Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 L 254/10
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Der Antrag des Antragstellers zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO).
2Zunächst war das Rubrum durch Einbeziehung der Antragstellerin zu 2) zu ergänzen, da es sich insoweit um eine in entsprechender Anwendung des § 91 VwGO anzusehende Klageänderung handelt, die das Gericht für sachdienlich hält.
3Des Weiteren war das Rubrum auf Seiten des Antragsgegners von Amts wegen zu berichtigen, da für die Städtischen Betriebe als Anstalt des öffentlichen Rechts der Vorstand als Behörde handelt.
4Der mit Schriftsatz der Antragsteller vom 2. März 2010 ergänzte Antrag,
5den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
6ihnen bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren 23 K 1153/10 eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, die Totenasche des am 00.00.2009 verstorbenen Herrn F anstelle der Beisetzung auf einem Friedhof in einem dauerhaft verschlossenen Gefäß im Hause Cstraße 13 in N verwahren zu dürfen,
7hat keinen Erfolg.
8Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO.
9Ob die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil damit in unzulässigerweise die Hauptsache vorweggenommen würde, kann ebenso offenbleiben wie der Anordnungsgrund und die von dem Antragsgegner aufgeworfene Frage nach der Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1).
10Denn jedenfalls haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
11Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz des Gesetzes über das Friedhofs und Bestattungswesens (BestG NRW) ist das dauerhaft versiegelte Behältnis mit der Totenasche auf einem Friedhof beizusetzen. Nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW darf die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen genehmigen, dass die Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs verstreut oder beigesetz wird. Um diese Genehmigung geht es vorliegend nicht, da die Antragsteller weder das Verstreuen noch die Beisetzung der Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs begehren, sondern die Verwahrung in dem Haus Cstraße 13 in N. Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf die Herstellung einer irgendwie gearteten öffentlichen Zugänglichkeit der Urne an.
12Nach § 15 Abs. 9 BestG NRW können im Übrigen in besonderen Fällen durch die Ordnungsbehörde des Ortes, an dem die Verwahrung der Totenasche stattfinden soll, soweit nötig im Benehmen mit der Ordnungsbehörde des Einäscherungsortes Ausnahmen von der Bestimmung des § 15 Abs. 5 BestG NRW zugelassen werden.
13Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Antragsteller sich mit ihrem an den Antragsgegner gerichteten Antrag überhaupt an die nach der vorgenannten Bestimmung für die Erteilung der Ausnahme zuständige Ordnungsbehörde gewandt haben. Denn jedenfalls haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass es sich vorliegend um einen besonderen Fall handelt.
14Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, Erd und Feuerbestattungen außerhalb von Friedhöfen für den Regelfall zu verbieten und diese nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zu erlauben. Dies steht in Einklang mit den Grundrechten. Die allgemeine Handlungsfreiheit, auf die die Antragsteller ihr Begehren stützen, wird vom Grundgesetz nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Beschränkung in legitimen öffentlichen Interessen. Diese beruhen im hiesigen Kulturkreis auf einer über Jahrhunderte hergebrachten Gepflogenheit, die Toten grundsätzlich nur auf den dafür besonders vorgesehenen Teilen eines Gemeindegebietes zu bestatten. Die rational möglicherweise nicht ohne weiteres fassbare, aber vorhandene allgemeine Scheu vor dem Tod und die damit einhergehenden psychischen Ausstrahlungswirkungen auch von Urnenbegräbnisstätten gehören zu den legitimen, schützenswerten Interessen der Allgemeinheit, die den Gesetzgeber zum Erlass der in Streit stehenden Vorschriften des Bestattungsgesetzes veranlassen durfte.
15Auch kann die durch das Grundgesetz geschützte Totenruhe am besten auf den dafür besonders ausgewiesenen und damit auch der Kontrolle der Allgemeinheit unterstehenden Flächen gewährleistet werden. Allein der nicht einmal durch letztwillige Verfügung zum Ausdruck gebrachte Wunsch des Verstorbenen, nicht auf einem Friedhof beerdigt, sondern in einer Urne zu Hause aufbewahrt zu werden, stellt keine eine Ausnahme rechtfertigende Besonderheit dar. Anderenfalls könnte das Aufbewahren einer Urne zu Hause ohne weiteres zur Regel werden, was der Gesetzgeber indes ausdrücklich verhindern wollte,
16vgl. auch Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 23. November 2009, 1 K 447/09.TR, in juris.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro war wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren.
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