Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 6 K 2481/08

Tenor

Es wird festgestellt, dass die der Beigeladenen erteilten Außenstart und Landeerlaubnisbescheide der Beklagten vom 23. April 2007, die-ser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28. Februar 2008, und vom 22. Februar 2008 rechtswidrig waren.

Der der Beigeladenen erteilte Außenstart und Landeerlaubnisbe-scheid der Beklagten vom 18. Februar 2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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