Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 5692/09.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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Der am 00.0.1990 in Bangladesch geborene Kläger gehört nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Bihari an. Er gibt an, Bangladesch am 26. März 2007 verlassen zu haben und am 15. April 2007 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Seinen Asylantrag hat der Kläger am 22. Juli 2009 gestellt.
2In der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. Juli 2009 gab der Kläger an, dass er in Bangladesch keine Ausweispapiere besessen habe und nur eine Lebensmittelrationskarte des Flüchtlingscamps vorlegen könne. Seine Eltern und seine Schwester lebten noch in Bangladesch. Er habe in Bangladesch die Schule bis zur 10. Klasse besucht.
3In der Anhörung durch das Bundesamt am 27. Juli 2009 gab er im Wesentlichen an: Er habe bis zur Ausreise mit seiner Familie in einem Miethaus in H, einem Vorort von Dhaka, gelebt. Sein älterer Bruder sei im Januar 2007 umgebracht worden. Die Polizei habe seinem Vater einen falschen Vorwurf gemacht, er sei dann ins Gefängnis gekommen. Er selbst sei von Polizisten misshandelt worden. Das sei gewesen, als seine Familie nach H gekommen sei. Biharis hätten in Bangladesch keine Rechte. Sie hätten in Bangladesch keine Sicherheit gehabt. Die Polizisten würden einem dort nicht helfen. Die würden die Augen zumachen. Er sei auch misshandelt worden. Sein linker Fuß sei dadurch verletzt. Das sei im Februar 2007 gewesen. Er sei von Bengalen geschlagen worden. Seine Mutter habe dann Anzeige bei der Polizei erstatten wollen. Die sei aber nicht aufgenommen worden. Er habe sich nicht politisch betätigt. Er habe erst 2009 einen Asylantrag gestellt, weil ihm vorher niemand gesagt habe, welche Formalitäten er erledigen müsse.
4Mit Bescheid vom 27. August 2009 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Gleichzeitig forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Bangladesch auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
5Der Kläger hat am 3. September 2009 die vorliegende Klage erhoben.
6In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend befragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
7Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2009 seine Klage zurückgenommen hat, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war, beantragt der Kläger nunmehr nur noch,
8die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. August 2009 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG für Bangladesch vorliegen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde (Beiakten Hefte 1, 2) Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2010 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylVfG.
15Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2009 zurückgenommen, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war. Insoweit wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO eingestellt.
16Die noch anhängige Klage ist zulässig, aber unbegründet.
17Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 27. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, noch liegen die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG vor.
18Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er in dem Staat dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann dabei ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 60 Abs. 1 Satz 4 a.E. AufenthG.
19Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab).
20Das Gericht muss dabei von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Von dem Asylsuchenden muss jedenfalls gefordert werden, dass er eine zusammenhängende, in sich stimmige Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals abgibt, die nicht in wesentlicher Hinsicht in unauflösbarer Weise widersprüchlich ist. Der Art seiner Einlassung – z.B. ob sein Vorbringen gesteigert ist -, seiner Persönlichkeit, insbesondere seiner Glaubwürdigkeit, kommt insoweit entscheidende Bedeutung zu.
21Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise oder im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde.
22Die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung aufgrund einer Volkszugehörigkeit zu den Biharis ergibt sich nicht. Insoweit nimmt das Gericht auf die frühere Rechtsprechung der Kammer Bezug, wonach schon nach der damaligen Auskunftslage Angehörigen der Biharis keine politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit drohten,
23vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2000 – 1 K 3673/99.A-, m.w.N., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2000 – 10 A 2666/00.A.
24Das Gericht hat nach der aktuellen Erkenntnislage keinen Anlass, von der dort getroffenen Beurteilung abzuweichen. Der Teil der Biharis, der sich während der Repatriierungsverhandlungen unmittelbar nach der Unabhängigkeit Bangladeschs nicht im Bereich der sogenannten "Camps" – slumähnliche Viertel im Umfeld der Großstädte – ansiedelte, führt in der bangladeschischen Gesellschaft ein normales Leben ohne erkennbare Diskriminierungen. Der Teil der Biharis, der weiterhin in den "Camps" lebt, befand sich in den letzten Jahren in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in einer nicht wesentlich von den Verhältnissen der Bewohner anderer Armenviertel in Bangladesch unterschiedlichen Situation. Die Biharis in den Camps können, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, Arbeit finden. Ungeachtet ihrer wirtschaftlich schlechten Lebensbedingungen sind sie als Minderheit in der näheren Vergangenheit und auch aktuell keinen spezifischen Übergriffen und Anfeindungen seitens des Staates oder durch die bengalische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt,
25vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008 (Stand: April 2008), S. 9, 22, 23; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 9. Juli 2008 – 5 K 121/07.A-; Note on the nationality status of the Urdu-speaking community in Bangladesh des UNHCR, Dezember 2009, S. 5, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4b2b90c32.html.
