Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 6883/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet.
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Der am 00.0.1945 geborene Kläger steht im Dienst des beklagten Landes und ist bei dem Amtsgericht O beschäftigt.
2Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 an die Präsidentin des P E beantragte der Kläger "in der Annahme, dass die für Landesbeamte seit dem 1.4.09 geltende Möglichkeit auch für Richter demnächst eingeführt werden wird, ... vorsorglich zur Wahrung insoweit dann einzuhaltender Frist bereits jetzt ... die Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf 67 Jahre."
3Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 wies die Präsidentin des P E den Kläger darauf hin, dass es nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 Richtergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz - LRiG) für ihn bei der bisherigen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres bleibe. Dieser Zeitpunkt könne nach § 3 Abs. 3 LRiG nicht hinausgeschoben werden.
4Nachdem der Kläger unter dem 18. August 2009 um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten hatte, lehnte die Präsidentin des P E den Antrag des Klägers vom 26. Juni 2009 mit Bescheid vom 25. September 2009 ab. Zur Begründung verwies sie nochmals auf § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 LRiG. § 32 Abs. 1 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) gelte nicht für Richterinnen und Richter. Insoweit sei durch § 3 Abs. 3 LRiG eine speziellere Regelung getroffen worden, so dass das Landesbeamtengesetz insoweit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG keine Anwendung finde. Der Bescheid wurde dem Kläger am 30. September 2009 zugestellt.
5Der Kläger hat am 26. Oktober 2009 Klage erhoben.
6Zur Begründung macht er geltend, § 3 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 LRiG verstießen als unmittelbare Diskriminierungsvorschriften wegen des Alters gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG). Sein Recht, zumindest bis zum 67. Lebensjahr weiter beschäftigt zu werden, ergebe sich vorrangig aus seinem Status als Richter im Dienst des beklagten Landes. Dieser Status vermittele ihm das Recht, Eingriffe nur insoweit hinnehmen zu müssen, wie dafür eine Rechtfertigung bestehe.
7Darüber hinaus stehe ihm als Rechtsposition das durch § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG sowie Art. 1 RL 2000/78/EG vermittelte Recht zu, vor ungerechtfertigter Benachteiligung wegen seines Alters bewahrt zu werden. Insoweit sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gemäß dessen Beschluss vom 6. August 2009, Az.: 9 L 1887/09.F, zu folgen. Die Festsetzung der angegriffenen Altersgrenze stelle eine Entlassungsbedingung im Sinne von Art. 3 lit. c RL 2000/78/EG dar. Erließen die Mitgliedstaaten Regelungen zu Altersgrenzen, müssten sie die sich aus der Richtlinie ergebenden Anforderungen an das Verbot einer Altersdiskriminierung einhalten und dürften sie die sich daraus ergebenden Grenzen nicht überschreiten. § 3 LRiG enthalte eine unmittelbare Diskriminierung, da die kraft Gesetzes eintretende Beendigung des Richterdienstverhältnisses ausschließlich an das jeweilige Lebensalter anknüpfe. Dies gelte umso mehr für die ihn treffende Regelung, dass Richter, die vor dem angegebenen Stichtag 1. Januar 1947 geboren seien, mit der Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden müssten. Diese Regelung sei für Landesbeamte nicht getroffen worden.
8Gemessen an Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG sei diese Differenzierung in jedem Fall ungerechtfertigt. Das Ziel des Personalabbaus im Hinblick auf die Einsparung finanzieller Aufwendungen sei kein legitimes Ziel im Sinne der Richtlinie. Wenn der Gesetzgeber ohnehin davon ausgehe, dass die Festlegung der Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr mit Rücksicht auf eine allgemeine Erhöhung der Lebenszeiterwartung gerechtfertigt sei, sei die hier vorliegende weitere Differenzierung diskriminierend.
9Der Europäische Gerichtshof habe festgestellt, dass eine Regelung, wonach das Erreichen eines bestimmten Alters automatisch zur Auflösung eines Arbeitsvertrages führe, den betroffenen Arbeitnehmern unmittelbar eine weniger günstige Behandlung auferlege als anderen jüngeren Erwerbstätigen. Eine solche Regelung führe mithin zu einer unmittelbar auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne der Richtlinie. Dies gelte entsprechend für die hier in Rede stehende Altersgrenze. Angemessene und erforderliche Regelungskriterien, die Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs heranzuziehen habe, seien nicht ersichtlich. Das von dem beklagten Land angeführte Ziel eines günstigen Altersaufbaus der Richterschaft sei schon nicht hinreichend objektiv, weil es keine hinreichend nachvollziehbaren und im nationalen Recht festgelegten Kriterien dafür gebe, wann ein Altersaufbau als günstig oder ungünstig einzustufen sei. Im Übrigen könnten Überlegungen zur Altersstruktur der Richterschaft immer nur individuelle Erwägungen und Ziele des jeweiligen Dienstherrn sein. Derartige individuelle Belange seien zur Rechtfertigung jedoch nicht ausreichend. Außerdem seien die Darlegungen des Landes zum Altersaufbau nicht hinreichend konkret und insbesondere in Bezug auf die hier streitige Regelung des Ruhestandseintritts mit 65 Jahren nicht hinreichend konkretisiert. Nachvollziehbare Angaben zur Personalplanung und zu den dabei angewandten Altersaspekten fehlten.
