Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 8548/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist nach eigenen Angaben Hauptmieter einer auf dem Grundstück I.------straße 97 bis 101 in E. (Gemarkung G. , Flur 00, Flurstück 342; vormals Flurstücke 147, 148 und 149) gelegenen Halle (sogenannte Maschinenhalle). Das dreiecksförmige Grundstück wird im Norden, Süden und Westen von Eisenbahntrassen und im Osten von der I.------straße begrenzt. An der I.------straße befinden sich auf dem Vorhabengrundstück drei mehrgeschossige Wohngebäude. Die Maschinenhalle liegt im rückwärtigen Grundstücksbereich. An sie schließt in westlicher Richtung ein weiterer eingeschossiger Hallenbau an. Wegen der Einzelheiten der Bebauung wird auf das in den Beiakten befindliche Kartenmaterial Bezug genommen.
3Der Kläger beantragte bei dem Beklagten unter dem 14. April 2003 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der ehemaligen Maschinenhalle in eine Ausstellungshalle (Versammlungsstätte mit maximal 190 Personen) und zur nachträglichen Genehmigung der im Hof vorgenommenen baulichen Erweiterungen.
4Ausweislich eines mit der Deutschen Bahn AG am 11. August 2003 abgeschlossenen Gestattungsvertrages ist der Kläger berechtigt, an das Vorhabengrundstück südlich angrenzende und im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehende Flächen zur Anlage eines Rettungsweges zu benutzen. Der Vertrag ist nach dem Nachtrag Nr. 1 zum Gestattungsvertrag befristet bis zum 1. November 2008. Die Laufzeit soll sich nach diesem Nachtrag jeweils um fünf Jahr verlängern, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird.
5Ebenfalls erklärte sich die X. T. GmbH & Co KG unter dem 4. Juli 2003 bereit, dem Kläger (und seinem Vater) für Vernissagen evtl. weitere erforderliche Stellplätze (mindestens 16) auf ihrem Grundstück I.------straße 100 außerhalb der Geschäftszeiten der Firma T. , d.h. ab 18:30 Uhr, an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen zur Verfügung zu stellen.
6Unter dem 24. Januar 2005 erteilte der Beklagte dem Kläger eine bis zum 1. November 2008 befristete Baugenehmigung (Registrier-Nr.: 00-BA-0000/05) zur Nutzungsänderung der ehemaligen Maschinenhalle zu einer Ausstellungshalle. Gleichzeitig genehmigte der Beklagte nachträglich die Errichtung der auf dem Grundstück gelegenen, sich an die Maschinenhalle anschließenden Halle. In den Nebenbestimmungen wird die Nutzung des Ausstellungsraumes (Galerie) auf maximal 190 Personen beschränkt. Hinsichtlich der Befristung ist in der Baugenehmigung ausgeführt:
7„Die Notwendigkeit der Befristung steht unter der Wirksamkeit des Gestattungsvertrages mit der DB AG, sie wird zugleich befristet bis zum 01.11.2008. Die Notwendigkeit der Befristung ergibt sich daraus, dass der 2. Rettungsweg für die zu genehmigende Nutzungsänderung der ehemaligen Maschinenhalle zu einer Galerie (Ausstellung von Kunstgegenständen ohne Ausschank) über das angrenzende Grundstück der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (DB AG) führt und ab diesem Zeitpunkt der 2. Rettungsweg für den Anbau und die Nutzung der genehmigten ehemaligen Maschinenhalle nicht mehr hinreichend gesichert ist.“
8Unter dem 16. Juni 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten zum einen die Verlängerung der Betriebszeiten bis auf 4:00 Uhr und die Verlängerung der Baugenehmigung auf der Grundlage der Baugenehmigung/Nachträgliche Nutzungsänderung der ehemaligen Maschinenhalle vom 24. Januar 2005. In dem Antrag heißt es zur Art des Betriebes „Galerie- Ausstellungsbetrieb“ und unter „Dienstleistung“: „Ausstellung von Mode-, Design- und Kunstgegenständen (max. 190 Personen)“. Als Betriebszeit ist 10.00 bis 4.00 Uhr angegeben. Beigefügt war dem Antrag eine schalltechnische Machbarkeitsstudie der Firma Q. D. GmbH vom 10. Juni 2008
9In einem Aktenvermerk vom 21. August 2008 über ein Gespräch mit dem Kläger - dessen Inhalt der Kläger bestreitet - hielt der Beklagte fest, der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Bauvorlagen nicht prüffähig seien. Die gemachten Angaben seien nicht eindeutig zur Beurteilung des Vorhabens, da sie auf einer alten Baubeschreibung basierten.
