Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 2334/09

Tenor

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. März 2009 wird auf-gehoben, soweit die Klägerin aufgefordert wird, Holzabfälle zu ent-fernen und ordnungsgemäß zu entsorgen sowie einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Voll-streckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis¬tung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Si¬cherheit in derselben Höhe leistet.


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