10Soweit das beklagte Land generell unterstelle, dass bei Überschreiten der Altersgrenze bei allen in Frage kommenden Richtern die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlasse und deshalb zu befürchten sei, dass der Betroffene ab einem bestimmten Zeitpunkt den beruflichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden könne, sei diese Begründung schon als solche diskriminierend.
11Der Kläger beantragt,
12das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. September 2009 zu verpflichten, ihn bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahres zu beschäftigen,
13hilfsweise,
14festzustellen, dass sein aktives Dienstverhältnis bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres fortbesteht.
15Das beklagte Land beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung macht es geltend, es bestehe keine Verpflichtung, den Kläger bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres zu beschäftigten. Er trete gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LRiG mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Dieser Zeitpunkt könne nach § 3 Abs. 3 LRiG auch nicht hinausgeschoben werden.
18Die vorgenannten Regelungen verstießen nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, das in Umsetzung von Art. 1, Art. 2 Abs. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2000/78/EG in § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 AGG seinen Niederschlag gefunden habe. Es liege keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vor, da die Festsetzung einer Altersgrenze durch die im AGG bzw. in der Richtlinie vorgesehenen Gründe gerechtfertigt sei. Die von dem Kläger angeführte gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sei von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden.
19Als legitimes Ziel der festgelegten Altersgrenze sei in erster Linie die günstige Schichtung des Altersaufbaus der Richterschaft zu benennen, die für eine gleichbleibend hohe Qualität der Rechtsprechung unerlässlich sei. Eine feste Regelaltersgrenze sorge dafür, dass Berufsanfänger Zugang zur Richterschaft erhielten. Die starre Regelung habe auch personalplanerische Vorteile, weil sich die Personalwechsel kontinuierlich und vorhersehbar gestalteten. Das Vorhandensein von Richtern aller Altersgruppen führe außerdem dazu, dass Erfahrung und Wissen an jüngere Kollegen weitergegeben werden könnten. Darüber hinaus könne die erfahrungsgemäß aufgrund des Alters nachlassende Leistungsfähigkeit durch leistungsfähigere jüngere Kollegen kompensiert werden. Schließlich entstehe durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsplanstellen ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Richter, sich verstärkt zu engagieren.
20Der Gesetzgeber müsse das Ziel einer günstigen Altersschichtung nicht so ausdifferenzieren, dass er im Einzelnen eine konkret wünschenswerte Altersschichtung nach der Anzahl der Richter in einer bestimmten Alters- und/oder Besoldungsgruppe beschreibe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genüge es, wenn das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine. Diese Voraussetzung sei hier gewahrt.
21Der altersabhängige Ruhestandseintritt eines Richters stelle ferner eine objektive, angemessene und erforderliche Maßnahme im Sinne von § 10 Satz 1 AGG bzw. Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG dar. Die Angemessenheit werde dadurch gewährleistet, dass dem Betroffenen ein Ruhegehalt zustehe. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel sei nicht vorhanden. Im Übrigen sei der altersabhängige Ruhestandseintritt von Richtern gemäß § 8 Abs. 1 AGG bzw. Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Die Festlegung einer Regelaltersgrenze trage der unwiderleglichen Vermutung Rechnung, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters Dienstunfähigkeit eintrete.
22In den Regelungen des § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 LRiG liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die mit Blick auf § 3 Abs. 3 LRiG unterschiedliche Behandlung von Beamten und Richtern sei verfassungsrechtlich zulässig. Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung sei die verfassungsrechtlich verankerte richterliche Unabhängigkeit. Auch die in § 3 Abs. 2 LRiG vorgesehene (nur) stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Regelung entspreche den gesetzlichen Regelungen für Landes- und Bundesbeamte sowie die Vorschriften im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Außerdem trage die schrittweise Erhöhung der Altersgrenze der Tatsache Rechnung, dass diese Erhöhung für viele Betroffene eine Beeinträchtigung darstelle und deshalb aus Gründen des Vertrauensschutzes eine stufenweise Anhebung geboten gewesen sei.
23Schließlich ergebe sich der Anspruch des Klägers nicht aus § 32 Abs. 1 LBG NRW. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, weil § 3 LRiG eine ausdrückliche abweichende Bestimmung enthalte. Aus demselben Grund seien auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht erfüllt.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes verwiesen.
25Entscheidungsgründe:
26Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2009 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
27Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
28Der Bescheid der Präsidentin des P E vom 25. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahres hinausgeschoben wird. Für einen solchen individuellen Anspruch des Klägers auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand besteht keine Rechtsgrundlage.
29§ 3 Abs. 2 Satz 1 LRiG bestimmt, dass der Richter auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er die Altersgrenze erreicht. Richter, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Ferner sieht § 3 Abs. 3 LRiG ausdrücklich vor, dass der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden kann. § 32 LBG NRW, der für Beamte unter bestimmten Bedingungen eine individuellen Verlängerung der Lebensarbeitszeit ermöglicht, findet angesichts dieser spezielleren Regelung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG keine Anwendung.
