Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 21 K 181/10

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Dezember 2009 verpflichtet, dem B-Haus des Fwerkes e.V. in E für den Pflege¬platz der Klägerin ab dem 5. Juni 2008 Pflegewohngeld nach Ma߬gabe des Landespflegegesetzes zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be-klagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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