10Der Kläger legte unter dem 16. September 2008 eine aktualisierte Betriebsbeschreibung vor und beantragte die Verlängerung der Betriebszeiten auf 5:00 Uhr. In der Betriebsbeschreibung ist von der Nutzung zu Kunstzwecken, Kunstausstellungen oder ähnlichem wie zum Beispiel kleinen Theaterinszenierungen oder klassischen Konzerten die Rede.
11Durch Bescheid vom 12. November 2008 wies der Beklagte den streitgegenständlichen Antrag gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW wegen erheblicher Mängel zurück. Die Unterlagen seien nicht prüffähig. Insbesondere fehle es an einem Lageplan gem. § 3 BauPrüfVO, Bauvorlagen gem. § 4 BauPrüfVO und an einem Brandschutzkonzept gem. § 9 BauPrüfVO. Letzteres fehle, da es sich bei dem Vorhaben um eine Versammlungsstätte gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VStättVO handele. Die Nutzfläche betrage 204,65 qm.
12Der Kläger hat am 10. Dezember 2008 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz (4 L 1962/08) nachgesucht. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nahm der Kläger Ende Dezember 2008 zurück.
13Er führt aus, die Befristung der ursprüngliche Baugenehmigung sei lediglich erfolgt, weil die die Deutsche Bahn die Eigentümerin des Geländes sei, keine Grunddienstbarkeit zugelassen habe, sondern nur einen befristeten Gestattungsvertrag geschlossen habe, der jedoch eine Verlängerungsautomatik aufweise. Der von ihm gestellte Antrag sei lediglich ein Verlängerungsantrag für die ihm unter dem 24. Januar 2005 erteilte Baugenehmigung.
14Weiterhin habe der Beklagte in den diversen Gesprächen, die stattgefunden hätten, nie erkennen lassen, dass er die eingereichten Antragsunterlagen für nicht prüffähig halte. Insgesamt verhalte sich der Beklagte widersprüchlich.
15Die Stellplatzfrage incl. der auf dem Nachbargelände angemieteten Stellplätze sei im ursprünglichen Genehmigungsverfahren geprüft worden. Die Versammlungsstätten-verordnung finde keine Anwendung. Er werde die Besucherzahl durch Einladungen und Einlasskontrollen auf max. 190 Personen begrenzen.
16Im Laufe des Verfahrens hat der Kläger eine auf den 16. April 2009 datierende weitere schalltechnische Machbarkeitsuntersuchung der Firma Q. D. GmbH und in der mündlichen Verhandlung ein Brandschutzkonzept vom 12. Januar 2010 des Büros für Brandschutz, X1. , vorgelegt.
17Der Kläger beantragt,
18- 1.19
den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 16. Juni 2008 unter Aufhebung des Zurückweisungsbescheides und des Gebührenbescheides vom 12. November 2008 eine unbefristete Baugenehmigung zu erteilen und
- 2.20
den Beklagten zu verpflichten, die unter dem 16. Juni 2008 beantragte Verlängerung der Betriebszeiten der „Maschinenhalle“ über 22:00 Uhr hinaus, d.h. auf eine Betriebszeit von 10:00 bis 4:00 Uhr zu genehmigen,
- 3.21
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 16. Juni 2008 unter Aufhebung des Zurückweisungsbescheides und des Gebührenbescheides vom 12. November 2008 eine mindestens bis zum 1. November 2011 befristete Baugenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er führt aus: Die Maschinenhalle werde nicht als Ausstellungshalle, sondern vielmehr als Veranstaltungshalle genutzt. Die Verlängerung einer befristeten Baugenehmigung komme nicht in Betracht.