30Auch eine analoge Anwendung des § 32 LBG NRW kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Insoweit mangelt es an einer planwidrigen, unbewussten Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat § 3 Abs. 3 LRiG weder durch Art. 18 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) noch durch das Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 341) geändert. Dem Festhalten an der Norm liegt die ausdrückliche Absicht zu Grunde, Richter zunächst von der flexiblen Anhebung der Altersgrenze für den Ruhestand auszunehmen. Die Justizministerin hat in ihrer zur Protokoll gegebenen Einbringungsrede zu dem Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes ausdrücklich ausgeführt, dass Richtern derzeit nicht ermöglicht werden solle, länger als bis 67 Jahre zu arbeiten. Die grundgesetzlich garantierte Unabhängigkeit verbiete eine Einzelfallprüfung vor dem Hinausschieben der Pensionsgrenze, egal was im Einzelfall im dienstlichen Interesse geboten wäre. Die Landesregierung habe sich deswegen entschieden, es für die Richterinnen und Richter zunächst bei der angehobenen Regelaltersgrenze von 67 Jahren zu belassen. Zeige sich bei den Beamten, dass Einzelfallprüfungen gar nicht notwendig seien, könne man im Richterbereich problemlos nachsteuern.
31Vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Plenarprotokoll 14/122 vom 6. Mai 2009, Seiten 14204 und 14231.
32Diese Auffassung hat sich der Gesetzgeber durch die insoweit unveränderte Verabschiedung des Gesetzentwurfs zu eigen gemacht.
33Der Ausschluss der individuellen Verlängerbarkeit der Altersgrenze und damit die Ungleichbehandlung gegenüber Beamten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 26. Mai 2009, Az.: 1 B 653/09, juris, Folgendes ausgeführt:
34"Die Antragstellerin kann eine Verschiebung ihres Ruhestandes um die begehrten drei Jahre schließlich auch nicht mit Blick auf den geltend gemachten Verfassungsrechtsverstoß - Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG - beanspruchen. Dabei kann für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren vernachlässigt werden, dass der Gesetzgeber - eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung unterstellt - nicht ausschließlich die Regelungsalternative hätte, den Kreis der durch § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. Begünstigten um die Gruppe der Landesrichter zu erweitern, er vielmehr die vorgenannte Vorschrift beispielsweise auch wieder abschaffen könnte. Ungeachtet dessen fehlt es hier nämlich schon daran, dass der von der Antragstellerin gerügte Gleichheitsverstoß ernsthaft in Betracht kommt. Jedenfalls ergibt sich aus dem maßgeblichen Beschwerdevorbringen nichts Überzeugendes in dieser Richtung. Die Antragstellerin übersieht insofern, dass es zwischen der Vergleichsgruppe der Beamten und derjenigen der Richter bezogen auf den vorliegenden Regelungszusammenhang hinreichend bedeutsame Unterschiede gibt, an welche der Landesgesetzgeber ohne Überschreitung des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums vertretbar anknüpfen durfte und auch angeknüpft hat.
35Im Unterschied zu Beamten hat der Gesetzgeber in Bezug auf Richter den Gewährleistungsgehalt des Art. 97 GG zu beachten. Danach genießen Richter schlagwortartig zusammengefasst sachliche und persönliche Unabhängigkeit. Ermessensentscheidungen des Dienstherrn über eine Verschiebung der für den Eintritt in den Ruhestand maßgeblichen Altersgrenze nach dem Muster des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. könnten bei einer Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Richter, je nachdem, wie die vorzunehmende Einzelfallprüfung ausfällt und die Entscheidung begründet wird, zweifelsohne diese richterliche Unabhängigkeit berühren. Auch dann, wenn sich der Dienstherr auf sonstige Gründe stützt, bliebe häufig zumindest der Anschein bestehen, dass die Entscheidung auch (mit) aus solchen Motiven erwachsen könnte, welche die richterliche Unabhängigkeit tangieren. Schon vor diesem Hintergrund durfte der Landesgesetzgeber - sachlich gerechtfertigt - von einer Erstreckung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. auf Richter absehen. Denn diese (Ermessens-) Vorschrift verlangt die tatbestandliche Prüfung, dass "dienstliche Gründe nicht entgegenstehen". Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang gezogene Vergleich mit dienstlichen Beurteilungen erweist sich als nicht hinreichend sachnah und stichhaltig. Denn dienstliche Beurteilungen sind ein grundsätzlich unverzichtbares Mittel, um dem in Art. 33 Abs. 2 GG - also ebenfalls einer Verfassungsvorschrift - niedergelegten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) gebührend Rechnung tragen zu können. Der Anspruch auf Hinausschieben der Regelaltersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ist dagegen als solcher nicht - auch nicht als hergebrachter Grundsatz des Beamtenrechts im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG - verfassungsrechtlich gewährleistet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zu den Grenzen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn im Kern gesicherte Grundsätze existieren, welche auf eine langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte zurückgehen. Demgegenüber gibt es für die hier betroffene Materie, mit welcher weitgehend "Neuland" betreten wird, Vergleichbares noch nicht.
