Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 L 271/10
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Das am 19. Februar 2010 gestellte und am 12. März 2010 modifizierte vorläufige Rechtsschutzgesuch, über das nach seiner Begründung sinngemäß (§ 88 VwGO) in Gestalt der Anträge zu befinden ist,
2- den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen zuzulassen,
- die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. Februar 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2010 (– I. –) wiederherzustellen und
- die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1271/10 der Antragstellerin vom 19. Februar 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2010 (–II. –) wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
4Für die mit dem Antrag zu 1. begehrte einstweilige Anordnung fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
5Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich schon vor Klageerhebung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
6Soweit die Antragstellerin eine (vorläufige) Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen erstrebt, kommt dies nur in Betracht, wenn sie gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass ihr ein Abwarten der Entscheidung in einem Klageverfahren schlechthin unzumutbar ist (Anordnungsgrund) und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie einen Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen hat (Anordnungsanspruch).
7Die Antragstellerin kann ihr Ziel, (vorläufig) zur mündlichen Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen zu werden, nur durch eine Neu- und Besserbewertung ihrer Aufsichtsarbeiten erreichen. Voraussetzung eines auf die Durchführung der mündlichen Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung gerichteten materiell-rechtlichen Anspruchs der Antragstellerin ist gemäß § 56 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz) vom 11. März 2003 (GV.NRW S. 135, berichtigt S. 431, zuletzt geändert durch Art. 19 DienstrechtsÄndG vom 21. April 2009, GV.NRW S. 224 – im Folgenden: JAG NRW), dass höchstens fünf der insgesamt acht Aufsichtsarbeiten mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden sind und der Prüfling im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50 Punkte erzielt hat. Dementsprechend müssten für eine (vorläufige) Zulassung zur mündlichen Prüfung mindestens drei der bislang acht mit "mangelhaft" bewerteten Aufsichtsarbeiten der Antragstellerin mit "ausreichend" oder besser bewertet werden und ihr müssten insgesamt mindestens 14 Punkte mehr bei der Bewertung ihrer Aufsichtsarbeiten zustehen.
8Die Antragstellerin hat jedoch bereits das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund in Prüfungsangelegenheiten ist gegeben, wenn die Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens droht oder der Beginn der Berufstätigkeit auf ungewisse Zeit hinausgeschoben wird. Dagegen bedarf es der begehrten einstweiligen Anordnung zur Abwendung etwaiger Nachteile regelmäßig nicht, wenn ein Antragsteller die ihm nach der geltenden Prüfungsordnung zustehenden Möglichkeiten, die drohenden Nachteile abzuwenden, (noch) nicht ausgeschöpft hat und die Ablegung einer Wiederholungsprüfung auch nicht auf "ungewisse" Zeit hinausgeschoben ist.
9So OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 – 14 B 1888/07 -, Juris, vom 12. September 2007 – 14 B 1197/07 -, Juris, und vom 31. August 2000 – 14 B 634/00 -, Juris; Hess. VGH, Beschluss vom 29. September 1992 – 6 TG 1517/92 -. Juris.
10Vorliegend hat es die Antragstellerin selbst in der Hand, durch Teilnahme an den Aufsichtsarbeiten im ersten Wiederholungsversuch der zweiten juristischen Staatsprüfung ihre Zulassung zur mündlichen Prüfung (sowie das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung) zu erreichen. Die durch das Absolvieren des Wiederholungsversuchs bedingte zeitliche Verzögerung ihrer Ausbildung ist nicht unzumutbar. Denn im Falle der Antragstellerin ist eine Zurückverweisung in den Ergänzungsvorbereitungsdienst für vier Monate erfolgt, wobei bereits im vierten Monat die Aufsichtsarbeiten im ersten Wiederholungsversuch anzufertigen sind (vgl. § 57 Abs. 1 S. 4 JAG NRW). Damit beträgt die zeitliche Verzögerung durch die Prüfungswiederholung für die Antragstellerin weniger als ein halbes Jahr. Ein solcher Zeitraum ist weder im Hinblick auf das in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Grundrecht der Berufsfreiheit zu beanstanden, noch ist insoweit wegen der überschaubaren zeitlichen Verzögerung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit feststellbar.
