworden" sei; nachdem beim Versuch einer Reduzierung der Risperdon-Medikamentation eine "Verschlechterung der Schlafsituation mit optischen und akustischen Halluzinationen" eingetreten sei, seien nach Erhöhung der Dosis auf 3 mg Risperdon "diese Phänomene wieder verschwunden" (S. 2 des Berichts). N kommt deshalb zu dem Ergebnis, die Weitergabe des Neuroleptikums sei (ebenso wie die Weiterführung der therapeutischen Gespräche) "sinnvoll und notwendig". Ganz ähnlich kommt auch der (zur Frage der Reisefähigkeit des Klägers eingeholte) amtsärztliche Untersuchungsbericht des Gesundheitsamts des Kreises O – Sozialpsychiatrischer Dienst – (Facharzt E) vom 25. Februar 2008 zu dem Ergebnis, das Behandlungserfordernis der Fortführung der medikamentösen Behandlung bestehe "unmittelbar und kann nicht aufgeschoben werden"; ansonsten bestehe die "Gefahr einer Chronifizierung ... sowie einer Verschlechterung des psychopathologischen Befundes" (Ziffer 5-6).
67In Anbetracht dieser unterschiedlichen ärztlichen Stellungnahmen könnte fraglich erscheinen, inwieweit insbesondere die medikamentöse Versorgung des Klägers notwendig ist, um eine im Falle eines Behandlungsabbruchs früher oder später (kurz-, mittel-, längerfristig) zu erwartende wesentliche Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes sowie assoziierte Suizidgefahren zu verhindern und inwieweit dem Kläger demnach eine "alsbaldige" Gesundheitsgefahr droht,
68vgl. hierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2008 (23 K 2607/06.A), S. 8-9,
69wobei allerdings zu beachten ist, dass der Begriff der "Alsbaldigkeit" der drohenden Gesundheitsgefahr nicht zu eng verstanden werden darf, da anerkanntermaßen selbst eine längerfristige Mitgabe bzw. Finanzierung der erforderlichen Medikamente, ungeachtet der Dauer des so bewirkten Hinausschiebens der als solcher gewissen Gefahr, der Alsbaldigkeit" der drohenden Gesundheitsgefahr nicht entgegensteht.
70Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 (18 E 274/06), NWVBl. 2007, 258; VG Oldenburg, Urteil vom 24. Juni 2008 (7 A 1830/06), Juris, Rn. 34 ff. m.w.N.
71Wäre der Kläger zur Vermeidung einer alsbaldigen Gesundheitsgefährdung durch die Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung zwingend auf seine aktuelle bzw. im Sinne des Gutachters "optimierte" medikamentöse Behandlung angewiesen,
72- wobei die Medikamentation seit September 2008 durch die Institutsambulanz des B-Krankenhauses O (L1) zusätzlich um das Medikament Ergenyl erweitert wurde, was den Kläger nach Auskunft von N weiter stabilisiert habe - ,
73könnte er nach Lage des Falles wohl nicht auf die in Togo grundsätzlich vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen,
74vgl. dazu allgemein Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Juni 2009, S. 10-11; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskünfte vom 21. November 2006 und vom 11. Juni 2008,
75verwiesen werden, wobei ohnehin Zweifel bestehen, inwieweit dort die Behandelbarkeit z.B. bei paranoid-halluzinatorischen Psychosen gewährleistet ist.
76Vgl. dazu Auskunft des Deutschen Botschaft in Lome vom 5. Oktober 2006 an VG Hannover (Rk-11-516.80/43453): "nicht zufriedenstellend behandelbar", da es an ausgebildeten Fachärzten und entsprechend ausgestatteten geeigneten Behandlungszentren fehle; unkritisch demgegenüber noch die frühere Auskunft der Deutschen Botschaft in Lome vom 7. November 2000 an VG Aachen (Rk-516.80/6 Idrissou).
77Für das beim Kläger nach den jetzt vorliegenden gutachterlichen und fachärztlichen Einschätzungen
78– auf Grund derer die früher von der Ausländerbehörde eingeholte Auskunft der Deutschen Botschaft Lome vom 4. Mai 2006 (Rk-516.80/6, E.O., an Stadtverwaltung O), die ohnehin sehr pauschal war, nicht mehr aussagekräftig und überholt erscheint –
79bestehende Krankheitsbild ist nämlich nicht mit hinreichender Gewissheit sichergestellt, dass der Kläger die notwendigen Medikamente in Togo erhalten wird.