36Der Gesetzgeber war aus Rechtsgründen aber auch nicht gezwungen, zeitgleich mit dem Inkrafttreten des § 32 LBG NRW irgendeine andere, etwa den Einflussbereich des Dienstherrn auf die Entscheidung weiter als bei den Beamten beschneidende "Parallelregelung" für die Landesrichter zu schaffen. Zwar hätte er eine dahingehende (politische) Entscheidung treffen können, etwa in Gestalt einer allein an das Antragserfordernis anknüpfenden "offenen" Regelung. Hiervon wurde aber, wie sich auch aus der Beschwerdebegründung selbst, insbesondere den dortigen Hinweisen auf Stellungnahmen der Landesjustizministerin deutlich ergibt, zunächst bewusst abgesehen. Es sollte vielmehr erst einmal die Verwaltungspraxis in Anwendung der für die Beamten geschaffenen Regelung - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Einzelfallprüfung - beobachtet sowie bewertet und sodann gegebenenfalls für den Richterbereich "nachgesteuert" werden.
37Nach Auffassung des Senats hat sich der Landesgesetzgeber bei Mitberücksichtigung der oben aufgezeigten Unterschiede zwischen den hier in Rede stehenden Vergleichsgruppen - aller Voraussicht nach - im Rahmen des ihm in Bezug auf die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung von Sachverhalten zukommenden, grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums gehalten, indem er für die Richter vorerst (noch) von der Einräumung einer Möglichkeit, die Altersgrenze nach oben hin zu flexibilisieren, ganz abgesehen hat. Dies begründet zwar für die betroffene Gruppe der Richter derzeit eine Benachteiligung gegenüber den Beamten. Mit Blick auf die nachvollziehbaren Schwierigkeiten und Bedenken, welche sich bei der Übertragung der Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. "im Verhältnis Eins zu Eins" auf die Richter ergeben hätten, erscheint dies aber rechtlich (zumal für eine nicht zu knapp zu bemessende Übergangszeit) noch hinnehmbar. Auch kann die Antragstellerin auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne weiteres - und erst recht nicht offensichtlich - verlangen, dass sie auf der Grundlage einer für die Richter im Verhältnis zu § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG n.F. modifizierten Regelung nicht nur mit den Beamten "gleich", sondern im Ergebnis (mit Blick auf den Wegfall tatbestandlicher Einschränkungen) sogar günstiger behandelt würde."
38Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an. Der Kläger ist ihnen auch nicht weiter entgegen getreten.
39§ 3 Abs. 3 LRiG verstößt ferner nicht gegen die Vorschriften des AGG oder der Richtlinie 2000/78/EG. Der Ausschluss des individuellen Hinausschiebens der Altersgrenze knüpft nicht an das Alter des Betroffenen an, sondern - in Abgrenzung zu § 32 LBG NRW - an dessen Rechtstellung als Richter.
40Eine andere Rechtsgrundlage für den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Wege einer Einzelfallentscheidung ist nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht geltend gemacht worden.
41Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sein aktives Dienstverhältnis über den 31. März 2010 hinaus bis zum 31. März 2012 fortbesteht.
42Der Kläger tritt, wie oben bereits ausgeführt, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LRiG mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. Dementsprechend beginnt sein Ruhestand nach diesen Vorschriften am 1. April 2010.
43§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LRiG verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
44Die genannten Regelungen verstoßen zunächst nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, das in Umsetzung von Art. 1, Art. 2 Abs. 2 lit. a, Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2000/78/EG in § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 AGG seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die Richtlinie 2000/78/EG und in deren Gefolge das AGG Regelungen über den Eintritt in den Ruhestand wie hier überhaupt erfassen.
45Für die Anwendbarkeit der Richtlinie wohl Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. Oktober 2007 C411/05 - (Palacios de la Villa), juris; anderer Auffassung scheinbar Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. September 2009 - 1 B 1412/09 -, juris.
46Gegen die Anwendbarkeit der Richtlinie spricht zum ersten, dass sie nach der Begründungserwägung Nr. 14 die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand gerade nicht berühren soll. Von der generellen Zulässigkeit der Festsetzung solcher Altersgrenzen scheint zudem die Regelung in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. c RL 2000/78/EG auszugehen, wenn sie die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand zulässt. Zum zweiten erscheint es zweifelhaft, ob eine Regelung, die wie die hier streitige das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschäftigten und dem Dienstherrn grundsätzlich bestehen lässt, - unabhängig von ihrer Zuordnung zum öffentlichen Recht oder zum Privatrecht - als Regelung einer Entlassungsbedingung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c RL 2000/78/EG angesehen werden kann.
