Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 K 4969/08

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Juni 2008 verpflichtet, die vom Kläger am 14. April 2008 erworbene Pistole 4 mm M20, Fabrikat CZ 75b, Herstellnummer 7193M, in die Waffenbesitzkarte Nr. 000000/01 einzutragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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