80Zwar gilt im allgemeinen die Versorgung mit Medikamenten in Lome als gewährleistet; Medikamente werden vielfach aus Frankreich importiert und können, soweit nicht vorhandene, meist in wenigen Tagen besorgt werden. Allerdings hängt der Erwerb von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Patienten ab; in der Regel müssen die Kosten privat getragen werden, was mangels ausreichender finanzieller Mittel für einen großen Teil der Bevölkerung sehr schwierig ist.
81Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. Juni 2009, S. 10-11.
82Dies gilt insbesondere auch für Neuroleptika, die – soweit nicht sofort erhältlich – beschafft werden können, wobei für das Medikament Risperdal,
83vgl. dazu – auch zur Wirkungsweise – http://de.wikipedia.org/wiki/Risperidon, wonach der Arzneistoff Risperidon u.a. in Deutschland unter dem Markennamen Risperdal vertrieben wird, wobei allerdings seit Ablauf des Patentschutzes im Jahr 2007 zahlreiche Generika auf dem Markt sind,
84mit dem der Kläger seit 2005 behandelt wird und das er nach den ärztlichen Stellungnahmen von G und N dringend weiterhin benötigt, mindestens 88 Euro monatlich anfallen (bei einem Wirkstoffgehalt von 1 mg pro Tablette, wobei aber der Kläger eine höhere Dosierung von mindestens 3 mg benötigt).
85Vgl. dazu Auskunft der Deutschen Botschaft in Lome vom 18. Januar 2008 an VG Düsseldorf (Rk-516.80/3 Bal.).
86Im Übrigen sind die vom Gutachter G zur Verbesserung der Therapie und der Abwendung einer weiteren Chronifizierung der Erkrankung empfohlenen Mittel Carbamazepin und Valproinsäure nach der genannten Auskunft der Deutschen Botschaft in Lome verfügbar; auch das vom Gutachter weiter empfohlene Medikament Lithium ist an sich verfügbar, wird aber nicht verwendet, da die für die Verabreichung erforderliche regelmäßige Bestimmung des Lithiumgehalts im Blut dort nicht durchführbar ist.
87Hinsichtlich der Finanzierung der Behandlung und Medikamentenversorgung bestehen beim Kläger erhebliche Bedenken. In Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse in Togo, das eines der ärmsten Länder der Welt ist und dessen Einwohner nur über ein durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen von ca. 360 Dollar jährlich verfügen, wobei die Arbeitslosenrate rund 30 Prozent beträgt,
88vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Juni 2009, S. 10,
89und des Alters des Klägers von über 50 Jahren sowie des Umstands, dass er sich seit mehr als zehn Jahren außerhalb Togos aufhält und sich erst wieder in die dortigen Lebensverhältnisse und beruflichen Gegebenheiten einfinden müsste, sowie erheblicher Bedenken, ob zu erwarten ist, dass seine dort lebenden Familienangehörigen ihn unterstützen können und wollen,
90– wovon nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann, da nach den insoweit nicht unglaubhaften Angaben des Klägers seine Mutter bereits fast 75 Jahre alt ist (Vater tot) und seine eigenen, zwischen 1980 und 1996 geborenen (in Togo bzw. in Nachbarstaaten lebenden) Kinder ihn praktisch kaum kennen und, soweit überhaupt berufstätig, auch "ihre eigenen Sorgen" und wirtschaftlichen Probleme haben – ,
91erscheint nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet, dass für den Kläger insbesondere die medizinisch notwendigen Medikamente – kurz-, mittel- und langfristig – in Togo verfügbar sein werden. Hinzu kommt als besonderes Problem der Behandlung und medikamentösen Versorgung des Klägers, dass der Verlauf seiner Erkrankung, wie G in seinem Gutachten ausgeführt hat, episodenhaft verläuft und dementsprechend – je nach Phase – auch medikamentös unterschiedlich behandelt werden muss und insbesondere die Therapie einer schizomanischdepressiv gemischten Krankheitsepisode schwierig ist. Im Übrigen ist bei der Gefährdungsprognose angesichts der ungesicherten medizinischen Versorgung auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in einer deswegen emotional oder vital als bedrohlich erlebten Situation aufgrund seines Krankheitsbildes einer nicht mehr kompensierbaren Stresssituation, ggf. auch mit der Gefahr einer Suizidalität, ausgesetzt sein könnte.