25Das Gericht hat durch die Berichterstatterin am 9. Oktober 2009 einen Ortstermin zur Erörterung und Beweiserhebung durchgeführt. Wegen des Einzelheiten und des Ergebnisses wird auf das Protokoll verwiesen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage hat keinen Erfolg.
29Die Klage ist trotz des Fehlens einer Sachentscheidung des Beklagten im Verwaltungsverfahren jedenfalls als Untätigkeitsklage, § 75 VwGO, zulässig.
30Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.
31I. Zunächst ist der Hauptantrag (Klageanträge zu 1. und 2.) unbegründet.
32Die Versagung der begehrten Baugenehmigung ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. November 2008 verpflichtet wird, ihm gemäß dem Bauantrag vom 16. Juni 2008 die begehrte Baugenehmigung für die Nutzung der Maschinenhalle als Ausstellungshalle und für die nachträgliche Genehmigung der angebauten Halle auf dem Grundstück I.------straße 97 bis 101 in E. (Gemarkung G. , Flur 00, Flurstück 342; vormals Flurstücke 147, 148 und 149) incl. verlängerter Betriebszeiten zu erteilen.
33Ein Anspruch auf die Baugenehmigung besteht nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht, weil dem Vorhaben bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
341. Das Vorhaben verfügt nicht in der erforderlichen Weise über den nach § 17 Abs. 3 Satz 1 1. HS BauO NRW notwendigen zweiten Rettungsweg.
35Danach müssen für jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein.
36Der über das Gelände der Eigentum der Deutschen Bahn AG am Gebäude der Maschinenhalle südlich entlang führende zweite Rettungsweg kann nicht berücksichtigt werden. Er ist in seiner Nutzung als Rettungsweg für das Vorhaben nicht hinreichend rechtlich abgesichert. Eine solche kann nicht durch eine privatrechtlichen Gestattungsvertrag erfolgen, sondern erfordert eine Baulast.
37Dies hat die Kammer bereits rechtskräftig entschieden:
38Die „...notwendige zuverlässige Sicherung des zweiten Rettungsweges über ein Fremdgrundstück setzt die Eintragung einer entsprechenden Baulast auf dem Nachbargrundstück voraus. Sie ist nach dem bisherigen Akteninhalt und dem tatsächlichen Verlauf der Dinge nicht erreichbar. Das Gesetz geht davon aus, dass die Beschaffenheit baulicher Anlagen bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren ermöglicht (§ 17 Abs. 1 BauO). Aus der Verknüpfung der Rettungsmöglichkeit mit der Beschaffenheit der baulichen Anlage ergibt sich, dass die Feuersicherheit eines Gebäudes grundsätzlich zu dessen Eigenschaften gehören, also ohne Inanspruchnahme anderer Liegenschaften herzustellen ist. Werden Fremdgrundstücke in Anspruch genommen, müssen diese entweder nach Art des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen frei zugänglich sein oder in einer Weise gesichert zur Verfügung stehen, die der Verfügungsgewalt über das Baugrundstück selbst gleich kommt. Der Zugang darf zudem nicht ohne Zutun der zum Feuerschutz und zur Hilfeleistung verpflichteten Gemeinde (§ 1 Abs. 1 FSHG) beseitigt werden können. Aus der Verpflichtung der Gemeinde zur Rettung im Brandfalle, die nicht selten mit einer nicht unerheblichen Gefahr für Leib und Leben der Rettungskräfte einher geht, kann ermessensfehlerfrei gefolgert werden, dass die Gebäudeeigentümer dauerhaft gesicherte Voraussetzungen für eine reibungslose Rettung der Bewohner und Besucher zu schaffen haben. Das ist bei der Notwendigkeit der Inanspruchnahme fremden Eigentums nur im Falle einer öffentlich-rechtlichen Sicherheit in der Form der Baulast gegeben (§ 83 Abs. 3 BauO). Nur dieses Erfordernis wird den Anforderungen an gefahrlose