Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 24 L 29/10

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver-pflichtet, der Antragstellerin zu 1. eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG über die Beantragung einer Aufenthaltserlaub-nis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Innenminis-teriums NRW vom 17. Dezember 2009 (Az.: 15-39.08.01-3-) und dem Antragsteller zu 2. eine Duldung zu erteilen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen ¼, der Antragsgegner trägt ¾ der Kosten des Ver¬fahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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