92Letztlich bedarf die Frage, inwieweit insbesondere die medikamentöse Therapie des Klägers notwendig ist, um eine im Falle eines Behandlungsabbruchs alsbaldige wesentliche Verschlimmerung seines psychischen Gesundheitszustandes zu verhindern, aber keiner abschließenden Klärung, weil beim Kläger alsbald weitere erhebliche Leib- und Lebensgefahren im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland drohen, nämlich - unabhängig von der diagnostizierten psychischen Erkrankung - die ernsthafte Gefahr eines Suizides.
93N stellt in seinem Bericht vom 5. März 2008 fest, dass der Kläger sich zwar aktuell von Suizidalität distanziere, jedoch zugleich erkläre, dass er sich bei einer Rückführung in sein Heimatland "mit Sicherheit umbringen würde". N sieht eine solche suizidale Eigengefährdung als "durchaus realistisch" an (S. 3 des Berichts). Der Kläger fühle sich, so N, "zerrissen zwischen dem Wunsch, in seine Heimat, zu seiner Familie und seiner Kultur zurückzukehren, und der großen Angst vor Verfolgung dort"; sein "Wunsch, zu seinen Angehörigen Kontakt aufzunehmen, sei sehr groß; er fürchte aber, dass diese hierdurch gefährdet würden" (S. 1-2). Außerdem fühle er sich "nirgendwo hingehörig, nutzlos" und sehe sich "seiner Familie gegenüber als Versager".
94Auch in dem amtsärztlichen Untersuchungsbericht des Gesundheitsamts des Kreises O – Sozialpsychiatrischer Dienst – , Facharzt E, vom 25. Februar 2008 wird festgestellt, dass beim Kläger Hinweise auf eine Eigengefährdung als Folge des psychischen Erkrankung bestehen "auch auf dem Boden dysfunktionaler Überzeugungshaltungen des Klienten, im Sinne einer Aktualisierung von Suizidalität bei erheblichen Ängsten vor erneuter Inhaftierung im Herkunftsland" sowie von suizidalen Handlungen (Ziffer 7). Bei der Untersuchung sei der in seiner Stimmung "temporär gereizt, misstrauisch, ablehnend" erscheinende Kläger zwar "bezüglich aktueller Suizidalität distanziert" gewesen, jedoch "mit dem Hinweis, bei Rückführung in sein Heimatland sich suizidieren zu wollen". Im Übrigen hätten "Hinweise auf lebensmüde Gedanken nicht bestanden" (Ziffer 8 a.E.). Weiter heißt es in dem Bericht, im Rahmen der dysfunktionalen Überzeugungshaltungen bestehe ein "nicht ausschließbares Risiko einer Eigengefährdung im Sinne einer Aktualisierung von Suizidalität sowie suizidalen Handlungen". Allgemein heißt es schließlich, beim Kläger seien "impulsartige Fehlhandlungen nicht ausschließbar" (Ziff. 12-13).
95Der gerichtlich bestellte Gutachter G kommt in seinem Gutachten ebenfalls zu dem Ergebnis, dass im Falle einer Rückführung nach Togo nicht auszuschließen ist, dass beim Kläger kurzfristig mit einem "erhöhten Suizidrisiko" gerechnet werden könnte, wobei dies allerdings nicht auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen sei, sondern "kausal auf die Repatriierung ... in sein Heimatland" (Gutachten, S. 34). Eine nähere Konkretisierung nimmt der Gutachter insoweit allerdings nicht vor, sondern führt lediglich allgemein Gefährdungsfaktoren (Risikofaktoren) und protektive Faktoren an; Ansätze zu einer Individualisierung bleiben textbausteinartig ohne präzise Anknüpfungen (z.B. "stabilere soziale Bindungen zur Familie", für die es aber an substantiellen Belegen fehlt; vgl. Gutachten, S. 7-10, 34 f.). Im Zusammenhang mit der bestehenden psychischen Beschwerdesymptomatik sieht der Gutachter aber trotz "zeitweise bestehender lebensüberdrüssiger Gedanken" "keinen Hinweis auf eine gegenwärtige Suizidalität", auch seien "anamnestisch keine Suizidversuche ... bekannt". Allerdings habe der Kläger bei seiner Untersuchung davon gesprochen, er habe sich (Ende 2004) "gezwungen (ge)fühl(t), sich vor ein Auto oder vor einen Zug zu werfen oder vom Balkon zu springen", und wenn damals sein Freund nicht da gewesen wäre, wäre er "auch zur Selbstmordhandlung übergegangen" (Gutachten, S. 5-6, 14).