26Ihre Situation hat sich seit einer Entscheidung des High Court von Bangladesch im Jahr 2008 sogar verbessert, da die noch offene Staatsangehörigkeitsfrage geklärt wurde. Das Gericht stellte am 18. Mai 2008 fest, dass alle Biharis, die im Jahr 1971 minderjährig waren oder erst nach der Unabhängigkeit Bangladeschs geboren wurden, bangladeschische Staatsangehörige sind und einen Anspruch auf Eintragung in die Wählerverzeichnisse und Ausstellung eines Nationalpasses haben. In der Folge ließen sich bis Dezember 2009 nach einer Schätzung des UN-Flüchtlingskommissariats ca. 80 % der in Bangladesch lebenden Biharis als Wähler registrieren bzw. einen Pass ausstellen, was ihre Integration in die Mehrheitsgesellschaft erleichtert und weiter fördert und sie nunmehr den übrigen Staatsangehörigen gleichstellt ,
27vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 14. Dezember 2009 – 508-516.80/46287; Note on the nationality status of the Urdu-speaking community in Bangladesh des UNHCR, Dezember 2009, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4b2b90c32.html.
28Unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Biharis bestehen daher auch gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Rückkehrfall politische Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hätte. Hiergegen spricht im übrigen, dass der Kläger nach eigenen Angaben regulär die Schule besucht hat und sein Vater nach dem Wegzug der Familie aus dem Geneva Camp in den Stadtteil H im Jahr 2002 ungeachtet der Volkszugehörigkeit in der Lage war, erfolgreich als Geschäftsmann tätig zu sein.
29Auch für eine individuelle asylerhebliche Verfolgung des Klägers ist nichts ersichtlich. Das Gericht hat nicht die erforderliche Überzeugung davon erlangt, dass der Kläger vor seiner Ausreise einmal von der Polizei misshandelt worden oder von Bengalen geschlagen worden ist. Denn der Kläger beschränkte sich in der Anhörung des Bundesamtes wie auch der Befragung in der mündlichen Verhandlung auf die bloße Behauptung dieser Übergriffe, ohne hierzu – auch auf mehrfache Nachfrage – auch nur ansatzweise konkretere Angaben zu machen. Weder war ihm eine konkrete zeitliche Einordnung dieser Vorfälle, noch die Angabe irgendwelcher lebensnaher Details möglich. Auch soweit er angibt, sein Bruder sei getötet worden und sein Vater wegen eines falschen Vorwurfs ins Gefängnis gebracht worden, hat der Kläger sich auf die bloße Behauptung beschränkt und hierzu ebenfalls keinerlei substantiierte und nachvollziehbare Angaben gemacht, die dem Gericht den Eindruck von tatsächlich erlebten Ereignissen vermitteln könnten. Hinzu kommt, dass er in der mündlichen Verhandlung in Abweichung von seinen Angaben beim Bundesamt – gesteigert - erstmals angab, dass die Tötung seines Bruders mit einer Schutzgelderpressung in Zusammenhang gestanden habe. Nachvollziehbare Angaben zu diesen Personen konnte er wiederum nicht machen ("Das sind Terroristen, Leute von bestimmten politischen Parteien. Man kann es nicht genau sagen. Terroristen eben".). Hinzu kommt, dass der Kläger nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im April 2007 einen Asylantrag gestellt hat, sondern erst mehr als zwei Jahre später im Juli 2009. Wäre der Kläger aber tatsächlich aus Furcht vor politischer Verfolgung nach Deutschland geflüchtet, hätte nichts näher gelegen, als sich aus diesem Grund unmittelbar hilfesuchend an die deutschen Behörden zu wenden. Stattdessen erklärte der Kläger ausweislich des Befragungsprotokolls bei der ersten Befragung durch die Ausländerbehörde in Berlin am 21. Mai 2007 ausdrücklich, dass er keinen Asylantrag stellen wolle. In der mündlichen Verhandlung erklärte er hierzu, dass es sein könne, dass er damals diese Antwort gegeben habe. Er habe jedoch keinen Dolmetscher gehabt und daher nicht alles verstanden. Dies ist jedoch nicht geeignet, die verspätete Asylantragstellung nachvollziehbar zu erklären, denn bei der Befragung durch die Ausländerbehörde war ausweislich der Niederschrift ein Dolmetscher für die englische Sprache anwesend. Der Kläger war auch ersichtlich in der Lage, sich mit diesem Dolmetscher zu verständigen, auch wenn er beim Bundesamt keine englischen Sprachkenntnisse angegeben hat. Denn er hat alle ihm gestellten Fragen inhaltlich richtig erfasst und individuell und umfassend beantwortet, z.B. auf Nachfrage umfangreiche Angaben zu seinen Familien- und Vermögensverhältnissen und den Einreisemodalitäten gemacht.