11Siehe dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 – 14 B 1888/07 -, Juris, vom 12. September 2007 – 14 B 1197/07 -, Juris, und vom 31. August 2000 – 14 B 634/00 -, Juris; Hess. VGH, Beschluss vom 29. September 1992 – 6 TG 1517/92 -. Juris.
12Der Antragstellerin ist es daher zuzumuten, die von ihr - nicht im letzten Versuch - abgelegte zweite juristische Staatsprüfung nicht bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sondern erst in einem Hauptsacheverfahren auf ihre Fehlerhaftigkeit hin, insbesondere der zu Grunde liegenden Bewertungsentscheidungen, überprüfen zu lassen.
13Die auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2010 gerichteten Anträge der Antragstellerin, hier die Anträge zu 2. und 3., können im Lichte der grundsätzlichen Erwägungen zu der im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Überprüfung von Prüfungsentscheidungen und deren Bewertungsgrundlagen ebenfalls keinen Erfolg haben.
14Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen, soweit der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Januar 2010 ihren ersten Versuch der zweiten juristischen Staatsprüfung für nicht bestanden zu erklärt (I.), und insofern nachträglich (vorsorglich) mit Schreiben vom 1. März 2010 die sofortige Vollziehung angeordnet hat, bleibt schon mangels eines Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin erfolglos.
15Es kann dahinstehen, ob der Prüfungsentscheidung des Antragsgegners, die zweite juristische Staatsprüfung im ersten Versuch für nicht bestanden zu erklären, in Bezug auf die daran anknüpfende Zurückverweisung in den Ergänzungsvorbereitungsdienst gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 JAG NRW ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt, der eine gesonderte "Anfechtung" dieser Entscheidung (und insofern auch eine aufschiebende Wirkung eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs sowie eine Anordnung des Sofortvollzuges) zulässt. Jedenfalls kann die Antragstellerin vorliegend auch nicht auf dem Umweg über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VWGO erreichen, dass die vom Antragsgegner getroffene Prüfungsentscheidung (Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung) bezogen auf die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Bewertungen schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerichtlich überprüft wird. Dies ergibt sich bereits aus den der Ablehnung des Antrages gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu Grunde liegenden Erwägungen. Denn hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zur mündlichen Prüfung der zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen zu werden, folgt daraus auch, dass sie die Prüfungsentscheidung zum Nichtbestehen vorübergehend gegen sich gelten lassen muss und wegen der von ihr begehrten Überprüfung der Bewertungen auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen ist. Diese Wertung korrespondiert im Ergebnis auch mit der in § 60 JAG NRW i.V.m. § 27 Abs. 3 S. 1 JAG NRW getroffenen Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, dass Widerspruch oder Klage eines Prüflings gegen das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung die Durchführung eines weiteren Prüfungsverfahrens nicht hindern.
16Der weitere Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 1271/10 wiederherzustellen, soweit der Antragsgegner sie mit Bescheid vom 15. Januar 2010 für die Dauer von vier Monaten zur Ergänzungsausbildung in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen und zugleich die sofortige Vollziehung hierfür angeordnet hat, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind nicht erfüllt.
17Hat die Behörde nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, kann das Gericht der Hauptsache zwar grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO als Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit andererseits die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen.
18Nach summarischer Prüfung ist weder erkennbar, dass an der sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse besteht, weil der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, noch dass das Allgemeininteresse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin nicht vorgeht, obwohl der angegriffene Verwaltungsakt bei der gebotenen summarischer Prüfung einer Rechtskontrolle Stand hält. Vielmehr ist davon auszugehen, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zurückverweisung in den Ergänzungsvorbereitungsdienst gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von einer Teilnahme an dem Ergänzungsvorbereitungsdienst verschont zu bleiben, überwiegt.
19Die nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vom Antragsgegner im Bescheid vom 15. Januar 2010 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung weist weder in formeller Hinsicht Rechtsfehler auf (der Antragsgegner hat ein besonderes Interesse am Sofortvollzug schlüssig und mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Begründung dargelegt), noch ist sie aus materiell-rechtlichen Gründen zu beanstanden.