96Aus diesen ärztlichen Stellungnahmen sowie dem in den mündlichen Verhandlungen gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit des Klägers ergibt sich für das Gericht folgendes Gesamtbild:
97Schon auf Grund der vom Gutachter festgestellten, behandlungsbedürftigen schizoaffektiven Störung droht dem Kläger neben einer mittel-/langfristig zu erwartenden Verschlimmerung und Chronifizierung mit Manifestation weiterer Rezidive zugleich eine erhöhte "assoziierte Suizidgefahr". Unabhängig davon ist bei einer (zwangsweisen) Rückführung nach Togo kurzfristig mit einem "erhöhten Suizidrisiko" zu rechnen, das "kausal auf die Repatriierung" zurückzuführen ist (G), und diese – aus "großer Angst vor Verfolgung" (N) und "erheblichen Ängsten vor erneuter Inhaftierung im Herkunftsland" (E) gespeiste – Suizidgefahr ist, wie der behandelnde Arzt N konstatiert hat, als "durchaus realistisch" einzustufen.
98Das Gericht hält diese vom Gutachter und weiteren Ärzten festgestellte Suizidgefahr auf Grund der individuellen Umstände des Falles und des in mehreren mündlichen Verhandlungen gewonnenen Eindrucks von der Persönlichkeit des Klägers keineswegs für eine bloße theoretische Möglichkeit, sondern für durchaus so realistisch, dass von einer beachtlich wahrscheinlichen Suizidgefährdung des Klägers im Sinne einer zur Überzeugung des Eintritts eines Suizids tendierenden Annahme auszugehen ist,
99vgl. zu dieser Formel - mit Blick auf die Schwierigkeit einer diesbezüglichen wissenschaftlichen Wahrscheinlichkeitsprognose - OVG NW, Urteil vom 26. April 2007 (13 A 4611/04.A), Juris, Rn. 46; vgl. auch OVG NW, Urteil vom 27. Juli 2007 (13 A 2745/04.A), InfAuslR 2007, 408 [Juris, Rn. 58]: "verifizierbare Anhaltspunkte für eine ernsthafte Suizidgefahr".
100und damit eine "reale Möglichkeit", bei der es nicht auf einen exakten mathematischen Wahrscheinlichkeitsgrad ("über 50 Prozent") ankommt,
101vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 (9 C 118/90), BVerwGE 89, 162 [Juris Rn. 17], zum asylrechtlichen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: "wohlbegründete Furcht" auch dann möglich, wenn "aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht", jedoch "nach den "Gesamtumständen des Falles die ‚reale Möglichkeit’" (einer politischen Verfolgung) besteht, da dann "ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen" wird,
102und eine "reale Gefahr einer Selbsttötung" besteht.
103Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2009 (5 K 09.30108), Juris [Rn. 35, 38]: "reale Gefahr einer Selbsttötung", bei der die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs in die geschützten Rechtsgüter i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG "im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts mittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung beachtlich ist, zu berücksichtigen" ist. Vgl. zu einem weiteren Fall akuter Suizidgefahr (trotz Aggravation) VG Braunschweig, Urteil vom 10. Dezember 2008 (6 A 556/04), Juris.
104Die diesbezüglichen Äußerungen des Klägers erscheinen zur Überzeugung des Gerichts keineswegs als nur zielgerichtete, aber letztlich nicht ernst gemeinte Erklärungen – im Sinne einer "erpresserischen Drohung" – , sondern vielmehr als eher "stiller", aber eindrücklicher Hinweis auf seine subjektive Befindlichkeit und Wahrnehmung der Realität. Dies gilt insbesondere auch für seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2008, wenn man seine Rückkehr nach Togo anordne, "dann w(erde) das geschehen; dann werde (er) sehen, was passiert, ob (er s)ich umbringen muss" (Protokoll, S. 7).