47Letztlich bedürfen diese Fragen jedoch keiner Entscheidung, weil § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 LRiG mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG und entsprechend mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 AGG vereinbar ist. Zu der im Beamtenrecht des Landes Hessen festgelegten Altersgrenze von 65 Jahren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. September 2009, Az.: 1 B 2487/09, Folgendes ausgeführt:
48"Eine derartige unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters kann gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie von den Mitgliedsstaaten als nicht diskriminierend eingestuft werden, sofern sie objektiv und angemessen ist, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Als Beispiel für derartige zulässige Ungleichbehandlungen nennt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 a) ausdrücklich "… die Festlegung besonderer Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen". Diese Befugnis, einzelne Ungleichbehandlungen wegen des Alters nicht als Diskriminierung einzustufen, hat der Bundesgesetzgeber im AGG aufgegriffen und eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Alters sowohl wegen konkreter beruflicher Anforderungen für zulässig erachtet (§ 8 AGG) als auch allgemein dann, wenn sie objektiv und angemessen durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (§ 10 Satz 1 und 2 AGG). Als Beispiele für derartige zulässige unterschiedliche Behandlungen werden in § 10 Ziffer 5 AGG ausdrücklich Vereinbarungen genannt, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehen, zu dem der oder die Beschäftige eine Rente wegen Alters beantragen kann. Diese Regelung entspricht zwar nicht unmittelbar dem Zwangseintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der beamtenrechtlichen Altersgrenze, weil diese Altersgrenze nicht im Wege der Vereinbarung ausgehandelt, sondern vom Gesetzgeber festgelegt wurde. Sie lässt jedoch bereits erkennen, dass eine Zwangspensionierung nicht von vornherein ausgeschlossen sein soll, sondern lediglich an besondere Voraussetzungen wie die Möglichkeit des Bezuges von Altersrente anknüpft.
49Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind auch die Regelungen des AGG und nicht nur diejenigen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates Maßstab für die Zulässigkeit der Altersgrenze. Denn allein deshalb, weil das Beamtenstatusgesetz später in Kraft getreten ist als das AGG ist nicht davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber den Anwendungsbereich des AGG durch das Beamtenstatusrecht einschränken wollte. Vielmehr spricht die ausdrückliche Regelung über die entsprechende Anwendbarkeit auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in § 24 AGG für die gegenteilige Absicht. Allenfalls mag das Verwaltungsgericht insofern zu Recht nur auf die Richtlinie und nicht auf das AGG abgestellt haben, als die von ihm angenommene Rechtsfolge - nämlich die Nichtanwendbarkeit der Altersgrenze wegen ihrer diskriminierenden Wirkung - nur durch die Richtlinie als höherrangiges Recht eintreten kann, nicht aber aufgrund der Vorschriften des AGG, die sich hinsichtlich der Beschäftigten auf die Geltendmachung von Schadensersatz (§ 15 AGG) beschränken.
50Die Festsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ist somit an den Kriterien von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AGG zu messen und setzt im Einzelnen voraus, dass diese Maßnahme objektiv und angemessen sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, wobei unter rechtmäßigen Zielen insbesondere solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind. Diesen Kriterien wird die Festlegung des Ruhestandsalters auf 65 Jahre durch den hessischen Landesgesetzgeber entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gerecht.
51Zwar nennt § 50 Abs. 1 HBG das mit der Altersgrenze verfolgte Ziel nicht. Dies ist jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. nur Urteile vom 16.10.2007 - C 411/05 - [Palacios de la Villa] sowie vom 05.03.2009 - C 388/07 - [Age Concern England]) auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Zieles ermöglichen. Bezüglich der Altersgrenze von 65 Jahren lassen sich derartige Gesichtspunkte u. a. aus der historischen Entwicklung sowie der Gesetzesbegründung zum Hessischen Beamtengesetz (LT-Drs. IV/940 S. 2636) entnehmen. Danach wollte der hessische Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt einer günstigen Altersschichtung die herkömmliche Altersgrenze von 65 Jahren beibehalten und hat - damals - sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit der Weiterbelassung für bestimmte Zeit verzichtet. Die Festlegung gerade auf 65 Jahre ist also nicht etwa willkürlich gewählt worden, sondern entspricht langjähriger Praxis nicht nur im Beamtenrecht, sondern auch beim Rentenalter für gesetzlich versicherte Beschäftigte. Die Festlegung einer zwingenden Altersgrenze dient auch dazu, dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung zu tragen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssen (und dürfen), um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen. Hinzu kommt, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlässt und damit zunehmend zu befürchten ist, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn/Arbeitgebers und der Allgemeinheit sowie auch zum Nachteil des einzelnen Bediensteten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aufwenden muss, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können. Demgemäß beruht die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auch auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet wird (vgl. zuletzt noch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 - NVwZ 2008, 1233 f. = ZBR 2008, 411 = DVBl. 2008, 997 ff. zum Pensionsalter für Polizeivollzugsbeamte in Rheinland-Pfalz, m. w. N.). Die den Beamten grundsätzlich treffende Pflicht zur lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke in der Dienstfähigkeit des Beamten. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2008 2 BvR 1081/07 - a. a. O.). Selbst wenn der Bundesgesetzgeber für seine Beamten sowie für die gesetzliche Sozialversicherung das Rentenalter mittlerweile schrittweise auf 67 Jahre anhebt, verletzt der hessische Landesgesetzgeber nicht die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes, wenn er (bislang) an der Altersgrenze von 65 Jahren festhält.
