Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 K 2913/07.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der am 00. Mai 1954 geborene Kläger stammt aus dem Kosovo, lebte zuletzt in dem Ort Preoce und ist Volkszugehöriger der Roma. Im Sommer 1991 reiste er gemeinsam mit seiner – am 00. August 2001 verstorbenen – Ehefrau sowie seinen in den Jahren 1975, 1977, 1980, 1985 und 1987 geborenen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte mit seiner Familie bei dem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 1992 wurde der Asylantrag des Klägers und seiner Familie abgelehnt, es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 14. Mai 1998 – 5a K 8304/92.A – ab.
3Am 2. März 2000 beantragten der Kläger und seine Familie erneut die Anerkennung als Asylberechtigte und wiesen auf die Lage der Roma hin. Mit Bescheid vom 2. September 2002 lehnte das Bundesamt die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab, ebenso wie die Abänderung des Bescheides vom 1. Dezember 1992 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 18. Oktober 2004 – 7a K 4542/02.A – ab.
4Mit einem weiteren Antrag vom 11. Juli 2005 begehrte der Kläger die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Dabei wies er darauf hin, im März 2005 einen schweren Hinterwandinfarkt erlitten zu haben und deshalb in ständiger ärztlicher Behandlung zu sein. Es liege u.a. ein akutes Koronarsyndrom vor. Dazu legte er u.a. ärztliche Bescheinigungen des Dr. G vor, ferner Belege der Kardiologischen Klinik des Evangelischen Krankenhauses N vom 8. Oktober 2005 und eine Bescheinigung der Klinik N1 vom 14. Februar 2006 betreffend die Anschlussheilbehandlung (nebst Entlassungsmedikation). Das Bundesamt wandte sich daraufhin an die Ausländerbehörde E und bat um Mitteilung, ob die Kosten in Höhe von rund 100 Euro monatlich für die Medikamente des Klägers im Kosovo für einen Zeitraum von zwei Jahren übernommen würden. Unter dem 5. März 2006 sagte diese zu, dass dem Kläger die benötigten Medikamente für einen Zeitraum von zwei Jahren mitgegeben würden. Mit Bescheid vom 12. April 2006 lehnte das Bundesamt die Abänderung des Bescheides vom 1. Dezember 1992 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Es wies darauf hin, dass nach den vorliegenden Auskünften im Kosovo ein Zustand nach einem Herzinfarkt behandelt werden könne und zwar einschließlich der nötigen Laborkontrollen, Ergometrie und EKG. Auch sei der Wirkstoff Metoprolol verfügbar. Die übrigen Medikamente, die dem Kläger verschrieben worden seien, seien ebenfalls bis auf zwei verfügbar, hierfür gebe es – was ausgeführt wurde – eine Ersatzmedikation.
5In dem gegen diesen Bescheid gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf – 10 K 3439/06.A - legte der Kläger Berichte des St F-Krankenhauses vom 11. August und 3. November 2006 betreffend stationäre Aufenthalte in der Klinik vor. Mit Urteil vom 29. November 2006 wies das Gericht die Klage ab. Es wies darauf hin, dass die medikamentöse Versorgung des Klägers derzeit ausreichend sei. Über die durchgeführte Operation hinaus sei eine operative Behandlung bisher nicht für erforderlich gehalten worden. Die medikamentöse Versorgung sei gewährleistet. Darüberhinaus habe sich die Ausländerbehörde E bereit erklärt, die Kosten für eine Versorgung des Klägers mit Medikamenten in der Heimat für einen Zeitraum von zwei Jahren zu übernehmen.
6Unter dem 15. Juni 2007 beantragte der Kläger erneut die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Dabei wies er auf seine Herzerkrankung hin, legte hierzu weitere Atteste vor und machte zusätzlich geltend, psychisch erkrankt zu sein. Er erhalte eine psychotherapeutische Therapie, die unbedingt notwendig sei, damit sich sein Gesundheitszustand nicht erheblich verschlechtere. Hierzu legte er eine als "Ausführlich gutachterlich psychiatrisch-psychotraumatologische Stellungnahme" bezeichnete Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie T vor. Darin wird eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD10 F43.1, eine schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome, jedoch mit überwertigen Ideen nach ICD10 F32.2 und eine leichte sonstige dissoziative Störung nach ICD10 F44.9 diagnostiziert.