105Darauf, dass beim Kläger eine Suizidgefahr im Zusammenhang mit Ängsten vor der Rückkehr in sein Heimatland steht – und es ihm nicht etwa darum geht, unbedingt einen erwünschten weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ertrotzen – , deuten schon der zeitliche Ablauf und die Entwicklung seiner Krankheitsgeschichte hin. Seine stationäre Aufnahme im Januar 2005 im B-Krankenhaus O (Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie) "wegen latenter Suizidalität bei akustischen Halluzinationen und depressiver Stimmungslage" (Arztbrief vom 3. Februar 2005) erfolgte, als die dem Kläger von der Ausländerbehörde ausgestellte Grenzübertrittsbescheinigung abzulaufen drohte. Nach der Krankenhausentlassung und der anschließenden, für ihn jedoch nach eigenen Angaben u.a. aus sprachlichen Gründen unbefriedigenden ambulanten Behandlung entschied er sich – wie er in der mündlichen Verhandlung im Oktober 2005 durchaus glaubhaft erklärt hat – auf Grund eines Ratschlags von Freunden dazu, ins französischsprachige Belgien zu gehen, um sich dort weiter behandeln zu lassen. Schon der Umstand, dass er dem Bundesamt von all dem zunächst nichts mitteilte, spricht gegen ein bloßes taktisches Verhalten. Seine halluzinatorischen Erscheinungen, sein "wirren und bedrohlichen Träume" (N) und Albträume mit "wilden Tieren wie Löwen, Büffeln und Panther", die ihn verfolgen (G, vgl. Gutachten, S. 4),
106vgl. auch Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2005, S. 4: "verfolgen mich schwarze Rinder"; "habe z.B. Lust, vom Balkon zu springen,"
107knüpfen an Bilder aus seiner Heimat an. Der ihn behandelnde Arzt, N, berichtet davon, "seine Angst vor einer nochmaligen Inhaftierung" in Togo sei "sehr groß"; der Kläger fürchte sogar, dass seine Angehörigen bei einer Kontaktaufnahme gefährdet seien.
108Das Bestehen solcher Ängste beim Kläger erscheint dem Gericht auch durchaus nicht fernliegend in Anbetracht der Umstände, unter denen der Kläger nach den in seinen Asylverfahren gemachten Angaben Togo verlassen hat. Zwar hat er diese Angaben seinerzeit nicht zur Überzeugung des jeweils erkennenden Gerichts glaubhaft zu machen vermocht. Daraus folgt aber keineswegs zwingend, dass seine Angaben schlicht "erlogen" wären, und schließt den Wahrheitsgehalt – jedenfalls von Kernelementen – nicht völlig aus. Die von ihm im vorliegenden Verfahren zu jenen Erlebnissen in der Heimat beigebrachten neuen Zeugen haben bei ihrer Anhörung (in den mündlichen Verhandlungen am 6. Oktober bzw. 12. Dezember 2005) einige seiner Angaben bestätigt, zum eigentlichen Verfolgungsgeschehen aber keine eigenen (unmittelbaren) Wahrnehmungen und Kenntnisse beitragen können; ganz abgesehen davon, dass in Anbetracht der neueren politischen Entwicklungen in Togo auch bei Zugrundelegung seines Asylvorbringens eine politische Verfolgung des Klägers gegenwärtig nicht ernsthaft mehr in Betracht käme (weshalb sein Prozessbevollmächtigter die prozessuale Konsequenz gezogen und die asylrechtlichen Anträge i.e.S. zurückgenommen hat). All dies indiziert nicht, dass das frühere Asylvorbringen des Klägers "erfunden" oder "völlig aus der Luft gegriffen" wäre. Vielmehr hat das Gericht im Laufe des Verfahrens den Eindruck gewonnen, dass durchaus "etwas dahintersteckt", das der Kläger aber früher nicht in geeigneter Weise nachweisen bzw. glaubhaft machen konnte und das heute objektiv nicht mehr erheblich ist. Dies schließt indes nicht aus, dass der Kläger die neuen politischen Entwicklungen in Togo, durch die sich die Verfolgungs- und Menschenrechtslage – wie oben dargelegt – ganz wesentlich zum Positiven verändert hat, persönlich – auf Grund von Verdrängungsmechanismen, Traumatisierungen oder sonstigen, diffusen Gründen – nicht wahrnimmt, sie "negiert" oder ihnen zumindest äußerst skeptisch gegenübersteht,
109vgl. dazu seine "spezifische" Einschätzung der neueren politischen Verhältnisse in Togo in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2008 (Protokoll, S. 6-7),
110und er sich deshalb – in seiner Wahrnehmung – bei einer Rückkehr (weiterhin) in höchstem Maße gefährdet fühlt.