52Das ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgte Ziel einer günstigen Schichtung des Altersaufbaus in der hessischen Beamtenschaft und damit auch in der Staatsanwaltschaft. stellt ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG dar. Der Ruhestandseintritt älterer Beschäftigter ermöglicht Berufsanfängern erst den Zugang zum Berufsbeamtentum. Darüber hinaus soll dieser Prozess unter personalplanerischen Gesichtspunkten möglichst kontinuierlich und vorhersehbar ausgestaltet werden, damit sich innerhalb der Belegschaft Beamte aller Altersgruppen wiederfinden und geeigneter Nachwuchs rechtzeitig rekrutiert werden kann (vgl. zu derartigen Überlegungen des Dienstherrn bei der Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher VG Gießen, Beschluss vom 22.04.2008 - 5 L 729/08 -). Nur so können ältere, hochqualifizierte Beamte ihre Erfahrungen an jüngere Kollegen weitergeben und damit im Interesse der Allgemeinheit für eine gleichbleibend hohe Qualität der Verwaltung sorgen. Andererseits kann die erfahrungsgemäß aufgrund des Alters nachlassende Leistungsfähigkeit durch leistungsfähigere jüngere Kollegen kompensiert werden. Außerdem entsteht durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsstellen ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Beschäftigte, sich verstärkt zu engagieren, wodurch die Motivation im öffentlichen Dienst insgesamt verbessert werden kann. Der Überalterung entgegenzuwirken und die Zukunftschancen Jüngerer zu fördern, sind somit zulässige Ziele, die der Gesetzgeber einer Regelaltersgrenze zu Grunde legen kann (so schon BVerfG, Urteil vom 10.04.1984 - 2 BvR 19/82 - BVerfGE 67, 1 ff., sowie Beschluss vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - NVwZ 1986, 369 ff.).
53Dieses Ziel muss der Gesetzgeber auch nicht so ausdifferenzieren, dass er im Einzelnen eine konkret wünschenswerte Altersschichtung nach der Anzahl der Beschäftigten in einer bestimmten Alters- und/oder Besoldungsgruppe beschreibt, dies möglicherweise noch nach Beschäftigungsbereichen oder aktuellen Rahmenbedingungen wie der demographischen Entwicklung variiert oder ein allumfassendes Gesamtkonzept vorlegt, in das die von ihm gewünschte Schichtung des Altersaufbaus eingegliedert ist. Vielmehr haben die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen finden müssen (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C 388/07 -). Dies ergibt sich letztlich bereits aus Art. 249 EG, der Richtlinien nur hinsichtlich des von den Mitgliedstaaten zu erreichenden Ziels mit Verbindlichkeit ausstattet, ihnen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt. Es ist zwar die Aufgabe der nationalen Gerichte, im konkreten Rechtsstreit in Auslegung des nationalen Rechts zu prüfen, ob eine Entlassungsbedingung sich als rechtmäßiges Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie darstellt (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C 388/07 - Rdnr. 47). Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch der ausdrückliche Wertungsspielraum des Gesetzgebers der Mitgliedsstaaten zu beachten, so dass es genügt, wenn die verfolgten Ziele "nicht unvernünftig" erscheinen (EuGH, Urteil vom 16.10.2007 - C 411/05 - [Palacios de la Villa], Rdnr. 72, worin der EuGH sich auf diese Feststellung beschränkt und keine weitergehenden Darlegungen verlangt hat). Als vernünftig lässt sich die gewünschte günstige Altersschichtung, das damit verbundene Ausscheiden Älterer zugunsten der nachrückenden Generation und die angestrebte optimale Leistungsfähigkeit der Verwaltung sicherlich einstufen, auch ohne dass dazu alle Details im voraus festgelegt sein müssen. Selbst wenn im Einzelfall nicht immer alle freiwerdenden Stellen im Wege der Beförderung oder der Neueinstellung wieder besetzt werden, ändert dies an den nachvollziehbaren positiven Auswirkungen einer durchmischten Altersstruktur nichts.
54Dieses Ziel ist auch ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, das eine ähnliche Wertigkeit aufweist wie die in der Vorschrift beispielhaft aufgeführten beschäftigungspolitischen Ziele und das nicht nur an finanziellen Einzelinteressen orientiert ist. Denn anders als bei privaten Arbeitgebern, deren individuelles betriebliches Streben nach Kostenreduzierung oder einem Wettbewerbsvorsprung nicht als Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters genügt (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.2009 C 388/07 Rdnr. 46), besteht für die öffentlichen Arbeitgeber die Besonderheit, dass eine altersdurchmischte, leistungsfähige und engagierte Beamtenschaft gleichzeitig dem Allgemeinwohl förderlich ist, indem die Aufgaben der Behörden in bestmöglicher Weise wahrgenommen werden können. Ferner dient die Altersgrenze - wenn auch jeweils beschränkt auf den Bereich des öffentlichen Dienstes - durchaus auch arbeitsmarktpolitischen Zielen, da nur beim Ausscheiden älterer Kollegen jüngere eingestellt werden können und ein leichter planbarer, nicht von Arbeitsmotivation oder Leistungsfähigkeit des einzelnen "Ruhestandsanwärters" abhängiger Zugang zum Beamtenberuf ermöglicht wird. Selbst Gesichtspunkte der Haushaltskonsolidierung mögen daneben in einem gewissen Maß in die Bestimmung der legitimen Ziele mit einfließen dürfen (so unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten BVerfG, Beschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 -), weil die Konsolidierung der öffentlichen Haushalte ebenfalls einen im Allgemeininteresse liegenden Belang darstellt. Dies darf allerdings nicht der alleinige Beweggrund für eine getroffene Regelung sein, da das Gemeinschaftsrecht ausschließlich fiskalischen Belangen die notwendige Rechtfertigung abspricht (vgl. hierzu die zur Diskriminierung wegen des Geschlechts ergangene Rechtsprechung des EuGH, u. a. Urteile vom 27.05.2004 - C 285/02 - [Elsner-Lakeberg] und vom 06.12.2007 - C 300/06 - [Voß]).