7Mit Bescheid vom 21. Juni 2007 lehnte das Bundesamt die Abänderung des Bescheides vom 1. Dezember 1992 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Hinsichtlich der Herzerkrankung wurde festgestellt, dass eine Veränderung der Erkrankung nicht eingetreten sei und es insoweit bei der früheren Bewertung verbleibe. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei nicht glaubhaft gemacht; im Übrigen sei eine solche im Kosovo behandelbar.
8Am 4. Juli 2007 hat der Kläger Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, aufgrund seiner Erkrankungen im Kosovo konkret gefährdet zu sein. Er – so der Kläger auf Anfrage des Gerichts – habe sechs Brüder und eine Schwester. Vier Brüder lebten in der Bundesrepublik Deutschland. Zwei Brüder und eine Schwester lebten in "Jugoslawien", der genaue Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt, es bestehe kein Kontakt zu diesen. Seine verstorbene Ehefrau habe keine Geschwister gehabt. Sowohl seine Eltern als auch die Eltern seiner verstorbenen Frau seien verstorben. Zu weiteren Verwandten im Kosovo bestehe kein Kontakt. Ferner legte der Kläger weitere ärztliche Unterlagen vor, so einen Bericht des St. F-Krankenhauses vom 4. Juli 2008 zu einem stationären Krankenhausaufenthalt sowie eine undatierte Bescheinigung des Dr. YU. O.
9Der Kläger beantragt schriftsätzlich ,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2007 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen.
11Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Die Ausländerbehörde E teilte auf Anfrage des Gerichts unter dem 8. Oktober 2008 mit, dass die Kinder des Klägers im Bundesgebiet leben, der älteste Sohn F1 selbst sechs Kinder habe und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Die weiteren drei Kinder des Klägers, F2, F3 und B hätten verfestigte Aufenthaltsrechte und seien in Besitz von gültigen Aufenthaltstiteln. Eine weitere Tochter F4 lebe mit ihrem minderjährigen Kind weiter im Haushalt des Klägers und sei in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG. Sie beabsichtige, noch im Jahr 2008 zu heiraten und den Haushalt des Vaters zu verlassen.
14Das Gericht hat unter dem 9. Oktober 2008 den behandelnden Arzt des Klägers, Dr. med. C - Facharztpraxis für Innere Medizin – um Stellungnahme u.a. dazu gebeten, welche Erkrankungen bei dem Kläger derzeit vorliegen, wie sich diese auswirken und welche Behandlung derzeit erfolgt. Dr. C hat eine Stellungnahme unter dem 25. Oktober 2008 abgegeben und hierzu den Arztbericht der Kardiologischen Klinik in Bad P vom 12. August 2008 vorgelegt. Auf diese Unterlagen (Bl. 44 bis 50 der GA) wird Bezug genommen.
15Mit Beschluss vom 11. November 2008 hat das Gericht durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ltd. Oberärztin der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des St. W-Hospitals in E1, Frau Dr. G1 u.a. Beweis erhoben zu den Fragen, ob der Kläger an einer psychischen Erkrankung leidet, wie diese nach der ICD10 zu klassifizieren ist, und welche Ursache die Erkrankung hat (1.), welchen Schweregrad die mit dieser Erkrankung verbundenen Symptome, seelischen und körperlichen Leiden erreichen (2.), in welcher Art, mit welchen Mitteln und in welchem Umfang eine Behandlung der Erkrankung geboten ist (3.), in welchem Schweregrad im Fall der (Zwangs-)Rückkehr des Klägers in den Kosovo eine Verschlechterung der festgestellten Erkrankung und der damit verbundenen Symptome, seelischen und körperlichen Leiden zu erwarten ist, wenn zugrundegelegt wird, dass er zusätzlich an den in der Stellungnahme des Dr. C vom 25. Oktober 2008 sowie dem Bericht der Kardiologischen Klinik in Bad P vom 12. August 2008 genannten physischen Erkrankungen leidet, er ohne seine Kinder zurückkehren wird und er die gebotenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten tatsächlich in Anspruch nehmen kann, wenn zugrundegelegt wird, dass er nach seiner Rückkehr eine medikamentöse Behandlung mit Psychopharmaka bzw. Antidepressiva bei wirkkontrollhalber begleitend durchgeführten supportiven Gesprächen erhalten wird - eine Psychotherapie hingegen nicht sichergestellt ist (4.), ob