bauliche Zustände (§ 3 Abs. 1 BauO) gerecht. Tatsächliche Vorkehrungen lassen sich beseitigen, schuldrechtliche Verträge, selbst mit grundbuchlicher Sicherung, können gekündigt oder aufgehoben werden. .... Gegen den Anreiz, das Grundstück wieder uneingeschränkt zu nutzen, ist allein die Baulast das geeignete Mittel. Alles andere liefe auf eine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde hinaus, Fälle wie den vorliegenden permanent unter Kontrolle zu halten. Abgesehen davon, dass damit jedenfalls unter den Verhältnissen einer Großstadt etwas tatsächlich Unmögliches verlangt würde, lässt sich eine derartige Pflicht nicht aus dem Bau‑ und Ordnungsrecht herleiten. Die Herstellung und Aufrechterhaltung bauordnungsgemäßer Zustände auf einem Grundstück ist Sache des Eigentümers. Auf eine Gestattung risikobehafteter Zustände braucht sich die Bauaufsichtsbehörde nicht einzulassen.“
39Urteil vom 6. April 2009 - 4 K 4741/08 - mit nachfolgendem Beschluss des OVG NRW vom 10. Juni 2009 - 10 A 1159/09 -; vgl. auch Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, Kommentar, § 5 Rn. 9a.
402. Ebenfalls hat er Kläger nicht in der erforderlichen Weise die nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauO NRW notwendigen KFZ-Stellplätze oder Garagen nachgewiesen.
41Danach müssen im Falle der wesentlichen Änderung der Benutzung von baulichen Anlagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen erfolgt. Die Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Zudem gelten die unter 1. dargelegten Gesichtspunkte zur rechtlichen Absicherung entsprechend.
42Auch hier fehlt es an der erforderlichen rechtlichen Absicherung der Stellplätze, die der Kläger als notwendige Stellplätze im Sinne der Vorschrift berücksichtigt wissen will. Die vorgelegte Erklärung der X. T. GmbH & Co KG vom 4. Juli 2003 zur gestatteten Doppelnutzung von Stellplätzen auf dem Gelände I1. . 100 genügt den Anforderungen für die diese betreffenden notwendigen Stellplätze nicht.
43Für das Vorhaben sind im regulären Ausstellungsbetrieb 11 Stellplätze und für Vernissagen insgesamt 20 (also 9 weitere) als notwendige Stellplätze anzusehen. Dies folgt aus der dem Kläger erteilten bestandskräftigen Baugenehmigung des Beklagten vom 24. Januar 2005 gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. der zum 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen VV zur BauO NRW und deren Anlage. Auf dem Vorhabengrundstück sind von diesen Stellplätzen nur 11 vorhanden, die weiteren 9 Stellplätze liegen auf dem Grundstück der Firma T. . Für diese kann der Kläger keine Baulast vorweisen.
44Das Vorstehende wird von der vom Kläger aktuell angestellten Berechnung, wonach lediglich maximal 6 Stellplätze, die auf dem Vorhabengrundstück liegen, erforderlich sein sollen (Schriftsatz vom 7. Januar 2010) nicht in Frage gestellt. Die Berechnung ist weder – wie erforderlich – auf das Gesamtgrundstück und alle dort vorhandenen Nutzungen bezogen, noch weist sie die Lage der entsprechenden Stellplätze in entsprechenden (aktuellen) Bauvorlagen nach.
453. Weiterhin scheitert ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung daran, dass nach den aus dem Genehmigungsantrag vom 14. April 2003 einzig vorhandenen Bauvorlagen nicht ersichtlich ist, dass das Vorhaben die besonderen Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) vom 20. September 2002 zuletzt geändert durch VO vom 14. November 2006 an den Brandschutz erfüllt. Dies gilt insbesondere auch wegen der Abweichungen zwischen den Bauvorlagen und den im Ortstermin tatsächlich angetroffenen Verhältnissen.