20Die Zurückverweisung der Antragstellerin in den Ergänzungsvorbereitungsdienst für die Dauer von vier Monaten begegnet bei summarischer Prüfung der Rechtslage keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 57 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. JAG NRW. Danach ist darüber zu entscheiden ist, ob und für welche Zeit der Prüfling zur Ergänzungsausbildung in den Vorbereitungsdienst zurückzuverweisen ist, wenn die zweite juristische Staatsprüfung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW für nicht bestanden erklärt worden ist. Dabei obliegt die Entscheidung über die Zurückverweisung gemäß § 57 Abs. 3, 2. Alt. JAG NRW im Falle der Antragstellerin, bei der schon nach dem Ergebnis der Aufsichtsarbeiten die zweite juristische Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt worden ist, dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. Soweit § 57 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. JAG NRW allein daran anknüpft, dass die Prüfung gemäß § 56 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW für nicht bestanden erklärt worden ist, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung auszugehen. Denn die Antragstellerin kann eine gerichtliche Überprüfung der Nichtbestehensentscheidung des Antragsgegners im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht verlangen, da es auch insoweit – wie bereits im Rahmen des Antrages nach § 123 VwGO dargelegt – für sie zumutbar ist, dass die Prüfungsentscheidung zum Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung im Erstversuch erst in einem Hauptsacheverfahren auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der zu Grunde liegenden Bewertungen hin überprüft wird. Die im Rahmen des Ermessens angestellten Erwägungen des Antragstellers, dass und für wie lange die Antragstellerin in den Ergänzungsvorbereitungsdienst zurückverwiesen worden ist, erscheinen bei summarischer Prüfung als rechtlich unbedenklich (§ 114 VwGO), die näheren Modalitäten des zu absolvierenden Ergänzungsvorbereitungsdienstes sind von der Antragstellerin im Übrigen auch gar nicht angegriffen worden.
21Die Abwägung der betroffenen Interessen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung ergibt sich bereits aus den gesetzgeberischen Grundentscheidungen, wonach der Vorbereitungsdienst gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 JAG NRW bis zur Verkündung des Bestehens der Prüfung oder des Nichtbestehens des ersten Wiederholungsversuches fortdauert und wonach die Durchführung eines weiteren Prüfungsverfahrens durch die Erhebung von Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht gehindert wird (vgl. § 60 i.V.m. § 27 Abs. 3 S. 1 JAG NRW). Die Anordnung des Sofortvollzuges soll insoweit sicherstellen, dass der noch andauernde Vorbereitungsdienst zeitnah als Ergänzungsvorbereitungsdienst zur weiteren Ausbildung des Prüflings sowie zu seiner Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung genutzt und die erste Wiederholungsprüfung sodann im letzten Monat des Ergänzungsvorbereitungsdienstes begonnen werden kann. Außerdem wird durch die Anordnung des Sofortvollzuges ermöglicht, die Wiederholungsprüfung möglichst zeitnah zum regulären Vorbereitungsdienst des Referendars anberaumen zu können, um auch im Rahmen des Wiederholungsversuchs noch feststellen zu können, ob das Ziel der Referendarausbildung erreicht worden ist (vgl. dazu § 47 S. 1 i.V.m. § 39 JAG NRW). Darüber hinaus wird mit einem zeitnahen Beginn des Ergänzungsvorbereitungsdienstes dem Grundsatz Rechnung getragen, dass Ausgaben nur so weit geleistet werden dürfen, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind (vgl. § 34 Abs. 2 LHO), denn die Antragstellerin hat während der gesamten Dauer ihres Vorbereitungsdienstes, also bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung – d.h. auch noch während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes und der Wiederholungsprüfung – Anspruch auf die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe.
22Demgegenüber muss das pauschal mit dem Begehren einer "reguläre(n) Fortsetzung der Ausbildung in Form der Zulassung zur mündlichen Prüfung" begründete Aufschubinteresse der Antragstellerin, "von (...) der Absolvierung des Ergänzungsdienstes und damit der Ableistung der Wiederholungsprüfung, verschont zu bleiben", zurücktreten.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass im Hauptsacheverfahren für die angegriffene Prüfungsentscheidung zum Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung ein Streitwert von 15.000,00 Euro (vgl. Ziff. 36.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit NVwZ 2004, 1327 ff) sowie für die Zurückverweisung in den Ergänzungsvorbereitungsdienst der Auffangwert als Streitwert anzusetzen sein wird, wobei die genannten Streitwerte im vorläufigen Rechtschutzverfahren jeweils um die Hälfte zu reduzieren waren.
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