es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankungen möglich sein wird, die zu Ziffer 4. genannten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten tatsächlich in Anspruch zu nehmen – d.h. ob es ihm möglich sein wird, die medizinische Behandlung im Kosovo eigenverantwortlich und selbständig durchzuführen und, sollte dies nicht der Fall sein, welche Auswirkungen dies auf den Schweregrad der Verschlechterung der festgestellten Erkrankung und der damit verbundenen Symptome, seelischen und körperlichen Leiden im Fall seiner (Zwangs-)Rückkehr in den Kosovo hätte (5.), ob eine Gesundheitsverschlechterung über eine ggf. vorübergehende Verschlechterung infolge Zwangsrückkehr hinausgeht (6.), mit welcher Wahrscheinlichkeit die zu Ziffer 4. und 5. erfragte Verschlechterung eintritt, d.h., ob sie lediglich denkbar, nicht auszuschließen, wenig wahrscheinlich, ebenso wahrscheinlich wie nicht wahrscheinlich, überwiegend wahrscheinlich oder höchst wahrscheinlich ist (7.), ob Umstände vorliegen, die Angaben zu einer Wahrscheinlichkeit einer etwaigen Suizidgefahr im Fall der Rückkehr in den Kosovo ermöglichen (mit dem Abschiebevorgang als solchem verbundene Risiken sollen bei dieser Bewertung außer Betracht bleiben), bejahendenfalls welche (9.) und wie hoch die Wahrscheinlichkeit einer Suizidgefahr ist, d.h., ob sie lediglich denkbar, nicht auszuschließen, wenig wahrscheinlich, ebenso wahrscheinlich wie nicht wahrscheinlich, überwiegend wahrscheinlich oder höchst wahrscheinlich ist (10). Am 23. November 2009 hat Frau Dr.G1 ein Sachverständigengutachten vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 75 bis 115 der GA).
16Die Kammer hat mit Beschluss vom 27. August 2008 den Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Erklärungen vom 7. Und 9. Dezember 2009 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und insbesondere des Inhalts der medizinischen Stellungnahmen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage hat keinen Erfolg.
20Der Kläger hat gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs.1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG unter Abänderung früherer Entscheidungen zu § 53 AuslG. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
21Dem Kläger ist weder auf der Grundlage von § 71 Abs.1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, noch nach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG
22zu den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2000, - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77; Urteil vom 20.10.2004, - 1 C 15.03 -, BVerwGE 122, 103;
23der begehrte Abschiebungsschutz zuzuerkennen. In beiden Fällen fehlt es jedenfalls an den erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsnorm.
24Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert.
25Zu § 53 Abs. 6 AuslG: vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324.
26Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
27Zu § 53 Abs. 6 AuslG: vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 2. November 1995 - 9 C 710.94 -; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 1938/89 u. 1460/89 - InfAuslR 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet; OVG NRW, z. B. Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 13 A 1140/04.A - und 27. Juli 2007 – 13 A 2745/04.A -.
28Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist.
29Zu § 53 Abs. 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 13 A 1140/04.A, 13 A 4512/03.A, vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A. m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 - 13 A 931/04.A - m.w.N.
30Im Hinblick auf eine geltend gemachte Erkrankung und eine unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat der Abschiebung ist eine erhebliche Gefahr für - insoweit nur in Betracht kommend - Leib oder Leben zu bejahen, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu befürchten ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern würde.
31BVerwG, Urteil vom 27.7.1999, - 9 C 2.99 -, juris; Urteil vom 7.12.2004,- 1 C 14.04 -, BVerwGE 122, 271, 284; Beschluss vom 24.5.2006, - 1 B 118.05 -, juris; Urteil vom 17.10.2006, - 1 B 18.05 -, DVBl. 2007, 254.
32Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - "dort" - folgt zudem, dass die ein mögliches Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung anknüpfen müssen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Abschiebungshindernisse nach dem früher geltenden § 53 AuslG bzw. Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG leiteten/leiten sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland der Abschiebung für einen ausreisepflichtigen Ausländer her und müssen damit in Gefahren begründet sein, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Das gilt auch dann, wenn die im Abschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. Dementsprechend können in Verfahren vor dem Bundesamt nur zielstaatsbezogene Gefahren als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden, nicht aber Gegebenheiten und Vorgänge, die im Aufenthaltsland Deutschland begründet sind oder mit der geplanten Rückreise des ausreisepflichtigen Ausländers zusammenhängen. Auch bei einer als Abschiebungshindernis geltend gemachten Gesundheitsverschlechterung muss es sich demnach um eine solche handeln, die durch Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung (hier: Kosovo) ausgelöst und verursacht wird.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 13 A 2820/04.A – m.w.N.
34Dabei muss sich ein Ausländer auch auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit sie eine zumutbare Gesundheitsversorgung darstellt. Eine solche ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann.
35Zu § 53 Abs. 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 - 13 A 1140/04.A, 13 A 4512/03.A, vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A. m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 - 13 A 931/04.A - m.w.N.
36Bei der hiernach anzustellenden Rückkehrprognose, d.h. bei der Einschätzung, ob und ggf. in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben des Ausländers wesentlich verschlimmern wird, ist des weiteren die Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland zu berücksichtigen.
37Zu § 53 Abs. 6 AuslG: vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 - 1 B 184/01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2000 - 9 C 2/00 -.
38Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist nach Auffassung des Gerichts die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger nicht gerechtfertigt und zwar weder im Hinblick auf zu befürchtende Gesundheitsbeeinträchtigungen noch im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo.
39Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei Rückkehr in seine Heimat Kosovo auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern wird, besteht nach Ansicht des Gerichts nicht.
40Alle Erkrankungen des Klägers sind im Kosovo behandelbar. Hinsichtlich der Herzerkrankung hat sich gegenüber der Sach- und Rechtslage im vorangegangenen Verfahren keine Veränderung ergeben. Weiterhin ist allein eine medikamentöse Behandlung erforderlich, nicht hingegen eine herzchirurgische. Dr. C hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem Gericht vom 25. Oktober 2008 ausgeführt, bei dem Kläger bestünden u.a. folgende körperliche Erkrankungen: operativ revaskularisierte Koronare Herzerkrankung mit Hauptstammstenose, Zustand nach operativer Myokardrevaskularisation mit IMA-Anastomose zum LAS sowie Venenbrücken zur rechten Koronaraterie in Kombination mit einem Teilersatz der Aorta ascendens und Truncus brachiocephalicus, ineffektivem A. Mammaria interna-Bypassgefäß, Zustand nach Aortensektion, Arterielle Hypertonie, Fettstoffwechselstörung, Hepathopathie und Nikotinkonsum. Die koronare Herzerkrankung sei eine schwergradige Ausformung, die eine Bypassoperation und den Teilersatz der Hauptschlagader erforderlich gemacht habe. Der Bluthochdruck sei medikamentös derzeit gut eingestellt und als mittelschwer einzustufen. Die Fettstoffwechselstörung wie die Lebererkrankung (Hepatopathie) seien als mittelschwer einzustufen. Hinsichtlich der koronaren Herzerkrankung sei eine sichere Prognose der individuellen Krankheitsentwicklung nicht möglich. Erforderlich sei bei den Erkrankungen aktuell wie zukünftig eine dauerhafte medikamentöse Therapie. Die von Dr. C genannten Wirkstoffe/Medikamente (Thrombbozytenaggregationshemmer, z.B. ASS 100mg, Beta-Blocker, z.B. Metoprolol, AT-Rezeptor-Antagonist, z.B. Valsartan, Diuretikum, z.B. HCT, Cholesterinsythesehemmer, z.B. Simvastatin) sind im Kosovo in Apotheken erhältlich. Gleiches gilt auch für die im Gutachten S. 18 von Frau Dr. G1 aufgelisteten Medikamente (bzw. deren Wirkstoffe), die der Kläger zum Untersuchungstermin mitgebracht hat.