46Die Regelungen der VStättVO finden auf das Vorhaben in zeitlicher Hinsicht Anwendung, obwohl die VStättVO nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 17. Dezember 2009 am 28. Dezember 2009 außer Kraftgetreten ist. Nach § 146 Abs. 3 Satz 1 SBauVO sind vor Inkrafttreten der Verordnung eingeleitete Verfahren nach den bisher geltenden Verordnungen weiterzuführen. Dies trifft auf den Bauantrag des Kläger vom 16. Juni 2008 zu.
47Die materielle Anwendbarkeit folgt aus § 1 VStättVO. Bei dem Vorhaben handelt sich um eine Versammlungsstätte im Sinne des § 2 VStättVO deren beiden Räumen, die einen gemeinsamen Rettungsweg besitzen, mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, § 1 Nr. 1 Satz 2 VStättVO.
48§ 1 Abs. 2 Nr. 4 VStättVO sieht vor, dass die Anzahl der Besucherinnen und Besucher bei Ausstellungsräumen derart zu bemessen ist, dass 1 Besucherin/Besucher je qm Grundfläche des Versammlungsraumes zu Grunde gelegt wird. Nach Abs. 2 Satz 2 werden für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen in die Berechnung nicht mit einbezogen.
49Im Hinblick auf den vom Verordnungsgeber festgelegten Anwendungsbereich samt vorgegebene Berechnungsweise ist für die vom Kläger vorgesehene Begrenzung der Besucherzahlen durch Einladungen und Einlasskontrollen auf max. 190 Personen zur Vermeidung des Anwendungsbereichs der VStättVO nicht geeignet. Die Verordnung selbst legt eine Berechnung nach der Grundfläche zwingend fest.
50Dies folgt auch aus der Begründung und Erläuterung zur VStättVO.
51Veröffentlicht unter http://www.mbv.nrw.de/Service/Downloads/Bauverwaltung/versammlungsstaetten/index.php, abgerufen am 7. Januar 2010
52Die Anwendung hängt danach allein von der Erreichung des Schwellenwertes von 200 Besucherplätzen ab (zu § 1, S. 3 a.a.O.). Soweit durch den Bestuhlungs- und Rettungswegeplan nach § 32 eine geringer Besucherzahl festgelegt werden kann als nach der Ermittlung über die Bemessungsformel des § 1 Abs. 2 führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Da der Bestuhlungs- und Rettungswegeplan nur im Geltungsbereich der VersammlungsstättenVO (Anwendung des § 32 VStättVO) für die Ermittlung der Besucherzahl herangezogen werden kann, ist die Frage, ob eine Versammlungsstätte in den Geltungsbereich der VStättVO fällt, somit ausschließlich nach § 1 Abs. 2 zu ermitteln (so ausdrücklich zu § 1, S. 5 a.a.O.)
53Das Vorhaben überschreitet den Schwellenwert von 200 Personen, da die zu berücksichtigende Grundfläche der beiden Versammlungsräume nach Abzug der für Besucherinnen und Besucher nicht zugänglichen Flächen mehr als 200 qm beträgt. Dies folgt aus der Berechnung des Beklagten vom 23. September 2008 (Bl. 46 Bd. 1 Beiakte), der darin eine Grundfläche von 204,62 qm ermittelt hat. Er hat dabei zu Recht bei den Abzugsflächen die nicht zulässige Heizung und den als Sitzfläche geeigneten Einbauschrank außer Betracht gelassen und nur eine geringere Größe der Theke berücksichtigt. Ergänzend sei jedoch darauf hingewiesen, dass die im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung nicht vorhandene Garderobe und die Treppe, die die Zuwegung zum Herren-WC darstellt, wohl ebenfalls nicht abgezogen werden dürften.
54II. Der Hilfsantrag (Klageantrag zu 3.) ist ebenfalls unbegründet.
55Der Kläger hat aus den vorstehenden Gründen auch keinen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Baugenehmigung. Zudem besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer befristeten Baugenehmigung. Nur wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften (auf Dauer) nicht entgegenstehen, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW besteht ein gebundener Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Ob eine befristete Baugenehmigung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erteilt wird, steht im Ermessen der Behörde. Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null sind nicht ersichtlich.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
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