30Ungeachtet dessen würde es aber auch bei einer Wahrunterstellung der Vorfälle an einer staatlichen Verantwortlichkeit Bangladeschs für die behaupteten Übergriffe fehlen. Denn eine die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit besteht nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall – wie angeblich im Fall des Klägers - effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Denn kein Staat vermag einen perfekten, lückenlosen Schutz vor Übergriffen zu gewähren und sicherzustellen,
31vgl. VGH BW, Urteil vom 27. Oktober 2007 – 12 S 603/05 -, www.juris.de.
32Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bereitgestellten Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu auch landesweit angehalten sind, vorkommende Einzelfälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten darstellen,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1.94 -, www.juris.de.
34Dass der Staat Bangladesch seinen Bürgern grundsätzlich keinen Schutz gegen Verfolgungsmaßnahmen privater Akteure gewährt, ist nach der aktuellen Erkenntnislage des Gerichts nicht ersichtlich. Vielmehr werden Recht und Ordnung in Bangladesch regelmäßig durch normale Polizeikräfte gewährleistet. Diese werden seit 2004 zusätzlich durch Spezialkräfte der Polizei zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens, das "Rapid Action Battalion (RAB)", unterstützt. Der bis zum 17. Dezember 2008 geltende Ausnahmezustand verbesserte die öffentliche Sicherheit und Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols zusätzlich. Repressionen nicht-staatlicher Akteure sind seither deutlich zurückgegangen,
35vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008 (Stand: April 2008), S. 8, 18; VG Aachen, Urteil vom 9. Juni 2008 – 5 K 1217.A -, m.w.N..
36Schließlich ist auch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass sich vergleichbare Vorkommnisse im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Bangladesch wiederholen würden. Dem Vortrag des Klägers ist nichts dafür zu entnehmen, dass es sich um gezielte Übergriffe gehandelt hat, deren Anlass den Zeitraum der Ortsabwesenheit des Klägers überdauern.
37Zuletzt muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, dass ihm sowohl vor seiner Ausreise als auch im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch eine inländische Fluchtalternative offen stand bzw. stünde, § 60 Abs. 1 S. 4 a.E. AufenthG. Es sind keine Umstände ersichtlich, warum sich der Kläger nicht an einem anderen Ort, notfalls in einem anderen Bihari-Lager niederlassen könnte. Rechtliche Hindernisse für einen Wohnsitzwechsel bestehen nicht, da die Verfassung von Bangladesch Freizügigkeit garantiert,
38vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch vom 1. Juli 2008 (Stand: April 2008), S. 18.
39Auch die hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG gerichtete Klage ist nicht begründet. Solche sind bei dem Kläger nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr einer konkreten individuellen Gefahr für Leib und Leben i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Zwar sind die Lebensbedingungen auch für Biharis in Bangladesch, insbesondere in den o.g. "Camps", schlecht. Darin unterscheiden sie sich aber nicht wesentlich von etwa 40 % der gesamten Bevölkerung Bangladeschs, die in absoluter Armut lebt,
40vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4 Bangladesch, Dezember 2009, S. 34, Note on the nationality status of the Urdu-speaking community in Bangladesh des UNHCR, Dezember 2009, S. 5, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4b2b90c32.html
41Stellen die schlechten Bedingungen in Bangladesch insofern eine allgemeine Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG dar, kommt im Hinblick darauf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nicht in Betracht.
42Liegen mithin die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung gem. §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, § 59 AufenthG vor, ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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