41Im Einzelnen z.B.: Simvastatin, 30 Tabl. a 40 mg 9 € - ist auf der Essential Drug List; Spironolacton (dies ist ein Diureticum), 40 Tabl. a 25mg 2,50 €; Metoprolol, 20 Tabl. 2,50 €), Diovan=Wirkstoff Valsartan, 28 Tabl. 17 €; Nitrolingual-Spray, 50 ml für 7,50 €; ASS 100, Acetylsäure, 20 Tabl. a 100 mg 0,50 €; Omeprazol, 14 Kapseln a 20 mg 1,50; hierzu: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina, Auskünfte vom 17.12.2009 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge(2 Auskünfte), vom 17. August 2009 an das VG Schwerin, vom 9.2.2009 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, vom 13.2.2009 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, vom 11.6.2008 an das VG Gera, vom 12.1.2009 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, vom 19. November 2008 an das Bundesamt Verbindungsbüro der Bundesrepublik Deutschland Kosovo, vom 1.11.2007 an den Landkreis Hameln-Pyrmont.
42Auch die von Dr. C für erforderlich gehaltene internistisch – kardiologische Betreuung mit Kontrollen des Ruhe- und Belastungs-EKGs, Verlaufskontrollen des Herzens mittels Ultraschall sowie laborchemische Blutkontrollen sind im Kosovo gewährleistet – soweit, wie hier, kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist.
43Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina, Auskünfte vom 17.12.2009 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge(2 Auskünfte); Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration Serbien/Kosovo Medizinische Versorgung August 2007.
44Kardiochirurgische Eingriffe werden aber auch in Zukunft im öffentlichen Gesundheitswesen möglich sein, die Universitätsklinik Pristina wird derzeit um eine Kardiologie erweitert, Eröffnungstermin wird 2010 sein. Überdies gibt es Privatkliniken; in der Euromed-Klinik in Pristina gibt es eine Abteilung für invasive Kardiologie, eine Abteilung für Herzchirurgie befindet sich in der Bauphase, eine weitere Klinik ("Heart") zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen, die auch über eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation verfügt, befindet sich in Gjakove, sowie eine Klinik in Pristina namens "EDA" mit nach eigenen Angaben bereits 1020 erfolgreichen Eingriffen bei Patienten mit Herzerkrankungen.
45Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina Auskünfte vom 17.12.2009 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
46Auch die psychische Erkrankung des Klägers ist im Kosovo behandelbar. Die Sachverständige Frau Dr. G1 bescheinigt dem Kläger in dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten das Vorliegen einer monopolar affektiven Störung, gegenwärtig schwer depressive Episode (ICD-10: F33.2) sowie eine Somatisierungsstörung (Herzangst) (ICD-10: F45.9). Hinsichtlich der Begründung der Sachverständigen wird im Einzelnen auf die Ausführungen des Gutachtens verwiesen, die von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt worden ist. Hinsichtlich der Medikation verweist sie auf das Spektrum der gängig verfügbaren Antidepressiva, die nach ihrer Einschätzung ausreichend seien. Das Erfordernis einer Psychotherapie bejaht sie nicht, sie verweist lediglich darauf, dass sie nur im Sinne einer aktivierenden und stützenden Begleittherapie eine Rolle spiele, wobei die muttersprachliche Psychotherapie im Kosovo förderlich für den Gesundheitszustand des Klägers sei. Allerdings verweist sie in ihrem Gutachten immer wieder darauf, dass der Kläger sich einer durchgreifenden Behandlung seiner psychischen Störungen entziehe, indem er eine medikamentöse Umstellung ablehne und die angebotenen Zusatzmaßnahmen nur unregelmäßig besuche. Eine abermalige stationäre Behandlung im Anschuss an die stattgehabte Behandlung auf der Depressionsstation lehne er ab. Es sei anzunehmen, dass die Vermeidung stabilisierender Behandlungsansätze sowie die Persistenz des Nikotinkonsums, die Adipositas und die unzureichende körperliche Aktivität wesentlich zum Aspekt der Chronifizierung beider psychischen Störungen, d.h. der Depression und der Angststörung, und der Herzsymptomatik beitrügen. Weiterhin unterhalte die Unterstützung, die der Kläger durch die Familie erfahre, die herzphobische und depressive Symptomatik im Sinne eines Krankheitsgewinns.