55Der altersabhängige automatische Ruhestandseintritt ist auch eine objektive und angemessene Maßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie. Denn er trifft jeden Beamten gleichermaßen und ist geeignet, zu der gewünschten Altersstruktur beizutragen. Ohne eine feste Altersgrenze könnte jeweils nur im Einzelfall ohne vorherige Planbarkeit die Dienstunfähigkeit eines Beamten festgestellt werden, um ihn anschließend in den Ruhestand zu versetzen. Eine derartige in jedem Einzelfall notwendige Überprüfung könnte zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten und internen Auseinandersetzungen führen, die den Arbeitsablauf innerhalb der Behörden stören sowie dem Ansehen der Beamtenschaft insgesamt Schaden zufügen und die Arbeitsqualität negativ beeinflussen würden. Darüber hinaus würden erhebliche personelle Ressourcen allein für die behördeninterne Feststellung der Dienstunfähigkeit in jedem Einzelfall gebunden, was ebenfalls nicht dem allgemeinen Interesse an einer leistungsfähigen und gleichwohl kostengünstigen Beamtenschaft dienen würde.
56Das ausgewählte Mittel der Altersgrenze von 65 Jahren erweist sich auch als angemessen und erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Satz 2 AGG. Denn es trägt dazu bei, die Leistungsfähigkeit und innere Durchlässigkeit der Beamtenschaft zu erhöhen sowie den Neueinstieg für Berufsanfänger zu fördern und so letztlich Generationengerechtigkeit zu verwirklichen. Auch werden dem einzelnen, zwangsweise pensionierten Beamten keine unangemessenen Nachteile auferlegt, die die Festsetzung eines starren Ruhestandsalters unzulässig machen könnten. Vielmehr steht ihm mit dem Eintritt in den Ruhestand ein seiner Dienstzeit entsprechendes Ruhegehalt zu. Diesen finanziellen Ausgleich am Ende der beruflichen Laufbahn hat auch der Europäische Gerichtshof dahingehend bewertet, dass durch die zwangsweise Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine übermäßige Beeinträchtigung des Arbeitnehmers eintritt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.10.2007 - C 411/05 - [Palacios de la Villa] Rdnr. 73).
57Somit bestehen insgesamt keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung einer starren Altersgrenze, die der gesetzlichen Regelung des § 50 Abs. 1 HBG entgegengehalten werden können (ebenso für die tarifvertragliche Altersgrenze bei Gebäudereinigern BAG, Urteil vom 18. Juni 2008 -7 AZR 116/07 - ; für die kassenärztliche Altersgrenze BSG, Urteil vom 6.2.2008 - B 6 KA 41/06 R -; für die Altersgrenze der Kommunalbeamten in Rheinland-Pfalz OVG Koblenz, Beschluss vom 20.9.2006 - 2 B 10951/06 - alle zitiert nach juris)."
58Diese Erwägungen gelten für die Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LRiG in gleicher Weise. Das beklagte Land hat insoweit ausgeführt, dass die Normierung einer starren Altersgrenze das legitime Ziel verfolge, eine günstige Schichtung des Altersaufbaus der Richterschaft zu bewirken. Zudem habe eine solche Regelung auch personalplanerische Vorteile, weil sich die Personalwechsel kontinuierlich und vorhersehbar gestalteten. Schließlich entstehe durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsplanstellen ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Richter, sich verstärkt zu engagieren. Hierbei handelt es sich aus den o.g. Gründen um Erwägungen, die "nicht unvernünftig" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind. Die Festlegung einer starren Altersgrenze zur Erreichung dieser Ziele ist aus den o.g. Gründen zudem objektiv, angemessen und erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG und § 10 Satz 1 AGG.
59Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Darlegungen des beklagten Landes zum Altersaufbau seien nicht hinreichend konkret, insbesondere nicht mit Blick auf die hier streitige Regelung des Ruhestandseintritts mit 65 Jahren, da es keine hinreichend nachvollziehbaren und im nationalen Recht festgelegten Kriterien dafür gebe, wann ein Altersaufbau als günstig oder ungünstig einzustufen sei. Wie schon der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner o.g. Entscheidung ausgeführt hat, muss der Gesetzgeber sein Ziel der günstigen Schichtung des Altersaufbaus nicht so ausdifferenzieren, dass er im Einzelnen eine konkret wünschenswerte Altersschichtung nach der Anzahl der Beschäftigten in einer bestimmten Alters- und/oder Besoldungsgruppe beschreibt, dies möglicherweise noch nach Beschäftigungsbereichen oder aktuellen Rahmenbedingungen wie der demographischen Entwicklung variiert oder ein allumfassendes Gesamtkonzept vorlegt, in das die von ihm gewünschte Schichtung des Altersaufbaus eingegliedert ist. Schon Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG und entsprechend § 10 Satz 1 AGG weisen als legitime Ziele nur sehr allgemein Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und Bildungspolitik aus. Auch Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG benennt die dort aufgeführten zulässigen Ungleichbehandlungen nur in allgemeiner Form. Berücksichtigt man weiter, dass es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Sache der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ist, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen zu finden, und die diesbezügliche Grenze erst bei "unvernünftigen" Zielsetzungen erreicht wird, ergibt sich keine Rechtsgrundlage für die von dem Kläger angenommene erhöhte Darlegungslast des beklagten Landes.
