Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 73/10

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung un-tersagt, eine der dem Landrat als Kreispolizeibehörde L für den Monat Januar 2010 zugewiesenen Be¬förderungsstellen der Besoldungs-gruppe A 11 BBesG mit dem Bei¬geladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.


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