47Nach den der Kammer vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen ist im Kosovo eine medikamentöse Behandlung von psychischen Erkrankungen mit Psychopharmaka bzw. Antidepressiva bei wirkkontrollhalber begleitend durchgeführten supportiven Gesprächen möglich und auch praktisch durchführbar. Wegen der die Behandlungsmöglichkeiten im Einzelnen bezeichnenden Erkenntnisquellen wird insoweit auf die Gründe der Entscheidung des OVG NRW vom 27. Juli 2007 - 13 A 2745/04.A - NRWE Rz. 56ff - Bezug genommen. Diese werden auch durch jüngere Erkenntnisse bestätigt.
48Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 19. Oktober 2009 Seite 23ff; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration Serbien/Kosovo Medizinische Versorgung August 2007.
49Insbesondere sind auch auf der aktuellen Essential Drug List diverse Psychopharmaka aufgelistet.
50Vgl. im Einzelnen: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina Auskunft vom 17. August 2009 an das VG Schwerin,
51Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Kläger könne die medizinische Behandlung nicht erreichen, da die Kosten der vorgenannten Medikamente für seine körperlichen und psychischen Erkrankungen oder der erforderlichen Untersuchungen zu hoch und für ihn nicht finanzierbar seien.
52Die Republik Kosovo verfügt nicht über ein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Grundversorgung wird weiterhin durch das staatlich finanzierte öffentliche Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet auf der Essential Drug List) zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind aber u.a. chronisch Kranke, wie der Kläger, so dass für ihn die medizinische Behandlung in den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems im Kosovo einschließlich notwendiger Behandlungen – u.a. in der Universitätsklinik Pristina, die nun um die Kardiologie erweitert wird - kostenfrei ist.
53Vgl. im Einzelnen, auch zur Höhe der Zuzahlung: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina Auskünfte vom 17.12.2009 und vom 9. Februar 2009 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
54Soweit die vom Kläger benötigten, oben aufgelisteten Medikamente nicht auf der vorgenannten Liste verzeichnet sind, sind sie dennoch in den Apotheken zu den oben genannten Preise erhältlich. Auch können bestimmte Untersuchungen, soweit sie nicht in Kliniken im öffentlichen Gesundheitswesen durchgeführt werden sollen bzw. können, mit Kosten für den Kläger verbunden sein. Insoweit ist der Kläger jedoch auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen aus dem Bundesgebiet zu verweisen. Der Kläger ist eng – worauf noch einzugehen sein wird - in seinen Familienverband eingebunden. Alle seine fünf Kinder leben im Bundesgebiet und haben verfestigte Aufenthaltsrechte. Nach den Angaben des Klägers gegenüber der Sachverständigen gehört seinem Sohn sogar die Wohnung des Klägers, der sie an ihn – den Kläger – vermietet hat. Sein Sohn und seine Familie versorgen den Kläger, die Mahlzeiten werden gemeinsam eingenommen. Seine verheiratete Tochter kümmert sich um ihn, seine Brüder besuchen ihn nach seinen Angaben im Untersuchungsgespräch, wenn er krank ist. Angesichts dieser Verantwortung, die die Kinder des Klägers diesem gegenüber übernommen haben, kann auch davon ausgegangen werden, dass sie ihn durch finanzielle Leistungen im Fall der Rückkehr in den Kosovo unterstützen. Überdies hat die Ausländerbehörde E im vorangegangenen Verfahren unter dem 5. März 2006 zugesagt, dass dem Kläger die benötigten Medikamente für einen Zeitraum von zwei Jahren mitgegeben würden.
55Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich die Erkrankung bzw. der gesundheitliche Zustand des Klägers aufgrund sonstiger Umstände im Kosovo wesentlich verschlechtern wird.