60Der Anerkennung der o.g. Ziele steht auch nicht entgegen, dass die Überlegungen zur Altersstruktur der Richterschaft Erwägungen und Ziele des beklagten Landes und damit des konkreten Dienstherrn sind. Da Richter im nordrhein-westfälischen Landesdienst naturgemäß im Dienst des beklagten Landes stehen, ist der Gesichtspunkt, dass die entsprechenden Regelungen in diesem Sinne individuelle Belange des Dienstherrn durchsetzen sollen, kein Grund, ihnen die Anerkennung zu versagen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass sich entsprechende Regelungen auch in anderen Ländern und auf Bundesebene finden sowie im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass die in Rede stehenden Ziele jedenfalls keine spezifischen Interessen des beklagten Landes umsetzen sollen. Schließlich ist in diesem Zusammenhang, wie auch schon der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, die Besonderheit für öffentliche Arbeitgeber zu berücksichtigen, dass eine altersdurchmischte, leistungsfähige und engagierte Beamtenschaft gleichzeitig dem Allgemeinwohl förderlich ist. Auch dieser Aspekt schließt es aus, die genannte Zielsetzung als unzulässiges individuelles Ziel einzustufen.
61§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LRiG verstoßen auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Richtern liegt, anders als der Kläger geltend gemacht hat, insoweit nicht vor. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 LRiG entsprechen § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBG NRW.
62Schließlich verstößt auch die Ungleichbehandlung von Richtern verschiedener Geburtsjahrgänge hinsichtlich der jeweils geltenden Altersgrenze nicht gegen höherrangiges Recht. Sie stellt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG und des AGG dar noch verletzt sie Art. 3 Abs. 1 GG. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 30. September 2009, Az.: 1 B 1412/09, juris, vornehmlich mit Blick auf Art. 3 GG Folgendes ausgeführt:
63Diese Regelungen des § 3 LRiG sind auch wirksam. Insbesondere verstößt die hier in Rede stehende Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 LRiG, die die bis zum 30. Juni 2009 für sämtliche Richter geltende Regelaltersgrenze des § 3 Abs. 1 LRiG a.F. für die Geburtsjahrgänge vor 1947 beibehalten hat, nicht gegen höherrangiges Recht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Gesetzgeber namentlich nicht aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GG) gezwungen, Richter der soeben angeführten Geburtsjahrgänge mit weiteren zwei Jahren Dienstleistungspflicht zu belasten. Er konnte vielmehr in Anknüpfung an die der Regelaltersgrenze des § 3 Abs. 1 LRiG a.F. zugrunde liegenden Erwägungen davon ausgehen, dass eine Verschonung dieses Personenkreises mit einer Verlängerung der Dienstleistungspflicht über das Ende des Monats der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres hinaus in Ansehung entsprechend seit Jahrzehnten bestehender (als schutzwürdig bewerteter) Erwartungen der Betroffenen dem durch Fürsorge und gegenseitige Rücksichtnahme geprägten Dienstverhältnis entspricht, und gleichgerichteten schutzwürdigen Erwartungen der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 durch die in § 3 Abs. 2 Satz 3 LRiG normierte Staffelungsregelung zumindest in zunehmend abgeschwächter Form Rechnung tragen. Zudem beruht die in § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LRiG enthaltene Staffelung der Dienstzeitverlängerung ersichtlich auf dem Bestreben, die Folgen der von dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund der weiter steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtszahlen grundsätzlich für notwendig erachteten Dienstzeitverlängerung abzufedern
64- vgl. insoweit die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 14/8903, S. 5 -,
65und zwar auch zugunsten der parallel laufenden Möglichkeit, weiteres (junges) Personal einzustellen bzw. zu befördern. Den gleichen Zwecken dient damit aber auch die Bestimmung einer Altersgrenze durch die hier einschlägige Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 LRiG, nach der es generell bei der Regelaltersgrenze des § 3 Abs. 1 LRiG a.F. verbleibt. Die Differenzierung nach dem Alter ist im gegebenen Zusammenhang also durch Sachgründe gerechtfertigt, die das - grundsätzlich anzuerkennende - Bestreben des Antragstellers, weiterhin in seinem bisherigen Beruf tätig sein zu können, nicht unangemessen zurückstellen, sich insoweit ganz offensichtlich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums halten und damit zugleich den Anforderungen des § 10 Sätze 1 und 2 AGG genügen."
66Diesen Erwägungen folgt das erkennende Gericht. Aus ihnen folgt zugleich, dass für die Ungleichbehandlung von Richtern der verschiedenen Jahrgänge ein vernünftiger Grund im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht, so dass die insoweit nach dem Alter differenzierenden Regelungen keine unzulässige Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG begründen.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
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