111Dieser objektive Realitätsverlust und seine - verfestigte - "wahnhafte" Erwartung dessen, was ihn bei einer Rückkehr nach Togo erwarten würde,
112vgl. dazu auch den amtsärztlichen Untersuchungsbericht vom 25. Februar 2008, der insoweit von "dysfunktionalen Überzeugungshaltungen" spricht; vgl. im Übrigen auch die Verschwörungsängste des Klägers bezüglich der Behandlung psychischer Erkrankungen in Togo, der dazu dem Gutachter G erklärte, die dortigen Ärzte arbeiteten mit Naturheilern zusammen, die dann nachts "das Regiment übernehmen, die Patienten anbinden, diese schlagen und zwingen, die Naturkräuter einzunehmen, was dann gegen den Willen der Patienten passiere, indem ihnen diese Mittel eingeflößt werden" (Gutachten, S. 6),
113ist jedoch für sein subjektives Erleben und seine tatsächliche Handlungsweise – insbesondere im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland – (derzeit) maßgeblich. Es kann beim Kläger
114– bei dem im Übrigen eine Psychotherapie zur Behandlung der psychischen Erkrankung vom Gutachter als "gegenwärtig nicht möglich bzw. sogar medizinisch kontraindiziert" angesehen wird (a.a.O., S. 31) –
115auch nicht ohne weiteres erwartet werden, dass diese auf einem massiven Realitätsverlust beruhenden Phänomene sich bei der Konfrontation mit den wirklichen Verhältnissen (kurzfristig) "auflösen" werden.
116Vgl. demgegenüber den insoweit anders gelagerten Sachverhalt im Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. Juni 2004 (12 K 8300/00.A), S. 30.
117Unter Berücksichtigung des Eindrucks von der Persönlichkeit des Klägers, die das Gericht in mehreren mündlichen Verhandlungen gewonnen hat, seiner "Zerrissenheit" und seinen Versagens- und Bedrohtheitsgefühlen (N),
118vgl. auch seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2008, er habe nachts im Traum den "Richter gesehen, als Sie sich mit einem Messer über mich beugten" (Protokoll, S. 2),
119seiner Impulsivität (vgl. amtsärztlichen Bericht vom 25. Februar 2008, Ziffer 13: "impulsartige Fehlhandlungen nicht ausschließbar") sowie gewisser gewalttätiger Tendenzen
120– wie sie auch in der "Geschichte mit dem Beil", die der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 3. März 2008 schilderte, zu Tage treten, und er nach eigenen Angaben nicht selten ein Beil "zu Verteidigungszwecken" bei sich trägt –
121erscheint es zur Überzeugung des Gerichts nicht fernliegend, dass der Kläger "kurzschlüssig" – möglicherweise auch in Verbindung mit unzureichender medikamentöser Versorgung – auf Grund seiner subjektiven Wahrnehmung bei einer Rückkehr nach Togo seinen (Existenz- und) Verfolgungsängsten ein Ende setzt und ihnen mittels Suizides "entflieht".
122In Anbetracht dieser spezifischen, individuellen Gesamtumstände erscheint – bei der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise –
123vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2009 (5 K 09.30108), Juris [Rn. 35, 38],
124die beim Kläger bestehende Suizidgefahr zu realistisch als dass verantwortet werden könnte, eine "Probe aufs Exempel” zu machen und den Kläger dieser Gefahr bei einer Rückkehr nach Togo auszusetzen. Aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen ist bei ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine alsbaldige Leib- und Lebensgefahr anzunehmen, die zugleich eine extreme individuelle Gefahrensituation von besonderer Intensität im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt, und deshalb ein – durch Gegebenheiten im Abschiebungszielstaat ausgelöstes und damit zielstaatsbezogenes – Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich Togo festzustellen.
125Ist somit beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Togo festzustellen, so kann auch die Abschiebungsandrohung, die dem Bundesamtsbescheid vom 12. September 2001 beigefügt war und die durch den späteren Bescheid vom 19. Mai 2004 unverändert blieb, keinen Bestand haben; sie ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als dem Kläger die Abschiebung nach Togo angedroht worden ist. Die Bezeichnung dieses Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig; im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung unberührt (vgl. § 59 Abs. 3 S. 2, 3 AufenthG). Die Beklagte ist insoweit verpflichtet, die genannte Abschiebungsandrohung dahingehend zu ändern, dass Togo als Zielstaat ausgeschlossen wird.
126Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 (10 C 8.07), BVerwGE 129, 251; OVG NW, Urteil vom 31. Oktober 2007 (21 A 631/03.A).
127Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Dabei legt das Gericht die auf die Anträge auf Asylanerkennung, auf die Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG und auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG entfallenden Teilbeträge mit jeweils einem Drittel des nach § 30 RVG bestimmten Gegenstandswertes fest. Entsprechend dem jeweiligen Klageerfolg ergibt sich hieraus die festgesetzte Kostentragungspflicht.
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