56Die Sachverständige Frau Dr. G1 hat in ihrem Gutachten auf die Frage zu 4. – nach dem Schweregrad einer Verschlechterung der festgestellten Erkrankung bei Zugrundelegung der zusätzlichen physischen Erkrankungen, einer Rückkehr ohne seine Kinder und dem Vorhandensein der genannten Behandlungsmöglichkeiten – und die Frage zu 5. - ob es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankungen möglich sein wird, die zu Ziffer 4. genannten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten tatsächlich in Anspruch zu nehmen – u.a. folgendes ausgeführt: Eine Verschlechterung jenseits der schweren depressiven Episode sei nicht anzunehmen sei. Jedoch könne erwartet werden, dass die Versorgungsleistungen, die die Familie erfülle, im Kosovo nicht erfüllt würden. Insofern sei, soweit nicht andere Personen die Versorgung übernähmen oder der Kläger sich einer Behandlung mit dem Ziel der Remission oder zumindest Teilremission stelle, von einer weiteren Verwahrlosung auszugehen. Insofern könne gefolgert werden, dass sich der Zustand des Klägers im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes verschlechtern könne. Dies könne sich bei fehlender Versorgung mit Nahrungsmitteln oder Getränken oder Verweigerung der Aufnahme zur Eigengefährdung ausgestalten, die auch in Deutschland trotz Versorgung durch die Familie möglich sei, in Deutschland aber zu einer Zwangsbehandlung führen würde; im Kosovo ohne Kontakt zur Familie wäre ggf. nicht gesichert, dass diese Maßnahmen durch eine dritte Person eingeleitet würde. Auch führt die Sachverständige auf die Beweisfrage zu 5. aus, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger die angebotenen Maßnahmen auch im Kosovo nicht oder nur unzureichend nutzen werde und auf die Beweisfrage zu 6., dass sich unter dem Aspekt der Verwahrlosung der unbehandelte psychische Zustand des Klägers, bei im Kosovo fehlender Fremdmotivation durch Familienangehörige anhaltend reduziert darstellen werde. Es kann im Rahmen der hier anzustellenden Prognose aber nicht festgestellt werden, dass eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Auf die Beweisfrage zu 7. nach der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verschlechterung des Gesundheitszustandes stellt die Sachverständige fest, die zuvor genannten Auswirkungen bei einer Rückkehr des Klägers seien als ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich anzunehmen, da sie im wesentlichen von der Bereitschaft des Klägers abhingen, sich a) behandeln zu lassen und b) sich hinsichtlich seiner Versorgung von externer Unterstützung abzulösen. Überdies wäre, was die Sachverständige nicht einbezogen hat, weiter zugrundezulegen, dass die Familie des Klägers vom Bundesgebiet aus Unterstützungsleistungen im Kosovo organisieren könnte, sei es durch Kontaktaufnahme mit den drei im ehemaligen Jugoslawien lebenden Geschwistern oder auch durch Anstellung von Haushalts- und/oder Pflegekräften.
57Auch unter dem Aspekt der im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung zu stellenden Frage nach einer etwaigen Suizidgefahr im Fall der Rückkehr in den Kosovo - Beweisfragen zu 9. und 10. – lässt sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche nicht feststellen. Die Sachverständige bescheinigt dem Kläger zwar eine hohe Suizidgefahr unabhängig vom Aufenthaltsort. Ob die Rückkehr in den Kosovo diese erhöhe, sei aber nur unzureichend beurteilbar, da der Kläger selber angegeben habe, ggf. lieber im Kosovo leben zu wollen, ihm andererseits dort die Familie fehle. Insgesamt erachtet sie es bei einem aktuell erhöhten Suizidrisiko aufgrund der statistischen Einschätzung – ohne dass Suizidalität aktuell oder in der Vergangenheit bei dem Kläger explorierbar gewesen sei – lediglich als vorstellbar, dass der Kläger unabhängig vom Aufenthaltsort suizidal dekompensieren könne.
58Die Frage, ob einer Abschiebung des Klägers in den Kosovo unter Inkaufnahme der Trennung von seiner Familie Art. 6 GG entgegensteht, ist ebenso wenig wie die Frage, ob bedingt durch die Trennung von seiner Familie eine Gesundheitsgefahr droht, im Rahmen der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote zu prüfen. Denn beide knüpfen nicht – wie es für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote Voraussetzung ist - an besondere Gegebenheiten im Abschiebungszielland an, sondern an die Abschiebung aus dem Bundesgebiet, unabhängig vom Aufnahmeland. Die Prüfung dieser Fragen wird der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Prüfung von inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen obliegen.
59Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 -, BVerwGE 109, 305 und Beschluss vom 3. März 2006 – 1 B 126/05 -, DVBl 2006, 850.
60Sonstige zielstaatsbezogene Gefahren – die hier auch nicht geltend gemacht worden sind - drohen dem Kläger nicht, weder im Hinblick auf seine Volkszugehörigkeit als Roma noch im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen im Kosovo.
61Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 19. Oktober 2009 Seite 23ff; );
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
63Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
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